{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR__48-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2003-02-27","aktenzeichen":"VII ZR 48/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 209, 638 a.F. Die Zustellung eines Mahnbescheids unterbricht auch dann die Verjährung, wenn zur Zeit der Zustellung, von der Sachbefugnis abgesehen, noch nicht sämtliche An- spruchsvoraussetzungen vorliegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n27. Februar 2003\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nVII ZR 48/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB §§ 209, 638 a.F.\n\nDie Zustellung eines Mahnbescheids unterbricht auch dann die Verjährung, wenn zur\n\nZeit der Zustellung, von der Sachbefugnis abgesehen, noch nicht sämtliche An-\n\nspruchsvoraussetzungen vorliegen.\n\nBGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - VII ZR 48/01 - OLG Düsseldorf\n LG Düsseldorf\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die\n\nRichter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2000 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger verlangen von der Beklagten zu 1 in erster Linie Kostenvor-\n\nschuß aus Werkvertrag in Höhe von 255.645,94 Euro und Zinsen. Aus einer\n\ndamit im Zusammenhang stehenden Bürgschaft machen die Kläger Ansprüche\n\ngegen die Beklagte zu 2, eine Versicherung, geltend. Im Streit ist im Revisions-\n\nverfahren, ob die werkvertraglichen Ansprüche verjährt sind.\n\nDie Kläger beauftragten die S. GmbH mit Gründungs- und Rohbauar-\n\nbeiten. Die S. GmbH erteilte der Beklagten zu 1 als Subunternehmerin den\n\nAuftrag zur Errichtung einer wegen der Boden- und Grundwasserverhältnisse\n\nnotwendigen Schlitzwand. Die während des Wandbaus von der Beklagten zu 1\n\nzur Verfestigung des Erdreichs eingesetzte Masse hatte in einem Bereich, der\n\nan ein bebautes Grundstück des Landkreises B. grenzt, keine ausreichende\n\nStabilität. Daher bildete sich unterirdisch zumindest ein Hohlraum, in den\n\n375,6 cbm Beton einflossen. Jedenfalls ein Teil des Betons sickerte in das Erd-\n\nreich des dem Landkreis gehörenden sog. Musikschul-Grundstücks. Der Land-\n\nkreis wurde darüber nicht unterrichtet.\n\nDie Kläger behielten einen Teil der Vergütung gegenüber der am\n\nRechtsstreit nicht beteiligten S. GmbH ein, die ihrerseits 500.000 DM des\n\nWerklohns der Beklagten zu 1 erst zahlte, nachdem diese eine Bürgschaft der\n\nBeklagten zu 2 gestellt hatte. Im Rahmen der Bürgschaftserklärung vom\n\n17. Mai 1994 heißt es u.a.: \"Es wird Gewähr für die Mängelfreiheit der von der\n\nFa. F. (= Beklagte zu 1) erbrachten Leistungen an dem .... Bauvorhaben über-\n\nnommen, sowie für Leistungen, die erforderlich werden, um Abstemmungen an\n\nder Schlitzwand durchzuführen für den Fall, daß solche Abstemmungen im Be-\n\nreich zum Grundstück Musikschule erforderlich sind.\"\n\nÜber das Vermögen der S. GmbH wurde 1995 das Gesamtvollstrek-\n\nkungsverfahren eröffnet.\n\nDer Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids ist am 15. April 1998 bei Ge-\n\nricht eingegangen. Am 19. Juli 1998 ist der Mahnbescheid zugestellt worden.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos\n\ngeblieben. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche mit verschie-\n\ndenen Zahlungs- und Feststellungsanträgen weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nDas maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember\n\n2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, § 26 Nr. 7 EGZPO).