{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_288-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2003-11-27","aktenzeichen":"VII ZR 288/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HOAI § 8 Abs. 1 a) Eine prüffähige Rechnung im Sinne des § 8 Abs. 1 HOAI muß diejenigen Angaben enthalten, die nach dem geschlossenen Vertrag und der HOAI objektiv unver- zichtbar sind, um die sachliche und rechnerische Überprüfung des Honorars zu ermöglichen. b) Der Auftraggeber kann sich nach Treu und Glauben nicht auf die fehlende Prüffä- higkeit berufen, wenn die Rechnung auch ohne die objektiv unverzichtbaren An- gaben seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügt. c) Der Auftraggeber ist nach Treu und Glauben mit solchen Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlußrechnung ausgeschlossen, die er nicht spätestens in- nerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zugang der Rechnung vorgebracht hat. d) In dem Fall, daß die Rechnung nur in Teilen prüffähig ist, kann der Architekt die Zahlung eines Guthabens verlangen, das unter Berücksichtigung eventueller Vor- aus- und Abschlagszahlungen bereits feststeht. BGB §§ 198 a.F., 199 Abs. 1 Nr. 1 n.F. e) Die Verjährung der Honorarforderung beginnt grundsätzlich mit der Erteilung einer prüffähigen Schlußrechnung. f) Kann der Auftraggeber sich nicht auf die fehlende Prüffähigkeit berufen, weil die Rechnung seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügt, beginnt die Verjäh- rung, wenn dieser Umstand für den Architekten erkennbar nach außen zutage tritt. g) Die Verjährung einer auf eine nicht prüffähige Honorarschlußrechnung gestützten Forderung beginnt spätestens, wenn die Frist von 2 Monaten abgelaufen ist, ohne daß der Auftraggeber substantiierte Einwendungen gegen die Prüffähigkeit vorge- bracht hat. h) Ist die Rechnung nur teilweise prüffähig, beginnt die Verjährung der Honorar- schlußforderung grundsätzlich erst mit der Erteilung einer insgesamt prüffähigen Schlußrechnung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n27. November 2003\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVII ZR 288/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nHOAI § 8 Abs. 1\n\na) Eine prüffähige Rechnung im Sinne des § 8 Abs. 1 HOAI muß diejenigen Angaben\nenthalten, die nach dem geschlossenen Vertrag und der HOAI objektiv unver-\nzichtbar sind, um die sachliche und rechnerische Überprüfung des Honorars zu\nermöglichen.\n\nb) Der Auftraggeber kann sich nach Treu und Glauben nicht auf die fehlende Prüffä-\nhigkeit berufen, wenn die Rechnung auch ohne die objektiv unverzichtbaren An-\ngaben seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügt.\n\nc) Der Auftraggeber ist nach Treu und Glauben mit solchen Einwendungen gegen\ndie Prüffähigkeit der Schlußrechnung ausgeschlossen, die er nicht spätestens in-\nnerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zugang der Rechnung vorgebracht hat.\n\nd) In dem Fall, daß die Rechnung nur in Teilen prüffähig ist, kann der Architekt die\nZahlung eines Guthabens verlangen, das unter Berücksichtigung eventueller Vor-\naus- und Abschlagszahlungen bereits feststeht.\n\nBGB §§ 198 a.F., 199 Abs. 1 Nr. 1 n.F.\n\ne) Die Verjährung der Honorarforderung beginnt grundsätzlich mit der Erteilung einer\n\nprüffähigen Schlußrechnung.\n\nf) Kann der Auftraggeber sich nicht auf die fehlende Prüffähigkeit berufen, weil die\nRechnung seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügt, beginnt die Verjäh-\nrung, wenn dieser Umstand für den Architekten erkennbar nach außen zutage tritt.\n\ng) Die Verjährung einer auf eine nicht prüffähige Honorarschlußrechnung gestützten\nForderung beginnt spätestens, wenn die Frist von 2 Monaten abgelaufen ist, ohne\ndaß der Auftraggeber substantiierte Einwendungen gegen die Prüffähigkeit vorge-\nbracht hat.\n\nh) Ist die Rechnung nur teilweise prüffähig, beginnt die Verjährung der Honorar-\nschlußforderung grundsätzlich erst mit der Erteilung einer insgesamt prüffähigen\nSchlußrechnung.\n\nBGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02 - OLG Düsseldorf\nLG Düsseldorf\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die\n\nRichter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt Architektenhonorar in Höhe von 709.568,83 \n\n(1.387.796 DM) und die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Um-\n\nsatzsteuer in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Die Beklagte hat die Einrede der\n\nVerjährung erhoben und sich sachlich u.a. mit einer Aufrechnung und hilfsweise\n\nmit einer Widerklage verteidigt.\n\nDie Beklagte beauftragte den Kläger 1992 mit Planungsleistungen u.a.