{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_205-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2003-05-08","aktenzeichen":"VII ZR 205/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§ 254 Abs. 1 BGB (Da), § 635 BGB a.F. Ein Auftraggeber, der selbst auf dem Gewerk seines Auftragnehmers aufbaut und weitere Bauleistungen erbringt, verletzt die ihm in eigenen Angelegenheiten oblie- gende Sorgfaltspflicht, wenn er die Leistungen dieses Auftragnehmers ungeprüft übernimmt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 205/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n8. Mai 2003\nSeelinger-Schardt\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\n§ 254 Abs. 1 BGB (Da), § 635 BGB a.F.\n\nEin Auftraggeber, der selbst auf dem Gewerk seines Auftragnehmers aufbaut und\n\nweitere Bauleistungen erbringt, verletzt die ihm in eigenen Angelegenheiten oblie-\n\ngende Sorgfaltspflicht, wenn er die Leistungen dieses Auftragnehmers ungeprüft\n\nübernimmt.\n\nBGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - VII ZR 205/02 - OLG Düsseldorf\nLG Düsseldorf\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. Mai 2003 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer,\n\nProf. Dr. Kniffka und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 2002 wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten einen Kostenvorschuß für Män-\n\ngelbeseitigung.\n\nEr war damit beauftragt worden, im gewerblich genutzten Untergeschoß\n\neines Anwesens eine neue Fußbodenbeschichtung aufzubringen. Der Kläger\n\nübertrug einen Teil der übernommenen Arbeiten der Beklagten als Subunter-\n\nnehmerin. Die Beklagte schlug vor, den Boden abzufräsen, weil der Untergrund\n\neine Altbeschichtung sowie Filzreste aufwies und sie befürchtete, durch das\n\nursprünglich vorgesehene Kugelstrahlen könnten unerwünschte Vertiefungen\n\nauftreten.\n\nDie Beklagte fräste den Boden mit einer Großflächenfräse ab. Der Kläger\n\nbrachte nach anschließender Reinigung die Bodenbeschichtung auf.\n\nWenige Monate später löste sich die Beschichtung an mehreren Stellen\n\nab. Der Kläger führte das auf mangelhafte Leistungen der Beklagten zurück. Er\n\nleitete nach Ablauf der gesetzten Frist zur Mängelbeseitigung ein selbständiges\n\nBeweisverfahren ein.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte wie beantragt zur Zahlung von\n\n16.350,27 DM verurteilt und die Verpflichtung zum Ersatz weitergehenden\n\nSchadens festgestellt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten\n\nzurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklag-\n\nten strebt weiterhin die Abweisung der Klage an.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\nFür die Beurteilung des Falls ist das bis zum 31. Dezember 2001 gelten-\n\nde Schuldrecht maßgeblich (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die Revision zugelassen „wegen des Umfangs\n\neiner etwaigen Prüfungspflicht des Klägers“. Diese Begründung rechtfertigt die\n\nZulassung nicht. Der Umfang der Pflicht eines Unternehmers, das Gewerk, auf\n\ndem er aufbaut, zu prüfen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Diese\n\nallein begründen keine grundsätzliche Bedeutung der Sache und rechtfertigen\n\nauch nicht die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Si-\n\ncherung einer einheitlichen Rechtsprechung.\n\nII.\n\n1. Das Berufungsgericht hält das Werk der Beklagten für mangelhaft. Der\n\nZweck der vereinbarten Leistung sei gewesen, den Untergrund für eine neue\n\nBeschichtung vorzubereiten. Das sei der Beklagten bekannt gewesen, wie sich\n\ninsbesondere aus ihrem Angebot ergebe, welches die Vorbehandlung des Un-\n\ntergrundes zum Inhalt habe.\n\nDer Sachverständige K. habe festgestellt, daß die Fräsarbeiten nur unzu-\n\nreichend ausgeführt worden seien. Er habe an den abgelösten Stellen der Neu-\n\nbeschichtung Reste von Altanstrich entdeckt. Es sei kaum wahrscheinlich, daß\n\ndie Farbreste zurückgeblieben seien, weil der Kläger seinerseits nicht ord-\n\nnungsgemäß gereinigt hätte. Die Beklagte und danach der Kläger hätten die\n\nFräsreste mit einer Absaugvorrichtung sowie mit einem Industriestaubsauger\n\nentfernt. Bei ordnungsgemäßem Abfräsen der alten Beschichtung wären deren\n\nReste damit abgesaugt worden.