{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_176-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-12-19","aktenzeichen":"VII ZR 176/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 301, 240 a) Die Unterbrechung eines Verfahrens gegen einen einfachen Streitgenossen we- gen der Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens gemäß § 240 ZPO be- rührt das Verfahren der übrigen Streitgenossen nicht. b) Dieses Verfahren kann regelmäßig durch Teilurteil abgeschlossen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 176/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n19. Dezember 2002\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO §§ 301, 240\n\na) Die Unterbrechung eines Verfahrens gegen einen einfachen Streitgenossen we-\n\ngen der Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens gemäß § 240 ZPO be-\n\nrührt das Verfahren der übrigen Streitgenossen nicht.\n\nb) Dieses Verfahren kann regelmäßig durch Teilurteil abgeschlossen werden.\n\nBGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02 - OLG Dresden\n LG Leipzig\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die\n\nRichter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des 18. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 10. April 2002 wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließ-\n\nlich der Kosten der Nebenintervention.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner\n\nZahlung von Restwerklohn aus einem Bauvertrag.\n\nDie Beklagte zu 1 sowie die in der Objektgesellschaft Auepark GbR zu-\n\nsammengeschlossenen Beklagten zu 2 und 3 beauftragten die Klägerin mit Er-\n\nschließungsleistungen. Die Klägerin hat die nach ihrer Auffassung vertraglich\n\ngeschuldete Vergütung für die Bereitstellung von Containern verlangt. Das\n\nLandgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von\n\n158.527,50 DM nebst Zinsen verurteilt. Während des Berufungsverfahrens ist\n\nüber das Vermögen der Beklagten zu 2 das Insolvenzverfahren eröffnet wor-\n\nden. Das Berufungsgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und der Anhö-\n\nrung des Geschäftsführers der Klägerin die gegen die Beklagten zu 1 und 3\n\ngerichtete Klage durch Teilurteil abgewiesen.\n\nDagegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie\n\ndie Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht kommt aufgrund der Beweisaufnahme zu der\n\nÜberzeugung, die Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagten zu 2 hätten\n\nsich während der Baumaßnahmen dahin geeinigt, daß die Klägerin aus der Po-\n\nsition für die Bereitstellung des Baucontainers ungeachtet einer längeren Nut-\n\nzungsdauer lediglich eine Vergütung für 4 Wochen verlangen könne. Das erge-\n\nbe sich aus der Aussage des Zeugen G. und dem damit in Übereinstim-\n\nmung zu bringenden Akteninhalt. Die Angaben des als Partei gehörten Ge-\n\nschäftsführers der Klägerin seien dagegen nicht glaubhaft. Für eine von der\n\nKlägerin angeregte Parteivernehmung ihres Geschäftsführers lägen die Vor-\n\naussetzungen des § 448 ZPO nicht vor. Gegen die Richtigkeit der Sachdarstel-\n\nlung der Klägerin sprächen in Würdigung der Gesamtumstände weitaus über-\n\nwiegende und letztlich überzeugende Gesichtspunkte. Die Parteivernehmung\n\nzum Zwecke des Gegenbeweises sei nicht zulässig. Der Gesichtspunkt der\n\nprozessualen Waffengleichheit rechtfertige keine andere Beurteilung. Dieser sei\n\ndurch den Grundsatz der freien Beweiswürdigung gewährleistet. Die Verneh-\n\nmung des nicht gehörten Geschäftsführers der Beklagten zu 2 sei ebenfalls\n\nentbehrlich, wie sich bereits aus dem in § 445 Abs. 2 ZPO normierten Rechts-\n\ngedanken ergebe.\n\nDie Klägerin habe keine Ansprüche mehr, weil die sich aus der nachträg-\n\nlichen Einigung ergebende Vergütung bezahlt sei. Die Klage gegen die Be-\n\nklagten zu 1 und 3 könne durch Teilurteil abgewiesen werden. Der Grundsatz,\n\ndass ein Teilurteil nur ergehen dürfe, wenn es von der Entscheidung über den\n\nRest des geltend gemachten Anspruchs unabhängig sei, gelte bei einer subjek-\n\ntiven Klagehäufung nur eingeschränkt. Den Beklagten zu 1 und 3 sei es nicht\n\nzumutbar, nach der Beweisaufnahme die Verfahrensverzögerung bis zur Been-\n\ndigung der Unterbrechung hinsichtlich der Beklagten zu 2 hinzunehmen. Ohne\n\ndiese Unterbrechung hätte der Senat die Verfahren gemäß § 145 ZPO trennen\n\nkönnen.\n\nII.