\n\nfür die Erweiterung einer Paketumschlaghalle in H. Der von dem Kläger ver-\n\nwendete Einheitsarchitektenvertrag enthielt die Klausel zur Abrechnung nach\n\nBeendigung des Vertrages:\n\n\"8.3. In allen Fällen behält der Architekt den Anspruch auf das vertragli-\n\nche Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Bauherr\n\nim Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird\n\ndieser mit 40 % des Honorars für die vom Architekten noch nicht erbrachten\n\nLeistungen vereinbart.\"\n\nDer Kläger erbrachte Planungsleistungen bis zur Unterbrechung des\n\nVorhabens im Jahre 1993. Nach Gesprächen im Jahre 1995 über die Fortset-\n\nzung der Arbeiten überreichte der Kläger eine Honorarschlußrechnung vom\n\n27. Juni 1995. Die ersparten Aufwendungen hat er mit 40 % des Honorars an-\n\ngesetzt. Die Beklagte teilte im August mit, sie habe die Rechnung geprüft und\n\nbemängelte u.a., der Kläger habe die Verkehrsanlagen als Außenanlagen ab-\n\ngerechnet. Sie bat um Zuleitung einer korrigierten Schlußrechnung. Die Be-\n\nklagte kündigte den Architektenvertrag mit Schreiben vom 24. August 1995 aus\n\nwichtigem Grund, hilfsweise erklärte sie die ordentliche Kündigung. Der Kläger\n\nwies die außerordentliche Kündigung zurück und erstellte am 18. Januar 1996\n\neine neue Schlußrechnung, in der er die ersparten Aufwendungen ebenfalls mit\n\n40 % bezifferte und einen Teil der Leistungen nicht mehr für Freianlagen, son-\n\ndern für Verkehrsanlagen abrechnete. Er hat einen am 30. Dezember 1998 zu-\n\ngestellten Mahnbescheid über die Klageforderung erwirkt, gegen den die Be-\n\nklagte Widerspruch eingelegt hat.\n\nDas Landgericht hat die Klage wegen Verjährung der Honorarforderung\n\nabgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die Re-\n\nvision des Klägers, die der Senat zugelassen hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nAuf das Schuldverhältnis sind die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden\n\nGesetze anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, die Honorarforderung des Klägers sei im\n\nJahre 1995 fällig geworden und mit Ablauf des 31. Dezember 1997 und damit\n\nim Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids am 30. Dezember 1998 ver-\n\njährt. Die Rechnung vom 27. Juni 1995 sei die Schlußrechnung über die Lei-\n\nstungen. Sie sei prüffähig. Die Beklagte habe sich niemals auf fehlende Prüffä-\n\nhigkeit berufen. Sie habe vielmehr eine Überprüfung vorgenommen und ledig-\n\nlich die Richtigkeit gerügt. Alle Beanstandungen zeigten, daß die Beklagte die\n\nRechnung habe nachvollziehen können. Die Beklagte habe, obwohl sie von der\n\nUnwirksamkeit der Klausel 8.3 zwischenzeitlich Kenntnis erlangt habe, auch\n\nden pauschalen Ansatz von 40 % des Honorars für ersparte Aufwendungen\n\nnicht beanstandet. Der Kläger könne sich als Verwender der Klausel auch nicht\n\nauf deren Unwirksamkeit berufen und damit die Verjährung hinausschieben.\n\nII.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Verjährung\n\ngrundsätzlich beginnt, wenn die Honorarforderung des Architekten fällig wird.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats kann die Honorarforderung eines\n\nArchitekten gemäß § 8 Abs. 1 HOAI grundsätzlich erst fällig werden, wenn die-\n\nser eine prüffähige Schlußrechnung erteilt. Das gilt auch, wenn das Vertrags-\n\nverhältnis vorzeitig beendet worden ist (BGH, Urteil vom 11. November 1999\n\n- VII ZR 73/99, BauR 2000, 589 = IBR 2000, 125 = NZBau 2000, 202).\n\n2. Fehlerhaft ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Rech-\n\nnung sei prüffähig, weil der Auftraggeber die Prüffähigkeit nicht gerügt habe.\n\na) Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich der Auftraggeber\n\nnicht auf die fehlende Prüffähigkeit berufen, wenn die Rechnung seinen Kon-\n\ntroll- und Informationsinteressen genügt. Das bedeutet nicht, daß die Prüffähig-\n\nkeit zur Disposition des Auftraggebers steht. Eine prüffähige Rechnung im Sin-\n\nne des § 8 Abs. 1 HOAI muß vielmehr diejenigen Angaben enthalten, die nach\n\ndem geschlossenen Vertrag und der HOAI objektiv unverzichtbar sind, um die\n\nsachliche und rechnerische Überprüfung des Honorars zu ermöglichen (Koeble,\n\nBauR 2000, 785 f.). Diese Anknüpfung an objektive Kriterien ist notwendig für\n\ndie materiellrechtliche Einordnung der Prüffähigkeit als Fälligkeitsvorausset-\n\nzung. Ohne sie könnten die Vertragsparteien nicht verläßlich beurteilen, welche\n\nAnforderungen an die Rechnung zu stellen sind, damit die Forderung durch-\n\nsetzbar ist. Ohne sie könnte auch die Schlüssigkeit eines Klagevorbringens im\n\nVersäumnisverfahren in der Regel nicht zuverlässig beurteilt werden. Auch der\n\ngesetzliche Beginn der Verjährung wäre ohne objektive Kriterien nicht sicher.