{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_216-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2003-05-08","aktenzeichen":"VII ZR 216/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 242 (Cd) Wird in einem Vergleich ein Teilverzicht unter der Voraussetzung vereinbart, daß Ratenzahlungen zu bestimmten Terminen zu leisten sind, kann sich der Gläubiger nach Treu und Glauben nicht auf Fristüberschreitungen berufen, wenn er einen Ver- trauenstatbestand geschaffen hat, nach dem der Schuldner sich darauf verlassen durfte, daß der Gläubiger aus einer Fristüberschreitung nicht die vereinbarten Folgen herleiten werde (im Anschluß an BGH, Urteil vom 19. Dezember 1979 - VIII ZR 46/79, NJW 1980, 1043, 1044).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n8. Mai 2003\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVII ZR 216/02\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGB § 242 (Cd)\n\nWird in einem Vergleich ein Teilverzicht unter der Voraussetzung vereinbart, daß\n\nRatenzahlungen zu bestimmten Terminen zu leisten sind, kann sich der Gläubiger\n\nnach Treu und Glauben nicht auf Fristüberschreitungen berufen, wenn er einen Ver-\n\ntrauenstatbestand geschaffen hat, nach dem der Schuldner sich darauf verlassen\n\ndurfte, daß der Gläubiger aus einer Fristüberschreitung nicht die vereinbarten Folgen\n\nherleiten werde (im Anschluß an BGH, Urteil vom 19. Dezember 1979 - VIII ZR\n\n46/79, NJW 1980, 1043, 1044).\n\nBGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - VII ZR 216/02 - OLG Frankfurt\n\n LG Frankfurt\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. Mai 2003 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer,\n\nProf. Dr. Kniffka und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2002 wird\n\nzurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten der Revision.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin begehrt, die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil für un-\n\nzulässig zu erklären.\n\nDie Beklagte hatte wegen einer Werklohnforderung ein Urteil des Land-\n\ngerichts Frankfurt erwirkt, in dem die Klägerin zur Zahlung von 75.722,63 DM\n\nnebst Zinsen verurteilt worden war. Die Klägerin hatte Berufung eingelegt. Wäh-\n\nrend des Berufungsverfahrens verglichen sich die Parteien am 29. März 2000\n\naußergerichtlich dahin, daß die Klägerin die Berufung zurücknimmt. Die Kläge-\n\nrin sollte, eingehend beim Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, bis zum\n\n10. April, 21. April, 20. Mai und 15. Juni 2000 jeweils 10.000 DM zahlen. Die\n\nRestforderung sollte erlassen werden.\n\nDie Klägerin nahm ihre Berufung zurück. Sie übergab je einen Scheck\n\nüber 10.000 DM am 30. März, 28. April, 23. Mai und 19. Juni 2000. Alle\n\nSchecks wurden von der Beklagten eingelöst. Nach Erhalt des zweiten Schecks\n\nbestätigte die Beklagte am 28. April 2000, daß \"nach Einhaltung\" der Zahlungs-\n\nbedingungen die zu ihren Gunsten eingetragenen Sicherungen im Grundbuch\n\ngelöscht würden.\n\nDie Beklagte vertritt die Auffassung, daß die erlassene Forderung wieder\n\naufgelebt sei, weil die Klägerin die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein-\n\ngehalten habe. Sie betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Land-\n\ngerichts Frankfurt in Höhe von 61.143,93 DM.\n\nDas Landgericht hat die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt. Die\n\nBerufung ist erfolglos geblieben. Die Beklagte verfolgt mit ihrer zugelassen Re-\n\nvision ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nAuf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis\n\nzum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1\n\nEGBGB).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagten sei es nach Treu\n\nund Glauben verwehrt, sich auf die Überschreitung der Zahlungsfristen zu be-\n\nrufen. Sie habe durch ihr Verhalten einen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf\n\nGrund dessen sich die Klägerin darauf habe verlassen dürfen, daß die gering-\n\nfügigen Fristüberschreitungen nicht dazu führen würden, daß die Beklagte die\n\ngesamte titulierte Forderung geltend machen werde.