{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR__70-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-04-18","aktenzeichen":"VII ZR 70/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 70/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n18. April 2002\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 16. Januar 2001\n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsge-\n\nricht unter entsprechender Abänderung des Urteils der\n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 27. April 2000\n\ndie Klage in Höhe von 67.868,55 DM und 4 % Zinsen hierauf seit\n\ndem 11. Februar 1995 abgewiesen hat.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das genannte Urteil des Land-\n\ngerichts Meiningen wird in Höhe weiterer 67.868,55 DM und 4 %\n\nZinsen hierauf seit dem 11. Februar 1995 zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits im Verfahren der ersten Instanz\n\nträgt die Klägerin 15 %, die Beklagte trägt 85 %; die Kosten der\n\nStreithelferin der Klägerin trägt die Beklagte zu 85 %. Von den\n\nKosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 19 % und\n\ndie Beklagte 81 %; die Kosten der Streithelferin der Klägerin trägt\n\ndie Beklagte zu 81 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens ein-\n\nschließlich der Kosten der Streithelferin der Klägerin trägt die Be-\n\nklagte.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt Schadensersatz wegen umfangreicher Wasser-\n\nverluste aus einer undichten Leitung.\n\nDie Beklagte hat im Betriebsgebäude der Klägerin Wasserleitungen und\n\nSanitäranlagen installiert. Sie hat ferner die im Jahr zuvor von der Streithelferin\n\nder Klägerin über das Betriebsgelände verlegte Hauptleitung für das Wasser\n\nan die Hausleitungen und den Hauptanschluß angeschlossen. In die nach Fer-\n\ntigstellung erforderliche Druckprüfung hat die Beklagte nur die Hausleitungen\n\neinbezogen, dagegen nicht die Hauptleitung.\n\nDie Hauptleitung war mangelhaft. Die Streithelferin hatte eine Verbin-\n\ndungsmuffe nur von Hand festgeschraubt, weil sie den erforderlichen Spezial-\n\nschlüssel nicht besaß. Das hatte sie zwar dem Architekten der Klägerin mitge-\n\nteilt. Dessen Aufforderung, sich den Schlüssel zu besorgen, ist sie aber nicht\n\nnachgekommen.\n\nWegen der unzulänglichen Verschraubung ist Wasser ausgetreten und\n\nim Erdreich versickert. Der Schaden ist mangels Druckprüfung erst mehr als\n\nein Jahr später entdeckt worden, nachdem das Wasserwerk rund 197.000 DM\n\nfür verbrauchtes Wasser in Rechnung gestellt hatte.\n\nDie Klägerin hat \n\nihre zunächst eingeklagte Forderung von\n\n220.588,40 DM auf 125.741,33 DM ermäßigt, nachdem das Wasserwerk sei-\n\nnerseits der Klägerin entgegengekommen war. In Höhe der Differenz haben die\n\nParteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin\n\n125.741,33 DM und Zinsen zu bezahlen.\n\nDas Berufungsgericht hat den Schaden mit insgesamt 101.802,83 DM\n\nberechnet. Unter Anrechnung eines Mitverschuldens der Klägerin in Höhe von\n\n2/3 hat es die Verurteilung der Beklagten entsprechend auf 33.934,28 DM be-\n\nschränkt.\n\nDie Revision der Klägerin wendet sich gegen die Annahme eines Mitver-\n\nschuldens der Klägerin und strebt die Aufhebung des Berufungsurteils an, so-\n\nweit die Berufung der Beklagten in Höhe von 67.868,55 DM und Zinsen Erfolg\n\ngehabt hat und die Klage insoweit abgewiesen worden ist. Die Anschlußrevisi-\n\non hat der Senat nicht angenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt über den vom Berufungsgericht be-\n\nreits zuerkannten Betrag hinaus zur Wiederherstellung des landgerichtlichen\n\nUrteils in Höhe weiterer 67.868,55 DM und Zinsen.\n\nAuf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum\n\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Artikel 229 § 5 Satz 1\n\nEGBGB).\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts trägt die Klägerin ein Mitver-\n\nschulden an der Verursachung des Schadens in Höhe von zwei Dritteln. Ihr\n\nbauleitender Architekt M. habe gewußt, daß die Streithelferin der Klägerin die\n\nVerbindungsmuffe an der Hauptleitung nur von Hand festgeschraubt habe. Er\n\nhabe eine Überprüfung unterlassen, ob die Muffe entsprechend seiner Wei-\n\nsung ordnungsgemäß festgezogen worden ist. Dieses Unterlassen ihres Ar-\n\nchitekten müsse sich die Klägerin gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.\n\nII.\n\nDagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Ein Mitverschulden der\n\nKlägerin kommt nicht in Betracht. Die Klägerin muß für das vom Berufungsge-\n\nricht festgestellte Verhalten ihres Architekten nicht gegenüber der Beklagten\n\neinstehen.\n\n1. Ein Architekt kann gegenüber einem Auftragnehmer Erfüllungsgehilfe\n\ndes Auftraggebers sein, soweit es darum geht, Vertragspflichten nachzukom-\n\nmen, welche der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer hat. Das kann\n\netwa bei Planungsleistungen der Fall sein. Soweit dagegen der Auftraggeber\n\ndem Auftragnehmer nichts schuldet, kann ein Architekt des Auftraggebers auch\n\nnicht dessen Erfüllungsgehilfe sein; eine Haftung des Auftraggebers gemäß\n\n§ 278 BGB ist dann ausgeschlossen.\n\nDementsprechend kann der Auftragnehmer bei eigener mangelhafter\n\nLeistung dem Auftraggeber nicht entgegenhalten, der Architekt habe seine\n\nPflicht zur Bauaufsicht verletzt. Das gilt auch hinsichtlich der Bauaufsicht ge-\n\ngenüber einem Vorunternehmer. Der Auftraggeber schuldet dem Auftragneh-\n\nmer keine Aufsicht, so daß der Architekt insoweit auch nicht Erfüllungsgehilfe\n\nist (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 6. Mai 1982 - VII ZR 172/81, BauR 1982,\n\n514, 516; Einzelnachweise bei Kleine-Möller/Merl/Oelmeier, Handbuch des\n\nprivaten Baurechts, 2. Aufl. Rdn. 815; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 9. Aufl.\n\nRdn. 2458).\n\n2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Architekt der\n\nKlägerin die Bauaufsicht bei der Herstellung der Hauptwasserleitung wahrge-\n\nnommen. Hierbei hat er die Kontrolle unterlassen, ob der ihm bekannt gewor-\n\ndene Fehler bei der Verlegung der Hauptleitung behoben worden ist. Die Be-\n\nklagte kann sich hierauf gegenüber der Klägerin nicht berufen. Der Architekt\n\nhat mit der von ihm der Klägerin geschuldeten Bauaufsicht nicht in Erfüllung\n\neiner Vertragspflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten gehandelt. Dann\n\nkann die Beklagte auch nicht die Klägerin wegen einer Haftung für den Archi-\n\ntekten als Erfüllungsgehilfen in Anspruch nehmen. Die von der Beklagten in der\n\nRevisionserwiderung geltend gemachte, der Klägerin zuzurechnende Verlet-\n\nzung einer Koordinierungspflicht liegt nach den Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts nicht vor.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1, § 92 Abs. 1, § 91 a\n\nAbs. 1, § 97 Abs. 1 und § 101 Abs. 1 ZPO.\n\nUllmann Haß Wiebel\n\n Kuffer Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR__70-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-18/vii-zr-70-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR__70-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR__70-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-18/vii-zr-70-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR__70-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:05:08.490628+00:00"}}