{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR__65-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-11-08","aktenzeichen":"VII ZR 65/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 8. November 2001 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 2 Die fehlende Bezeichnung \"Berufungsbeklagter\" allein rechtfertigt nicht, die Beru- fung als unzulässig zu behandeln, wenn die Auslegung der Berufungsschrift ergibt, gegen wen sich die Berufung richtet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 65/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n8. November 2001\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nZPO § 518 Abs. 2 Nr. 2\n\nDie fehlende Bezeichnung \"Berufungsbeklagter\" allein rechtfertigt nicht, die Beru-\n\nfung als unzulässig zu behandeln, wenn die Auslegung der Berufungsschrift ergibt,\n\ngegen wen sich die Berufung richtet.\n\nBGH, Urteil vom 8. November 2001 - VII ZR 65/01 - OLG Schleswig-Holstein\n LG Lübeck\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und\n\ndie Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 3. Zivilse-\n\nnats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts \n\nin\n\nSchleswig vom 23. Januar 2001 im Kostenpunkt und insoweit auf-\n\ngehoben, als die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der\n\n17. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 21. Juli 1999 be-\n\ntreffend den Drittwiderbeklagten als unzulässig verworfen worden\n\nist.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger, ein Architekt, verlangt von der Beklagten Honorar aus einem\n\nArchitektenvertrag mit der Behauptung, alleiniger Inhaber der Forderung zu\n\nsein. Die Beklagte bestreitet das. Wegen behaupteter Mängel aus einem ande-\n\nren Vertrag rechnet die Beklagte zudem auf und erhebt wegen des durch die\n\nAufrechnung nicht gedeckten Betrages Widerklage gegen den Kläger und den\n\nDrittwiderbeklagten, einen weiteren Architekten.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-\n\nwiesen. Im Rubrum des landgerichtlichen Urteils wird zunächst der Kläger und\n\nWiderbeklagte, anschließend nach \"gegen\" die Beklagte und Widerklägerin\n\nsowie im Anschluß hieran der Drittwiderbeklagte aufgeführt. Die Beklagte und\n\nWiderklägerin hat dagegen unter Vorlage des landgerichtlichen Urteils Beru-\n\nfung eingelegt. Die Berufungsschrift richtet sich im Rubrumsteil \"gegen\" den\n\nKläger, Widerbeklagten und Berufungsbeklagten. Sie ist eingelegt für die Be-\n\nklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin. Diese wird zuerst aufgeführt, im\n\nAnschluß daran ist der Drittwiderbeklagte nur mit dieser Bezeichnung genannt.\n\nDas Berufungsgericht hat durch Teilurteil u.a. die Berufung der Beklag-\n\nten, soweit sie sich gegen den Drittwiderbeklagten richtet, als unzulässig ver-\n\nworfen.\n\nDagegen richtet sich die Revision der Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie gemäß § 547 ZPO zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie\n\nführt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Berufung als unzu-\n\nlässig verworfen worden ist und zur Zurückverweisung der Sache an das Be-\n\nrufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig, weil sie nicht der\n\nForm des § 518 Abs. 2 ZPO entspreche.\n\nDie Auslegung der Berufungsschrift ergebe eindeutig, daß die Beklagte\n\nnur gegen den Kläger und Widerbeklagten habe Berufung einlegen wollen,\n\nnicht aber im Verhältnis zum Drittwiderbeklagten. Unter der Rubrik \"gegen\", die\n\nkennzeichne, gegen wen sich die Beklagte wende, sei nur der Kläger mit der\n\nBezeichnung \"Kläger, Widerbeklagter und Berufungsbeklagter\" aufgeführt. Der\n\nDrittwiderbeklagte sei nur mit seiner erstinstanzlichen Parteirolle bezeichnet.\n\nEs fehle der Zusatz \"und Berufungsbeklagter\". Folgerichtig habe der Urkunds-\n\nbeamte der Geschäftsstelle des Senats die Berufungsschrift nur dem Prozeß-\n\nbevollmächtigten des Klägers zugestellt. Eine andere Auslegung sei auch nicht\n\ndeswegen geboten, weil eine Urteilskopie beigefügt worden sei.\n\nII.\n\nDagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die Berufung hinsichtlich\n\ndes Drittwiderbeklagten genügt der Form des § 518 Abs. 2 ZPO.