{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_259-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-06-24","aktenzeichen":"VII ZR 259/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 631 Abs. 1, 633, 634 a) Erbringt der Architekt eine vertraglich geschuldete Leistung teilweise nicht, dann entfällt der Honoraranspruch des Architekten ganz oder teilweise nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht. b) Der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg ist im Regelfall nicht darauf be- schränkt, daß er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind. c) Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung des Architekten sind, soweit einzel- ne Leistungen des Architekten, die für den geschuldeten Erfolg erforderlich sind, nicht als selbständige Teilerfolge vereinbart worden sind, durch Auslegung zu er- mitteln. d) Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientierte vertragliche Vereinbarung begründet im Regelfall, daß der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teil- erfolg des geschuldeten Gesamterfolges schuldet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n24. Juni 2004 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVII ZR 259/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nja \n\nBGB §§ 631 Abs. 1, 633, 634 \n\na) Erbringt der Architekt eine vertraglich geschuldete Leistung teilweise nicht, dann \nentfällt der Honoraranspruch des Architekten ganz oder teilweise nur dann, wenn \nder Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des \nBGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust \noder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht. \n\nb) Der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg ist im Regelfall nicht darauf be-\nschränkt, daß er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des \nBauwerks erforderlich sind. \n\nc) Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung des Architekten sind, soweit einzel-\nne Leistungen des Architekten, die für den geschuldeten Erfolg erforderlich sind, \nnicht als selbständige Teilerfolge vereinbart worden sind, durch Auslegung zu er-\nmitteln. \n\nd) Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientierte vertragliche Vereinbarung \nbegründet im Regelfall, daß der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teil-\nerfolg des geschuldeten Gesamterfolges schuldet. \n\nBGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - VII ZR 259/02 - OLG Jena \n LG Erfurt \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter \n\nProf. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kuffer und Bauner \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des \n\nThüringer Oberlandesgerichts vom 24. Juni 2002 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt \n\nworden ist. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nI. \n\nDie Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Architektenhonorar. Die \n\nGbR, bestehend aus den Architekten P., S. und W. (künftig: GbR), hat ihre Ho-\n\nnorarforderung aus einem Architektenvertrag mit der Beklagten an die Klägerin \n\nabgetreten. \n\nII. \n\n1. Im November 1990 schrieb die Beklagte einen Wettbewerb für ein \n\nEinkaufszentrum in der Innenstadt von G./Thüringen aus. Aufgrund der von der \n\nGbR, die ihren Hauptsitz in Hessen und jedenfalls zeitweise eine Niederlassung \n\nin G. hatte, eingereichten Planung beschloß die Beklagte, die GbR mit den Ar-\n\nchitektenleistungen zu beauftragen. Im Dezember 1991 schlossen die GbR und \n\ndie Beklagte einen Architektenvertrag über die Leistungsphasen 1-9 des § 15 \n\nHOAI für das Bauvorhaben. Hinsichtlich der Vergütung vereinbarten sie die Ho-\n\nnorarzone IV, den Honorarmittelsatz und eine Nebenkostenpauschale in Höhe \n\nvon 10 % des Nettohonorars. Außerdem vereinbarten sie, daß der zukünftige \n\nInvestor als Vertragspartei an die Stelle der Beklagten treten sollte. \n\n2. Im Oktober 1992 stellte die GbR eine erste Abschlagsrechnung ein-\n\nschließlich Mehrwertsteuer über 895.691,66 DM. Die Beklagte leistete keine \n\nZahlung und beanstandete, daß die GbR ihrer Rechnung statt der vorgesehe-\n\nnen maximalen Baukosten von 50 Mio. DM anrechenbare Kosten