{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_126-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2003-06-26","aktenzeichen":"VII ZR 126/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 421, 426 Abs. 1 Verkündet am: 26. Juni 2003 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Unternehmer mit unterschiedlichen Gewerken, deren fehlerhafte Leistungen zu Män- geln geführt haben, die nur einheitlich beseitigt werden können, haften als Gesamt- schuldner.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 126/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nBGB §§ 421, 426 Abs. 1\n\nVerkündet am:\n26. Juni 2003\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nUnternehmer mit unterschiedlichen Gewerken, deren fehlerhafte Leistungen zu Män-\n\ngeln geführt haben, die nur einheitlich beseitigt werden können, haften als Gesamt-\n\nschuldner.\n\nBGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - VII ZR 126/02 - OLG Nürnberg\n\nLG Ansbach\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter\n\nHausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Klägerin und des Beklagten gegen das Urteil\n\ndes 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom\n\n26. Februar 2002 werden zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 74%\n\nund der Beklagte zu 26%.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin fordert vom Beklagten Zahlung im Wege des Gesamt-\n\nschuldnerausgleiches.\n\nDie Firma h & h M. GmbH (künftig: Auftraggeberin) beauftragte die Klä-\n\ngerin 1989 mit den Rohbauarbeiten für ein Einfamilienhaus; die VOB/B war ver-\n\neinbart. Nach Fertigstellung beauftragte sie den Beklagten mit den Innen- und\n\nAußenputzarbeiten. Bei Abnahme der Arbeiten stellte sie u.a. an den Außen-\n\nwänden des Hauses Mauerrisse und Risse im Putz fest. Nachdem sich die\n\nParteien über ihre Verantwortlichkeit nicht verständigen konnten, einigten sich\n\nder Beklagte und die Auftraggeberin darüber, ein Schiedsgutachten einzuholen.\n\nAufgrund des 1994 erstatteten Gutachtens verglichen sie sich 1998 auf einen\n\nBetrag von 1.709,07 DM; das entsprach 5% des Werklohns des Beklagten.\n\nDie Klägerin verklagte 1995 die Auftraggeberin auf Zahlung ihres Rest-\n\nwerklohns in Höhe von 19.600 DM. In diesem Rechtsstreit verkündeten sowohl\n\ndie Klägerin als auch die damalige Beklagte dem jetzigen Beklagten den Streit,\n\nder auf Seiten der damaligen Beklagten beitrat. Das Berufungsgericht wies die\n\nKlage 1997 rechtskräftig ab. Es führte zur Begründung aus, die Klägerin sei\n\njedenfalls wegen drei im einzelnen bezeichneter Ausführungsfehler beim Roh-\n\nbau für die aufgetretenen Risse mitverantwortlich. Auch wenn hierbei nach den\n\nFeststellungen des Sachverständigen die vom jetzigen Beklagten zu vertreten-\n\nden Fehler beim Verputz mitgewirkt hätten, seien die geschätzten Sanierungs-\n\nkosten von 22.040 DM der Klägerin durch Minderung ihres Werklohnanspruchs\n\nauf Null anzulasten, da die Leistungsbereiche der Klägerin und des jetzigen\n\nBeklagten in technischer Hinsicht nicht zweifelsfrei voneinander trennbar seien\n\nund weil die vom Sachverständigen aufgezeigte allein mögliche Sanierungs-\n\nmaßnahme zu einer Beseitigung der Risse insgesamt führe.