{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR__66-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-07-04","aktenzeichen":"VII ZR 66/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 278 Beauftragt ein Bauherr in selbständigen Verträgen einen Architekten und einen Statiker mit Planungsleistungen, so ist der Statiker regelmäßig nicht Erfüllungs- gehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n4. Juli 2002\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nVII ZR 66/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 278\n\nBeauftragt ein Bauherr in selbständigen Verträgen einen Architekten und einen\n\nStatiker mit Planungsleistungen, so ist der Statiker regelmäßig nicht Erfüllungs-\n\ngehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten.\n\nBGH, Urteil vom 4. Juli 2002 – VII ZR 66/01 - OLG Frankfurt am Main\n LG Frankfurt am Main\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 4. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Streithelfers der Klägerin wird das Urteil des\n\n19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n\n13. Dezember 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von dem beklagten Landschaftsarchitekten Scha-\n\ndensersatz.\n\nSie beauftragte den Beklagten 1991 im Zuge der Dachbegrünung eines\n\nBürgergemeinschaftshauses mit der Planung, der Auftragsvergabe und der\n\nBauüberwachung. 1992 traten Schäden an den DSB-Trägern (Dreieckstreben-\n\nbau-Träger) im Dachbereich über dem Foyer und dem Jugendraum auf. Die\n\nKlägerin beauftragte den Streithelfer mit statischen Untersuchungen. Dieser\n\nstellte fest, die Dachkonstruktion sei in allen Bereichen überlastet und die Be-\n\ngrünung müsse reduziert werden. Im Rahmen seiner Untersuchungen trug er in\n\neinen Plan für die verschiedenen Bereiche des Daches handschriftlich die nach\n\nseiner Berechnung jeweils zulässige Zusatzlast ein, die er für den Bereich über\n\ndem Saal mit 114 kp/qm ermittelte. Die Klägerin leitete diesen Plan an den Be-\n\nklagten weiter. Dieser errechnete daraus die nach seiner Ansicht zulässige\n\nSubstrathöhe für die Begrünung und trug sie in den Plan ein. Anhand dieser\n\nAngaben wurde die Dachbegrünung reduziert. Im Bereich über dem Saal fehlte\n\neine Angabe, weil der Beklagte meinte, eine Reduzierung sei dort aufgrund der\n\nAngaben des Streithelfers nicht erforderlich.\n\nAnfang 1996 kam es zu einem weiteren Schaden an einem Brettschicht-\n\nholzbalken im Saal. Die Klägerin hat den Beklagten wegen beider Schäden auf\n\nSchadensersatz in Anspruch genommen. Nach rechtskräftig gewordenem Teil-\n\nurteil streiten die Parteien jetzt noch um den Ersatz des Schadens aus dem\n\nzweiten Schadensfall in Höhe von 66.787,21 DM. Der Statiker ist dem Rechts-\n\nstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten. Das Landgericht hat der Klage inso-\n\nweit stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Hiergegen richtet\n\nsich die Revision des Streithelfers der Klägerin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nAuf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum\n\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1\n\nEGBGB).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht führt aus, nach den Feststellungen des Sachver-\n\nständigen H. betrage die statisch zulässige Traglast des Daches 150 kp/qm. Da\n\nsie durch das Eigengewicht des Dachaufbaus und die Schneelast bereits er-\n\nreicht sei, führe jede weitere Belastung zu einer Überschreitung der statischen\n\nBelastungsgrenze. Die in den Plan eingetragene Angabe des Streithelfers für\n\nden Saalbereich von zusätzlichen 114 kp/qm überschreite die statisch zulässige\n\nTraglast um 76 %.\n\nDer Beklagte habe diese Angabe als verbindliche Vorgabe ansehen\n\ndürfen. Er hafte nicht deshalb, weil er die Vorgaben des Streithelfers seinerseits\n\nnicht korrekt umgesetzt habe. Eine Mitverursachung aufgrund der vom Sach-\n\nverständigen H. festgestellten Überschreitung um weitere 13 % könne wegen\n\nder im Holz und in den Verbindungsmitteln vorhandenen Sicherheit ausge-\n\nschlossen werden. Selbst wenn man eine gewisse Mitverursachung unterstelle,\n\ntreffe den Beklagten kein Verschulden; es trete jedenfalls hinter dem völlig\n\nüberwiegenden Verschulden des Streithelfers zurück.\n\nII.