{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_136-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2003-09-11","aktenzeichen":"VII ZR 136/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§ 139 ZPO Zur Hinweispflicht nach § 139 ZPO bei widersprüchlichem Parteivortrag.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 136/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n11. September 2003\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\n§ 139 ZPO\n\nZur Hinweispflicht nach § 139 ZPO bei widersprüchlichem Parteivortrag.\n\nBGH, Urteil vom 11. September 2003 - VII ZR 136/02 - OLG Nürnberg\n LG Regensburg\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter\n\nProf. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Oktober 2001 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Voll-\n\nstreckungsgegenklage einschließlich des Feststellungsantrags\n\ngegen die Beklagte zu 1 abgewiesen und der Widerklage gegen\n\ndie Kläger stattgegeben hat.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nI.\n\nDie Parteien streiten über die Auslegung und die Abwicklung eines Pro-\n\nzeßvergleichs und über die sich aus dem Vergleich ergebenden steuerrechtli-\n\nchen Folgen.\n\nII.\n\n1. Die Beklagte zu 1 dieses Verfahrens hatte die Kläger dieses Verfah-\n\nrens vor dem Landgericht R. auf der Grundlage eines Architektenver-\n\ntrages auf Schadensersatz in Höhe von 1.300.485,38 DM verklagt. Mit ihrer\n\nWiderklage gegen die Beklagte zu 1 und den Beklagten zu 2 hatten die Kläger\n\nausstehendes Architektenhonorar in Höhe von 77.269,77 DM verlangt.\n\nDer Rechtsstreit wurde durch einen gerichtlichen Vergleich beendet, der\n\nwie folgt lautet:\n\n\"1. Die Beklagten verpflichten sich als Gesamtschuldner, an die\n\nKlägerin 250.000 DM (i.W. Zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark)\n\nzu bezahlen nebst 6,5 % Zinsen hieraus seit 01.03.1995.\n\n2. Den Beklagten wird nachgelassen, diesen Betrag wie folgt zu\n\nerbringen:\n\na) Die Beklagten verpflichten sich, gegenüber dem Finanzamt R.\n\nden in Ziffer 1) genannten Vergleichsbetrag als Betriebsausgabe nach\n\nAnweisung des Herrn H. R. geltend zu machen und diesem die dafür er-\n\nforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.\n\nDer den Beklagten hieraus eventuell resultierende Ertragssteuer-\n\nvorteil steht der Klägerin zu. Der Steuervorteil wird entweder erbracht\n\ndurch Abtretung eventueller Steuererstattungsansprüche oder direkte\n\nZahlung an die Klägerin bei Fälligkeit einer eventuell reduzierten Steuer-\n\nnachzahlung.\n\nDie Abtretung muß auf amtlichem Formular erfolgen. Die Klägerin\n\nnimmt hiermit diese Abtretung an.\n\nDiese Abtretung erfolgt hinsichtlich eines Teilbetrages aus Ziffer 1)\n\nin Höhe von 50.000 DM an Erfüllungs Statt, unabhängig von der tatsäch-\n\nlichen Höhe des Steuervorteils.\n\nb) Den Beklagten wird weiterhin nachgelassen, den Betrag von\n\n200.000 DM in fünf Raten, nämlich drei Raten zu je 40.000 DM und zwei\n\nRaten zu je 42.000 DM incl. Zinsen für die Ratenzahlung zu bezahlen.\n\nDie erste Rate ist fällig am 30.12.1998; die nächsten Raten sind\n\nfällig zum 30.09.1999, 30.09.2000, 30.09.2001 und 30.09.2002.\n\nc) Wenn die Beklagten die in b) genannten Raten jeweils fristge-\n\nmäß und vollständig erbringen, dann werden die in Ziffer 1 genannten\n\nZinsen auf die Hauptsache erlassen. Wenn dagegen die Beklagten mit\n\neiner Rate gemäß b) ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in\n\nRückstand geraten, dann ist sofort der zu 200.000 DM noch fehlende\n\nRestbetrag zur Zahlung fällig zuzüglich 6,5 % Zinsen hieraus seit\n\n01.03.1995.