{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_101-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-12-19","aktenzeichen":"VII ZR 101/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 543 Abs. 2 a) Die offensichtliche Unrichtigkeit eines Urteils ist allein kein hinreichender Grund für die Zulassung einer Revision. b) Die Revision ist nicht schon deshalb zuzulassen, weil das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast im Einzelfall überspannt hat. Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt in diesem Fall in Betracht, wenn ein Verstoß gegen das Grundrecht auf ein faires, willkürfreies Verfahren vorliegt. Das ist in aller Regel erst dann anzunehmen, wenn die Auffassung des Gerichts unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und daher auf sachfremden Erwägungen beruht. c) Die Revision ist nur dann zuzulassen, wenn die für die Zulassungsgründe relevante Rechtsfrage entscheidungserheblich ist. Das ist mit der Beschwerde darzulegen. d) Zu den Anforderungen an den Vortrag zur Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage, wenn sich diese aus einem Sachverhalt ergibt, der dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. Dezember 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVII ZR 101/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 543 Abs. 2\n\na) Die offensichtliche Unrichtigkeit eines Urteils ist allein kein hinreichender Grund für\n\ndie Zulassung einer Revision.\n\nb) Die Revision ist nicht schon deshalb zuzulassen, weil das Berufungsgericht die\n\nAnforderungen an die Darlegungslast im Einzelfall überspannt hat. Eine Zulassung\n\nder Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt in diesem\n\nFall in Betracht, wenn ein Verstoß gegen das Grundrecht auf ein faires,\n\nwillkürfreies Verfahren vorliegt. Das ist in aller Regel erst dann anzunehmen, wenn\n\ndie Auffassung des Gerichts unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar\n\nist und daher auf sachfremden Erwägungen beruht.\n\nc) Die Revision ist nur dann zuzulassen, wenn die für die Zulassungsgründe\n\nrelevante Rechtsfrage entscheidungserheblich ist. Das ist mit der Beschwerde\n\ndarzulegen.\n\nd) Zu den Anforderungen an den Vortrag zur Entscheidungserheblichkeit einer\n\nRechtsfrage, wenn sich diese aus einem Sachverhalt ergibt, der dem\n\nBerufungsurteil nicht zu entnehmen ist.\n\nBGH, Beschluß vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 - OLG Braunschweig\n\n LG Göttingen\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2002 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer,\n\nProf. Dr. Kniffka und Bauner\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der\n\nRevision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nBraunschweig vom 7. Februar 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach\n\neinem Gegenstandswert von 84.011,72 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger verlangt Architektenhonorar. Die Beklagten wenden sich\n\ngegen den Honoraranspruch und machen Schadensersatzansprüche geltend,\n\nweil die Baukosten erheblich überschritten worden seien. Das Landgericht hat\n\ndie Klage abgewiesen, weil den Beklagten in Höhe der Honorarforderung\n\nSchadensersatzansprüche zustünden. Auf die Berufung des Klägers sind die\n\nBeklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden, an ihn 42.005,86 \n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:8)(cid:7)\n\nZinsen zu zahlen. Die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche\n\nhat das Berufungsgericht als nicht gegeben angesehen.\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden. Dagegen richtet sich die\n\nBeschwerde der Beklagten.\n\n(cid:0)\n\nII.