{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_190-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-10-20","aktenzeichen":"VII ZR 190/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VOB/B § 6 Nr. 7 Die Kündigung nach § 6 Nr. 7 VOB/B kann auch diejenige Vertragspartei erklären, aus deren Risikobereich die Ursache für die Unterbrechung der Bauausführung herrührt oder die diese zu vertreten hat, sofern ihr ein Festhalten an dem Vertrag nicht zuzumuten ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - VII ZR 363/02, BGHZ 159, 161).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 190/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n20. Oktober 2005 \nHeinzelmann \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \nnein \n____________________ \n\nVOB/B § 6 Nr. 7 \n\nDie Kündigung nach § 6 Nr. 7 VOB/B kann auch diejenige Vertragspartei erklären, \n\naus deren Risikobereich die Ursache für die Unterbrechung der Bauausführung \n\nherrührt oder die diese zu vertreten hat, sofern ihr ein Festhalten an dem Vertrag \n\nnicht zuzumuten ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - VII ZR \n\n363/02, BGHZ 159, 161). \n\nBGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - VII ZR 190/02 - OLG Köln \n LG Köln \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter \n\nDr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 17. April 2002 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung \n\nder Beklagten gegen das Teil- und Grundurteil der 11. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Köln vom 9. August 2000 zu-\n\nrückgewiesen hat, soweit das Landgericht der Klägerin eine Ver-\n\ngütung für erbrachte Leistungen gemäß Rechnung Nr. 15-140294 \n\n(Anlage K 30) zugesprochen hat, den Anspruch der Klägerin auf \n\nVergütung für nicht erbrachte Leistungen gemäß Rechnung \n\nNr. 91-191094 (Anlage K 37) dem Grunde nach für gerechtfertigt \n\nerklärt hat und der Klägerin Stillstandskosten gemäß Rechnungen \n\nNrn. 19-150294, 29-040394, 35-080494, 47-040594, 53-060694, \n\n59-220794, 62-040894, 89-191094, 14-200395, 15-200395 (Anla-\n\ngen K 45-K 54), 01-050195 (Anlage K 60), 236028, 236033, \n\n236037 (Anlagen K 61-K 63) sowie der Aufstellung Anlage K 64 \n\nzugesprochen hat. \n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nIm Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt als Pfändungspfandgläubigerin ihr zur Einziehung \n\nüberwiesener Forderungen der H. GmbH die Beklagten als Drittschuldner auf \n\nZahlung in Anspruch. Sie verlangt Vergütung für erbrachte und nicht erbrachte \n\nLeistungen sowie Stillstandskosten. \n\nDie Beklagten wurden im Jahr 1992 als Bietergemeinschaft von der Bun-\n\ndesrepublik Deutschland mit der Ausführung der Rohbauarbeiten für die Hoch-\n\nbauten in den Vergabeeinheiten C und D für das Bauvorhaben \"Schürmann-\n\nBau\" in Bonn beauftragt. Sie schlossen sich zur ARGE mit jeweils hälftigen An-\n\nteilen zusammen. Die ARGE hatte auf der Decke des ersten Untergeschosses \n\ndie Gebäude A 2 (Abgeordnetenhaus 2) und WD (wissenschaftlicher Dienst) zu \n\nerrichten. Sie hat die Schalungsarbeiten an die H. GmbH und die Fa. R. verge-\n\nben, wobei die Fa. R. die Montageleistungen zu erbringen und die H. GmbH \n\ndas Schalungsmaterial zu beschaffen, bereitzustellen, vorzuhalten und am En-\n\nde der Bauzeit abzutransportieren hatte. Nachdem am 22. Dezember 1993 die \n\nBaustelle infolge eines Rheinhochwassers überflutet worden war, ordnete die \n\nBauherrin einen allgemeinen Baustopp an und verbot, die Baustelle zu betre-\n\nten. Mit Schreiben vom 29. März 1994 kündigte sie den Vertrag mit der ARGE \n\ngemäß § 6 Nr. 7 VOB/B. Dies teilte die ARGE am 22. April 1994 der H. GmbH \n\nmit und kündigte ihrerseits den mit dieser geschlossenen Bauvertrag ebenfalls \n\ngemäß § 6 Nr. 7 VOB/B. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Beklagten durch Teil- und Grundurteil hinsicht-\n\nlich der geltend gemachten Vergütung für erbrachte Leistungen sowie hinsicht-\n\nlich der Stillstandskosten zur Zahlung von 2.135.472,40 DM abzüglich gezahlter \n\n325.204,04 DM verurteilt. Den Anspruch der Klägerin auf Vergütung eines nicht \n\nzur Ausführung gelangten Leistungsteils hat es dem Grunde nach für gerecht-\n\nfertigt erklärt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Beru-\n\nfungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfol-\n\ngen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter, soweit sie als Gesamt-\n\nschuldner zur Zahlung über einen Betrag von 75.742,52 € hinaus sowie dem \n\nGrunde nach verurteilt worden sind. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat nur zum Teil Erfolg. In diesem Umfang führt sie zur Auf-\n\nhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Be-\n\nrufungsgericht. \n\nAuf das Schuldverhältnis \n\nfinden die Gesetze \n\nin der bis zum \n\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 \n\nEGBGB). \n\nI. Erbrachte Leistungen \n\nA. Rechnung Nr. 111-261193 (Anlage K 24) \n\n1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klägerin stehe für die herge-\n\nstellten Kisten und für gelieferte Stahlträger eine Vergütung zu. Aufgrund der \n\nglaubhaften Aussagen der Zeugen L. und S. stehe fest, dass über diese Ge-\n\ngenstände ein eigenständiger Vertrag geschlossen worden sei. Die Höhe der \n\nVergütung sei nicht in Frage gestellt worden. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n2. Das hält den Angriffen der Revision stand. \n\nOb sich aus einer Zeugenaussage die Tatsachen entnehmen lassen, welche \n\ndie Annahme eines Vertragsschlusses rechtfertigen, ist der tatrichterlichen \n\nWürdigung vorbehalten. Diese kann in der Revisionsinstanz nur darauf über-\n\nprüft werden, ob sie in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen oder allge-\n\nmeinen Erfahrungssätzen zuwiderläuft oder Teile des Beweisergebnisses un-\n\ngewürdigt lässt. Derartige Rechtsfehler enthält die Entscheidung des Beru-\n\nfungsgerichts nicht. \n\nB. Rechnung Nr. 15-140294 (Anlage K 30) \n\n9 \n\n1. Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stehe für das Unterzugs-\n\nschalungssystem eine Vergütung nach § 2 Nr. 6 VOB/B zu. Der Zeuge S. habe \n\nglaubhaft bekundet, er habe die Verhandlungen über die Änderung des Unter-\n\nzugsschalungssystems mit dem Zeugen D. geführt. Zwar habe der Zeuge D. \n\nerklärt, auf die ARGE dürften durch die Änderung keine Kosten zukommen; al-\n\nlerdings habe er, der Zeuge S., dem widersprochen und darauf hingewiesen, \n\ndass durch die Systemänderung neue, höhere Kosten entstünden. Bei dieser \n\nSachlage sei es zwar zu keiner Einigung der H. GmbH und der ARGE über die \n\nvon letzterer wegen der Systemänderung zu tragenden Kosten gekommen. Je-\n\ndoch habe die H. GmbH vor der Ausführung der geänderten Leistung eine hö-\n\nhere Vergütung im Sinne des § 2 Nr. 6 Abs. 1 VOB/B ausreichend deutlich an-\n\ngekündigt. \n\n2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. \n\nNach § 2 Nr. 6 Satz 1 VOB/B hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf \n\nbesondere Vergütung, wenn der Auftraggeber von ihm eine im Vertrag nicht \n\nvorgesehene Leistung fordert. Dass ein Unterzugsschalungssystem nicht ge-\n\nschuldet war, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Nach dem Vorbringen \n\nder Parteien sowie den Bekundungen der vom Berufungsgericht vernommenen \n\n10 \n\n11 \n\nZeugen S., L. und D. liegt eine solche Annahme auch fern. Nach den Zeugen-\n\naussagen sollte das geschuldete und bereits eingebrachte Unterzugsscha-\n\nlungssystem lediglich durch ein anderes System ersetzt werden. Das ist nicht \n\nnach § 2 Nr. 6 VOB/B, sondern