{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZB__32-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2003-07-10","aktenzeichen":"VII ZB 32/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 148 Die Aussetzung eines Rechtsstreits gegen mehrere Beklagte wegen eines anderwei- tig anhängigen selbständigen Beweisverfahrens kommt jedenfalls dann nicht in Be- tracht, wenn das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens deshalb nicht ver- wertbar ist, weil nicht alle Beklagten an diesem Verfahren beteiligt sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Juli 2003\n\nin Sachen\n\nVII ZB 32/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nZPO § 148\n\nDie Aussetzung eines Rechtsstreits gegen mehrere Beklagte wegen eines anderwei-\n\ntig anhängigen selbständigen Beweisverfahrens kommt jedenfalls dann nicht in Be-\n\ntracht, wenn das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens deshalb nicht ver-\n\nwertbar ist, weil nicht alle Beklagten an diesem Verfahren beteiligt sind.\n\nBGH, Beschluß vom 10. Juli 2003 - VII ZB 32/02 - KG Berlin\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2003 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr.\n\nKniffka und Bauner\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluß des\n\n26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Juni 2002 ist erledigt.\n\nSoweit zum Nachteil der Kläger entschieden worden ist, ist der\n\nangefochtene Beschluß des Kammergerichts gegenstandslos.\n\nDie Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelzüge.\n\nGegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 9.000 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Kläger sind Eigentümer eines Hauses mit einem mangelbehafteten\n\nKeller. Sie verlangen im vorliegenden Rechtsstreit von den beiden beklagten\n\nArchitekten Schadensersatz wegen mangelhafter Bauüberwachung.\n\nIn dem Verfahren des Kammergerichts 4 U 6060/98, in dem sich die Klä-\n\nger gegen die Restwerklohnklage des Bauunternehmers u.a. mit Gewährlei-\n\nstungsansprüchen wegen des mangelhaften Kellers verteidigen, hat das Kam-\n\nmergericht ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet, an dem die Kläger\n\nals Antragsteller und der Bauunternehmer sowie der Beklagte zu 1 als Antrags-\n\ngegner beteiligt waren. Mit dem einzuholenden Gutachten sollte sich der Sach-\n\n(cid:0)\n\nverständige zu den Mängeln und auch zur technischen Verursachung äußern.\n\nDaraufhin hat das Landgericht das vorliegende Verfahren nach § 148 ZPO bis\n\nzur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits 4 U 6060/98 der Kläger\n\nausgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde hat das Kammergericht den Beschluß\n\ninsoweit neu gefaßt, als der Rechtsstreit nur bis zum Abschluß des gegen den\n\nBeklagten zu 1 gerichteten selbständigen Beweisverfahrens ausgesetzt wird.\n\nHiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Kläger.\n\nNachdem aufgrund übereinstimmenden Vortrags im Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nren der Aussetzungsgrund entfallen ist und der Rechtsstreit beim Landgericht\n\nfortgesetzt werden kann, haben die Kläger das Rechtsbeschwerdeverfahren für\n\nerledigt erklärt und beantragt, den Beklagten die Kosten des Beschwerdever-\n\nfahrens aufzuerlegen. Diese widersprechen der Erledigungserklärung.\n\nII.\n\nDas Rechtsbeschwerdeverfahren ist erledigt. Eine einseitige Rechtsmit-\n\ntelerledigungserklärung ist zulässig; dies gilt jedenfalls dann, wenn dem\n\nRechtsmittel durch ein nachträgliches prozessuales Ereignis die Grundlage ent-\n\nzogen wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 – XI ZR 219/97, NJW 1998,\n\n2453).\n\nDas ist hier der Fall. Der Aussetzungsgrund ist nach Vorlage des Gut-\n\nachtens im selbständigen Beweisverfahren entfallen.\n\nDie Rechtsbeschwerde der Kläger war bis zum erledigenden Ereignis\n\nbegründet. Dies führt dazu, daß die Rechtsbeschwerde erledigt ist und der an-\n\ngefochtene Beschluß des Kammergerichts, soweit zum Nachteil der Kläger ent-\n\nschieden worden ist, gegenstandslos ist.\n\nDie Beschwerde und die Rechtsbeschwerde waren bis zum Abschluß\n\ndes selbständigen Beweisverfahrens begründet. Das Landgericht durfte, auch\n\nsoweit das Kammergericht den angefochtenen Aussetzungsbeschluß des\n\nLandgerichts nicht bereits zugunsten der Kläger abgeändert hat, den Rechts-\n\nstreit nicht gemäß § 148 ZPO aussetzen. Dabei braucht die in Rechtsprechung\n\nund Literatur streitige Frage, ob ein Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO analog aus-\n\ngesetzt werden darf, wenn die vom Gericht der Hauptsache für beweiserheblich\n\ngehaltenen Tatsachen in einem selbständigen Beweisverfahren geklärt werden\n\nsollen (verneinend: z.B. OLG Dresden, BauR 1998, 595; bejahend: z.B. KG,\n\nKGR 2000, 266), nicht entschieden zu werden. Selbst wenn die letztere Auffas-\n\nsung, die den Gedanken der Prozeßökonomie in den Vordergrund stellt, zu-\n\ntreffen sollte, so setzt das voraus, daß das im selbständigen Beweisverfahren\n\neinzuholende Sachverständigengutachten im anhängigen Rechtsstreit gemäß\n\n§ 493 Abs. 1 ZPO uneingeschränkt verwertbar ist. Nur in diesem Fall kann dem\n\nGesichtspunkt der Prozeßökonomie Bedeutung zukommen.\n\nDas nunmehr vorliegende Gutachten im selbständigen Beweisverfahren\n\nist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht uneingeschränkt verwertbar. Das\n\nBeweisergebnis eines selbständigen Beweisverfahrens dient der Vorbereitung\n\nund beweismäßigen Vereinfachung des Hauptsacheverfahrens; es ist daher bei\n\nIdentität der Beteiligten wie ein vor dem Prozeßgericht erhobener Beweis zu\n\nbehandeln (Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 493 Rdn. 1). Ausweislich des Ak-\n\nteninhalts ist der Beklagte zu 2 an dem selbständigen Beweisverfahren weder\n\nals Antragsgegner noch als Streitverkündeter beteiligt gewesen. Er kann sich\n\ndaher vorliegend mit den ihm zur Verfügung stehenden Beweismitteln uneinge-\n\nschränkt verteidigen. Die im Interesse der Verfahrensbeschleunigung geltenden\n\nEinschränkungen gemäß §§ 360, 398, 411 Abs. 4, 412 ZPO treffen auf ihn nicht\n\nzu.\n\nDie Kosten des Verfahrens, soweit darüber noch nicht entschieden wor-\n\nden ist, tragen die Beklagten, § 91 ZPO.\n\nDressler Hausmann Kuffer\n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZB__32-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-10/vii-zb-32-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 360","ref_norm":"360","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 493","ref_norm":"493","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZB__32-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZB__32-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-10/vii-zb-32-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZB__32-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:37:29.101426+00:00"}}