\n\nSoweit der bisherigen Senatsrechtsprechung etwas anderes entnommen wer-\n\nden könnte (vgl. z.B. Urteil vom 26. Oktober 2000 - VII ZR 99/99, BauR 2001,\n\n251 = ZfBR 2001, 102), hält der Senat hieran nicht fest.\n\n Demgemäß ist eine Rechnung über eine nach der HOAI abzurechnende\n\nArchitektenleistung grundsätzlich nur dann prüffähig, wenn sie diejenigen An-\n\ngaben enthält, die nach der HOAI notwendig sind, um die Vergütung zu be-\n\nrechnen. Das sind z.B. bei einem Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden,\n\nFreianlagen und raumbildenden Ausbauten gemäß § 10 HOAI die Angaben zu\n\nden unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 in der\n\nFassung vom April 1981 (DIN 276) ermittelten anrechenbaren Kosten des Ob-\n\njekts, zum Umfang der Leistung und deren Bewertung, zur Honorarzone, der\n\ndas Objekt angehört, sowie zum nach dem anwendbaren Honorarsatz berech-\n\nneten Tafelwert nach §§ 16 oder 17 HOAI.\n\nb) Der Bundesgerichtshof hat zu den Einzelheiten der objektiven Anfor-\n\nderungen an die Prüffähigkeit in einer Reihe von Entscheidungen Stellung ge-\n\nnommen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1998 - VII ZR 189/97, BGHZ 139, 111,\n\n114; Urteil vom 22. Januar 1998 - VII ZR 259/96, BGHZ 138, 87, 90, 91; Be-\n\nschluß vom 6. Juli 2000 - VII ZR 160/99, BauR 2000, 1513 = ZfBR 2000, 546).\n\nDazu gehören auch die Entscheidungen über die Anforderungen an die Prüffä-\n\nhigkeit einer Architektenhonorarschlußrechnung nach der vorzeitigen Beendi-\n\ngung des Vertrages (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - VII ZR 87/93, BauR\n\n1994, 655 = ZfBR 1994, 219 = IBR 1994, 511). Der Architekt muß seine\n\nSchlußrechnung entsprechend den Bestimmungen der HOAI in der Weise auf-\n\nschlüsseln, daß der Auftraggeber die Schlußrechnung auf ihre rechtliche und\n\nrechnerische Richtigkeit überprüfen kann. Verlangt der Architekt nach der vor-\n\nzeitigen Beendigung des Vertrages Honorar für nicht erbrachte Leistungen, ge-\n\nnügt seine Schlußrechnung diesen zur Prüffähigkeit entwickelten Grundsätzen\n\nim Regelfall nur, wenn in der Schlußrechnung die Honorarforderungen des Ar-\n\nchitekten sowohl für die bereits erbrachten als auch für die nicht erbrachten Lei-\n\nstungen prüffähig ausgewiesen sind (BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - VII ZR\n\n87/93 aaO). Der Architekt muß angeben, was er bei den nicht erbrachten Lei-\n\nstungen konkret erspart oder anderweitig erworben hat. Diese Anforderungen\n\nan eine prüffähige Rechnung gelten auch in den Fällen, in denen die Parteien in\n\ndem vom Architekten verwendeten Einheitsarchitektenvertrag vereinbart haben,\n\ndaß dem Architekten nach einer freien Kündigung der Anspruch auf das ver-\n\ntragliche Honorar unter Abzug der ersparten Aufwendungen zusteht und dieser\n\nAnspruch mit 40% des Honorars pauschaliert wird, wenn der Bauherr im Ein-\n\nzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist. Diese\n\nKlausel ist unwirksam. Der Architekt muß deshalb die Ersparnis und den an-\n\nderweitigen Erwerb konkret abrechnen. Diese Abrechnung ist Bestandteil der\n\nSchlußrechnung (BGH, Urteil vom 8. Februar 1996 - VII ZR 219/94, BauR 1996,\n\n412 = IBR 1996, 294 = ZfBR 1996, 200; Urteil vom 4. Dezember 1997 - VII ZR\n\n187/96, BauR 1998, 357 = IBR 1998, 155 = ZfBR 1998, 142; Urteil vom\n\n30. September 1999 - VII ZR 206/98, BauR 2000, 126 = IBR 2000, 28 = NZBau\n\n2000, 140 = ZfBR 2000, 47; Urteil vom 28. Oktober 1999 - VII ZR 326/98,\n\nBGHZ 143, 79, 81 ff.). Ohne eine konkrete Abrechnung ist die Rechnung nicht\n\nprüffähig, weil sie den Auftraggeber nicht in die Lage versetzen kann, die Rich-\n\ntigkeit des Anspruchs zu überprüfen.\n\nc) Nach diesem Maßstab ist die Honorarschlußrechnung vom 27. Juni\n\n1995 nicht prüffähig.\n\nDer Kläger macht einen Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB geltend. Die\n\nSchlußrechnung vom 27. Juni 1995 weist die Ersparnis lediglich pauschal mit\n\n40% aus. Das genügt nach der dargestellten Senatsrechtsprechung für eine\n\nPrüffähigkeit nicht. Die Revision weist zudem zutreffend darauf hin, daß die\n\nRechnung vom 27. Juni 1995 nach dem in der Revision zu unterstellenden\n\nSachverhalt teilweise noch aus einem anderen Grund nicht prüffähig ist. Der\n\nKläger hat in dieser Rechnung einen erheblichen Teil seiner Forderung für Lei-\n\nstungen für Freianlagen geltend gemacht und das Honorar nach § 17 HOAI be-\n\nrechnet. Nach der als richtig zu unterstellenden Behauptung der Beklagten\n\nhandelt es sich um Leistungen für Verkehrsanlagen, die nach §§ 52 ff. HOAI\n\nberechnet werden müssen. Mit der Abrechnung nach § 17 HOAI hat der Kläger\n\ndas für die erbrachten Leistungen vorgeschriebene Abrechnungssystem der\n\nHOAI nicht eingehalten. Die Abrechnung der Planung von Verkehrsanlagen\n\nerfolgt in anderer Weise als die Abrechnung der Planung von Freianlagen und\n\nführt zu einem anderen Honorar. