{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_129-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-04-15","aktenzeichen":"VII ZR 129/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 9 Bf Jede vertragliche Abweichung von der VOB/B führt dazu, daß diese nicht als Ganzes vereinbart ist (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 – VII ZR 419/02).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 129/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n15. April 2004 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nAGBG § 9 Bf \n\nJede vertragliche Abweichung von der VOB/B führt dazu, daß diese nicht als Ganzes \n\nvereinbart ist (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 – VII ZR 419/02). \n\nBGH, Urteil vom 15. April 2004 - VII ZR 129/02 - OLG Hamm \n\nLG Paderborn \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter \n\nDr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 34. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Januar 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des H. B. (Ge-\n\nmeinschuldner). Der Gemeinschuldner hat mit seiner im September 2000 erho-\n\nbenen Klage 69.882,37 DM (= 35.730,29 €) Schadensersat z wegen mangelhaf-\n\nter Installation einer Wasserleitung verlangt. Die Beklagte hat ihm ein Wohn-\n\nhaus errichtet. Nachrangig nach den Vertragsbedingungen der Beklagten ist die \n\nVOB/B vereinbart worden. Im Revisionsverfahren geht es allein um die Verjäh-\n\nrung. \n\nDer Gemeinschuldner ist Ende Juli 1992 in sein Haus eingezogen. We-\n\ngen anderweitiger Mängel haben sich die Parteien im August 1996 geeinigt. Mit \n\nSchreiben vom 25. November 1996 beanstandete der Gemeinschuldner Durch-\n\nfeuchtungen im Keller. Die Beklagte erklärte sich alsbald bereit, den Keller an-\n\nzuschauen, wenn auch unter Verwahrung gegen Gewährleistungsansprüche. \n\nBei der gemeinsamen Besichtigung wurde eine Undichtigkeit der kupfernen \n\nKaltwasserleitung infolge von Lochfraß festgestellt. \n\nDie Beklagte demontierte das schadhafte Stück der Leitung und sandte \n\nes zur Untersuchung an das Prüfungsinstitut für Kupferleitungen in Frankfurt am \n\nMain. Im Mai 1998 ereignete sich ein zweiter Rohrbruch; im Januar 1999 lag \n\nimmer noch kein Untersuchungsergebnis des Frankfurter Instituts vor. Darauf-\n\nhin beantragte der Gemeinschuldner am 19. Januar 1999 die Einleitung eines \n\nselbständigen Beweisverfahrens. Das hierzu erstattete Sachverständigengut-\n\nachten vom 2. November 1999 hat die Ursache des Lochfraßes nicht eindeutig \n\nfeststellen können. \n\nDie Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Kläger verfolgt \n\nden Anspruch mit der vom Senat zugelassenen Revision weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. \n\nDie Beurteilung richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 gel-\n\ntenden materiellen Recht (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nI. \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts ist der geltend gemachte Scha-\n\ndensersatzanspruch verjährt. Maßgeblich sei die zweijährige Frist gemäß § 13 \n\nNr. 4 Abs. 1 VOB/B. Diese Klausel sei verbindlich. Eine Inhaltskontrolle finde \n\ngemäß § 23 Abs. 2 Nr. 5 AGBG nicht statt. Die Parteien hätten die VOB/B als \n\nGanzes vereinbart. Deren Modifizierung durch die vorrangigen Vertragsklauseln \n\nstelle noch keinen wesentlichen Eingriff in das Gesamtgefüge der VOB/B dar. \n\nDer Lauf der Verjährungsfrist habe mit dem Einzug des Gemeinschuld-\n\nners 1992 begonnen. Bei Anzeige der Mängel des Rohrleitungssystems im No-\n\nvember 1996 sei die Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen. \n\nII. \n\nDagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Der Schadensersatzan-\n\nspruch des Klägers ist nicht verjährt. \n\n1. Die Parteien haben die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart. \n\nNach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt jede in-\n\nhaltliche Abweichung von der VOB/B dazu, daß diese nicht als Ganzes verein-\n\nbart ist. Es kommt nicht darauf an, welches Gewicht der Eingriff hat (BGH, Urteil \n\nvom 22. Januar 2004 - VII ZR 419/02, BauR 2004, 668). \n\nDer von der Beklagten verwendete Formularvertrag enthält mehrere in-\n\nhaltliche Abweichungen von der VOB/B, die im übrigen entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgericht auch nach der älteren Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs als Eingriff in die VOB/B als Ganzes anzusehen gewesen wä-\n\nren. \n\n2. Da die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist, ist § 13 Nr. 4 Abs. 1 \n\nVOB/B Gegenstand der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz. Die isolierte \n\nVereinbarung der kurzen Verjährung nach § 13 Nr. 4 VOB/B ist unwirksam \n\n(BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 - VII ZR 325/84, BGHZ 96, 129; Urteil vom \n\n21. Juni 1990 - VII ZR 308/89, BGHZ 111, 388, 392; ständige Rechtsprechung). \n\n3. Die danach maßgebliche Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 638 \n\nAbs. 1 BGB) war bei Klageerhebung nicht abgelaufen. \n\nBei einem angenommenen Beginn des Laufs der Verjährungsfrist Anfang \n\nAugust 1992 haben die Parteien mit der einvernehmlichen Prüfung des Vor-\n\nhandenseins des Mangels ab November 1996 die Verjährung rechtzeitig ge-\n\nhemmt (§ 639 Abs. 2 BGB). Daß die Beklagte sich bei der gemeinsamen Prü-\n\nfung ausdrücklich gegen Ansprüche des Gemeinschuldners verwahrt hat, ist \n\nunschädlich (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1977 - VII ZR 135/76, BauR 1977, \n\n348, 349). Die Hemmung dauerte bis zum Antrag des Gemeinschuldners auf \n\nEinleitung des selbständigen Beweisverfahrens fort. Dieser Antrag hat zur Un-\n\nterbrechung der Verjährung geführt (§ 639 Abs. 1, § 477 Abs. 2 BGB). Die da-\n\nnach ab November 1999 beginnende neue Verjährung (§ 217 BGB) ist durch \n\ndie Klageerhebung rechtzeitig unterbrochen worden (§ 209 Abs. 1 BGB). \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Das Beru-\n\nfungsgericht wird nunmehr den geltend gemachten Schadensersatzanspruch in \n\nder Sache zu prüfen haben. \n\nDressler \n\nWiebel \n\nKuffer \n\nKniffka \n\nBauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_129-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-15/vii-zr-129-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 638","ref_norm":"638","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 639","ref_norm":"639","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 477","ref_norm":"477","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_129-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_129-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-15/vii-zr-129-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_129-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:29:20.936397+00:00"}}