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision rügt zu\n\nRecht, die Beurteilung des Berufungsgerichts über den Verursachungsbeitrag\n\ndes Beklagten beruhe auf nicht tragfähigen Feststellungen.\n\nIm Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht von der Fest-\n\nstellung des Sachverständigen H. aus, daß auf dem Dach des Bürgergemein-\n\nschaftshauses aus statischen Gründen keine Zusatzlast und damit keine Be-\n\ngrünung aufgebracht werden durfte. Infolge dessen hat die Angabe des Streit-\n\nhelfers der Klägerin, das Dach über dem Saal könne mit zusätzlichen\n\n114 kp/qm belastet werden, zu einer Überschreitung der Belastbarkeit um 76 %\n\ngeführt. Dabei ist der Sachverständige H. in seinem Gutachten für jeden Zenti-\n\nmeter Schütthöhe von einer Belastung von zusätzlich 14,1 kp/qm ausgegangen,\n\nso daß die Schütthöhe auf dem Dach über dem Saal nach der, wenn auch\n\nschon im Ansatz fehlerhaften, Berechnung des Streithelfers höchstens 8,1 cm\n\nhätte betragen dürfen.\n\nDie weitere Feststellung des Berufungsgerichts, die Berechnung des\n\nSachverständigen H., wonach die vom Beklagten nicht reduzierte Schüttung auf\n\ndem Saaldach zu einer die Berechnung des Streithelfers der Klägerin um höch-\n\nstens 13 % übersteigenden Menge geführt habe, beruht auf Verfahrensfehlern.\n\nDie Revision rügt zu Recht, die Klägerin und ihr Streithelfer hätten eine tatsäch-\n\nlich vorhandene Schütthöhe von 12 cm auf diesem Dachteil behauptet und zu\n\nBeweis gestellt; die Zeugen hätten dies bestätigt. Mangels gegenteiliger Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts ist daher zugunsten der Revision von einer\n\nSchütthöhe von 12 cm über dem Saal auszugehen. Dann betrug die Belastung\n\ndes Saaldachs \n\nin diesem Bereich 12 x 14,1 kp/qm = 169,2 kp/qm statt\n\n114 kp/qm. Unter Berücksichtigung der zulässigen Traglast von insgesamt\n\n150 kp/qm ergab sich eine Gesamtbelastung von nicht nur 264 kp/qm, sondern\n\nvon 319,2 kp/qm und damit eine Überschreitung von nicht bloß 76 %, sondern\n\nvon 112,8 %. Diese Mehrbelastung kann unter Berücksichtigung der Größe des\n\nSaaldachs für die Beurteilung der Mitursächlichkeit des Beklagten für den ein-\n\ngetretenen Schaden entscheidungserheblich sein. Mit dieser verfahrensfehler-\n\nhaft getroffenen Feststellung zur Mitursächlichkeit des Beklagten ist daher zu-\n\ngleich die Auffassung des Berufungsgerichts, den Beklagten treffe an der durch\n\nihn verursachten Überschreitung kein Verschulden, ohne tragfähige Grundlage.\n\nIII.\n\nDanach kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuhe-\n\nben. Nach Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht zunächst\n\nfestzustellen haben, ob die mangelhafte Umsetzung der Angaben des Streit-\n\nhelfers der Klägerin durch den Beklagten für den 1996 eingetretenen Schaden\n\nmitursächlich geworden ist. Es wird dabei auch die weiteren Rügen der Revisi-\n\non zur Beweiswürdigung zu beachten haben.\n\nSollte das Berufungsgericht eine Mitursächlichkeit des Beklagten fest-\n\nstellen, so wird dieser darzulegen und zu beweisen haben, daß ihn daran kein\n\nVerschulden trifft (§ 282 BGB). Soweit das Berufungsgericht anzunehmen\n\nscheint, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden ihres Streithelfers anrech-\n\nnen lassen, ist dies nach den bisherigen Feststellungen nicht zutreffend. Der\n\nvom Bauherrn beauftragte Statiker ist regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des\n\nBauherrn in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten (vgl. BGH, Urteil\n\nvom 4. März 1971 - VII ZR 204/69, BauR 1971, 265, 267, 269). Hat die Klägerin\n\nmit dem Statiker und mit dem Architekten selbständige Verträge abgeschlos-\n\nsen, so haftet jeder von beiden nur für die Erfüllung der von ihm in seinem Ver-\n\ntrag übernommenen Verpflichtungen. Bislang fehlen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts, daß der Streithelfer der Klägerin ausnahmsweise als deren Er-\n\nfüllungsgehilfe gehandelt habe.\n\nUllmann Hausmann Wiebel\n\n Kuffer Kniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR__66-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-04/vii-zr-66-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR__66-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR__66-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-04/vii-zr-66-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR__66-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:22:12.331699+00:00"}}