\n\nDie Klägerin hat daraufhin den Beklagten, soweit in der Revision von In-\n\nteresse, als Gesamtschuldner auf Zahlung von 19.600 DM, der im Vorprozeß\n\nentstandenen Kosten von 33.062,07 DM sowie der Kosten für ein Privatgut-\n\nachten von 1.840 DM in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage\n\nabgewiesen. Das Berufungsgericht hat ein Gesamtschuldverhältnis bejaht und\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:9)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:11)(cid:18)(cid:17)\n\nder Klägerin 7.297,53 \n\n DM) zugesprochen; im übrigen hat es die\n\nKlageabweisung bestätigt. Hiergegen richten sich die zugelassenen Revisionen\n\nder Klägerin und des Beklagten, mit denen sie ihr Begehren weiterverfolgen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nBeide Revisionen sind unbegründet.\n\nAuf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis\n\nzum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1\n\nEGBGB).\n\nA. Zur Revision der Klägerin\n\nI.\n\n1. Das Berufungsgericht, sachverständig beraten, stellt eine mangelhafte\n\nWerkleistung beider Parteien fest; für die aufgetretenen Risse im Putz lastet es\n\ndem Beklagten einen Verursachungsbeitrag von 3/4 und der Klägerin von 1/4\n\nan. Die einzige Sanierungsmöglichkeit bestehe darin, auf den mangelhaften\n\nPutz einen zweiten Putz zu geschätzten Kosten von 22.040 DM aufzubringen.\n\nDie faktische Verbundenheit beider Parteien im Rahmen ihrer Gewährleistung\n\nrechtfertige es, ein Gesamtschuldverhältnis zwischen ihnen anzunehmen, so\n\ndaß die Klägerin grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB\n\ngeltend machen könne.\n\n2. Diese der Revision günstigen Ausführungen halten der rechtlichen\n\nNachprüfung stand. Zwischen den Parteien besteht ein Gesamtschuldverhältnis\n\ngemäß § 421 BGB, so daß die Klägerin vom Beklagten grundsätzlich Ausgleich\n\nnach § 426 BGB verlangen kann.\n\na) Bauen die Leistungen mehrerer Unternehmer aufeinander auf, so\n\nschuldet jeder von ihnen nur die Erfüllung seiner eigenen Leistung; für die An-\n\nnahme einer Gesamtschuld fehlt es an der Identität der übernommenen Pflich-\n\nten.\n\nb) Der Senat hat die Frage der gesamtschuldnerischen Haftung eines\n\nVor- und Nachunternehmers, die wegen Mängel gewährleistungspflichtig sind,\n\ndie ihre Ursachen zumindest teilweise in beiden Gewerken haben und die wirt-\n\nschaftlich sinnvoll nur auf eine einzige Weise beseitigt werden können, bislang\n\nnicht entschieden.\n\nEin Teil der Rechtsprechung und Literatur verneint ein Gesamtschuld-\n\nverhältnis mit der Erwägung, es fehle angesichts der unterschiedlichen Bauver-\n\nträge an einer Zweckgemeinschaft. Diese lasse sich auch nicht im Hinblick auf\n\ndie Verpflichtung zur Beseitigung der Mängel feststellen (OLG München,\n\nNJW-RR 1988, 20; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 10. Aufl., Rdn. 1969; In-\n\ngenstau/Korbion, VOB, 14. Aufl., B § 4 Rdn. 239; Diehl, Festschrift Heiermann\n\n(1995), 37, 43; offen: Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 9. Aufl., Einführung zu B\n\n§ 13 Rn. 27). Ein anderer Teil bejaht ein Gesamtschuldverhältnis mit der Be-\n\ngründung, die gegen jeden der beiden Unternehmer gerichteten Gewährlei-\n\nstungsansprüche dienten dem selben Zweck; sie seien gleichstufig (OLG\n\nHamm NJW-RR 1996, 273; Staudinger/Peters, 13. Bearb. (2000), § 633\n\nRdn. 153; Hdb. priv. BauR/Merl, 2. Aufl., § 12 Rdn. 812; MünchKomm\n\n- Soergel, 3. Aufl., § 635 Rdn. 90 f.; Beck'scher VOB-Kommentar/Ganten, Vor B\n\n§ 13 Rdn. 67 u. 74 f; Weise, BauR 1992, 685, 690).\n\nLetzteres trifft zu. Das maßgebliche Kriterium sieht der Senat in der\n\ngleichstufigen Verbundenheit der beiden Unternehmer im Rahmen ihrer Ge-\n\nwährleistungspflicht, gemeinsam und in vollem Umfang für die von ihnen mit-\n\nverursachten Mängel einstehen zu müssen, sofern nur eine Sanierungsmög-\n\nlichkeit in Betracht kommt. In diesem Fall ist ein einheitlicher Erfolg geschuldet.