allenfalls nach § 2 Nr. 5 VOB/B zu beurteilen. \n\n12 \n\nDazu, ob ein Anspruch aus § 2 Nr. 5 VOB/B in Betracht kommt, hat das \n\nBerufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Dies wird es nach der Aufhe-\n\nbung und Zurückverweisung der Sache nachzuholen haben. Dabei wird es sich \n\nauch mit den weiteren Einwendungen der Revision gegen die Rechnung aus-\n\neinanderzusetzen haben. \n\nII. Nicht erbrachte Leistungen \n\n13 \n\n1. Das Berufungsgericht führt zur Rechnung Nr. 91-191094 (Anlage \n\nK 37) aus, der Klägerin stehe dem Grunde nach gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B \n\nein Anspruch auf Vergütung der infolge der Kündigung nicht ausgeführten Leis-\n\ntungen zu. Den Beklagten sei es verwehrt gewesen, ihre Kündigung auf § 6 \n\nNr. 7 VOB/B zu stützen, da sie sich das Planungsverschulden der Bauherrin \n\nund ihrer planenden Architekten zurechnen lassen müssten. \n\n14 \n\n15 \n\n2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\nEiner Vertragspartei ist es nicht bereits deshalb verwehrt, nach § 6 Nr. 7 \n\nVOB/B zu kündigen, weil die Ursache für die Unterbrechung der Bauausführung \n\naus ihrem Risikobereich herrührt oder sie diese zu vertreten hat. § 6 Nr. 7 \n\nVOB/B differenziert nicht nach Risikosphären oder nach Verschulden. Die Beru-\n\nfung auf § 6 Nr. 7 VOB/B ist einer Partei erst dann versagt, wenn ihr zuzumuten \n\nist, den Vertrag fortzusetzen. Denn außerordentliche Kündigungsrechte, zu de-\n\nnen auch das Recht aus § 6 Nr. 7 Satz 1 VOB/B gehört, setzen grundsätzlich \n\nvoraus, dass es einer Partei unzumutbar ist, an dem Vertrag festgehalten zu \n\nwerden (BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - VII ZR 363/02, BGHZ 159, 161, 165 f.). \n\n16 \n\nAuf dieser Grundlage durften die Beklagten den Vertrag nach § 6 Nr. 7 \n\nVOB/B kündigen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon \n\nauszugehen, dass es den Beklagten nicht mehr zuzumuten war, an dem Ver-\n\ntrag festzuhalten. Insofern waren die gleichen Umstände gegeben, wie sie dem \n\nSenatsurteil vom 13. Mai 2004 (aaO S. 166) zugrunde gelegen haben. \n\n17 \n\nDanach ist gemäß § 6 Nr. 7 i.V.m. Nr. 5 und 6 VOB/B abzurechnen. \n\nNach Aufhebung und Zurückverweisung wird das Berufungsgericht die entspre-\n\nchenden Feststellungen zu treffen haben. Soweit es darauf ankommen wird, ob \n\ndie hindernden Umstände von den Beklagten zu vertreten sind, werden die \n\nAusführungen zu den Stillstandskosten (sogleich III.) zu berücksichtigen sein. \n\nIII. Rechnungen Nr. 19-150294, 29-040394, 35-080494, 47-040594, \n\n53-060694, 59-220794, 62-040894, 89-191094, 14-200395, \n\n15-200395, 01-050195, 236028, 236033, 236037 \n\n(Anlagen K 45 - K 54, K 60 - K 63) und Aufstellung Anlage K 64 \n\n18 \n\n1. Das Berufungsgericht führt aus, Ersatz für den als Stillstandskosten \n\ngeltend gemachten Schaden stehe der Klägerin nach § 6 Nr. 6 VOB/B zu. Die \n\nBeklagten hätten die Überschwemmung der Baustelle zu vertreten. Sie müss-\n\nten sich das Planungsverschulden der Bauherrin und ihrer planenden Architek-\n\nten gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Der Auftraggeber schulde dem Auf-\n\ntragnehmer eine ordnungsgemäße Planung. Sofern der Auftraggeber als Zwi-\n\nschenunternehmer tätig werde, schulde er die Planung dem Subunternehmer \n\nebenso, wie sie ihm von seinem Auftraggeber, dem Bauherrn, geschuldet wer-\n\nde. Liefere der Architekt des Bauherrn dem Zwischenunternehmer eine unzu-\n\nreichende Planung, so schlage das darin liegende Verschulden nach § 278 \n\nBGB über den eigentlichen Bauherrn auf den Zwischenunternehmer durch. \n\nDarüber hinaus sei der geltend gemachte Anspruch auch als verschuldens-\n\nunabhängiger Anspruch nach § 2 Nr. 5 VOB/B gegeben. \n\n19 \n\n20 \n\n21 \n\n2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\na) Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht, der Klä-\n\ngerin einen Anspruch nach § 6 Nr. 7 Satz 2, Nr. 6 VOB/B zuzusprechen. \n\naa) Das vom Berufungsgericht ermittelte Planungsverschulden der Bau-\n\nherrin und ihrer planenden Architekten ist den Beklagten im Verhältnis zur \n\nH. GmbH und damit zur Klägerin nicht als haftungsbegründendes Verhalten im \n\nSinne des § 6 Nr. 6 VOB/B zurechenbar. \n\n22 \n\n(1) Diese Regelung setzt voraus, dass der Stillstand durch hindernde \n\nUmstände verursacht worden ist, die auf der Verletzung einer vertraglichen \n\nPflicht durch den Auftraggeber beruhen. Umstände aus der Risikosphäre des \n\nAuftraggebers, die nicht auf einer Pflichtverletzung beruhen, genügen nicht als \n\nVoraussetzung eines Anspruchs aus § 6 Nr. 6 VOB/B (BGH, Urteil vom 16. Ok-\n\ntober 1997 - VII ZR 64/96, BGHZ 137, 35, 41 f.). Eine solche vertragliche \n\nPflicht, die durch ein Planungsverschulden hinsichtlich des Hochwasserschut-\n\nzes in zurechenbarer Weise hätte verletzt worden sein können, traf vorliegend \n\ndie Beklagten nicht. Insbesondere waren die Beklagten gegenüber der \n\nH. GmbH nicht verpflichtet, einen wirksamen Hochwasserschutz zu errichten \n\nund aufrechtzuerhalten. Sie haben auch nicht konkludent das Hochwasserrisiko \n\nfür die Gewerke der H. GmbH übernommen. Für solche Verpflichtungen haben \n\nAnhaltspunkte nicht nur im Verhältnis der Bauherrin zu ihren Auftragnehmern \n\ngefehlt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997 - VII ZR 64/96, BGHZ 137, 35, \n\n42). Sie sind ebenso wenig im Verhältnis zwischen den Beklagten und der \n\nH. GmbH ersichtlich. \n\n23 \n\n(2) Des weiteren kommt auch das festgestellte Planungsverschulden ge-\n\ngenüber der Klägerin nicht zum Tragen. Ein Planungsfehler, zu dessen Be-\n\ngründung sich das Berufungsgericht auf die Feststellungen in seinem Urteil vom \n\n27. April 2001 - 11 U 63/00 bezogen hat, kann, wie der Bundesgerichtshof im \n\nRevisionsverfahren gegen jene Entscheidung ausgeführt hat, nur darin beste-\n\nhen, dass versäumt worden ist, das beim Hochwasserschutz verfolgte Konzept \n\nund die darin für eine bestimmte Konsole vorgesehene Funktion planerisch hin-\n\nreichend zu verdeutlichen (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2003 - VII ZR 186/01, \n\nBauR 2003, 1382 = NZBau 2003, 433 = ZfBR 2003, 681), und zwar gegenüber \n\nden gerade im Bereich des Hochwasserschutz tätigen und für ihn verantwortli-\n\nchen Unternehmen. Dementsprechend betraf der Planungsfehler den Vergabe-\n\nteil des Gesamtprojektes, dessen fehlerhafte Ausführung den Schaden ermög-\n\nlicht hat (Baulos A). Den dort ausführenden Unternehmen hätte die Planung \n\njene Einzelheiten vor Augen führen müssen, deren Fehlen am Ende zur Über-\n\nflutung geführt hat (Senatsbeschluss vom 5. Juni 2003, aaO). Zu diesen Unter-\n\nnehmen gehört die H. GmbH nicht. Sie hat in anderen Vergabeteilen, den Bau-\n\nlosen C und D, gearbeitet, die andere Bauteile mit anderen Planungsunterlagen \n\numfassten. Hier hat es keine zu den geltend gemachten Schäden führenden \n\nPlanungsfehler gegeben. \n\n24 \n\nbb) Nicht erörtert hat das Berufungsgericht, ob sich ein Anspruch der \n\nKlägerin aus der Verletzung einer die Beklagten treffenden Schutzpflicht auf-\n\ngrund eines errichteten Hochwasserschutzes ergeben könnte. \n\n25 \n\n(1) Der Senat hat eine solche Schutzpflicht im Verhältnis der Bauherrin \n\nzu ihren Auftragnehmern im Einzelfall in Betracht gezogen. Sie kommt in Frage, \n\nwenn ein Auftragnehmer darauf vertrauen konnte und durfte, dass sein Auftrag-\n\ngeber die von ihm veranlassten Schutzmaßnahmen aufrechterhält, und wenn \n\nder Auftragnehmer in berechtigtem Vertrauen darauf auf eigene Maßnahmen \n\nverzichtet hat. Im Rahmen des begründeten Vertrauens ist der Auftraggeber, \n\nsolange