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts ist die Schlußrechnung insoweit nicht lediglich unrichtig, sondern nicht\n\nprüffähig. Denn es fehlen die für die vertragsgemäße Abrechnung notwendigen\n\nAngaben, wie sie sich aus der HOAI ergeben. Daß die Beklagte das erkannt\n\nund gerügt hat, belegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die\n\nPrüffähigkeit nicht. Die Rüge der Beklagten ist vielmehr als Hinweis auf deren\n\nFehlen zu verstehen.\n\nIII.\n\nDas Urteil ist auch nicht aus anderen Gründen richtig.\n\nDie Fälligkeit der Honorarschlußrechnung eines Architekten kann auch\n\ndann eintreten, wenn der Auftraggeber nach Treu und Glauben gehindert ist,\n\nsich auf die fehlende Prüffähigkeit zu berufen. In diesem Fall kann die Verjäh-\n\nrung auch ohne Vorlage einer prüffähigen Schlußrechnung beginnen. Ein der-\n\nartiger Fall liegt nicht vor.\n\n1. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, daß das Erfor-\n\ndernis der Prüffähigkeit in der HOAI oder der Prüfbarkeit in vergleichbaren ver-\n\ntraglichen Regelungen kein Selbstzweck ist. Der Auftraggeber darf sich deshalb\n\nauf die fehlende Prüffähigkeit einer Rechnung nicht berufen, wenn seine Kon-\n\ntroll- und Informationsinteressen auch ohne Vorlage einer prüffähigen Rech-\n\nnung gewahrt sind. Der Auftraggeber handelt rechtsmißbräuchlich, wenn er sich\n\nauf die fehlende Prüffähigkeit einer Schlußrechnung beruft, obwohl er des ihm\n\ndurch die Prüffähigkeit garantierten Schutzes nicht bedarf. Das ist z.B. dann der\n\nFall, wenn der Auftraggeber die Rechnung geprüft hat (BGH, Urteil vom\n\n11. November 2001 - VII ZR 168/00, BauR 2002, 468 = IBR 2002, 68 = NZBau\n\n2002, 90 = ZfBR 2002, 248), er die sachliche und rechnerische Richtigkeit der\n\nSchlußrechnung nicht bestreitet (BGH, Urteil vom 18. September 1997 - VII ZR\n\n300/96, BGHZ 136, 342, 344), Angaben zu anrechenbaren Kosten fehlen, der\n\nAuftraggeber diese Kosten jedoch nicht in Zweifel zieht (BGH, Urteil vom\n\n25. November 1999 - VII ZR 388/97, BauR 2000, 591 = IBR 2000, 82 = NZBau\n\n2000, 204 = ZfBR 2000, 173; Urteil vom 30. September 1999 - VII ZR 231/97,\n\nBauR 2000, 124 = IBR 2000, 27 = NZBau 2000, 141 = ZfBR 2000, 46) oder ihm\n\ndie Überprüfung trotz einzelner fehlender Angaben möglich war (BGH, Urteil\n\nvom 8. Oktober 1998 - VII ZR 296/97, BauR 1999, 63, 64 = IBR 1998, 537 =\n\nZfBR 1999, 37; Urteil vom 22. November 2001 - VII ZR 168/00, BauR 2002, 468\n\n= IBR 2002, 68 = NZBau 2002, 90 = ZfBR 2002, 248). Dazu gehören auch die\n\nFälle, in denen der Auftraggeber die notwendigen Kenntnisse für die Berech-\n\nnung des Honorars bereits anderweitig erlangt hat und deshalb deren ergän-\n\nzende Aufnahme in die Schlußrechnung reine Förmelei wäre. Dieser Ausschluß\n\nder Einwendungen gegen die Prüffähigkeit führt nicht dazu, daß die Rechnung\n\nprüffähig ist. Er führt vielmehr dazu, daß der Auftraggeber sich nach Treu und\n\nGlauben nicht auf die an sich nicht gegebene Fälligkeit berufen kann und diese\n\ndamit zu bejahen ist.\n\n2. Damit erschöpft sich nicht die Anwendung von Treu und Glauben zu\n\nder Frage, ob sich der Auftraggeber auf die fehlende Prüffähigkeit berufen\n\nkann. Vielmehr liegt ein Verstoß gegen Treu und Glauben auch dann vor, wenn\n\nder Auftraggeber den Einwand fehlender Prüffähigkeit verspätet erhebt. Er ist\n\ndann mit diesem Einwand ausgeschlossen mit der Folge, daß die Honorarforde-\n\nrung fällig wird.\n\na) Die von der HOAI gestellten Anforderungen an die Prüffähigkeit, wie\n\nsie auch in vergleichbaren vertraglichen Regelungen an die Prüfbarkeit gestellt\n\nwerden, sollen den Auftraggeber davor schützen, eine Abrechnung hinnehmen\n\nzu müssen, die ihn von vornherein nicht in die Lage versetzt, die Berechtigung\n\nder geltend gemachten Forderung zu überprüfen. Das Erfordernis einer prüffä-\n\nhigen Rechnung dient den Interessen beider Parteien. Die Rechnung eröffnet\n\ndem Auftragnehmer die Möglichkeit, anhand der erbrachten Leistungen zu\n\nprüfen, welcher Anspruch ihm zusteht, ohne daß er Gefahr läuft, die Verjährung\n\nder Forderung könne beginnen (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1988 - VII ZR\n\n302/87, BauR 1989, 87, 88). Die Rechnung ermöglicht dem Auftraggeber unge-\n\nachtet der Frage, ob die Forderung materiellrechtlich berechtigt ist oder nicht,\n\ndie Kontrolle, ob die für die Prüfung der Rechnung wesentlichen Angaben in ihr\n\nenthalten sind. Es ist Sache des Auftraggebers, diese Kontrolle vorzunehmen\n\nund zu beurteilen, ob die Rechnung für ihn ausreichend ist oder ob er noch\n\nweitere Angaben benötigt. Der Auftraggeber ist gehalten, diese Beurteilung als-\n\nbald nach Erhalt der Rechnung vorzunehmen und seine Bedenken gegen die\n\nPrüffähigkeit mitzuteilen. Denn es ist mit Treu und Glauben und dem auch nach\n\nErbringung der Vorleistung des Werkunternehmers fortwirkenden Kooperati-\n\nonsgebot nicht zu vereinbaren, wenn der Auftraggeber die Beurteilung der\n\nPrüffähigkeit der Rechnung hinausschiebt, um diese später in Frage zu stellen.