\n\nEs wäre zudem nicht nachvollziehbar, wenn bei einer inhaltlich sich überlagern-\n\nden Gewährleistungspflicht der zunächst in Anspruch genommene Unterneh-\n\nmer die Kosten der Sanierung zu tragen hätte, ohne zu einem internen Aus-\n\ngleich berechtigt zu sein. Die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses er-\n\nmöglicht es, im Rahmen des Ausgleichsanspruchs nach § 426 Abs. 1 BGB\n\n§ 254 BGB anzuwenden und damit dem jeweiligen Verursachungsanteil des\n\nVor- und Nachunternehmers gerecht zu werden. Eines Rückgriffs auf andere\n\ndenkbare Anspruchsgrundlagen, wie sie teilweise in Rechtsprechung und Lite-\n\nratur befürwortet werden, bedarf es daher nicht.\n\nc) Die Voraussetzungen eines Gesamtschuldverhältnisses und damit ei-\n\nnes Ausgleichsanspruchs der Klägerin liegen vor. Die Gewährleistungspflicht\n\nder Klägerin und des Beklagten kann nach den Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts allein durch Auftragen eines zusätzlichen Putzes erfüllt werden.\n\nII.\n\n1. Das Berufungsgericht stellt fest, die Klägerin habe bei Errichtung des\n\nRohbaus mangelhaft gearbeitet. Diese Mängel seien für einen Teil der Risse im\n\nPutz ursächlich geworden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei\n\nder Riß in Höhe des Auflagers der Betondecke über dem Erdgeschoß darauf\n\nzurückzuführen, daß sich die Decke durchgebogen habe. Zwar verforme sich\n\njede Decke in gewissem Umfang. Bei richtiger bautechnischer Gestaltung führe\n\ndiese Verformung aber nicht zu Rissen. Für die Risse im Bereich der Rolladen-\n\nkästen im Erdgeschoß sei die Klägerin gleichfalls mitverantwortlich. Sie habe\n\ndiese Kästen nicht hinreichend gegen Witterungseinflüsse geschützt. Einen sol-\n\nchen Schutz habe sie auch ohne gesonderten Auftrag geschuldet.\n\nNach den Feststellungen des Sachverständigen sei nur eine grobe\n\nSchätzung der jeweiligen Verantwortungsanteile der Parteien möglich. Die Ris-\n\nse an der Stützmauer des Kellerabgangs sowie die Risse im Bereich des De-\n\nckenauflagers hätten nur untergeordnete Bedeutung. Angesichts der dem Be-\n\nklagten insgesamt anzulastenden Risse an der Fassade müsse dieser die\n\nüberwiegende Verantwortung tragen.\n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\na) Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat ge-\n\nprüft; er erachtet sie nicht für durchgreifend und sieht von einer Begründung ab\n\n(§ 564 ZPO).\n\nb) Zu Unrecht führt die Revision aus, die Klägerin habe die Rolladen-\n\nkästen nicht ohne Auftrag gegen Witterungseinflüsse schützen müssen. Das\n\nGegenteil ergibt sich bereits aus § 4 Nr. 5 VOB/B (vgl. Ingenstau/Korbion aaO.,\n\nB § 4 Rdn. 283). Nach den Feststellungen des Sachverständigen wären außer\n\neinem Spritzbewurf, für den die Revision einen besonderen Auftrag für erforder-\n\nlich hält, auch andere Schutzmaßnahmen in Betracht gekommen. Insoweit zieht\n\ndie Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts, (auch) diese seien ge-\n\nschuldet gewesen, nicht in Zweifel.\n\nc) Die Bedenken der Klägerin, gemäß § 254 BGB dem Grunde nach zu\n\neinem Viertel haften zu müssen, sind unbegründet. Die dazu erhobenen Verfah-\n\nrensrügen hält der Senat ebenfalls nicht für durchgreifend; er sieht von einer\n\nBegründung ab (§ 564 ZPO).\n\nIII.