er das Vertrauen aufrechterhält, verpflichtet, die erforderlichen Maß-\n\nnahmen zu ergreifen (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997 - VII ZR 64/96, BGHZ \n\n137, 35, 42 f). \n\n26 \n\n(2) Nun haben nicht die Beklagten, sondern deren Auftraggeberin, die \n\nBauherrin, den Hochwasserschutz errichtet. Gleichwohl bleibt zu prüfen, ob \n\nauch die Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen der H. GmbH darauf begrün-\n\ndet haben, ein Hochwasserschutz sei errichtet und werde jedenfalls während \n\nder Hochwassergefahr aufrechterhalten bleiben und sie, die H. GmbH, brauche \n\ninsoweit nichts zur Sicherung ihrer Leistung zu unternehmen. Das Berufungsge-\n\nricht ist aus seiner Sicht zutreffend bisher dieser Frage nicht nachgegangen und \n\nhat hierzu keine Feststellungen getroffen. \n\n27 \n\nb) Auch die Erwägung des Berufungsgerichts, ein Anspruch der Klägerin \n\nergebe sich auch aus § 2 Nr. 5 VOB/B, wird von den getroffenen Feststellungen \n\nnicht getragen. Es kann nicht von einer Anordnung der Beklagten im Sinne die-\n\nser Regelung ausgegangen werden. Eine solche Anordnung setzt immer vor-\n\naus, dass die Änderung der Ausführung durch Umstände ausgelöst wird, die \n\nzum Verantwortungsbereich des Auftraggebers gehören, ihm also zuzurechnen \n\nsind (BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 - VII ZR 23/84, BGHZ 95, 128, 135 f). Dies \n\nist, wie bereits dargelegt, hier nicht festgestellt. \n\n28 \n\nFerner gibt § 2 Nr. 5 VOB/B dem Auftragnehmer einen Vergütungsan-\n\nspruch hinsichtlich der Kosten, die sich auf der Grundlage seiner ursprünglichen \n\nKalkulation im Vergleich der erbrachten mit der ursprünglich vereinbarten Leis-\n\ntung ergeben. Solche Kosten macht die Klägerin nicht geltend, vielmehr einen \n\nSchaden, der nach ihren Angaben aufgrund des Stillstands der Bauarbeiten \n\nentstanden ist. \n\n29 \n\nc) Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Klägerin einen An-\n\nspruch aus § 642 BGB hat. Diese Norm wird durch § 6 Nr. 6 VOB/B nicht ver-\n\ndrängt (BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - VII ZR 363/02, BGHZ 159, 161, 167 f). \n\nNach dieser Vorschrift kann der Unternehmer eine angemessene Entschädi-\n\ngung verlangen, wenn der Besteller durch das Unterlassen einer bei der Her-\n\nstellung des Werkes erforderlichen Mitwirkungshandlung in Verzug der Annah-\n\nme kommt. Die Überflutung der Baustelle hat offensichtlich dazu geführt, dass \n\ndie leistungsbereite H. GmbH weitere Leistungen nicht erbringen konnte, weil \n\ndie Beklagten die ihnen obliegende Mitwirkungshandlung, das Baugrundstück \n\naufnahmebereit zur Verfügung zu halten, nicht vorgenommen haben (vgl. dazu \n\nBGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - VII ZR 185/98, BGHZ 143, 32). \n\nIV. \n\n30 \n\nNach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache wird das Berufungs-\n\ngericht die erforderlichen weiteren Feststellungen zu treffen haben. Dabei ist \n\ngegebenenfalls dann auch im Einzelnen zu klären, inwieweit die Rechnungen \n\nund die Aufstellung Stillstandskosten enthalten. \n\nDressler \n\nHaß \n\nWiebel \n\nKuffer \n\nSafari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 09.08.2000 - 91 O 49/96 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 17.04.2002 - 11 U 49/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_190-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-20/vii-zr-190-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 642","ref_norm":"642","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_190-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_190-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-20/vii-zr-190-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_190-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:09:13.709900+00:00"}}