{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZA___2-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-06-13","aktenzeichen":"VII ZA 2/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVII ZA 2/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. Juni 2002\n\nin dem Prozeßkostenhilfeverfahren\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2002 durch den\n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer,\n\nProf. Dr. Kniffka und Bauner\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Insolvenzverwalters auf Bewilligung von Prozeß-\n\nkostenhilfe zur Durchführung der Revision wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1. Die Gemeinschuldnerin hat zuletzt Werklohn \n\nin Höhe von\n\n888.098,41 DM und 8% Zinsen seit dem 19. Juni 1997 geltend gemacht. Klage\n\nund Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Während des Revisionsverfahrens ist\n\nüber ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzver-\n\nwalter, der das Verfahren bislang nicht aufgenommen hat, begehrt zur Durch-\n\nführung der Revision Prozeßkostenhilfe.\n\n2. Der zulässige Antrag ist nicht begründet.\n\na) Das Revisionsverfahren ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens unterbrochen (§ 240 ZPO). Der Senat kann jedoch trotz Fortdauer der\n\nUnterbrechung über den Antrag des Insolvenzverwalters auf Bewilligung von\n\nProzeßkostenhilfe entscheiden. Das Prozeßkostenhilfeverfahren unterliegt nicht\n\ndem Anwaltszwang; Anträge in diesem Verfahren gehören auch nicht zu den\n\nProzeßhandlungen, die, wenn sie während der Unterbrechung in Ansehung der\n\nHauptsache vorgenommen werden, gemäß § 249 Abs. 2 ZPO der anderen\n\nPartei gegenüber ohne rechtliche Wirkungen sind. Durch die Entscheidung über\n\ndas Prozeßkostenhilfegesuch in der Rechtsmittelinstanz ergeben sich für die\n\nandere Partei keine Nachteile (vgl. BGH, Beschluß vom 23. März 1966 - Ib ZR\n\n103/64 - NJW 1966, 1126).\n\nb) Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeß-\n\nkostenhilfe liegen nicht vor, § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Den am Gegenstand des\n\nRechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ist es zuzumuten, die Kosten aufzubrin-\n\ngen.\n\nWirtschaftlich beteiligt sind diejenigen Insolvenzgläubiger, deren Befrie-\n\ndigungsaussichten sich verbessern, wenn der Insolvenzverwalter siegt (BGH,\n\nBeschluß vom 8. Oktober 1992 - VII ZB 3/92, BGHZ 119, 372, 377). Insbeson-\n\ndere Gläubigern, die mit einem vollen oder erheblichen Ausgleich ihrer Forde-\n\nrungen rechnen können, ist eine Kostenaufbringung zuzumuten. Im Falle des\n\nObsiegens mit der Klageforderung von 888.098,41 DM zuzüglich rund\n\n350.000 DM Zinsen können die nicht bevorrechtigten Gläubiger der durch den\n\nInsolvenzverwalter festgestellten Forderungen in Höhe von 754.816,11 DM und\n\nunter Berücksichtigung der für den Ausfall festgestellten Forderungen der ab-\n\nsonderungsberechtigten Gläubiger von 2.298.548,57 DM mit einer deutlich ver-\n\nbesserten Quote rechnen. Den in der Tabelle aufgeführten Gläubigern ist es\n\ndaher zuzumuten, den Prozeßkostenvorschuß (Verfahrensgebühr 11.220 DM,\n\nAnwaltskosten 13.908 DM = 25.128 DM = 12.847,74 €) zu zahlen.\n\nUllmann Hausmann Kuffer\n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZA___2-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-13/vii-za-2-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZA___2-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZA___2-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-13/vii-za-2-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZA___2-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:17:53.040365+00:00"}}