\n\n1. Das Berufungsgericht meint, die Kosten des Vorprozesses sowie die\n\nKosten für ein im Vorprozeß eingeholtes Privatgutachten seien nicht aus-\n\ngleichsfähig. Der Beklagte sei hierfür auch nicht schadensersatzpflichtig; er ha-\n\nbe seine Mitwirkungspflicht bei der Abwicklung der gemeinsamen Verbindlich-\n\nkeit nicht verletzt. Er habe sich mit der Auftraggeberin auf die Einholung eines\n\nSchiedsgutachtens einigen und auf dessen Richtigkeit vertrauen dürfen. Daher\n\nsei ihm nicht vorzuwerfen, wenn er sich später mit der Auftragnehmerin auf\n\n1.709,07 DM als Abzug von seiner Werklohnforderung verglichen und die\n\nstreitgegenständlichen Mängel damit als erledigt angesehen habe.\n\n2. Das zieht die Revision zu Unrecht in Zweifel.\n\nSie verkennt nicht den in Rechtsprechung und Literatur anerkannten\n\nGrundsatz, daß einem klageweise in Anspruch genommenen Gesamtschuldner\n\nkein Anspruch auf Ausgleich der Prozeßkosten gegenüber dem anderen Ge-\n\nsamtschuldner zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1971 - VI ZR 150/69,\n\nNJW 1971, 884, 885; Staudinger/Noack (1999), § 426 Rdn. 37). Jeder Gesamt-\n\nschuldner muß nämlich mit der Inanspruchnahme auf das Ganze rechnen; es\n\nist ihm daher selbst anzulasten, wenn er den Gläubiger nicht streitlos befriedigt.\n\nDie Rechtsprechung schließt allerdings einen Schadensersatzanspruch\n\nauf Erstattung von Prozeßkosten gegen den Mitschuldner dann nicht aus, wenn\n\ndieser den vom Gläubiger zunächst in Anspruch genommenen Gesamtschuld-\n\nner durch Verweigerung oder verzögerliche Erfüllung seiner Pflicht zur anteili-\n\ngen Befriedigung des Gläubigers gezwungen hat, ein ungünstiges Prozeßrisiko\n\neinzugehen oder sich einer offensichtlich berechtigten Klage auszusetzen\n\n(BGH, Urteil vom 16. Februar 1971 - VI ZR 150/69 aaO.).\n\nZu Unrecht sieht die Revision die Voraussetzungen hierfür als gegeben\n\nan. Die Frage, ob die Verantwortlichkeit der Parteien ausschließlich durch das\n\nFühren des Vorprozesses geklärt werden konnte, kann offenbleiben. Ein Scha-\n\ndensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflicht, an der Erfüllung des Ge-\n\nsamtschuldnerausgleichs \n\nmitzuwirken, \n\nsetzt \n\nVerschulden \n\nvoraus\n\n(MünchKomm – Bydlinski BGB, 4. Aufl., § 426 Rdn. 71). Das Berufungsgericht\n\nstellt hierzu rechtsfehlerfrei fest, der Beklagte habe nicht schuldhaft zu dem der\n\nKlägerin ungünstigen Ausgang des Vorprozesses beigetragen. Damit scheidet\n\nein Anspruch auf Ersatz der Prozeßkosten sowie ein Anspruch auf Kostener-\n\nstattung des im Vorprozeß von der Klägerin eingeholten Privatgutachtens aus.\n\nB. Zur Revision des Beklagten\n\nI.\n\n1. Das Berufungsgericht führt aus, der Ausgleichsanspruch der Klägerin\n\nsei nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Beklagte aufgrund der Schieds-\n\ngutachtenabrede mit der Auftraggeberin in einem mit dieser abgeschlossenen\n\nVergleich 1.709,07 DM von seiner Werklohnforderung nachgelassen habe. Die-\n\nser Vergleich sei erst im September 1998 und damit nach rechtskräftigem\n\nAbschluß des Vorprozesses geschlossen worden. Es spräche nichts dafür, daß\n\nmit diesem Vergleich auch Ansprüche der Auftraggeberin gegen die Klägerin\n\nmit der Folge abgegolten werden sollten, daß ein Rückgriffsanspruch der Kläge-\n\nrin ausgeschlossen sei. Der Vergleich habe demgemäß lediglich Einzelwirkung.\n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Vergleich hat keine Ge-\n\nsamtwirkung und enthält auch keine beschränkte Gesamtwirkung. Das gilt\n\nebenfalls für die Abrede, ein Schiedsgutachten einzuholen.\n\na) Nach § 423 BGB wirkt ein zwischen einem Gläubiger und einem Ge-\n\nsamtschuldner vereinbarter Erlaß auch für die übrigen Schuldner, wenn die\n\nVertragschließenden das ganze Vertragsverhältnis aufheben wollten. Entspre-\n\nchendes gilt für den Abschluß eines Vergleiches und zwar auch für eine ledig-\n\nlich beschränkte Gesamtwirkung.