\n\n3. ...\"\n\n2. Anschließend entstand zwischen den Parteien Streit über den Inhalt\n\nder Nr. 2 a) des Vergleichs. Die Parteien stritten darüber, in welcher Höhe die\n\nKläger Rückstellungen in ihre Bilanz einzustellen hätten. Der Beklagte zu 2\n\nsetzte seine Auffassung, daß Rückstellungen in Höhe von 405.000 DM erfor-\n\nderlich seien, unter Hinweis auf das ihm im Vergleich eingeräumte Weisungs-\n\nrecht und unter Androhung gerichtlicher Schritte durch.\n\n3. Das Finanzamt R. erließ auf der Grundlage dieser Bilanzierung Ein-\n\nkommenssteuerbescheide für die Jahre 1997 und 1995. Die Beklagte zu 1 er-\n\nhielt aufgrund dieser Veranlagung insgesamt 110.044,79 DM.\n\n4. Die Kläger zahlten entsprechend der Regelung Nr. 2 b) des Vergleichs\n\ndie am 30. Dezember 1998 und am 30. September 1999 fälligen Raten an die\n\nBeklagte zu 1. Die am 30. September 2000 fällige Rate in Höhe von 40.000 DM\n\nbezahlten sie nicht. Auf die am 1. Oktober 2001 fällige Rate zahlten sie lediglich\n\n27.310,21 DM.\n\n5. Die Kläger sind der Ansicht, daß die nicht erfüllten Forderungen durch\n\nAufrechnung erloschen seien. Die Beklagte zu 1 habe einen Betrag von\n\n54.689,79 DM ohne Rechtsgrund erlangt. Die vom Beklagten zu 2 erzwungene\n\nBilanzierung von 405.000 DM als Rückstellung widerspreche dem Vergleich\n\nund sie sei auch steuerrechtlich unzulässig. Wäre die Bilanzierung entspre-\n\nchend der Vereinbarung in dem Vergleich erfolgt, wären nur Steuervorteile in\n\nHöhe von 55.355 DM entstanden.\n\nIII.\n\n1. Die Kläger haben Vollstreckungsgegenklage gegen beide Beklagte er-\n\nhoben und folgende Anträge gestellt:\n\n1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich beim Landgericht\n\nR. vom 3.3.1998 (Az. 4 0 1558/95) ist über den als bezahlt\n\ngeltenden Betrag von 50.000 DM und über geleistete Zahlungen in Höhe\n\nvon 80.000 DM hinaus wegen weiterer 54.689,79 DM unzulässig.\n\n2. Es wird festgestellt, daß die am 30.9.2000 fällige Vergleichsrate\n\ngemäß Ziffer 2 b) des Vergleichs als bezahlt gilt und die am 30.9.2001\n\nfällige Vergleichsrate in Höhe von 42.000 DM mit \n\nlediglich noch\n\n27.310,21 DM noch offen ist.\n\n2. Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt; die Beklagte zu 1 hat\n\nWiderklage mit folgendem Antrag erhoben:\n\nDie Kläger zu 1 und 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an\n\ndie Beklagte zu 1 196.985,03 DM nebst 6,5 % Zinsen aus 120.000 DM\n\nseit 18.11.2000 und 4 % Zinsen aus 10.620,03 DM seit Rechtshängigkeit\n\nzu bezahlen.\n\nIV.\n\n1. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage ab-\n\ngewiesen:\n\nNach dem Inhalt des Prozeßvergleichs hätten die Kläger nur einen Be-\n\ntrag von 250.000 DM als Betriebsausgabe geltend machen sollen. Folglich ha-\n\nbe die Beklagte zu 1 nur Anspruch auf Steuervorteile in Höhe von 55.355 DM\n\ngehabt. Um den darüber hinaus gehenden Betrag sei sie zu Unrecht bereichert.\n\n2. Die Berufung der Beklagten hatte weitgehend Erfolg. Das Berufungs-\n\ngericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage \n\nin Höhe von\n\n92.689,79 DM nebst Zinsen stattgegeben. Mit ihrer Revision erstreben die Klä-\n\nger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Senat hat die Revi-\n\nsion insoweit angenommen, als das Berufungsgericht die Vollstreckungsgegen-\n\nklage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen und der Widerklage gegen die Klä-\n\nger stattgegeben hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\n1. Die Revision der Kläger ist im Umfang der Aufhebung begründet. Sie\n\nführt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n2. Auf den Rechtsstreit sind die Gesetze in der bis zum 31. Dezember\n\n2001 geltenden Fassung anwendbar.