{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_124-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2003-12-18","aktenzeichen":"VII ZR 124/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 520 Abs. 3 Die Zulässigkeit der Berufung kann nicht deshalb verneint werden, weil mit ihr die Werklohnklage ausschließlich auf eine neue Schlußrechnung gestützt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nTEILVERSÄUMNIS- UND SCHLUSSURTEIL\n\nVerkündet am:\n18. Dezember 2003\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVII ZR 124/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 520 Abs. 3\n\nDie Zulässigkeit der Berufung kann nicht deshalb verneint werden, weil mit ihr die\n\nWerklohnklage ausschließlich auf eine neue Schlußrechnung gestützt wird.\n\nBGH, Teilversäumnis- und Schlußurteil vom 18. Dezember 2003 - VII ZR 124/02 - OLG Rostock\n\n LG Neubrandenburg\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die\n\nRichter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Rostock vom 21. Februar 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt als Insolvenzverwalter Restwerklohn für die Leistung,\n\ndie die Gemeinschuldnerin bis zur Kündigung des Vertrages erbracht hat.\n\nDie Rechtsvorgängerin der Gemeinschuldnerin, die M. AG, schloß mit\n\nden Beklagten als Gesellschaftern einer Grundstücks-GbR im November 1993\n\neinen Generalunternehmervertrag über die Errichtung eines Wohn- und Ge-\n\nschäftshauses. Für die Gewerke wurden unterschiedliche Fertigstellungstermi-\n\nne vereinbart. Im Ergänzungsvertrag zu dem Ursprungsvertrag wurde die\n\nVOB/B vereinbart.\n\nDie vereinbarten Termine wurden nicht eingehalten, die Parteien streiten\n\nüber die Ursachen. Die Beklagten kündigten den Vertrag mit Schreiben vom\n\n16. Oktober 1995 mit der Begründung, die vereinbarten Fertigstellungstermine\n\nseien nicht eingehalten worden. Die Restarbeiten erbrachte eine Drittfirma.\n\nNachdem die Beklagten auf die Schlußrechnung vom 18. März 1996\n\nnicht gezahlt hatten, verklagte die Gemeinschuldnerin in einem Vorprozeß die\n\nBeklagten zu 5 und 6. Das Oberlandesgericht R. hat jene Klage durch\n\nrechtskräftiges Urteil abgewiesen.\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit hat die Gemeinschuldnerin Klage gegen die\n\nBeklagten zu 1-6 erhoben. Diese hat sie zunächst auf ihre neue Schlußrech-\n\nnung vom 28. Oktober 1999 gestützt. Die Vergütung für die erbrachte Leistung\n\nhat sie auf der Grundlage einer nachträglich erstellten Auftragskalkulation be-\n\nrechnet. Eine Berechnung des Verhältnisses der Vergütungsanteile des Pau-\n\nschalpreises für die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen hat sie nicht\n\nvorgenommen.\n\nDas Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 5 und 6 wegen\n\nentgegenstehender Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß als unzulässig und\n\ngegen die übrigen Beklagten als unbegründet abgewiesen. Die Berufung des\n\nKlägers, mit der er seinen Anspruch auf eine dritte Schlußrechnung vom 29.\n\nSeptember 2000 gestützt hat, wurde als unzulässig verworfen. Mit seiner vom\n\nSenat zugelassenen Revision verfolgt er seinen Werklohnanspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Klägers hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nAuf das Schuldverhältnis \n\nfinden die Gesetze \n\nin der bis zum\n\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung.\n\n1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger verfolge mit sei-\n\nner Berufung nicht die Beseitigung einer ihm durch das landgerichtliche Urteil\n\nentstandenen Beschwer, sondern einen bisher nicht geltend gemachten An-\n\nspruch. Die in der Berufungsinstanz vorgelegte dritte Schlußrechnung vom\n\n29. September 2000 gehöre nicht zu dem Tatsachenkomplex, über den das\n\nLandgericht entschieden habe. Der Kläger habe in der Berufung einen anderen\n\nprozessualen Anspruch erhoben. Er habe nicht seinen Tatsachenvortrag beibe-\n\nhalten und ihn ergänzt, sondern derart geändert, daß sein Vortrag eine Klage-\n\nänderung bedeute.\n\n2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht\n\nstand.\n\nDer Kläger verfolgt in beiden Instanzen den Restwerklohnanspruch der\n\nGemeinschuldnerin aus dem Bauvertrag. Dadurch wird der Streitgegenstand\n\nbestimmt. Der Streitgegenstand ändert sich nicht dadurch, daß in der Beru-\n\nfungsinstanz eine neue Schlußrechnung vorgelegt wird (ständige Rechtspre-\n\nchung, vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 – VII ZR 103/01, ZfBR 2002, 787; Ur-\n\nteil vom 28. September 2000 – VII ZR 57/00, BauR 2001, 124 = ZfBR 2001, 34\n\n= NZBau 2001, 146; Urteil vom 9. Oktober 2003 - VII ZR 335/02, EBE/BGH\n\n2003, 386). Folglich wendet sich der Kläger mit der Berufung gegen die Be-\n\nschwer aus dem landgerichtlichen Urteil.\n\nDressler Hausmann Wiebel\n\n Kuffer Kniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_124-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-18/vii-zr-124-02","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_124-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_124-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-18/vii-zr-124-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_124-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:01:25.384879+00:00"}}