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte zu 1 habe sich\n\ndurch die im Rahmen der Bürgschaftsurkunde vom 17. Mai 1994 abgegebene\n\nErklärung gegenüber den Klägern zur Gewährleistung verpflichtet, insbesonde-\n\nre zum Abstemmen des Betons. Letztere Verpflichtung sei die Beklagte zu 1\n\njedoch nur für den Fall eingegangen, daß die Entfernung des Betons, um die es\n\nhier geht, erforderlich sei. Die Erforderlichkeit habe von dem berechtigten Ver-\n\nlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks abhängig sein sollen. Da sich\n\ndie Beklagte zu 1 nur für die Dauer der Gewährleistungsfrist des § 638 BGB\n\nhabe binden wollen, seien etwaige Ansprüche der Kläger gemäß § 638 Abs. 1\n\nBGB am 17. Mai 1999 verjährt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Kreis die Be-\n\nseitigung des Betons nicht verlangt. Durch die vorherige Zustellung des Mahn-\n\nbescheids sei die Verjährung nicht unterbrochen worden; die gerichtliche Gel-\n\ntendmachung vor dem Zeitpunkt des Vorliegens des Mangels oder der verein-\n\nbarten Voraussetzung der Haftung habe keine die Verjährung unterbrechende\n\nWirkung.\n\nII.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung teilweise nicht stand. Das Beru-\n\nfungsgericht zieht zu Recht nicht in Zweifel, daß die Beklagte zu 1 die Gewähr-\n\nleistungspflicht der S. GmbH gegenüber den Klägern mitübernommen hat. Un-\n\nrichtig ist aber seine Auffassung, der Mahnbescheid habe die Verjährung etwai-\n\nger Ansprüche der Kläger nicht unterbrochen.\n\n1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hängt die Unter-\n\nbrechung der Verjährung durch Klage oder Mahnbescheid nach § 209 BGB,\n\nvon der Aktiv- und Passivlegitimation abgesehen, nicht davon ab, ob bereits zur\n\nZeit der Zustellung sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (Urteil vom\n\n5. Mai 1988 - VII ZR 119/87, BGHZ 104, 268, 273). Fehlende Begründungs-\n\nelemente können vielmehr auch noch während des Rechtsstreits vorgetragen\n\nwerden, selbst wenn der Anspruch ohne die Unterbrechungswirkung bereits\n\nverjährt gewesen wäre (BGH, Urteil vom 26. Juni 1996 - XII ZR 38/95, NJW-RR\n\n1996, 1409, 1410 m.w.N.).\n\n2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der am 19. Juli 1998\n\nzugestellte Mahnbescheid die Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 BGB hier auch\n\ndann unterbrochen, wenn der geltend gemachte Gewährleistungsanspruch in\n\nder Sache als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung ein Beseitigungsverlangen\n\ndes Nachbarn voraussetzte. Ist dieses Beseitigungsverlangen, wie die Kläger\n\nvortragen, im Jahre 2000 berechtigt gestellt worden, so ändert sich an der wei-\n\nteren Durchsetzbarkeit des Gewährleistungsanspruchs selbst dann nichts,\n\nwenn man, wie das Berufungsgericht, die Verpflichtungserklärung des Beklag-\n\nten zu 1) auf den Lauf der Gewährleistungsfrist des § 638 Abs. 1 BGB beziehen\n\nwollte, da diese im Hinblick auf die erfolgte Unterbrechung im Jahre 2000 noch\n\nnicht abgelaufen war. Für eine darüber hinausgehende absolute Beschränkung\n\nder seitens der Beklagten zu 1) eingegangenen Verpflichtung auf den Fall, daß\n\nsich binnen fünf Jahren nach Abgabe der Erklärung alle Anspruchsvorausset-\n\nzungen einschließlich des Beseitigungsverlangens des Nachbarn erfüllen, gibt\n\nes keinerlei Anhaltspunkte.\n\nDressler Thode Haß\n\n Kuffer Kniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR__48-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-27/vii-zr-48-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 638","ref_norm":"638","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR__48-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR__48-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-27/vii-zr-48-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR__48-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:06:55.138435+00:00"}}