in Höhe von \n\n75 Mio. DM zugrunde gelegt hatte. \n\nNachdem die Bemühungen der Beklagten um einen Investor scheiterten, \n\nstellte die GbR \n\nim März 1996 eine weitere Abschlagsrechnung über \n\n126.500 DM. Im Januar 1997 übersandte die GbR der Beklagten eine Schluß-\n\nrechnung über erbrachte und nicht erbrachte Leistungen in Höhe von insgesamt \n\n3.575.000,12 DM sowie eine gesonderte Rechnung über vorgerichtliche An-\n\nwaltskosten in Höhe von 36.505 DM. Die Beklagte verweigerte die Zahlung, die \n\nGbR trat sämtliche Ansprüche an die Klägerin ab. \n\n3. Die Klägerin hat von der Beklagten Zahlung von 2.941.878,58 DM \n\n(= 1.504.158,62 €) verlangt. Das Landgericht hat de r Klage in Höhe von \n\n439.303,24 DM (= 224.612,18 €) stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. \n\nDas Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Honorars in \n\nHöhe von 422.812,68 DM (= 216.180,69 €) für erbrachte Architektenleistung \n\nund Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 10.375 DM \n\n(= 5.304,65 €) nebst Zinsen verurteilt. \n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Revision wendet sich die Klägerin in-\n\nsoweit gegen das Berufungsurteil, als ihre Honorarforderung für erbrachte Lei-\n\nstung in Höhe von 46.183,17 € abgewiesen worden ist. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n1. Die Revision der Klägerin hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n2. Auf das Schuldverhältnis sind die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-\n\nden Gesetze anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nII. \n\n1. Das Berufungsgericht hat die teilweise Klageabweisung im wesentli-\n\nchen wie folgt begründet: \n\na) Die Parteien hätten am 10. Dezember 1991 einen wirksamen Architek-\n\ntenvertrag über die Honorarzone IV, den Honorarmittelsatz und eine Nebenko-\n\nstenpauschale von 10 % des Nettohonorars vereinbart. Die Regelung des § 4 \n\nAbs. 1 HOAI, \"schriftliche Vereinbarung bei Auftragsvergabe\", und die Mindest-\n\nsatzfiktion des § 4 Abs. 4 HOAI seien nicht anwendbar, weil die Voraussetzung \n\n\"bei Auftragserteilung\" nach dem Einigungsvertrag (Anl. 1, Kap. V, Sachge-\n\nbiet A, Abschn. III, Nr. 3, lit a) für Leistungen von Auftragnehmern mit Ge-\n\nschäftssitz in den neuen Bundesländern für Objekte in diesem Gebiet zum Zeit-\n\npunkt des Abschlusses des Vertrages nicht gegolten habe. \n\nAm 31. Dezember 1992 habe die Zedentin ein Architektenbüro in G. un-\n\nterhalten. Das genüge als Geschäftssitz. Nach dem Vortrag der Klägerin hätten \n\ndie Architekten das Büro im Jahre 1990 vor der beschränkten Ausschreibung \n\nder Beklagten in G. eröffnet. \n\nEs sei unerheblich, an welchem Ort der Architekt den Großteil seiner \n\nPlanungsleistung erbringe und von welchem Ort die Korrespondenz geführt \n\nwerde. Maßgeblich sei, mit welcher Niederlassung oder Zweigstelle der Archi-\n\ntektenvertrag geschlossen worden sei. Das sei das Büro in G. gewesen. \n\nb) Für die Leistung der Leistungsphase 2 stünden der Klägerin nicht 7 %, \n\nsondern nur 6,7 % zu, weil die Architekten die Leistungsphase 2 nicht vollstän-\n\ndig erbracht hätten, es fehle die Zusammenstellung der Vorplanungsergebnis-\n\nse. \n\nc) Das den Architekten zustehende Gesamthonorar sei nach der Maßga-\n\nbe des Einigungsvertrages (Anl. 1, Kap. V, Sachgebiet A, Abschn. III, Nr. 3, \n\nlit c) um 15 % zu kürzen. \n\nd) Die anrechenbaren Kosten hätten nicht von Anfang an, sondern jeden-\n\nfalls während der Vertragsdurchführung die Grenze von 50 Mio. DM überschrit-\n\nten, so daß eine freie Vereinbarung des Honorars möglich gewesen wäre. Eine \n\nderartige Vereinbarung hätten die Parteien nicht getroffen, sie hätten lediglich \n\ndie Honorarzone IV, den Honorarmittelsatz und eine Nebenkostenpauschale \n\nvereinbart. \n\n2. Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten teilweise einer revisi-\n\nonsrechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\na) Die Regelungen des Einigungsvertrages sind nicht anwendbar, so daß \n\neine Kürzung des Honorars um 15 % nicht in Betracht kommt. \n\n(1) Die Sonderregelungen des Einigungsvertrages setzen voraus, daß \n\ndie Mindest- und Höchstsätze und damit die Regelung über die Berechnung \n\ndes Honorars auf die Vergütungsvereinbarung des Architektenvertrages an-\n\nwendbar sind. \n\n(2) Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Mindest- und \n\nHöchstsätze der HOAI einschließlich der Vorschriften über die Berechnung des \n\nHonorars sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben, \n\nweil die anrechenbaren Kosten die Summe von 50 Mio. DM (= 25.564.594 €) \n\nübersteigen. Nach § 16 Abs. 3 HOAI kann das Honorar unter dieser Vorausset-\n\nzung frei vereinbart werden. Übersteigen die anrechenbaren Kosten die in § 16 \n\nAbs. 3 HOAI genannte Summe, dann gelten für die Vergütungsvereinbarung \n\nder Mindest- und Höchstpreischarakter der HOAI und die Formvorschriften der \n\nHOAI nicht (Budde in: Thode/Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht, § 22, \n\nRdn. 35; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 16 Rdn. 11 f). \n\nMaßgeblich für die Höhe der anrechenbaren Kosten sind nicht die sub-\n\njektive Vorstellungen beider oder einer der Vertragsparteien bei Vertragsab-\n\nschluß, sondern die jeweiligen anrechenbaren Kosten, die gemäß § 10 Abs. 2 \n\nHOAI ermittelt worden sind (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 16 Rdn. 15). \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegen alle nach § 10 Abs. 2 \n\nHOAI für die Abrechnung maßgeblichen anrechenbaren Kosten über der in § 16 \n\nAbs. 3 HOAI genannten Summe. Für anrechenbare Kosten, die die Honorarta-\n\nfel im Sinne des § 16 Abs. 3 HOAI übersteigen, enthält die HOAI keine Regeln \n\nzur Berechnung des Honorars. Damit fehlt es für die von dem Berufungsgericht \n\nvorgenommene Honorarkürzung um 15 % an einer Rechtsgrundlage. \n\nb) Die auf dieser Kürzung beruhende teilweise Klageabweisung kann \n\nauch nicht aus anderen Gründen aufrecht erhalten werden. Denn auf der \n\nGrundlage der getroffenen Feststellungen ist keine abschließende Beurteilung \n\nder Höhe des der Zedentin zustehenden Honorars möglich. \n\nNach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die \n\nVertragsparteien keine Vereinbarung für den Fall getroffen, daß die anrechen-\n\nbaren Kosten den in § 16 Abs. 3 HOAI geregelten Wert überschreiten. Eine \n\nFortschreibung der Honorartabelle für anrechenbare Kosten, die den Wert des \n\n§ 16 Abs. 3 HOAI überschreiten, kommt ohne eine entsprechende Vereinba-\n\nrung der Vertragsparteien nicht in Betracht, weil die Honorartabelle des § 16 \n\nAbs. 1 HOAI ein \n\nin sich geschlossenes System \n\nist (Budde \n\nin: Tho-\n\nde/Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht, § 22, Rdn. 35; Locher/Koeble/Frik, \n\nHOAI, 8. Aufl., § 16 Rdn. 13). \n\nDas Berufungsgericht wird, gegebenenfalls nach ergänzendem Partei-\n\nvortrag, zu prüfen haben, ob eine Auslegung des Vertrags zur Höhe des ge-\n\nschuldeten Honorars möglich ist. Läßt sich eine Parteivereinbarung nicht fest-\n\nstellen, richtet sich die Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB (Budde in: Tho-\n\nde/Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht, § 22, Rdn. 35). \n\nc) Der vom Berufungsgericht vorgenommene prozentuale Abzug von \n\n0,3 % von dem Honorar für die nicht erbrachte Zusammenstellung der Vorpla-\n\nnungsergebnisse mit der Begründung, der Architekt habe einen Teil einer \n\nGrundleistung einer Leistungsphase gemäß § 15 HOAI nicht erbracht, ist mit \n\nden vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zur Rechtsnatur des \n\nArchitektenvertrages als Werkvertrag und der HOAI als öffentliches Preisrecht \n\nunvereinbar (vgl. Kniffka, Honorarkürzung wegen nicht erbrachter Architekten-\n\nleistung - Abschied vom Begriff der zentralen Leistung in: Festschrift Vygen, \n\nS. 20 ff.; Preussner in: Thode/Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht, § 9 \n\nRdn. 36-46, jeweils m.w.N.). \n\n(1) Erbringt der Architekt eine vertraglich geschuldete Leistung teilweise \n\nnicht, dann entfällt der Honoraranspruch des Architekten ganz oder teilweise \n\nnur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstö-\n\nrungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt \n\nist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge \n\nvorsieht (Kniffka, Honorarkürzung wegen nicht erbrachter Architektenleistung \n\n- Abschied vom Begriff der zentralen Leistung in: Festschrift Vygen, S. 24; \n\nPreussner in: Thode/Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht, § 9 Rdn. 37, 47). \n\nDie HOAI regelt als öffentliches Preisrecht kein Vertragsrecht (BGH, Urteil vom \n\n24. Oktober 1996 - VII ZR 283/95, BGHZ 133, 399), so daß die HOAI keine \n\nrechtliche Grundlage dafür bietet, das Honorar des Architekten zu kürzen, wenn \n\ner eine vertraglich geschuldete Leistung nicht oder teilweise nicht erbracht hat. \n\n(2) Umfang und Inhalt der vom Architekten geschuldeten Leistung richten \n\nsich nach dem Vertragsrecht des BGB und nicht nach den Leistungsbildern und \n\nLeistungsphasen der HOAI (Kniffka, Honorarkürzung wegen nicht erbrachter \n\nArchitektenleistung - Abschied vom Begriff der zentralen Leistung in: Festschrift \n\nVygen, S. 24 f; Schwenker, in: Thode/Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht, \n\n§ 4 Rdn. 58 f). \n\nDer vom Architekten geschuldete Gesamterfolg ist im Regelfall nicht dar-\n\nauf beschränkt, daß er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errich-\n\ntung des Bauwerks erforderlich sind (Kniffka Honorarkürzung wegen nicht er-\n\nbrachter Architektenleistung - Abschied vom Begriff der zentralen Leistung in: \n\nFestschrift Vygen, S. 24 f, Preussner, in: Thode/Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Archi-\n\ntektenrecht, § 9 Rdn. 36 f, 49 ff). Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung \n\ndes Architekten sind, soweit einzelne Leistungen des Architekten, die für den \n\ngeschuldeten Erfolg erforderlich sind, nicht als selbständige Teilerfolge verein-\n\nbart worden sind, durch Auslegung zu ermitteln. Nach dem Grundsatz einer \n\ninteressengerechten Auslegung sind die durch den konkreten Vertrag begrün-\n\ndeten Interessen des Auftraggebers an den Arbeitsschritten zu berücksichtigen, \n\ndie für den vom Architekten geschuldeten Werkerfolg erforderlich sind. Der Auf-\n\ntraggeber wird im Regelfall ein Interesse an den Arbeitsschritten haben, die als \n\nVorgaben aufgrund der Planung des Architekten für die Bauunternehmer erfor-\n\nderlich sind, damit diese die Planung vertragsgerecht umsetzen können. Er wird \n\nregelmäßig ein Interesse an den Arbeitsschritten haben, die es ihm ermöglichen \n\nzu überprüfen, ob der Architekt den geschuldeten Erfolg vertragsgemäß bewirkt \n\nhat, die ihn in die Lage versetzen, etwaige Gewährleistungsansprüche gegen \n\nBauunternehmer durchzusetzen, und die erforderlich sind, die Maßnahmen zur \n\nUnterhaltung des Bauwerkes und dessen Bewirtschaftung zu planen. \n\nEine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientierte vertragliche \n\nVereinbarung begründet im Regelfall, daß der Architekt die vereinbarten Ar-\n\nbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolges schuldet. Erbringt \n\nder Architekt einen derartigen Teilerfolg nicht, ist sein geschuldetes Werk man-\n\ngelhaft. \n\n(3) Nach diesen Grundsätzen ist die Zusammenstellung der Vorpla-\n\nnungsergebnisse ein von der GbR geschuldeter Teilerfolg, so daß die Beklagte \n\ndie Vergütung mindern kann, sofern die Voraussetzungen des § 634 BGB vor-\n\nliegen. Die Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse haben die Vertrags-\n\nparteien dadurch als werkvertraglich geschuldeten Teilerfolg vereinbart, daß sie \n\nihre vertragliche Vereinbarung an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orien-\n\ntiert haben. \n\nDressler Thode Hausmann \n\n Kuffer Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_259-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-24/vii-zr-259-02","cited_norms":[{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":7},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":5},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 632","ref_norm":"632","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_259-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_259-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-24/vii-zr-259-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_259-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:40:25.646845+00:00"}}