\n\nDie als Fälligkeitsvoraussetzung geregelte Prüffähigkeit hat auch den Zweck,\n\ndas Verfahren über die Abrechnung zu vereinfachen und zu beschleunigen (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 20. Oktober 1988 - VII ZR 302/87, aaO). Ergibt bereits die\n\nKontrolle, daß die Abrechnung keine ausreichenden Angaben zur Prüffähigkeit\n\nenthält, kann der Auftraggeber diese Rechnung zurückweisen. Der Auftrag-\n\nnehmer ist dann gehalten, zur Herbeiführung der Fälligkeit seiner Forderung\n\neine neue Schlußrechnung zu übergeben, die die Anforderungen erfüllt. Mit\n\ndiesem Zweck ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Auftraggeber die Rüge der\n\nfehlenden Prüffähigkeit zurückstellt und, wie das vom Senat in vielen Fällen\n\nbeobachtet worden ist, erst dann erhebt, wenn der Auftragnehmer seine Werk-\n\nlohnforderung gerichtlich durchsetzt. Der Auftragnehmer kann vielmehr nach\n\nTreu und Glauben davon ausgehen, daß der Auftraggeber Einwände gegen die\n\nPrüffähigkeit der Rechnung alsbald vorbringt und damit die ordnungsgemäße\n\nAbrechnung seinerseits fördert. Geschieht das nicht, darf der Auftragnehmer\n\ndas Verhalten dahin verstehen, daß der Auftraggeber die erteilte Schlußrech-\n\nnung als geeignete Grundlage für die Abrechnung akzeptiert und nicht mehr in\n\nFrage stellen will.\n\nb) Das bedeutet, daß der Auftraggeber den durch die Ausgestaltung der\n\nPrüffähigkeit als Fälligkeitsvoraussetzung eingeräumten Schutz verliert, wenn\n\ner seine Einwendungen gegen die Prüffähigkeit nicht in angemessener Frist\n\nerhebt. Der Auftraggeber wird durch diese Anforderung nicht unverhältnismäßig\n\nbelastet. Er ist regelmäßig in der Lage, die Prüffähigkeit rasch und zuverlässig\n\nzu beurteilen und deshalb die Bedenken dagegen vorzubringen. Erhebt er nicht\n\nalsbald Bedenken gegen die Prüffähigkeit, verliert er nicht seine sachlichen\n\nEinwendungen gegen die Rechnung. Er ist also uneingeschränkt in der Lage,\n\ndie sachliche Berechtigung der berechneten Forderung anzugreifen, auch mit\n\nden Gründen, die gleichzeitig die fehlende Prüffähigkeit belegen. Die Darle-\n\ngungs- und Beweislast für die Forderung ändert sich nicht. Die Rechtslage ent-\n\nspricht dann derjenigen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach dem die Erteilung\n\neiner prüffähigen Rechnung keine Fälligkeitsvoraussetzung ist und eine Forde-\n\nrung auch ohne Rechnungserteilung verjähren kann (BGH, Urteil vom 18. De-\n\nzember 1980 - VII ZR 41/80, BGHZ 79, 176, 178).\n\nc) Der Einwand der fehlenden Prüffähigkeit einer Rechnung ist dann\n\nrechtzeitig, wenn er binnen einer angemessenen Frist erfolgt. Auf ein Verschul-\n\nden des Auftraggebers kommt es insoweit nicht an. Der Einwand geht also so-\n\nwohl in den Fällen verloren, in denen der Auftraggeber die fehlende Prüffähig-\n\nkeit erkennt und nicht reagiert, als auch in den Fällen, in denen er, häufig eben-\n\nso wie der Auftragnehmer, von der Prüffähigkeit ausgeht. Dem Auftraggeber ist\n\nnach Erhalt der Rechnung eine ausreichend angemessene Zeit zur Verfügung\n\nzu stellen, in der er die Prüffähigkeit der Rechnung beurteilen und die regelmä-\n\nßig gleichzeitig damit einhergehende Prüfung vornehmen kann. Welcher Zeit-\n\nraum angemessen ist, hängt vom Umfang der Rechnung und deren Schwierig-\n\nkeitsgrad ab. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist ein Zeitraum festzulegen, in\n\ndem der Einwand der fehlenden Prüffähigkeit nach Treu und Glauben zu erfol-\n\ngen hat. Dieser Zeitraum erscheint bei der insoweit gebotenen generalisieren-\n\nden Betrachtungsweise mit dem auch in § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B geregelten\n\nZeitraum von zwei Monaten seit Zugang der Schlußrechnung angemessen.