{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_103-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2003-01-09","aktenzeichen":"VII ZR 103/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 233 (E) Ein nicht beim Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt, der dort als Vertreter eines zugelassenen Rechtsanwalts tätig wird, muß sich persönlich vergewissern, ob er postulationsfähig ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n9. Januar 2003\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nVII ZR 103/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 233 (E)\n\nEin nicht beim Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt, der dort als Vertreter\n\neines zugelassenen Rechtsanwalts tätig wird, muß sich persönlich vergewissern, ob\n\ner postulationsfähig ist.\n\nBGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - VII ZR 103/02 - OLG Nürnberg\n\n LG Nürnberg-Fürth\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 9. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Rich-\n\nter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Zwischenurteil des\n\n2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Januar\n\n2002 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Streit-\n\nhelfer trägt seine Kosten selbst.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.\n\nDas Landgericht hat unter Abweisung im übrigen Klage und Widerklage\n\nteilweise stattgegeben. Dagegen haben beide Parteien fristgerecht Berufung\n\neingelegt. Für die Klägerin ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum\n\n16. August 2001 verlängert worden. An diesem Tag ist ihre Berufungsbegrün-\n\ndung beim Berufungsgericht eingegangen. Der Schriftsatz ist von Rechtsanwäl-\n\ntin N. als \"OLG bestellte Vertreterin für Rechtsanwalt Dr. W.\" unterschrieben\n\nworden. Rechtsanwalt Dr. W. ist beim Berufungsgericht zugelassen. Rechtsan-\n\nwältin N. war in der Kanzlei angestellt und im verwendeten Briefkopf mit aufge-\n\nführt. Sie war nicht beim Berufungsgericht zugelassen. Anders als in den Jah-\n\nren zuvor war sie im Jahre 2001 nicht gemäß § 53 BRAO als Vertreterin von\n\nRechtsanwalt Dr. W. bestellt.\n\nMit Schriftsatz vom 13. November 2001, beim Berufungsgericht einge-\n\ngangen am selben Tag, hat die Klägerin die nunmehr von Rechtsanwalt Dr. W.\n\nunterschriebene Berufungsbegründung erneut eingereicht und Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Beru-\n\nfungsbegründung beantragt.\n\nDas Berufungsgericht hat mit Zwischenurteil vom 10. Januar 2002 den\n\nWiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision\n\nder Klägerin. Die Beklagten haben am 31. Januar 2002 ihre Berufung zurück-\n\ngenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nDie Beurteilung richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 gel-\n\ntenden Zivilprozeßrecht (§ 26 Nr. 7 EGZPO).\n\nI.\n\nDie Revision ist statthaft. Ein Zwischenurteil, das einen Antrag auf Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand zurückweist, ist hinsichtlich seiner Anfecht-\n\nbarkeit wie ein Endurteil zu behandeln (BGH, Urteile vom 20. März 1967\n\n- VII ZR 296/64, BGHZ 47, 289, 290 und vom 26. Juni 1979 - VI ZR 218/78,\n\nVersR 1979, 960). In entsprechender Anwendung von § 547 ZPO findet die Re-\n\nvision ohne Einschränkung statt (MünchKommZPO-Wenzel, 2. Aufl., § 547\n\nRn. 2).\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht ist der Meinung, Rechtsanwältin N. habe die Ver-\n\nsäumung der Berufungsbegründungsfrist verschuldet, da sie bei Unterzeich-\n\nnung des Schriftsatzes ihre fehlende Postulationsfähigkeit nicht erkannt habe.\n\nDie Prüfung der eigenen Postulationsfähigkeit gehöre zu den wesentlichen Auf-\n\ngaben eines jeden Rechtsanwalts. Diese dürfe nicht dem Büropersonal über-\n\nlassen werden. Die eingerichtete bürotechnische Selbstkontrolle beim Postaus-\n\ngang wäre zum Ausschluß eines Organisationsverschuldens der Prozeßbe-\n\nvollmächtigten nur dann relevant, wenn es sich bei Rechtsanwältin N. um eine\n\nunselbständige juristische Mitarbeiterin gehandelt hätte. Das sei jedoch nicht\n\nder Fall. Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO müsse sich die Klägerin das Verschulden von\n\nRechtsanwältin N. zurechnen lassen.\n\nIII.\n\nDas hält den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hat\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt. Die Klägerin war\n\nnicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung\n\neinzuhalten (vgl. § 233 ZPO). Denn Rechtsanwältin N. trifft ein Verschulden am\n\nVersäumen der Berufungsbegründungsfrist. Sie hat, wie das Berufungsgericht\n\nzutreffend festgestellt hat, als Prozeßbevollmächtigte der Klägerin gehandelt\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1993 - V ZR 1/93, BGHZ 124, 47, 49 ff). Ihr\n\nVerschulden ist unabhängig von einem Versehen der Büroangestellten W. ge-\n\nmäß § 85 Abs. 2 ZPO der Klägerin zuzurechnen.\n\n1. Rechtsanwältin N. trifft ein Verschulden an der Fristversäumung, weil\n\nsie ihre Postulationsfähigkeit nicht geprüft hat.\n\na) Die Prüfung dieser Prozeßhandlungsvoraussetzung gehört zu den\n\nwesentlichen Aufgaben eines Rechtsanwalts. Ist er nicht beim Oberlandesge-\n\nricht zugelassen, sondern wird er dort nur als Vertreter eines zugelassenen\n\nAnwalts tätig, so muß er selbst sicherstellen, daß seine Postulationsfähigkeit als\n\nVertreter gewährleistet ist. Er muß selbst prüfen, ob die Bestellung zum Vertre-\n\nter erfolgt ist (BGH, Beschluß vom 6. Oktober 1992 - VI ZB 20/92, VersR 1993,\n\n124).\n\nb) Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß damit die Anforde-\n\nrungen an die Sorgfaltspflicht des Anwalts überspannt werden. Entgegen ihrer\n\nAuffassung ist die Rechtsprechung zur Postausgangskontrolle hinsichtlich be-\n\nstimmender Schriftsätze an das Oberlandesgericht nicht einschlägig. Vielmehr\n\nhat Rechtsanwältin N. ihre eigene Postulationsfähigkeit nicht geprüft und verse-\n\nhentlich angenommen, als Vertreterin von Rechtsanwalt Dr. W. bestellt zu sein.\n\nDarin liegt ihr Verschulden. Ob daneben auch ein Verschulden der Rechtsan-\n\nwälte Dr. W. und B. vorliegt, ist ohne Bedeutung.\n\n2. Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO ist das Verschulden von Rechtsanwältin N.\n\nder Klägerin zuzurechnen. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus\n\ndem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 18. September 1986 - I ZB 14/85\n\n(in Juris dokumentiert, insoweit in VersR 1987, 73 nicht vollständig abgedruckt)\n\nnichts anderes. In dem dort entschiedenen Fall war eine Rechtsanwältin tätig\n\ngeworden, die nicht Prozeßbevollmächtigte im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO war.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO.\n\nDressler Thode Haß\n\n Wiebel Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_103-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-09/vii-zr-103-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_103-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_103-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-09/vii-zr-103-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_103-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:01:07.387340+00:00"}}