{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZB__33-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2003-06-05","aktenzeichen":"VII ZB 33/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVII ZB 33/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. Juni 2003\n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2003 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,\n\nDr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2002 wird\n\nauf Kosten der Beklagten verworfen.\n\nGegenstandswert: 217.131,67 \n\nGründe:\n\nA\n\nDas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 424.672,64 DM ver-\n\nurteilt. Innerhalb der Berufungsfrist ist beim Oberlandesgericht eine Berufungs-\n\nschrift eingegangen. Diese enthält das Kurzrubrum „In dem Rechtsstreit G. \n\nH. & Co. GmbH gegen D. B. AG“, das Aktenzeichen des angegrif-\n\nfenen Urteils sowie die Erklärung, daß „namens und in Vollmacht der Beklagten\n\ngegen das Urteil des Landgerichts vom 6. Dezember 2001, zugestellt am\n\n7. Dezember 2001“, Berufung eingelegt werde. Welche der beiden genannten\n\nParteien die Beklagte ist, ist nicht mitgeteilt worden; eine Bezeichnung der\n\nParteirollen fehlt. Eine Urteilsabschrift oder sonstige Unterlagen, aus denen sich\n\ndie Person des Rechtsmittelführers hätte ersehen lassen, waren nicht beige-\n\nfügt. Entsprechende Angaben sind innerhalb der Berufungsfrist nicht nachge-\n\nholt worden.\n\nDas Berufungsgericht hat den Antrag der Beklagten auf Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Be-\n\nrufung zurückgewiesen und ihre Berufung verworfen. Dagegen wendet sich die\n\nRechtsbeschwerde der Beklagten.\n\nB\n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1\n\nSatz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im übrigen jedoch unzulässig, weil keine der\n\nweiteren Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO gegeben ist.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig, weil sie nicht\n\nformgerecht eingelegt worden sei. Die Berufungsschrift lasse nicht erkennen,\n\nwelche der beiden in der Berufungsschrift genannten Parteien das Rechtsmittel\n\neingelegt habe.\n\nII.\n\nDiese zutreffende Auffassung bedarf keiner weiteren Entscheidung durch\n\ndas Rechtsbeschwerdegericht.\n\n1. Bis zum Ablauf der Berufungsfrist muß feststehen, wer Berufungsklä-\n\nger ist. Der Berufungskläger kann auch durch Auslegung ermittelt werden.\n\nHieran sind hohe Anforderungen zu stellen, die andererseits auch nicht zur\n\nFörmelei werden dürfen (st. Rspr.; Nachweise bei Zöller/Gummer ZPO 23. Aufl.\n\nRdn. 30 a zu § 519 ZPO).\n\n2. Das Berufungsgericht knüpft an die ständige Rechtsprechung an. Al-\n\nlerdings meint es, einen Widerspruch zwischen der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs zu erkennen. Die Rechts-\n\nbeschwerde greift diesen Gedanken auf und vertieft ihn. Der vermeintliche Wi-\n\nderspruch besteht nicht.\n\nDen vom Berufungsgericht und von der Rechtsbeschwerde herangezo-\n\ngenen Entscheidungen ist durchgehend zu entnehmen, daß bei fehlender Be-\n\nzeichnung der Parteirollen alle weiteren, innerhalb der Berufungsfrist mitgeteil-\n\nten Anhaltspunkte zur Identität insbesondere des Berufungsklägers zu berück-\n\nsichtigen sind. Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Bundesge-\n\nrichtshof haben im einzelnen herausgearbeitet, daß unter bestimmten Umstän-\n\nden die Reihenfolge der Parteien im Rubrum der Berufungsschrift die nötige\n\nergänzende Auskunft geben kann. Sind solche besonderen Umstände nicht\n\nvorhanden, dann besitzt die Reihenfolge der Parteien im Berufungsrubrum kei-\n\nne Aussagekraft, so daß die Berufung als formell unvollständig zu beurteilen ist,\n\nsofern weitere Angaben fehlen. Das ist hier der Fall.