\n\nII.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Vollstreckungsgegenklage einschließlich\n\ndes Feststellungsantrags gegen die Beklagte zu 1 mit im wesentlichen folgen-\n\nden Erwägungen als unbegründet abgewiesen:\n\nDie zulässige Klage sei unbegründet, weil den Klägern ein aufrechenba-\n\nrer Anspruch nicht zustehe oder zugestanden habe. Schon der eigene Vortrag\n\nder Kläger genüge nicht, um einen derartigen Anspruch schlüssig darzulegen.\n\na) Das ergebe sich schon aus dem Vortrag der Kläger im Schriftsatz vom\n\n29. August 2001, mit dem sie eine Berechnung ihrer Steuerberaterin, der\n\nS. GmbH vorgelegt hätten. Danach sei den Klägern auch dann ein Steuervorteil\n\nin Höhe von 115.732 DM entstanden oder er wäre erreichbar gewesen, wenn\n\nsie in ihrer Bilanz nur Rückstellungen in Höhe von 250.000 DM gebildet hätten.\n\nAn diesem Vortrag müßten sich die Kläger festhalten lassen, denn nur dort\n\nwerde durch Einbeziehung der Ausführungen der S ... GmbH, der Steuerbera-\n\nterin der Kläger, vom 13. Juni 2001 der Versuch unternommen, den aus der\n\nSicht der Kläger zutreffende Steuervorteil nachvollziehbar darzulegen, in dem\n\nfür ein bestimmtes Steuerjahr die Steuerlast mit der Rückstellung und die Steu-\n\nerlast ohne die Rückstellung verglichen werden.\n\nb) Unterstellt, die Kläger seien an das Rechenwerk ihrer Steuerberater\n\nnicht gebunden, ergebe sich dasselbe Ergebnis. Die Kläger hätten nicht vorge-\n\ntragen, wie sie zu der Behauptung gekommen seien, der Ertragssteuervorteil\n\nbei einer Rückstellung von 250.000 DM betrage 55.355 DM. Die Behauptung\n\nsei nicht nachvollziehbar. Aus den Auskünften des Finanzamts R. \n\nergebe sich, daß der Betrag von 55.355 DM aus der Summe des zu versteu-\n\nernden Einkommens des Beklagten zu 2, dessen Ehefrau und der Beklagten\n\nzu 1 für das Jahr 1997 ergebe. Diese Summe sei kein erzielbarer Steuervorteil.\n\nc) Unter diesen Umständen sei die Erklärung der Kläger \"unbehelflich\",\n\ndie von ihnen vorgelegte Berechnung der S. GmbH sei lediglich eine Reaktion\n\nauf die Berufungsbegründung der Beklagten und deren Berechnung gewesen\n\nund keine Darlegung der ihnen durch Rückstellungen in Höhe von 250.000 DM\n\nzugeflossene Steuervorteile.\n\nd) Die Klage könne auch aus einem weiteren Grund keinen Erfolg haben.\n\nAus dem Vortrag der Kläger würden sich nicht alle Voraussetzungen des von\n\nihnen geltend gemachten Anspruchs aus § 812 BGB ergeben. Der Betrag in\n\nHöhe von 54.689,79 DM, den die Beklagte zu 1 zu Unrecht erhalten haben sol-\n\nle, hätten die Kläger im Rechtssinne nicht an die Beklagte zu 1 geleistet. Au-\n\nßerdem seien sie nicht auf deren Kosten entreichert. Es spreche im Gegenteil\n\nmehr dafür, daß eine Leistung des Finanzamts an die Beklagte zu 1 vorliege,\n\nda die Kläger ihre Steuererstattungsansprüche an die Beklagte zu 1 abgetreten\n\nhätten.\n\n2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht\n\nstand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht den Vortrag der Kläger als un-\n\nschlüssig gewürdigt.\n\na) Das Berufungsgericht hat aus dem Schriftsatz der Kläger vom\n\n21. September 2001 und der Anlage zu diesem Schriftsatz rechtsfehlerhaft ge-\n\nfolgert, daß die Kläger ihren bisherigen Sachvortrag hätten in der Weise ändern\n\nwollen, daß ihnen die aufgerechnete Forderung nach ihrem eigenen Vortrag\n\nnicht zusteht.