\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n1. Die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, welche Anfor-\n\nderungen an einen mit der Mitwirkung bei der Vergabe und der\n\nObjektüberwachung betrauten Architekten - im Interesse der Beschränkung der\n\nanfallenden Kosten auf das Nötige - bezüglich der Anleitung und Überwachung\n\neines mit Sanierungs- und Renovierungsarbeiten in einem Altbau beauftragten\n\nHandwerkers (hier: Malers) und welche Anforderungen \n\nim Rechtsstreit\n\nbezüglich der Darlegung der Pflichtverletzung und des Schadens an den\n\nBauherren und an den Architekten zu stellen seien, sind nicht von\n\ngrundsätzlicher Bedeutung.\n\na) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat\n\neine Sache, die eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und\n\nklärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, welche sich in einer unbestimmten Vielzahl\n\nvon Fällen stellen kann (BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 – V ZB 16/02, NJW\n\n2002, 3029). Rechtsfehler, die einen über den Einzelfall hinaus wirkenden\n\nRechtsverstoß nicht erkennen lassen, begründen kein öffentliches Interesse an\n\neiner Revisionsentscheidung unter einem der gesetzlichen Zulassungsgründe\n\n(BGH, Beschluß vom 25. Juli 2002 – V ZR 118/02, NJW 2002, 3180, 3181).\n\nb) Welche Anforderungen an die Darlegung einer Pflichtverletzung im\n\nZuge der Bauüberwachung und an die Darlegung eines infolge fehlerhafter\n\nVergabe entstandenen Schadens zu stellen sind, richtet sich nach den\n\nUmständen des Einzelfalles. Selbst wenn das Berufungsgericht, wie die\n\nBeschwerde meint, die Grundsätze der sekundären Darlegungslast fehlerhaft\n\nnicht angewandt haben sollte, rechtfertigt das die Zulassung der Revision\n\nwegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Die Beschwerde hat nicht dargelegt,\n\ndaß der konkrete Fall Anlaß gibt, die Grundsätze der Darlegungslast in einer\n\nüber den Einzelfall hinausgehenden Weise zu ergänzen (vgl. BGH, Beschluß\n\nvom 4. Juli 2002 – V ZR 75/02, BGH NJW 2002, 2957). Ihr Hinweis darauf,\n\nnach der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung könnten Bauherren\n\nwohl niemals Schadensersatzansprüche gegen Architekten wegen schuldhafter\n\nVerteuerung von Baumaßnahmen durchsetzen, ist so nicht richtig. Eine über\n\nden Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Entscheidung ist damit nicht\n\nhinreichend dargelegt.\n\n2. Der Beschwerde kann auch nicht in der Auffassung gefolgt werden,\n\ndie Revision sei deshalb zuzulassen, weil das Berufungsurteil offensichtlich\n\nunrichtig sei.\n\na) Die offensichtliche Unrichtigkeit eines Urteils \n\nist allein kein\n\nhinreichender Grund, die Revision zuzulassen. Die Revision ist zur Sicherung\n\neiner einheitlichen Rechtsprechung dann zuzulassen, wenn vermieden werden\n\nsoll, daß schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen\n\noder \n\nfortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die\n\nangefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. Diese\n\nVoraussetzungen sind nach der Gesetzesbegründung nicht schon dann\n\ngegeben, wenn ein Gericht in einem Einzelfall eine Fehlentscheidung getroffen\n\nhat, selbst wenn der Rechtsfehler offensichtlich ist. Eine Zulassung der\n\nRevision kommt in Betracht, wenn materielle oder formelle Fehler bei der\n\nAuslegung oder Anwendung revisiblen Rechts über den Einzelfall hinaus\n\nallgemeine Interessen nachhaltig berühren. Hierher gehören vor allem die Fälle,\n\nin denen Verfahrensgrundrechte, namentlich die Grundrechte auf Gewährung\n\ndes rechtlichen Gehörs und auf ein objektiv willkürfreies Verfahren, verletzt sind\n\nund deswegen Gegenvorstellung erhoben und Verfassungsbeschwerde\n\neingelegt werden könnte (vgl. amtl. Begr. zum ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722,\n\nS. 104; BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, aaO S. 3030; Beschluß\n\nvom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, aaO). Die abweichende Auffassung des XI.