\n\nb) Ein solcher Wille der Auftraggeberin, das Gesamtschuldverhältnis ins-\n\ngesamt aufzuheben oder dafür Sorge zu tragen, daß der Beklagte von der Klä-\n\ngerin im Rahmen eines Gesamtschuldnerregresses nicht in Anspruch genom-\n\nmen werden kann, ist nicht erkennbar. Vielmehr ist der Vergleich zwischen der\n\nAuftraggeberin und dem Beklagten erst nach rechtskräftigem Abschluß des\n\nVorprozesses geschlossen worden. Durch diesen Prozeß hatte die Auftragge-\n\nberin von der Klägerin im Wege der Minderung bereits rechnerisch 19.600 DM\n\nerhalten. Der zu diesem Zeitpunkt bestehende Ausgleichsanspruch der Klägerin\n\ngegen den Beklagten konnte ihr nicht mehr entzogen werden. Der Beklagte ist\n\nzwar durch die Erfüllung des Vergleichs von seiner Haftung gegenüber der Auf-\n\ntraggeberin als Gläubigerin frei geworden. Er bleibt jedoch im Innenverhältnis\n\ngegenüber der Klägerin als der anderen Gesamtschuldnerin zum Ausgleich\n\nentsprechend seiner tatsächlichen Haftungsquote verpflichtet (vgl. BGH, Urteil\n\nvom 19. Dezember 1985 - VI ZR 90/84, NJW 1986, 1097).\n\nSoweit die Revision auf den Zeitpunkt der Einigung des Beklagten mit\n\nder Auftraggeberin, ein Schiedsgutachten einzuholen, abstellen will, führt dies\n\nzu keinem anderen Ergebnis. Die Auftraggeberin hatte damit nicht die Pflicht\n\nübernommen, für eine beschränkte Gesamtwirkung Sorge zu tragen.\n\nII.\n\n1. Das Berufungsgericht führt aus, hinsichtlich der Verantwortlichkeit bei-\n\nder Parteien für die Gewährleistungsansprüche der Auftraggeberin sei eine\n\nHaftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 zu Lasten des Beklagten angemessen. Es\n\nhat, sachverständig beraten, den Anteil der Sanierungskosten für die Risse an\n\nder Stützmauer des Kellerabgangs, des Deckenauflagers und an den Rolladen-\n\nkästen als verhältnismäßig gering beurteilt. Folglich liege die ganz überwiegen-\n\nde Verantwortung bei dem Beklagten.\n\n2. Das hält den Angriffen der Revision des Beklagten stand.\n\nSie vermißt zu Unrecht eine überprüfbare Begründung für die Haftungs-\n\nverteilung. Das Berufungsgericht hat in dem von der Revision nicht zitierten Teil\n\nseiner Entscheidungsgründe die Verantwortlichkeit des Beklagten für das Auf-\n\ntreten der Putzrisse dargelegt. Es hat im einzelnen ausgeführt, der Beklagte\n\nhabe nach den Feststellungen des Sachverständigen den Putz bei zu niedrigen\n\nTemperaturen aufgetragen, so daß er an Festigkeit verloren habe und beim\n\nSchwinden risseanfällig geworden sei.\n\nSchließlich besagt die Tatsache, daß die Klägerin \n\nrechnerisch\n\n19.600 DM zahlen mußte, entgegen der Annahme der Revision nichts über den\n\nUmfang ihrer Verantwortlichkeit. Die Höhe dieses Betrages beruht allein auf der\n\nmangelbedingten Notwendigkeit eines vollständigen Neuverputzens der ge-\n\nsamten Fassade, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Be-\n\nseitigung der von der Klägerin allein verursachten Risse zwar theoretisch mög-\n\nlich, in der Sache aber sinnlos gewesen wäre.\n\nC.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.\n\nDressler \n\nHausmann \n\nKuffer\n\nKniffka \n\nBauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_126-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-26/vii-zr-126-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 423","ref_norm":"423","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_126-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_126-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-26/vii-zr-126-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_126-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:27:10.695945+00:00"}}