\n\n1. Die Form des § 518 Abs. 2 ZPO ist nur beachtet, wenn bis zum Ablauf\n\nder Rechtsmittelfrist angegeben ist, für wen und gegen wen das Rechtsmittel\n\neingelegt werden soll (BGH, Beschluß vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98,\n\nNJW 1998, 3499 = BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 14). Die Be-\n\nrufung darf auch unter Beachtung der Verfahrensgarantie des Grundgesetzes,\n\nden Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen nicht\n\nin unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu\n\nerschweren, nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Angaben scheitern,\n\nwenn für Gericht und Prozeßgegner das wirklich Gewollte deutlich wird (BGH,\n\nUrteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97, NJW 1999, 1554 = BGHR ZPO\n\n§ 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 16). Eine uneingeschränkt eingelegte Beru-\n\nfung gegen ein klageabweisendes Urteil richtet sich im Zweifel gegen alle er-\n\nfolgreichen Streitgenossen. Ist nur der an erster Stelle des Urteilsrubrums ste-\n\nhende Streitgenosse als Berufungsbeklagter genannt, so ist das Urteil auch\n\ngegenüber den anderen angefochten, außer wenn die Berufungsschrift eine\n\nBeschränkung erkennen läßt (BGH, Urteil vom 16. November 1993 - XI ZR\n\n214/92, NJW 1994, 512, 514). Eine unbeschränkte Berufungseinlegung wird\n\nvom Bundesgerichtshof auch dann bejaht, wenn als Rechtsmittelgegner nur\n\neiner von mehreren Streitgenossen und zwar der im Urteilsrubrum an erster\n\nStelle Stehende genannt wird oder wenn die Streitgenossen auf seiten des\n\nRechtsmittelgegners nur teilweise als \"Beklagte und Berufungsbeklagte\", im\n\nübrigen aber nur als \"Beklagte\" bezeichnet worden waren (BGH, Urteil vom\n\n20. Januar 1988 - VIII ZR 296/86, NJW 1988, 1204, 1205).\n\n2. Nach diesen Grundsätzen genügt die Berufungsschrift in Verbindung\n\nmit dem vom Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vorgelegten angefochte-\n\nnen Urteil den Formerfordernissen des § 518 Abs. 2 ZPO.\n\nDer Berufungsschrift ist zu entnehmen, daß sich die Berufung auch ge-\n\ngen den Drittwiderbeklagten richten soll. Für die Auslegung ist nicht maßge-\n\nbend, daß der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nur die Zustellung an den\n\nProzeßbevollmächtigten des Klägers veranlaßt hat und nur eine Urteilsa b-\n\nschrift vorgelegt worden ist. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen wegen\n\nder fehlenden Bezeichnung des Drittwiderbeklagten als \"Berufungsbeklagten\"\n\ndie Berufung für unzulässig gehalten. Es hat nicht bedacht, daß die Berufung\n\nsich in ihrem Aufbau nach dem Rubrum des landgerichtlichen Urteils richtet.\n\nDie Beklagte und Widerklägerin wird entsprechend den Gepflogenheiten im\n\nRechtsmittelverfahren als Rechtsmittelführerin an erster Stelle genannt. Im An-\n\nschluß hieran wird wie im landgerichtlichen Urteil der Drittwiderbeklagte auf-\n\ngeführt. Auch wenn er nicht gleichzeitig als \"Berufungsbeklagter\" bezeichnet\n\nist, wird durch die an das Rubrum des angefochtenen Urteils angepaßte Be-\n\nzeichnung der Parteien deutlich, daß er nicht an der Seite der Beklagten, W i-\n\nderklägerin und Berufungsklägerin steht.\n\nDie Nennung des Drittwiderbeklagten im Rubrum der Berufungsschrift\n\nauf der Seite der berufungsführenden Beklagten und Widerklägerin ist erkenn-\n\nbar fehlerhaft. Der Fehler war schon im Rubrum des beigefügten Urteils des\n\nLandgerichts angelegt. Ein Widerbeklagter kann nicht auf seiten des einzigen\n\nWiderklägers stehen, der das Rechtsmittel führt. Er ist notwendigerweise dem\n\nGegner zuzuordnen. Dem Drittwiderbeklagten kann nur die Rolle des Rechts-\n\nmittelgegners zukommen. Die fehlende Bezeichnung des Drittwiderbeklagten\n\nals \"Berufungsbeklagter\" ist wegen der umfassend eingelegten Berufung un-\n\nschädlich (BGH, Urteil vom 16. November 1993 - XI ZR 294/92 aaO). Die Be-\n\nrufung weist nämlich keine Beschränkung auf.\n\nUllmann Thode Kuffer\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR__65-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-08/vii-zr-65-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR__65-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR__65-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-08/vii-zr-65-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR__65-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:35:32.602258+00:00"}}