\n\nZwar könne sich nach der Rechtsprechung der verspätet zahlende\n\nSchuldner nicht allein deshalb auf einen Verstoß gegen Treu und Glauben be-\n\nrufen, weil die Zahlungsfrist nur geringfügig überschritten sei. Dennoch seien\n\nFälle denkbar, in denen die Nichteinhaltung der Zahlungsfristen wegen eines zu\n\nGunsten des Schuldners wirkenden Vertrauenstatbestandes nicht zum Wieder-\n\naufleben der Hauptforderung führe. Ein solcher Fall liege vor. Die Beklagte ha-\n\nbe stets akzeptiert, daß abweichend vom Vertrag mit Scheck bezahlt werde,\n\nwas zu einer unvermeidlichen Verzögerung bei der Einlösung und damit Frist-\n\nüberschreitung führe. Sie habe zudem den verspäteten Zahlungen nicht wider-\n\nsprochen. Vielmehr habe sie die Schecks ohne Beanstandungen eingelöst. Sie\n\nhabe zudem mit ihrem Schreiben vom 28. April 2000 den Eindruck erweckt, daß\n\ndie Abwicklung des Vergleichs ihren geordneten Gang gehe. Die Klägerin habe\n\ndanach darauf vertrauen dürfen, daß die Beklagte die geringfügigen Fristüber-\n\nschreitungen nicht zum Anlaß nehmen werde, sich auf das Aufleben der Forde-\n\nrung zu berufen. Die Beklagte hätte das bei der Klägerin entstandene Vertrauen\n\ndurch einen Hinweis zerstören müssen.\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil der Frage, ob im\n\nFalle eines Vergleichs mit auflösend bedingtem Teilerlaß und Ratenzahlungs-\n\nvereinbarung durch wiederholte widerspruchslose Hinnahme geringfügig ver-\n\nspäteter Ratenzahlungen ein Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Vergleichs-\n\nschuldners geschaffen wird, grundsätzliche Bedeutung zukomme. Diese Be-\n\ngründung rechtfertigt die Zulassung nicht. Die vom Berufungsgericht abstrakt\n\nformulierte Rechtsfrage stellt sich nicht. Das Berufungsgericht leitet den Ver-\n\nstoß gegen Treu und Glauben aus einem Bündel von Umständen her. Die wi-\n\nderspruchslose Hinnahme der Ratenzahlungen ist nur einer dieser Umstände.\n\nDie Frage, ob in dem vom Berufungsgericht entschiedenen Einzelfall ein Ver-\n\nstoß gegen Treu und Glauben vorliegt, ist nicht grundsätzlich. Der Senat ist\n\ngleichwohl an die Zulassung gebunden, § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.\n\n1. Die Parteien haben nach den unangefochtenen Feststellungen des\n\nBerufungsgerichts einen Vergleich geschlossen, nach dem der der Beklagten\n\nzustehende Betrag in Höhe von 75.722,63 DM nebst Zinsen durch Rücknahme\n\nder Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt rechtskräftig tituliert\n\nwurde und die Beklagte auf den 40.000 DM übersteigenden Betrag verzichtete.\n\nDieser Teilverzicht sollte unter der Bedingung entfallen, daß die Klägerin die\n\nRaten nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten zahlte.\n\n2. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß es bei einer sol-\n\nchen Fallgestaltung grundsätzlich verfehlt ist, die an den Eintritt der Bedingung\n\ngeknüpften nachteiligen Folgen für den Schuldner über eine Anwendung von\n\n§ 242 BGB nur deshalb wieder aufzuheben, weil die Fristüberschreitung ge-\n\nringfügig ist (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1979 - VIII ZR 46/79, NJW 1980,\n\n1043, 1044; Urteil vom 8. Juli 1981 - VIII ZR 247/80, NJW 1981, 2686, 2687).