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Verfahrensfehlerfrei hat das\n\nBerufungsgericht durch Teilurteil entschieden (1.) und von einer Vernehmung\n\nder Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagten zu 2 abgesehen (2.).\n\n1. Das Berufungsurteil hat die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 3 oh-\n\nne Verfahrensfehler durch Teilurteil abgewiesen.\n\na) Zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin, daß nach der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich ein Teilurteil nur dann\n\nergehen darf, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend ge-\n\nmachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so daß die Gefahr einander\n\nwiderstreitender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht be-\n\nsteht (BGH, Urteil vom 5. Juni 2002 - XII ZR 194/00, MDR 2002, 1068 m.w.N.).\n\nDas gilt auch dann, wenn die Klage über einen Anspruch gegen mehrere Per-\n\nsonen erhoben wird (BGH, Urteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98, NJW\n\n1999, 1035). In diesem Fall darf sich jedenfalls dann, wenn eine Beweisauf-\n\nnahme stattzufinden hat, ein Gericht grundsätzlich nicht auf ein Prozeßrechts-\n\nverhältnis beschränken und gleichzeitig über das andere vorab durch Teilurteil\n\nentscheiden. Denn die Beweise sind wegen der Einheitlichkeit des Verfahrens\n\nnur einmal zu erheben und einheitlich frei zu würdigen, so daß unterschiedliche\n\nErgebnisse gegen einzelne Streitgenossen ausgeschlossen sind (BGH, Urteil\n\nvom 11. Oktober 1991 - V ZR 341/89, WM 1992, 242, 243).\n\nb) Diese Grundsätze gelten jedoch nicht, wenn über das Vermögen eines\n\neinfachen Streitgenossen das Konkurs- oder Insolvenzverfahren eröffnet und\n\ndeshalb gemäß § 240 ZPO das Verfahren insoweit unterbrochen worden ist.\n\nDas Verfahren gegen die übrigen Streitgenossen wird durch die Unterbrechung\n\ndes Verfahrens gegen einen einfachen Streitgenossen nicht berührt. In diesen\n\nFällen hat der Bundesgerichtshof trotz der jeweils offen liegenden Gefahr, daß\n\nbei Aufnahme des durch den Konkurs bzw. die Insolvenz unterbrochenen Ver-\n\nfahrens eine abweichende Entscheidung ergehen könnte, stets die Möglichkeit\n\nbejaht, gemäß § 301 ZPO ein Teilurteil zu erlassen (BGH, Urteil vom 3. Juli\n\n2001 - VI ZR 284/00, BGHZ 148, 214, 216; Urteil vom 10. März 1988 - IX ZR\n\n194/87, NJW 1988, 2113; Urteil vom 1. April 1987 - VIII ZR 15/86, NJW 1987,\n\n2367, 2368). Diese Ausnahme von dem Grundsatz, daß ein Teilurteil dann nicht\n\nergehen soll, wenn die Gefahr widerstreitender Erkenntnisse besteht, ist im\n\nFalle der Unterbrechung des Verfahrens durch Konkurs oder Insolvenz eines\n\neinfachen Streitgenossen regelmäßig gerechtfertigt, weil die Unterbrechung zu\n\neiner faktischen Trennung der Verfahren führt. Die Dauer der Unterbrechung ist\n\nin der Regel ungewiß. Sie endet, wenn das Verfahren nicht nach den für das\n\nKonkurs- oder Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen wird,\n\nerst dann, wenn das Konkurs- oder Insolvenzverfahren beendet ist. Dieses\n\nVerfahren kann sich in Einzelfällen viele Jahre lang hinziehen. Ob und gegebe-\n\nnenfalls wann eine Aufnahme des Verfahrens erfolgt, ist in aller Regel nicht\n\nvoraussehbar. Die übrigen Streitgenossen haben keine prozessuale Möglich-\n\nkeit, die Aufnahme des Verfahrens und damit auch den Fortgang des Prozes-\n\nses insgesamt zu bewirken. Es wäre mit dem Anspruch der übrigen Prozeßbe-\n\nteiligten auf einen effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar, wenn die Unterbre-\n\nchung des Verfahrens eine Entscheidung nur deshalb nachhaltig verzögern\n\nwürde, weil die abstrakte Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung nach\n\neiner eventuellen Aufnahme des Verfahrens besteht. Anders kann es zu beur-\n\nteilen sein, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß das unterbrochene\n\nVerfahren alsbald fortgesetzt werden kann.\n\nSolche Anhaltspunkte lagen nicht vor.\n\n2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht hätte\n\naus Gründen der prozessualen Waffengleichheit die Geschäftsführer der Kläge-\n\nrin und der Beklagten zu 2 von Amts wegen als Partei vernehmen müssen.