{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR__88-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-07-25","aktenzeichen":"VII ZR 88/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 164 Dem Kläger, der als Treuhänder eine gegen die BGB-Gesellschaft bestehende Wer- klohnforderung mit Mitteln eines Mitgesellschafters erworben hat, können die beklag- ten weiteren Gesellschafter die Einwendungen entgegenhalten, die ihnen gegen den Mitgesellschafter zustehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n25. Juli 2002\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nVII ZR 88/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 164\n\nDem Kläger, der als Treuhänder eine gegen die BGB-Gesellschaft bestehende Wer-\n\nklohnforderung mit Mitteln eines Mitgesellschafters erworben hat, können die beklag-\n\nten weiteren Gesellschafter die Einwendungen entgegenhalten, die ihnen gegen den\n\nMitgesellschafter zustehen.\n\nBGH, Urteil vom 25. Juli 2002 – VII ZR 88/01 - OLG Koblenz\n\n LG Mainz\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 7. Februar 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von den beiden Beklagten aus abgetretenem Recht\n\n62.289,24 DM (= 31.847,98 €). Die Klägerin ist eine Angestellte des H. S.. Die\n\nBeklagten hatten mit H. S. und M. S. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ge-\n\nbildet; die vier Gesellschafter waren Eigentümer eines Grundstücks in Mainz.\n\nDort sind umfangreichere Bauarbeiten ausgeführt worden.\n\nDie Klägerin macht die Werklohnforderungen zweier an dem Bauvorha-\n\nben beteiligter Auftragnehmer geltend. Beide haben ihre Leistungen (Planungs-\n\nund Elektroarbeiten) erbracht und ihre Werklohnforderungen gegen Übergabe\n\nentsprechender Schecks an die Klägerin abgetreten. Die Schecks sind von der\n\nKlägerin unterschrieben und von H. S., der das nötige Geld zur Verfügung ge-\n\nstellt hat, übergeben worden.\n\nHintergrund dieser Vorgänge sind Streitigkeiten zwischen H. S. und den\n\nBeklagten über die Finanzierung des Bauvorhabens. Das Grundstück ist inzwi-\n\nschen H. S. bei einer Versteigerung zugeschlagen worden.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sie gegen Treu und\n\nGlauben verstoße. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung im Ergebnis\n\nbestätigt. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nDas für die Schuldverhältnisse maßgebliche Recht richtet sich nach den\n\nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klage stelle eine unzulässi-\n\nge Rechtsausübung dar.\n\nDie Klägerin habe kein schutzwürdiges Eigeninteresse. Ihr erwüchsen\n\naus dem Rechtsstreit weder Vorteile noch Nachteile; sie trage nicht einmal das\n\nKostenrisiko, weil H. S. die Verfahrenskosten übernehme. In Wirklichkeit gehe\n\nes nicht darum, die abgetretenen Werklohnforderungen einzuziehen. Ziel des\n\nForderungskaufs sei vielmehr, über die gekaufte Forderung die Beklagten zu\n\nverpflichten, sich gemäß angeblicher interner Absprachen der Gesellschafter an\n\ndem Ausgleich einer Unterdeckung zu beteiligen. Mit dem Bauprozeß werde\n\ndas ganz andere Ziel verfolgt, die Beklagten zu einer angeblichen Nachschuß-\n\npflicht in der Gesellschaft anzuhalten.\n\nDie Klage sei auch deshalb rechtsmißbräuchlich, weil die Beklagten im\n\nvorliegenden Verfahren gehindert seien, Einwendungen aus dem Gesell-\n\nschaftsverhältnis und aus dem Gesamtschuldverhältnis geltend zu machen.\n\nII.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Das Berufungsgericht stellt von der Revision unangegriffen fest, daß\n\ndie Klägerin von H. S. bei der Verfolgung der erworbenen Ansprüche vorge-\n\nschoben worden ist; sie verfolgt kein eigenes Interesse, trägt kein Risiko und\n\nhat den Erwerb der Werklohnforderungen unstreitig aus Mitteln des H. S. be-\n\nzahlt. Die Beklagten sollen auf diese Weise im Rahmen ihrer gesellschafts-\n\nrechtlichen Haftung hinsichtlich der Werklohnforderungen zum Ausgleich her-\n\nangezogen werden.\n\n2. Diese Umstände tragen die Annahme des Berufungsgerichts nicht, die\n\nKlage sei eine unzulässige Rechtsausübung.\n\na) Allein die im Geschäftsleben geläufige Funktion der Klägerin als\n\nStrohfrau rechtfertigt eine solche Annahme nicht. Dasselbe gilt für das Ziel, am\n\nEnde einen Ausgleich unter den Gesellschaftern zu erreichen. Dieses Ziel ist\n\nnicht zu mißbilligen.\n\nb) Der entscheidende Gesichtspunkt findet sich anderwärts. Es mag\n\nsein, daß H. S. seine Auseinandersetzung in der BGB-Gesellschaft auf dem\n\nUmweg über den Bauprozeß der Klägerin führt in der Meinung, dadurch eine\n\ngünstigere Rechtsposition gegenüber den Beklagten zu erlangen. In diese\n\nRichtung geht die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagten könnten im\n\nRechtsstreit mit der Klägerin bestimmte Einwendungen nicht erheben, die sie\n\nim Rechtsstreit mit H. S. würden geltend machen können.\n\nDiese Auffassung des Berufungsgerichts ist rechtsfehlerhaft.\n\nDie Beklagten sind nicht darauf beschränkt, die Werklohnforderungen in\n\nFrage zu stellen. Sie können darüber hinaus alle Einwendungen erheben, die\n\nihnen zur Seite ständen, wenn nicht die Klägerin sondern H. S. die Werklohn-\n\nklage erhoben hätte. Die Klägerin kann die ihr von den Auftragnehmern abge-\n\ntretenen Rechte, deren Erwerb H. S. bezahlt hat, nicht weitergehend durchset-\n\nzen, als H. S. es hätte tun können, wenn er die Forderungen gleich selber er-\n\nworben hätte. Die Klägerin kann als Treunehmerin des H. S. keine weiterge-\n\nhenden Rechte geltend machen als diesem zustehen. Den Beklagten stehen\n\ndementsprechend alle Einwendungen aus dem Gesellschafterverhältnis zu.\n\nUllmann Thode Wiebel\n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR__88-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-25/vii-zr-88-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR__88-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR__88-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-25/vii-zr-88-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR__88-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:24:38.420886+00:00"}}