\n\nZivilsenats, dies sei keine Frage der Sicherung einer einheitlichen\n\nRechtsprechung, sondern eine Frage der grundsätzlichen Bedeutung (Beschluß\n\nvom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, ZIP 2002. 2148, 2150), teilt der VII.\n\nZivilsenat nicht.\n\nb) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor\n\naa) Das Berufungsgericht geht, wie die Beschwerde nicht verkennt, von\n\nder gefestigten Rechtsprechung des Senats zu den Anforderungen an die\n\nPrüffähigkeit einer Honorarschlußrechnung aus. Danach kommt es auf den\n\nEinzelfall an, inwieweit die Rechnung den Informations- und Kontrollinteressen\n\ndes Auftraggebers genügt (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 – VII ZR 99/99,\n\nBauR 2001, 251 = ZfBR 2001, 102). Aus dem Umstand, daß ein Auftraggeber\n\neine Prüfung vorgenommen hat, kann im Einzelfall der Schluß gezogen werden,\n\ndaß die Rechnung prüffähig ist (BGH, Urteil vom 22. November 2001 – VII ZR\n\n168/00, BauR 2002, 468 = NZBau 2002, 90 = ZfBR 2002, 248). Unrichtig ist die\n\nAuffassung der Beschwerde, die Anforderungen an die Prüffähigkeit seien\n\nverschärft, wenn der Auftraggeber Einwendungen gegen bestimmte\n\nRechnungsansätze erhebe.\n\nbb) Die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß § 10\n\nAbs. 3 a HOAI eine schriftliche Vereinbarung über die anrechenbaren Kosten\n\nder vorhandenen Bausubstanz verlange, ist schon deshalb unbeachtlich, weil\n\ndie Beschwerde nicht darlegt, daß im konkreten Fall ein möglicher Verstoß\n\ngegen § 10 Abs. 3 a HOAI in Betracht kommt. Die Revision zur Sicherung einer\n\neinheitlichen Rechtsprechung ist nur dann zuzulassen, wenn es auf die\n\naufgeworfene Rechtsfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt.\n\nInsoweit gilt nichts anderes als für die Zulassung der Revision wegen\n\ngrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Die Zulassung der Revision setzt\n\nallgemein voraus, daß die zu klärende Rechtsfrage im konkreten Fall\n\nentscheidungserheblich ist. Das ist sie nicht, wenn es auf sie zur Entscheidung\n\ndes Rechtsstreits nicht ankommt (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 543 Rdn. 4).\n\nDie Entscheidungserheblichkeit ist mit der Beschwerde vorzutragen.\n\nErgibt sie sich nicht ohne weiteres aus dem Berufungsurteil, ist in der\n\nBeschwerde darzulegen, aus welchem Parteivortrag sie sich ergibt und warum\n\ndieser gemäß § 559 ZPO in der Revision zu berücksichtigen wäre. Ist die\n\nEntscheidungserheblichkeit nur bei einem Sachverhalt zu bejahen, den das\n\nBerufungsgericht nach Auffassung der Beschwerde verfahrensfehlerhaft nicht\n\nfestgestellt hat, ist eine Verfahrensrüge gemäß § 551 Abs. 3 Nr. 2 b) ZPO\n\nnotwendig. Ob die Revision zuzulassen ist, kann nicht ohne Einbeziehung der\n\nVerfahrensrüge in die nach § 543 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Beurteilung\n\nentschieden werden, wobei sich die Frage stellen kann, ob sich aus dem\n\nVerfahrensfehler bereits - etwa im Hinblick auf die Verletzung von Ver-\n\nfahrensgrundrechten - ein Zulassungsgrund ergeben muß. Allein der Hinweis\n\ndarauf, daß das Berufungsgericht zu einer Sachverhaltsvariante, für die es auf\n\ndie Rechtsfrage ankäme, keine Feststellungen getroffen hat, reicht nicht. Die\n\nBeschwerde hat sich auf diesen Hinweis beschränkt. Sie hat schon nicht\n\ndargelegt, warum davon auszugehen wäre, daß eine schriftliche Vereinbarung\n\nüber die anrechenbaren Kosten vorhandener Bausubstanz nicht getroffen\n\nworden ist. Aus dem Berufungsurteil ergibt sich dazu nichts.\n\ncc) Gleiches gilt für die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht\n\nberücksichtigt, daß der Kläger nach der Senatsrechtsprechung nach Treu und\n\nGlauben gehindert sei, ein höheres als das unter Verstoß gegen die HOAI\n\nvereinbarte Honorar zu verlangen. Dazu habe es keine Feststellungen\n\ngetroffen. Die Beschwerde führt nicht an, daß das Berufungsgericht überhaupt\n\nAnlaß hatte, diese Frage zu prüfen.