\n\nd) Ist der angemessene Zeitraum abgelaufen, ohne daß der Auftragge-\n\nber Stellung genommen hat, ist er mit dem Einwand fehlender Prüffähigkeit\n\nausgeschlossen. Hat der Auftraggeber die Rechnung geprüft und deren objektiv\n\nfehlende Prüffähigkeit nicht beanstandet, sondern nur gegen die Richtigkeit ge-\n\nrichtete, sachliche oder überhaupt keine Einwendungen erhoben, so ist er mit\n\ndem Einwand der fehlenden Prüffähigkeit ebenfalls ausgeschlossen. Die Fällig-\n\nkeit der Forderung, die auf Grundlage einer nicht prüffähigen Rechnung erho-\n\nben wird, tritt ein, wenn der Prüfungszeitraum ohne Beanstandungen zur Prüf-\n\nfähigkeit abgelaufen ist oder wenn das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt wird,\n\nsoweit keine Beanstandungen zur Prüffähigkeit erhoben werden. Hat der Auf-\n\ntraggeber die Rechnung dagegen mangels Prüffähigkeit zurückgewiesen, so\n\nwird die Forderung nicht fällig, wenn sie materiell nicht prüffähig ist und der\n\nAuftraggeber nicht ausnahmsweise daran gehindert ist, sich nach Treu und\n\nGlauben auf die fehlende Prüffähigkeit zu berufen. Ausreichend ist dabei aller-\n\ndings nicht allein die Rüge, die Rechnung sei nicht prüffähig (vgl. BGH, Urteil\n\nvom 14. Januar 1999 - VII ZR 277/97, BGHZ 140, 263, 266). Vielmehr muß die\n\nRüge den Auftragnehmer in die Lage versetzen, die fehlenden Anforderungen\n\nan die Prüffähigkeit nachzuholen. Erforderlich ist deshalb eine Rüge, mit der die\n\nTeile der Rechnung und die Gründe bezeichnet werden, die nach Auffassung\n\ndes Auftraggebers zu dem Mangel der fehlenden Prüffähigkeit führen.\n\n3. Tritt die Fälligkeit nach den dargestellten Grundsätzen auch dann ein,\n\nwenn eine prüffähige Rechnung nicht vorliegt, so ist es im Gegenzug geboten,\n\ndie Verjährung auch ohne Vorlage einer prüffähigen Rechnung beginnen zu\n\nlassen. Insoweit ist eine objektive Anknüpfung notwendig. Denn es kann im In-\n\nteresse der Klarheit und Berechenbarkeit von Verjährungsfristen nur darauf an-\n\nkommen, wann dieser Tatbestand nach außen getreten ist, also für den Auf-\n\ntragnehmer erkennbar wird. Ungeeignet ist die von der Beklagten gewünschte\n\nAnknüpfung an die Erteilung der nicht prüffähigen Schlußrechnung. Denn dann\n\nwürde die Verjährung beginnen können, bevor die Forderung fällig ist. Außer-\n\ndem könnte der Auftraggeber dadurch, daß er auf notwendige Informationen\n\nder Abrechnung nachträglich verzichtet, den Eintritt der Verjährung manipulie-\n\nren. Geboten ist vielmehr die Anknüpfung an den Zeitpunkt, zu dem der Auf-\n\ntraggeber das Recht verliert, sich auf die fehlende Prüffähigkeit zu berufen.\n\nDenn zu diesem Zeitpunkt tritt die Fälligkeit ein.\n\nDie Verjährung einer nicht prüffähigen Rechnung beginnt danach, wenn\n\ndie Frist von zwei Monaten ohne eine richtig ausgeführte Rüge der fehlenden\n\nPrüffähigkeit abgelaufen ist. Hat der Auftraggeber die Rechnung geprüft und\n\ndem Auftragnehmer das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt, ohne die Prüffähigkeit\n\nzu beanstanden, beginnt die Verjährung mit dieser Mitteilung. Hat hingegen der\n\nAuftraggeber innerhalb der Frist von zwei Monaten ausreichende Rügen gegen\n\ndie Prüffähigkeit erhoben, beginnt die Verjährung nicht, wenn die Rechnung\n\nmateriell nicht prüffähig ist und der Auftraggeber nicht ausnahmsweise nach\n\nTreu und Glauben gehindert ist, sich auf die fehlende Prüffähigkeit zu berufen.\n\nIn den Fällen, in denen der Auftraggeber ausnahmsweise gehindert ist, sich\n\nnach Treu und Glauben auf die fehlende Prüffähigkeit zu berufen, er sich aber\n\ngleichwohl innerhalb der Frist von zwei Monaten auf die fehlende Prüffähigkeit\n\nberufen hat, beginnt die Verjährung, wenn die Umstände, die den Verstoß ge-\n\ngen Treu und Glauben begründen, nach außen treten, so daß auch für den Ar-\n\nchitekten erkennbar ist, daß er die Forderung durchsetzen kann und deshalb\n\ndie Verjährung beginnt.\n\n4. Auch auf dieser Grundlage ist die Honorarforderung des Klägers nicht\n\nverjährt.\n\na) Zutreffend ist allerdings, daß die Beklagte innerhalb der Frist von zwei\n\nMonaten nicht die pauschale Abrechnung der Ersparnis gerügt hat. Wäre dieser\n\nFehler der Abrechnung der einzige Punkt, der die fehlende Prüffähigkeit be-\n\ngründen würde, wäre die Forderung verjährt.\n\nb) Die Beklagte hat die Rechnung innerhalb der Frist von zwei Monaten\n\naus anderen Gründen wegen fehlender Prüffähigkeit als ungeeignete Abrech-\n\nnungsgrundlage zurückgewiesen und die Vorlage einer korrigierten Schluß-\n\nrechnung verlangt. Denn sie hat die Abrechnung als Leistung für Freianlagen\n\nbeanstandet. Ob diese Beanstandung zu Recht erfolgt ist oder nicht, hat das\n\nBerufungsgericht nicht aufgeklärt. Darauf kommt es für die Verjährung auch\n\nnicht an. Denn der Kläger rechnet nach wie vor Leistungen für Verkehrsanlagen\n\nab, wie es dem Verlangen der Beklagten entspricht. Die Beklagte könnte sich\n\nnach Treu und Glauben hinsichtlich ihrer Verjährungseinrede nicht darauf be-\n\nrufen, die Abrechnung als Leistungen für Freianlagen sei richtig und damit die\n\nursprüngliche Rechnung prüffähig gewesen. Diese Rechnung ist auf Veranlas-\n\nsung der Beklagten zurückgezogen worden, so daß sie die Fälligkeit aus-\n\nnahmsweise selbst dann nicht begründen könnte, wenn die Leistungen zutref-\n\nfend abgerechnet sein sollten.