\n\nDamit ist der Einwand des Schuldners, der Gläubiger verstoße gegen Treu und\n\nGlauben, wenn er sich auf die geringfügige Fristüberschreitung berufe, nicht\n\ngenerell ausgeschlossen. Der Gläubiger kann sich nach Treu und Glauben\n\n(§ 242 BGB) nicht auf eine Fristüberschreitung berufen, wenn er selbst einen\n\nVertrauenstatbestand geschaffen hat, nach dem der Schuldner sich darauf\n\nverlassen durfte, daß der Gläubiger aus einer Fristüberschreitung nicht die ver-\n\neinbarten Folgen herleiten werde (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1979\n\n- VIII ZR 46/79, NJW 1980, 1043, 1044). Ob der Gläubiger einen Vertrauenstat-\n\nbestand geschaffen hat und die Berufung auf die Fristüberschreitung sich des-\n\nhalb als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt, kann nur unter Berücksich-\n\ntigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Diese vom\n\nTatrichter vorzunehmende Beurteilung ist in der Revision nur eingeschränkt\n\nüberprüfbar (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1993 - V ZR 234/91, BGHZ 122,\n\n308, 314; Urteil vom 7. Juli 1965 - VIII ZR 138/63, WM 1965, 799, 780).\n\n3. Revisionsrechtlich ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Be-\n\nklagte verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie sich angesichts ihres vorhe-\n\nrigen Verhaltens bei der Abwicklung des Vergleichs auf die geringfügigen Über-\n\nschreitungen der vereinbarten Fristen berufe, nicht zu beanstanden. Die Revisi-\n\non hat keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten aufgezeigt.\n\na) Soweit sie sich dagegen wendet, daß die Klägerin aufgrund der fest-\n\ngestellten Umstände ein Vertrauen nicht habe bilden können, versucht sie er-\n\nfolglos, die tatrichterliche Beurteilung durch ihre eigene zu ersetzen. Die vom\n\nBerufungsgericht vorgenommene Würdigung ist hinzunehmen. Sie hält sich in\n\nden Grenzen des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums. Daraus,\n\ndaß die Beklagte Scheckübergaben trotz des Umstandes akzeptierte, daß da-\n\nmit die Zahlung im Sinne des Vertrages nicht rechtzeitig eingegangen ist, sie\n\ndie Schecks einlöste, die Fristüberschreitungen nicht rügte und im Schreiben\n\nvom 28. April 2000 den Eindruck erweckte, die bereits erfolgte geringfügige\n\nFristüberschreitung sei für die Durchführung des Vergleichs ohne Belang,\n\nkonnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler herleiten, die Klägerin habe\n\nsich darauf verlassen dürfen, die Beklagte werde sich auf geringfügige Frist-\n\nüberschreitungen, auch bei der letzten Rate, nicht berufen. Dieser Schluß ver-\n\nstößt entgegen der Auffassung der Revision weder gegen die Lebenserfahrung\n\nnoch gegen § 286 ZPO.\n\nb) Unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht lege den Vergleich\n\nfehlerhaft dahin aus, daß allein die Scheckübergabe keine bei der Beklagten im\n\nSinne des Vertrages \"eingehende\" Zahlung darstelle und die Fristen allein da-\n\ndurch nicht gewahrt seien, sondern es auf die Einlösung der Schecks ankom-\n\nme. Die dem Tatrichter vorbehaltene Auslegung durch das Berufungsgericht ist\n\nmöglich. Die Beklagte selbst hat den Vergleich so ausgelegt. Das Berufungsge-\n\nricht konnte deshalb ohne Rechtsfehler die tatsächliche Handhabung als einen\n\nden Vertrauenstatbestand mit bildenden Umstand würdigen.\n\nc) Ohne Bedeutung ist entgegen der Auffassung der Revision, ob der\n\nEhemann der Klägerin von der Beklagten am 28. April 2000 darauf hingewiesen\n\nworden ist, daß der Inhalt des den Vergleich vom 29. März 2000 bestätigenden\n\nSchreibens vom 30. März 2000 maßgebend sei. Dieser von der Beklagten be-\n\nhauptete Hinweis war auf der Grundlage der tatrichterliche Würdigung nicht ge-\n\neignet, den vom Berufungsgericht angenommenen Vertrauenstatbestand zu\n\nverhindern. Denn er bestätigte lediglich den Inhalt des Vergleichs in der vom\n\nBerufungsgericht vorgenommen Auslegung.\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.\n\nThode\n\nWiebel\n\nKuffer\n\nKniffka\n\nBauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_216-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-08/vii-zr-216-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_216-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_216-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-08/vii-zr-216-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_216-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:20:23.736480+00:00"}}