\n\ndd) Ob das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast\n\ndes Auftraggebers zur Pflichtverletzung des Architekten oder zum daraus\n\nentstandenen Schaden überspannt hat, kann dahin stehen. Ein derartiger, auf\n\nden Einzelfall bezogener Fehler gäbe keine Veranlassung, die Revision\n\nzuzulassen.\n\nDie Zurückweisung von Vorbringen als unschlüssig oder unsubstantiiert\n\nkann einen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte darstellen, wenn dadurch\n\ndas rechtliche Gehör versagt wird oder ein Verstoß gegen den Grundsatz des\n\nwillkürfreien Verfahrens vorliegt. Eine Revision ist in der Regel zuzulassen,\n\nwenn nach den Darlegungen der Beschwerde der Verstoß gegen Ver-\n\nfahrensgrundrechte im Einzelfall klar zu Tage tritt, also offenkundig ist und die\n\nangefochtene Entscheidung hierauf beruht (BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002\n\n– V ZB 16/02, aaO S. 3030). Das ist hier nicht der Fall.\n\nEin Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör kommt nicht in\n\nBetracht. Denn Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz dagegen, daß ein\n\nGericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder\n\nmateriellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt läßt (BVerfGE 60, 1, 5;\n\n69, 141, 143; 85, 386, 404). Es stellt deshalb keinen Verstoß gegen Art. 103\n\nAbs. 1 GG dar, wenn ein Gericht das Vorbringen der Partei zur Kenntnis nimmt,\n\njedoch als unschlüssig wertet.\n\nIn Betracht kommt allenfalls ein Verstoß gegen das Grundrecht der\n\nbetroffenen Partei auf ein faires, willkürfreies Verfahren. Ein derartiger Verstoß\n\nkann unter den sonstigen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision führen,\n\nwenn ein Gericht die Bedeutung und Tragweite des Rechts auf ein faires\n\nVerfahren verkannt hat, rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr\n\ngewahrt sind oder das Willkürverbot verletzt ist (vgl. BVerfGE 85, 386, 404;\n\nBVerfGE 87, 273, 278). Fehlerhafte Rechtsanwendung allein belegt keine\n\nWillkürlichkeit einer Gerichtsentscheidung. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn\n\neine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer\n\nNorm in krasser Weise mißdeutet wird (vgl. BVerfGE 62, 189, 192; 83, 82, 85;\n\n86, 59, 62). Danach ist auch die Zurückweisung eines Vortrags als unschlüssig\n\noder unsubstantiiert in aller Regel erst dann ein Verstoß gegen das Grundrecht\n\nauf ein faires, willkürfreies Verfahren, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt\n\nrechtlich vertretbar ist und daher auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl.\n\nBGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 – V ZB 16/02, aaO S. 3031).\n\nDas Berufungsgericht hat sich von der Erwägung leiten lassen, daß die\n\nVergabe zum Stundenlohn nur dann zu einem Schaden führt, wenn die\n\nVergabe zu Einheitspreisen günstiger gewesen wäre. Auf dieser nicht\n\nsachfremden Grundlage ist es konsequent, den Schaden in der Differenz des\n\nStundenlohns zum Werklohn nach einem Einheitspreisvertrag zu sehen. Zu\n\ndieser Differenz haben die Beklagten nicht vorgetragen. Ein offen zu Tage\n\ntretender Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte liegt in der Zurückweisung\n\nihrer andersartigen Schadensberechnung als unsubstantiiert nicht.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nDressler Hausmann Kuffer\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_101-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-19/vii-zr-101-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_101-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_101-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-19/vii-zr-101-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_101-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:54:00.605003+00:00"}}