\n\nc) Danach ist die Verjährung nicht eingetreten. Die neue Rechnung ist im\n\nJahr 1996 erteilt worden. Vorher konnte die Verjährung nicht beginnen. Die Zu-\n\nstellung des Mahnbescheides am 30. Dezember 1998 hat die mit dem Schluß\n\ndes Jahres 1996 beginnende zweijährige Verjährungsfrist rechtzeitig unterbro-\n\nchen.\n\n5. An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, daß die Prüffähigkeit\n\nnur für einen Teil der Rechnung fehlte. Der Architekt hat zwar Anspruch auf\n\nAuszahlung eines Guthabens, das sich unter Berücksichtigung der Voraus- und\n\nAbschlagszahlungen bereits aus dem prüffähigen Teil ergibt. Der Anspruch auf\n\ndie Honorarschlußforderung verjährt jedoch erst mit Erteilung einer vollständig\n\nprüffähigen Rechnung.\n\na) Ist die Rechnung nur in Teilen prüffähig, kann der Architekt grundsätz-\n\nlich die Zahlung eines Guthabens verlangen, das unter Berücksichtigung even-\n\ntueller Voraus- und Abschlagszahlungen bereits feststeht (vgl. dazu BGH, Urteil\n\nvom 9. Januar 1997 - VII ZR 69/96, BauR 1997, 468 = IBR 1997, 182). Der Se-\n\nnat hat entschieden, daß die Abrechnung nicht als nicht prüffähig zurückgewie-\n\nsen werden kann, wenn der Architekt die erbrachten Leistungen prüffähig abge-\n\nrechnet hat, die nicht erbrachten Leistungen jedoch nicht (BGH, Urteil vom\n\n17. September 1998 - VII ZR 160/96 = BauR 1999, 265 = ZfBR 1999, 88). Auch\n\nhat er entschieden, daß die Begründetheit der Klage nicht insgesamt verneint\n\nwerden kann, wenn lediglich unklar ist, inwieweit in einem für nicht erbrachte\n\nLeistungen geltend gemachten Werklohnanteil für Gewinn und allgemeine Ge-\n\nschäftskosten Mehrwertsteuer zu Unrecht enthalten ist (BGH, Urteil vom 8. Juli\n\n1999 - VII ZR 237/98 = BauR 1999, 1294 = ZfBR 2000, 30 = IBR 1999, 402,\n\n403, 413). Diesen Entscheidungen liegt zugrunde, daß der Auftraggeber kein\n\nschutzwürdiges Interesse daran hat, den Teil der Forderung nicht bezahlen zu\n\nmüssen, der prüffähig abgerechnet ist und unabhängig von dem nicht prüffähig\n\nabgerechneten Teil geprüft werden kann. Soweit die Rechnung prüffähig ist, ist\n\nes dem Auftraggeber zuzumuten, die Prüfung vorzunehmen und ein eventuell\n\nbereits feststehendes Guthaben auszuzahlen. Dieser Rechtsgedanke liegt auch\n\nder Regelung in § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B zugrunde, daß der Auftraggeber ein\n\nunbestrittenes Guthaben als Abschlagszahlung sofort auszuzahlen hat, wenn\n\nsich die Prüfung der Schlußrechnung verzögert (vgl. Ingenstau/Korbion,\n\n15. Aufl., B § 16 Nr. 3 Rdn. 21). Er leitet sich allgemein aus Treu und Glauben\n\nab, denn der Unternehmer, der seine Vorleistung bereits erbracht hat, hat ein\n\nanerkanntes Interesse an einer beschleunigten Zahlung, wie es auch im Gesetz\n\nzur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) und\n\nin Entwürfen zu einem Forderungssicherungsgesetz (vgl. BR-Drucks. 902/02\n\nund dazu den Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe \"Verbesserung der Zah-\n\nlungsmoral\" vom 3. September 2003) zum Ausdruck kommt.\n\nb) Der Senat muß nicht entscheiden, ob der Anspruch auf Bezahlung des\n\nprüffähig abgerechneten Teils wie in der VOB/B als Anspruch auf Abschlags-\n\nzahlung zu werten ist oder als Anspruch auf Teilzahlung auf eine teilweise fälli-\n\nge Schlußzahlungsforderung. Denn die Verjährung der Schlußzahlungsforde-\n\nrung kann auch im zweiten Fall erst dann beginnen, wenn sie insgesamt fällig\n\nwird. Eine Anknüpfung der Verjährung an unterschiedliche Fälligkeitstermine\n\nwäre mit dem Gebot der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht zu vereinba-\n\nren. Es ist zwar auch nach dem Gesetz nicht ausgeschlossen, daß eine Werk-\n\nlohnforderung in verschiedene Teile aufgespalten wird und zu unterschiedlichen\n\nTerminen verjähren kann. Das ist so, wenn die Parteien eine Teilabnahme ver-\n\neinbart haben und sich daran auch das Recht des Auftragnehmers knüpft, den\n\nabgenommenen Teil abzurechnen. In diesem Fall ist für beide Parteien von\n\nvornherein erkennbar, welcher Teil der Forderung gesondert fällig wird. Es ist\n\ndeshalb gerechtfertigt, diesen Teil auch gesondert verjähren zu lassen. Anders\n\nist das, wenn es um die Beurteilung der Prüffähigkeit einer Rechnung geht, mit\n\nder eine Leistung insgesamt abgerechnet wird. Inwieweit die Rüge der fehlen-\n\nden Prüffähigkeit sich auf die ganze Rechnung auswirkt, ein gesondert prüffähi-\n\nger Teil verbleibt und der Auftraggeber trotz der berechtigten Rüge zur Zahlung\n\neines Guthabens verpflichtet ist, ist häufig nicht zuverlässig zu beurteilen. Für\n\nbeide Parteien wäre der Beginn der Verjährung nicht eindeutig bestimmbar, so\n\ndaß