\n\n(1) Die Kläger haben bis zu dem genannten Schriftsatz zur Begründung\n\nihrer Gegenforderung vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß ein Steuer-\n\nvorteil von 55.355 DM erreichbar gewesen wäre, wenn in die Bilanz als Be-\n\ntriebsausgabe die Vergleichssumme in Höhe von 250.000 DM eingestellt wor-\n\nden wäre. Mit der mit dem Schriftsatz vom 21. September 2001 vorgelegten\n\nBerechnung der S.-GmbH, nach der durch eine bilanzierte Rückstellung in Hö-\n\nhe von 250.000 DM ein Steuervorteil in Höhe von 115.732 DM erreichbar ge-\n\nwesen wäre, haben die Kläger neue Tatsachen vorgetragen, die ihrem bisheri-\n\ngen Vortrag widersprachen, weil aufgrund dieses Vortrags im Unterschied zu\n\ndem ursprünglichen Klagvortrag den Klägern eine Gegenforderung nicht zuste-\n\nhen würde.\n\n(2) Angesichts dieser Lage hätte das Berufungsgericht nicht ohne einen\n\nHinweis auf den widersprüchlichen Vortrag und dessen mögliche Folgen für die\n\nGegenleistung zu Lasten der Kläger unterstellen dürfen, daß die Kläger ihren\n\nSachvortrag mit der Folge ändern wollten, daß die Gegenforderung nach ihrem\n\neigenen Vortrag unbegründet ist.\n\n(3) Der unterlassene Hinweis gem. § 139 ZPO war entscheidungserheb-\n\nlich. Die Kläger haben bereits in ihrem nachgelassenen Schriftsatz darauf hin-\n\ngewiesen, daß sie mit dem Schriftsatz vom 21. September 2001 ihren ur-\n\nsprünglichen Vortrag nicht hätten ändern wollen. Das Berufungsgericht hätte\n\naufgrund dieser Klarstellung die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müs-\n\nsen, um seinen Verstoß gegen § 139 ZPO auszugleichen.\n\n(4) Da die Kläger den Verfahrensfehler des Berufungsgerichts gerügt und\n\nvorgetragen haben, daß sie auf einen entsprechenden Hinweis die durch den\n\nSchriftsatz vom 21. September 2001 begründeten Zweifel an ihrem Sachvortrag\n\ngeklärt hätten, begründet das Verfahren des Berufungsgerichts einen revisions-\n\nrechtlich beachtlichen Verfahrensfehler.\n\nb) Der ursprüngliche Sachvortrag der Kläger zu den Anspruchsvoraus-\n\nsetzungen der Gegenforderung ist hinreichend substantiiert und damit schlüs-\n\nsig:\n\n(1) Die Kläger haben die ihnen bekannten und unter Beweis gestellten\n\nTatsachen vorgetragen, aus denen sich nach ihrer Ansicht ein Erstattungsbe-\n\ntrag in Höhe von 55.355 DM ergab. Zu einer detaillierten Darlegung der steuer-\n\nrechtlichen Lage waren sie nicht verpflichtet.\n\n(2) Soweit das Berufungsgericht eine Ergänzung des Vortrags der Kläger\n\nfür erforderlich erachtet hat, hätte es den Klägern durch einen Hinweis nach\n\n§ 139 ZPO Gelegenheit geben müssen, ihren Vortrag zu ergänzen. Diesen\n\nHinweis, der aus der Sicht des Berufungsgerichts erforderlich war, hat das Be-\n\nrufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht erteilt.\n\nHat das erstinstanzliche Gericht den Vortrag des Klägers als schlüssig\n\nangesehen, darf der Kläger darauf vertrauen, daß das Berufungsgericht ihm\n\nseine davon abweichende Auffassung rechtzeitig durch einen Hinweis nach\n\n§ 139 ZPO mitteilt (ständige Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 25. Mai 1993\n\n- XI ZR 141/92, NJW-RR 1994, 566; Urteil vom 16. Mai 2002 – VII ZR 197/01,\n\nNJW-RR 2002, 1437).\n\nIII.\n\n1. Das Berufungsgericht hat der Widerklage mit folgenden Erwägungen\n\nim wesentlichen stattgegeben:\n\nDie Beklagte zu 1 verlange zu Recht von den Klägern als Gesamt-\n\nschuldnern die Bezahlung des aus dem Vergleich vom 3. März 1998 noch offe-\n\nnen Restbetrages in Höhe von 92.689,79 DM nebst Zinsen, da die Aufrechnung\n\nder Kläger, wie ausgeführt, nicht durchgreife.