\n\n2. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Der Senat hat die Rü-\n\ngen von Verfahrensmängeln geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564\n\nZPO).\n\nIII.\n\n1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts trifft den Kläger keine Ver-\n\nantwortung für die Ablösung der neuen Beschichtung. Eine Messung des Tau-\n\npunktes sei entbehrlich gewesen, ihr Fehlen sei jedenfalls nicht schadensur-\n\nsächlich. Das ergebe sich aus der Stellungnahme des Sachverständigen K.\n\nDanach sei nicht Feuchtigkeit die Ursache für das Ablösen. Deshalb greife auch\n\nder Einwand der Beklagten nicht durch, der Kläger hätte kein wasserundurch-\n\nlässiges Beschichtungsmaterial verwenden dürfen, sondern nur diffusionsoffe-\n\nnes Material.\n\n2. Der Senat hat die hierzu von der Revision gerügten Verfahrensmängel\n\ngeprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).\n\nIV.\n\n1. Der Kläger ist nach Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht deshalb\n\nfür die Ablösung der Neubeschichtung verantwortlich, weil er eine ihm oblie-\n\ngende Pflicht verletzt hätte, die Leistung der Beklagten zu prüfen. Zum einen\n\nsei die Beklagte eine Fachfirma mit besonderen Spezialkenntnissen, auf deren\n\nSachkunde und zuverlässige Ausführung der Kläger sich habe verlassen kön-\n\nnen. Zum anderen habe der Kläger sich die von der Beklagten bearbeitete Flä-\n\nche angesehen und keine bedeutsamen Farbunterschiede bemerkt.\n\n2. Das hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.\n\na) Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe die vom\n\nSenat entwickelten Grundsätze zur Haftung eines Nachunternehmers gegen-\n\nüber seinem Auftraggeber in den Fällen nicht beachtet, in denen das Werk des\n\nNachunternehmers mangelhaft war, weil die Leistung des Vorunternehmers für\n\nsein Werk ungeeignet war und der Nachunternehmer seine Verpflichtung ver-\n\nletzt hat, auf Bedenken hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1986\n\n- VII ZR 48/85 - NJW 1987, 643 = BauR 1987, 79 = ZfBR 1987, 32). Diese\n\nGrundsätze sind hier nicht anzuwenden, weil der Kläger selbst der Auftraggeber\n\nist. Daran ändert sich nichts dadurch, daß der Kläger seinerseits auf dem Ge-\n\nwerk der Beklagten aufgebaut hat.\n\nb) Eine Beschränkung der Haftung der Beklagten hätte sich daraus er-\n\ngeben können, daß den Kläger an der Entstehung des Schadens eine Mitver-\n\nantwortung trifft, § 254 Abs. 1 BGB. Ein Auftraggeber, der selbst auf dem Ge-\n\nwerk seines Auftragnehmers aufbaut und weitere Bauleistungen erbringt, ver-\n\nletzt die ihm in eigenen Angelegenheiten obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er\n\ndie Leistungen dieses Auftragnehmers ungeprüft übernimmt. Ihn trifft, wenn er\n\nbei der gebotenen Prüfung einen Fehler des Vorgewerks feststellen konnte, ein\n\nMitverschulden an dem durch den Fehler des Vorgewerks entstandenen Scha-\n\nden.\n\nDer Kläger ist dieser Sorgfaltspflicht nachgekommen. Die Würdigung des\n\nBerufungsgerichts, dem Kläger hätten nach der von ihm vorgenommenen\n\nÜberprüfung keine Bedenken kommen müssen, ist revisionsrechtlich nicht zu\n\nbeanstanden. Selbst der Zeuge G., Vertreter der Herstellerfirma des Beschich-\n\ntungsmaterials, hat den Boden zur weiteren Bearbeitung für geeignet gehalten.\n\nV.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO.\n\nThode Wiebel Kuffer\n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_205-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-08/vii-zr-205-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_205-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_205-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-08/vii-zr-205-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_205-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:24:07.356706+00:00"}}