eine Anknüpfung daran, wann die Rechnung letztlich insgesamt prüffähig\n\nist, geboten ist. Das bedeutet, daß die Honorarforderung des Architekten\n\ngrundsätzlich erst dann verjähren kann, wenn dieser insgesamt prüffähig abge-\n\nrechnet hat. Ist die Rechnung teilweise nicht prüffähig und rügt dies der Auf-\n\ntraggeber innerhalb der Frist von zwei Monaten, ohne daß er daran nach Treu\n\nund Glauben gehindert ist, so beginnt die Verjährung ebenfalls nicht. Auch in\n\ndiesem Fall kann die Verjährung grundsätzlich erst dann beginnen, wenn eine\n\ninsgesamt prüffähige Rechnung vorliegt. Unberührt davon bleibt, daß die Ver-\n\njährung für alle Vergütungsansprüche und vergütungsgleichen Ansprüche\n\ngrundsätzlich einheitlich zu beurteilen ist, so daß nicht in die Rechnung einge-\n\nstellte Forderungen verjähren können (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1970\n\n- VII ZR 168/67, NJW 1970, 938, 940; Urteil vom 21. März 1968 - VII ZR 84/67,\n\nNJW 1968, 1234, 1235).\n\n6. Der Kläger ist nicht aus dem Gesichtspunkt der Verwirkung gehindert,\n\ndie nicht verjährte Forderung durchzusetzen.\n\na) Auch wenn nach den dargelegten Grundsätzen die Fälligkeit der Ho-\n\nnorarforderung nicht eintritt und die Verjährung nicht beginnt, kann der Architekt\n\nausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn er eine nicht ver-\n\njährte Forderung noch durchsetzt (BGH, Urteil vom 11. November 1999 - VII ZR\n\n73/99, BauR 2000, 589 = IBR 2000, 125 = NZBau 2000, 202 = ZfBR 2000,\n\n172). Dieser Grundsatz ist Ausdruck des allgemeinen Gedankens der Verwir-\n\nkung. Eine Architektenforderung ist danach verwirkt, wenn sich der Auftragge-\n\nber nach Erteilung einer nicht prüffähigen Schlußrechnung nach einem gewis-\n\nsen Zeitraum bei objektiver Betrachtung darauf einrichten durfte und eingerich-\n\ntet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Zu dem Zeitablauf\n\nmüssen besondere, auf dem Verhalten des Architekten beruhende Umstände\n\nhinzutreten, die das Vertrauen des Auftraggebers rechtfertigen, der Architekt\n\nwerde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom\n\n14. November 2002 - VII ZR 23/02, BauR 2003, 379 = IBR 2003, 61 = NZBau\n\n2003, 213 = ZfBR 2003, 147). Der Senat hat hervorgehoben, daß ein solcher\n\nUmstand nicht allein darin liegt, daß der Architekt eine nicht prüffähige Schluß-\n\nrechnung vorgelegt hat. Es müssen vielmehr zusätzliche Umstände gegeben\n\nsein, um aus Gründen von Treu und Glauben die Durchsetzbarkeit einer Hono-\n\nrarforderung zu verneinen, die noch nicht verjährt ist. Ein solcher Umstand kann\n\nbeispielsweise eine Fristsetzung durch den Auftraggeber sein (BGH, Urteil vom\n\n11. November 1999 - VII ZR 73/99, aaO). Der Auftraggeber kann den Architek-\n\nten auffordern, binnen angemessener Frist eine prüffähige Rechnung zu er-\n\nstellen. Nach Ablauf der Frist kann sich der Architekt nach einem gewissen Zeit-\n\nraum nicht mehr auf die mangels Fälligkeit nicht eingetretene Verjährung beru-\n\nfen. Damit wird dem Interesse des Auftraggebers Rechnung getragen, wenn er\n\ndie fehlende Prüffähigkeit rügt, der Architekt jedoch keine neue Rechnung er-\n\nstellt.\n\nb) Ein derartiger oder vergleichbarer Fall liegt nicht vor. Die Beklagte\n\nkonnte kein Vertrauen darauf entwickeln, daß der Kläger die Forderung nicht\n\ninnerhalb der Verjährungsfrist geltend macht.\n\n7. Die Forderung ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht\n\ndeshalb verjährt, weil zwischen dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids und\n\nder Abgabe der Sache an das Landgericht fast zwei Jahre lagen. Die Verjäh-\n\nrung ist durch die Zustellung des Mahnbescheids unterbrochen worden, § 209\n\nAbs. 2 Nr. 1 BGB. Daran ändert nichts, daß die Sache nicht alsbald an das\n\nLandgericht abgegeben worden ist (BGH, Urteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95,\n\nNJW 1996, 2152). Das Verfahren ist nach dem Stillstand rechtzeitig vor Eintritt\n\nder Verjährung aufgenommen worden.\n\nIV.\n\nDas Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache ist zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das\n\nBerufungsgericht wird zu klären haben, ob die geltend gemachte Forderung\n\nbesteht.\n\nDressler\n\nHausmann\n\nWiebel\n\nKuffer\n\nKniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_288-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-27/vii-zr-288-02","cited_norms":[{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_288-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_288-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-27/vii-zr-288-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_288-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:59:52.244671+00:00"}}