\n\n2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung\n\nebenfalls nicht stand. Sie beruhen auf denselben Verfahrensfehlern wie die\n\nEntscheidung über die Klage.\n\nIV.\n\n1. Nach der Zurückverweisung wird das Berufungsgericht klären müssen,\n\nwelche Steuererstattungen die Beklagte zu 1 aufgrund des Vergleichs bean-\n\nspruchen kann.\n\nNach dem Inhalt der vergleichsweisen Regelung steht der Beklagten\n\nzu 1 nur der Steuervorteil zu, der den Klägern daraus entsteht, daß sie die Ver-\n\ngleichssumme in Höhe von 250.000 DM als Betriebsausgabe gegenüber dem\n\nFinanzamt geltend machen. Nicht hingegen sollen Steuererstattungsansprüche\n\nihrerseits als Rückstellungen angesetzt werden und zu weiteren der Beklagten\n\nzu 1 zufließenden steuerlichen Vorteilen führen. Der Vergleich sieht auch nicht\n\nvor, daß der Beklagten zu 1 die Steuervorteile zustehen sollen, die den Klägern\n\nmöglicherweise dadurch entstehen, daß die streitige Schadensersatzforderung\n\nfür den Zeitraum vor Abschluß des Vergleichs von ihnen als Rückstellung ge-\n\ngenüber dem Finanzamt geltend gemacht wird.\n\nUmstände, die es rechtfertigen würden, den Vergleich dahingehend er-\n\ngänzend auszulegen, daß der Beklagten zu 1 auch diese Steuervorteile zuste-\n\nhen sollen, ergeben sich weder aus den Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nnoch aus dem Sachvortrag der Parteien.\n\n2. Eine Auslegung des Vergleichs dahingehend, daß der Beklagten zu 1\n\netwaige Steuervorteile aus Rückstellungen zustehen sollen, ist schon deshalb\n\nnicht möglich, weil dieses Regelungsziel nur mit einer komplexen Vergleichsre-\n\ngelung erreicht worden wäre. Die Parteien hätten die Veranlagungszeiträume\n\nfestlegen müssen. Sie hätten ferner regeln müssen, wie die steuerrechtlichen\n\nFolgen zu berücksichtigen sind, die sich aus der Auflösung der Rückstellung\n\nergeben, die nach dem Vergleichsabschluß erforderlich wurde.\n\n3. Da der Beklagten zu 1 aufgrund des Vergleiches lediglich die Steuer-\n\nvorteile zustehen, die den Klägern dadurch entstehen, daß sie die Vergleichs-\n\nsumme als Betriebsausgabe geltend machen, war R., der Beklagte zu 2, nur zu\n\nAnweisungen aufgrund des Vergleichs berechtigt, die dazu dienten, die steuer-\n\nliche Berücksichtigung der Vergleichssumme als Betriebsausgabe zu gewähr-\n\nleisten.\n\nEine vertragswidrige Anweisung des Beklagten zu 2 muß die Beklagte\n\nzu 1 sich nach § 278 BGB zurechnen lassen, weil der Beklagte zu 2 insoweit ihr\n\nErfüllungsgehilfe ist.\n\n4. Soweit die Beklagte zu 1 Steuervorteile erhalten hat, die ihr nicht zu-\n\nstehen, oder soweit den Klägern ein Nachteil dadurch entstanden sein sollte,\n\ndaß das Finanzamt Nachzahlung von ihnen verlangt hat, weil die Beklagte zu 1\n\nvom Finanzamt Zahlungen erhalten hat, die auf einer vertragswidrigen Weisung\n\ndes Beklagten zu 2 beruhen, steht den Klägern gegenüber der Beklagten zu 1\n\nein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zu.\n\nDressler Thode Hausmann\n\n Kuffer Kniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_136-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-11/vii-zr-136-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_136-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_136-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-11/vii-zr-136-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_136-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:43:03.499621+00:00"}}