\n\na) Im Berufungsverfahren ist es allgemein üblich, im Eingang von Schrift-\n\nsätzen immer dann den Kläger an erster Stelle zu nennen, wenn er auch Beru-\n\nfungskläger ist. Es kommt bei den Oberlandesgerichten nicht vor, daß die Klä-\n\ngerseite an zweiter Stelle genannt wird, wenn sie Rechtsmittelführer ist (BGH,\n\nBeschluß vom 19. Mai 1983 - V ZB 14/83 - VersR 1983, 778; Beschluß vom\n\n5. Oktober 2000 - IX ZB 47/00 - NJW-RR 2001, 572). Das Bundesverfassungs-\n\ngericht hat diese Rechtsprechung verfassungsrechtlich bestätigt und es im Falle\n\neiner für den Kläger eingelegten Berufung als offensichtlich sachwidrig und da-\n\nmit objektiv willkürlich bezeichnet, die im Eingang des Berufungsschriftsatzes\n\nan erster Stelle genannte Partei nicht als Kläger und Berufungskläger zu identi-\n\nfizieren (BVerfG, Beschluß vom 26. November 1985 - 2 BvR 851/84 -\n\nBVerfGE 71, 202).\n\nb) Auf der Beklagtenseite besteht wegen unterschiedlicher Übung bei\n\nden verschiedenen Oberlandesgerichten keine vergleichbare Sicherheit. Ist es\n\nim Oberlandesgerichtsbezirk allgemein üblich, den Kläger unabhängig von sei-\n\nner Rolle im Berufungsverfahren stets an erster Stelle zu nennen, dann ergibt\n\nsich bei einer für den Beklagten eingelegten Berufung aus der Reihenfolge hin-\n\nreichend genau, welche der genannten Parteien Beklagter und Berufungskläger\n\nist (z.B. BGH, Beschluß vom 25. September 1975 - VII ZB 9/75 - BGHZ 65,\n\n114). Besteht die Gepflogenheit, stets den Rechtsmittelführer an erster Stelle zu\n\nnennen, ergibt sich die nötige Klarheit ebenfalls ohne eine besondere Bezeich-\n\nnung der Parteirolle (z.B. BGH, Urteil vom 8. November 2001 - VII ZR 65/01 -\n\nNJW 2002, 831 = BauR 2002, 521). Gibt es dagegen keine feste Übung, kann\n\ndie Reihenfolge nicht den erforderlichen weiteren Hinweis geben, wer Beru-\n\nfungskläger sein soll.\n\nc) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der für die Beklagte eingeleg-\n\nten Berufungsschrift sei nicht zu entnehmen, welche der beiden genannten\n\nParteien Berufungskläger sein solle, stimmt mit der Rechtsprechung überein\n\n(vgl. BGH, Beschluß vom 5. Oktober 2000 - IX ZB 47/00, NJW-RR 2001, 572).\n\nNach der Feststellung des Berufungsgerichts besteht beim Oberlandesgericht\n\nFrankfurt am Main keine Übung, Berufungskläger und Berufungsbeklagte in der\n\nBerufungsschrift stets in einer bestimmten Reihenfolge anzuführen.\n\nd) Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, nach der ohnehin erforderlichen\n\nBeiziehung der Gerichtsakte lasse sich der Rechtsmittelführer aus dem Urteils-\n\nrubrum ohne weiteres ersehen, verkennt, daß der Berufungskläger innerhalb\n\nder Berufungsfrist benannt werden muß und nicht etwa später vom Gericht er-\n\nmittelt werden soll.\n\nIII.\n\nDie zum Wiedereinsetzungsgesuch von der Rechtsbeschwerde vorge-\n\ntragene Divergenz besteht nicht. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung\n\nmit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden. Danach gehört\n\nes zu den eigenverantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben des ein Rechts-\n\nmittel einlegenden Prozeßbevollmächtigten, selbst sorgfältig zu überprüfen und\n\ndamit sicherzustellen, daß die Parteirolle in der Rechtsmittelschrift genau ange-\n\ngeben ist (BGH, Beschluß vom 21. April 1993 - XII ZB 51/93 - sowie Beschluß\n\nvom 31. März 1999 - III ZB 7/99, BGHR ZPO § 233, Rechtsmittelschrift 8 und\n\n15).\n\nDressler Hausmann Wiebel\n\n Kuffer Kniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZB__33-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-05/vii-zb-33-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZB__33-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZB__33-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-05/vii-zb-33-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZB__33-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:25:41.486684+00:00"}}