{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZB__17-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2003-04-10","aktenzeichen":"VII ZB 17/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2, Satz 3; § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2; § 577 Abs. 4; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Läßt der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, die Rechtsbeschwerde zu, so führt die auf die Rechtsbeschwerde von Amts wegen gebotene Aufhebung der Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVII ZB 17/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. April 2003\n\nin dem Prozeßkostenhilfeverfahren\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 568 Satz 2 Nr. 2, Satz 3; § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2; § 577 Abs. 4;\n\nGG Art. 101 Abs. 1 Satz 2\n\nLäßt der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt,\n\ndie Rechtsbeschwerde zu, so führt die auf die Rechtsbeschwerde von Amts wegen\n\ngebotene Aufhebung der Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an den\n\nEinzelrichter (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, zur\n\nVeröffentlichung in BGHZ bestimmt).\n\nBGH, Beschluß vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02 - OLG Rostock\n LG Neubrandenburg\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2003 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof.\n\nDr. Kniffka und Bauner\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß\n\ndes 7. Zivilsenats (Einzelrichter) des Oberlandesgerichts Rostock\n\nvom 10. Mai 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Beschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzel-\n\nrichter) zurückverwiesen.\n\nGerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht\n\nerhoben.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Antragsteller \n\nist \n\nInsolvenzverwalter über das Vermögen der\n\nP.-GmbH.\n\nEr begehrt für die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegner Prozeß-\n\nkostenhilfe wegen Restwerklohnforderungen in Höhe von 97.898,30 DM und\n\nZinsen. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen,\n\nes sei nicht ersichtlich, warum es den Gläubigern nicht zuzumuten sei, die Ver-\n\nfahrenskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die dagegen gerichtete\n\nsofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht durch Beschluß des Einzel-\n\nrichters zurückgewiesen. Der Einzelrichter hat mit weiterem Beschluß vom\n\n10. Mai 2002 der Gegenvorstellung des Antragstellers nicht abgeholfen und die\n\nRechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.\n\nMit dieser begehrt der Antragsteller weiterhin Prozeßkostenhilfe.\n\nII.\n\nDas Beschwerdegericht (Einzelrichter) hat ausgeführt, das Gericht müs-\n\nse in die Lage versetzt werden, sich eine Überzeugung bilden zu können, ob\n\ndie Aufbringung der Kosten des Rechtsstreits den Gläubigern zuzumuten sei,\n\nauch wenn eine kleinliche Prüfung der Vermögensverhältnisse nicht angebracht\n\nsei und sich ein Gericht auf die Angaben eines Insolvenzverwalters in der Regel\n\nverlassen könne. Der Antragsteller habe jedoch auch mit seiner Gegenvorstel-\n\nlung zum Unvermögen der wirtschaftlich Beteiligten nicht ausreichend vorgetra-\n\ngen. Die an den Umfang dieser Darlegung zu stellenden Anforderungen hätten\n\ngrundsätzliche Bedeutung.\n\nIII.\n\nDie Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht\n\n(Einzelrichter).\n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO\n\nstatthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter ent-\n\ngegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO an Stelle des Kollegiums entschieden und damit\n\ngegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2\n\nGG) verstoßen hat. Dies hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Be-\n\nschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, zur Veröffentlichung in BGHZ be-\n\nstimmt, entschieden und im einzelnen ausgeführt. Dem schließt sich der Senat\n\nan.\n\n2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt der Aufhebung,\n\nweil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters er-\n\ngangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das\n\nVerfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechts-\n\nsache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem mit drei Richtern besetzten Senat\n\nübertragen müssen. Mit seiner Entscheidung hat er die Beurteilung der grund-\n\nsätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als dem gesetzlich zuständi-\n\ngen Richter entzogen. Diesen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des ge-\n\nsetzlichen Richters hat der Senat von Amts wegen zu beachten.\n\nIV.\n\n1. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzel-\n\nrichter, der den angefochtenen Beschluß erlassen hat. Eine Zurückverweisung\n\nan den Senat kommt nicht in Betracht. Vielmehr wird der Einzelrichter die Ent-\n\nscheidung über die Gegenvorstellung des Antragstellers gemäß § 568 Satz 2\n\nNr. 2 ZPO erst dann dem Senat zu übertragen haben, wenn er nach erneuter\n\nPrüfung der Rechtssache weiterhin grundsätzliche Bedeutung beimißt.\n\n2. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten\n\nmacht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.\n\nDressler Hausmann Kuffer\n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZB__17-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-10/vii-zb-17-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZB__17-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZB__17-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-10/vii-zb-17-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZB__17-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:17:22.407511+00:00"}}