\n\na) Die Entscheidung über die Vernehmung einer Partei nach § 448 ZPO\n\nliegt im Ermessen des Tatrichters und ist im Revisionsverfahren nur daraufhin\n\nnachprüfbar, ob die rechtlichen Voraussetzungen verkannt sind oder das Er-\n\nmessen rechtsfehlerhaft ausgeübt worden ist. Die Parteivernehmung von Amts\n\nwegen darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund einer vorausgegangenen\n\nBeweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts bereits eine gewisse\n\nWahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht (BGH, Urteil vom\n\n16. Juli 1998 - I ZR 32/96, NJW 1999, 363, 364 m.w.N.). Das Berufungsgericht\n\nhat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die in § 448 ZPO geregelten\n\nVoraussetzungen für eine Parteivernehmung der Geschäftsführer der Klägerin\n\nund der Beklagten zu 2 verneint. Es ist zu der Überzeugung gekommen, daß\n\ndie im einzelnen festgestellten Ergebnisse der Beweisaufnahme überzeugend\n\ngegen die Richtigkeit der Darstellung der Klägerin sprächen. Damit hat es zum\n\nAusdruck gebracht, daß die Behauptung der Klägerin unwahrscheinlich ist. Die\n\nvon der Revision angeführten Gründe, die für eine gewisse Wahrscheinlichkeit\n\nder Behauptung der Klägerin sprechen sollen, hat das Berufungsgericht umfas-\n\nsend berücksichtigt.\n\nb) Durch die Ablehnung der Vernehmung der Geschäftsführer der Kläge-\n\nrin und, soweit zulässig, der Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht entgegen\n\nder Auffassung der Revision nicht gegen den Grundsatz der Waffengleichheit\n\nverstoßen, wie er aus dem Gleichheitssatz, dem Rechtsstaatsgebot und Art. 6\n\nAbs. 1 EMRK abgeleitet werden kann (vgl. die Entscheidung des EGMR, NJW\n\n1995, 1413, 1414 - Dombo Beheer B.V.; BVerfG, Beschluß vom 25. Juli 1979\n\n- 2 BvR 878/74, BVerfGE 52, 131, 156; Beschluß vom 21. Februar 2001\n\n- 2 BvR 140/00, NJW 2001, 2531, 2532).\n\naa) Erfordert der Grundsatz der Waffengleichheit, daß der Partei, die für\n\nein Gespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung\n\ndes Gesprächs in den Prozeß persönlich einzubringen, so ist dem grundsätzlich\n\nGenüge getan, wenn die Partei nach § 141 ZPO angehört wird. Die dagegen\n\nvon der Revision und teilweise auch von der Literatur erhobenen Bedenken\n\n(Kluth/Böckelmann, MDR 2002, 476, 480; Messer, Festschrift 50 Jahre Bun-\n\ndesgerichtshof, S. 67, 81 f.) sind unbegründet. Sie tragen nicht dem Umstand\n\nRechnung, daß der Bundesgerichtshof einerseits den Anwendungsbereich und\n\nden Beweiswert einer Parteianhörung gesteigert und andererseits die Anforde-\n\nrungen an die Zulässigkeit der Vernehmung einer Partei, die sich in Beweisnot\n\nbefindet, abgesenkt hat (vgl. BVerfG, Beschluß vom 21. Februar 2001 - 2 BvR\n\n140/00, aaO; BGH, Urteil vom 9. März 1990 - V ZR 244/88, BGHZ 110, 363,\n\n365 f.). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gewährleistet, daß das Er-\n\ngebnis der Anhörung ausreichend Gewicht hat (BGH, Urteil vom 16. Juli 1998,\n\naaO).\n\nDurch die Anhörung der Partei wird das Gericht freilich nicht von der\n\nPrüfung der Frage entbunden, ob nach § 448 ZPO eine förmliche Parteiver-\n\nnehmung stattzufinden hat. Bei dieser Prüfung kann es jedoch unter Heranzie-\n\nhung aller Umstände wie auch der Anhörung der Partei nach § 141 ZPO zu\n\ndem Ergebnis kommen, daß keine Wahrscheinlichkeit für die unter Beweis ge-\n\nstellte Behauptung besteht (vgl. Lange, NJW 2002, 476, 482). Das Berufungs-\n\ngericht hat den Geschäftsführer der Klägerin nach § 141 ZPO angehört. Es hat\n\nseine Angaben bei der persönlichen Anhörung in der Beweiswürdigung aus-\n\nführlich berücksichtigt.\n\nbb) Der Grundsatz der Waffengleichheit wird nicht verletzt, wenn das Ge-\n\nricht nach Vernehmung eines Zeugen davon absieht, die Gegenpartei gemäß\n\n§ 448 ZPO von Amts wegen zu vernehmen, weil es keine Wahrscheinlichkeit\n\nfür die Parteibehauptung erkennt (BGH, Urteil vom 19. April 2002 - V ZR 90/01,\n\nNJW 2002, 2247).\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 ZPO.\n\nDressler Hausmann Kuffer\n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_176-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-19/vii-zr-176-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 445","ref_norm":"445","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_176-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_176-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-19/vii-zr-176-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_176-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:53:23.589611+00:00"}}