{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_471-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-04-15","aktenzeichen":"VII ZR 471/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VOB/B § 16 E Der Verzug mit der Bezahlung einer Abschlagsforderung endet jedenfalls nach Ab- nahme und Erteilung einer Schlußrechnung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 471/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n15. April 2004 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nVOB/B § 16 E \n\nDer Verzug mit der Bezahlung einer Abschlagsforderung endet jedenfalls nach Ab-\n\nnahme und Erteilung einer Schlußrechnung. \n\nBGH, Urteil vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01 - KG Berlin \n LG Berlin \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Rich-\n\nter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des \n\nKammergerichts vom 27. Juni 2001 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin nimmt ihren ehemaligen Prozeßbevollmächtigten auf Scha-\n\ndensersatz in Anspruch, weil er einen Anspruch auf Ersatz von Verzugszinsen \n\nunsachgemäß verfolgt habe. \n\nDie Klägerin erbrachte für die Deutsche Reichsbahn (DR) Bauleistungen. \n\nDem Auftrag lag die VOB/B zugrunde. Am 13. November 1992 erstellte die Klä-\n\ngerin eine Rechnung über ca. 12 Mio. DM, die später vereinbarungsgemäß als \n\n6. Abschlagsrechnung angesehen wurde. Nachdem die DR einen Betrag von \n\n1.744.383,99 DM akzeptiert hatte, mahnte die Klägerin den vollen Rechnungs-\n\nbetrag am 11. Januar 1993 mit Frist zum 21. Januar 1993 zur Zahlung an. Am \n\n10. März 1993 legte die Klägerin eine Schlußrechnung über knapp 10 Mio. DM. \n\nIm Vorprozeß hat die Klägerin von der DR Zahlung von über 7,7 Mio. DM \n\nnebst 7 % Zinsen über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem \n\n24. September 1994 verlangt. Nach nur teilweisem Klageerfolg verfolgte sie in \n\nder Berufung, nunmehr vertreten durch den Beklagten, den Hauptanspruch \n\nnebst Zinsen ab dem 1. März 1993. Die Mahnung vom 11. Januar 1993 war \n\nvom Beklagten unstreitig nicht in den Rechtsstreit eingeführt worden. Streitig ist, \n\nob sie dem Beklagten vorlag. Das Kammergericht erkannte auf eine Zahlungs-\n\npflicht von 2.961.894,49 DM nebst Zinsen ab dem 24. September 1994 und \n\nwies den Zinsanspruch \n\nfür den Zeitraum vom 1. März 1993 bis zum \n\n23. September 1994 mit der Begründung ab, der Zinsbeginn zum 1. März 1993 \n\nsei nicht näher dargelegt worden; zu diesem Zeitpunkt sei die Schlußrech-\n\nnungsforderung noch nicht fällig gewesen. \n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten auf Ersatz des Schadens in Anspruch, \n\nder ihr dadurch entstanden sei, daß der Beklagte vor dem Berufungsgericht \n\nhinsichtlich der Verzinsung unzureichend vorgetragen habe. Insbesondere habe \n\ner die Mahnung vom 11. Januar 1993 nicht in den Prozeß eingeführt, obwohl \n\nihm diese mit den Prozeßunterlagen überreicht worden sei. Das Landgericht hat \n\ndie auf Zahlung von 612.537,52 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen, \n\ndie Berufung, mit der Zahlung von 623.424,76 DM verlangt worden ist, ist er-\n\nfolglos geblieben. \n\nIn der Revision verfolgt die Klägerin den Schadensersatz weiter, den sie \n\nnach einem Zinsanspruch von 1 % über dem Lombardsatz vom 1. März 1993 \n\nbis zum 23. September 1994 aus einem Betrag von 1.988.597,75 DM, mithin in \n\nHöhe eines Betrages von 220.736,91 DM, berechnet. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nAuf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis \n\nzum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 \n\nEGBGB). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht führt aus, dem Beklagten könne allenfalls vor-\n\ngehalten werden, daß er den Werklohnanspruch der Klägerin jedenfalls wegen \n\neines Teils der Zinsen nicht auch auf die als 6. Zwischenrechnung angesehene \n\nRechnung vom 13. November 1992 und den von der DR anerkannten Betrag \n\ngestützt habe. Ein derartiger Fehler führe nicht zum Erfolg der Klage. Ansprü-\n\nche auf Abschlagszahlung seien nur solange einklagbar, bis die Schlußrech-\n\nnung vorliege. Der Verzug mit Abschlagszahlungen ende mit Vorlage der \n\nSchlußrechnung. Der Auftragnehmer könne den Auftraggeber erst nach Ablauf \n\nder Prüfungsfrist aus § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B erneut in Verzug setzen. \n\nEin Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Schadens, der dadurch ent-\n\nstanden sei, daß der Beklagte den Verzugszinsanspruch für die Zeit vom \n\n1. März 1993 bis zum 10. März 1993 nicht begründet habe, bestehe nicht, weil \n\ndie Klägerin insoweit ihren Schadensersatzanspruch abgetreten habe. \n\nII. \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\nZutreffend verneint das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch \n\nder Klägerin gegen den Beklagten aus Verletzung des Anwaltsvertrags. Die \n\nRevision wendet sich nicht gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die \n\nKlägerin könne den Schaden nicht geltend machen, der durch möglicherweise \n\nentgangene Verzugszinsen vom 1. März bis zum 10. März 1993 entstanden ist, \n\nweil sie ihren möglichen Anspruch insoweit abgetreten habe. Der Senat hat \n\ndeshalb nur zu beurteilen, ob der Klägerin Verzugszinsen für die Zeit vom \n\n11. März 1993 bis zum 23. September 1994 dadurch entgangen sein könnten, \n\ndaß der Beklagte die ihm möglicherweise vorliegende Mahnung vom 11. Januar \n\n1993 nicht in den Prozeß eingeführt hat. Das ist nicht der Fall. \n\n1. Mit dem Abschluß des Bauvertrages entsteht für den Auftragnehmer \n\ndie Werklohnforderung. Sie kann nach dem Vergütungssystem der VOB/B unter \n\nverschiedenen Voraussetzungen durchgesetzt werden. \n\na) Nach § 16 Nr. 1 VOB/B hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf \n\nAbschlagszahlungen. Diese Regelung bezweckt, den vorleistungspflichtigen \n\nAuftragnehmer zu entlasten und die gerade bei Bauleistungen mit der Vorfinan-\n\nzierung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen (BGH, Urteil \n\nvom 21. Februar 1985 - VII ZR 160/83, BauR 1985, 456, 457 = ZfBR 1985, 174; \n\nUrteil vom 26. Februar 1987 - VII ZR 217/85, BauR 1987, 453 = ZfBR 1987, \n\n200). Der Anspruch auf Abschlagszahlungen ist auf Anzahlungen in Bezug auf \n\nden Vergütungsanspruch für das Gesamtwerk gerichtet und dadurch gekenn-\n\nzeichnet, daß Zahlungen darauf nur vorläufig sind bis zur Feststellung einer \n\nendgültigen Vergütung des Auftragnehmers durch die Schlußrechnung (BGH, \n\nUrteil vom 19. März 2002 - X ZR 125/00, BauR 2002, 1257, 1259 = IBR 2002, \n\n350 = NZBau 2002, 390 = ZfBR 2002, 558; Urteil vom 23. Januar 1986 - IX ZR \n\n46/85, BauR 1986, 361, 365, 366 = ZfBR 1986, 162). Diese auf vorläufige Ver-\n\ngütung gerichtete Abschlagsforderung ist ein schuldrechtlicher Anspruch im \n\nSinne des § 241 Satz 1 BGB, der vom Gläubiger mit Eintritt der Fälligkeit selb-\n\nständig geltend gemacht werden kann. Er kann deshalb z.B. selbständig verjäh-\n\nren (BGH, Urteil vom 5. November 1998 - VII ZR 191/97, BauR 1999, 267 = IBR \n\n1999, 68, 90 = ZfBR 1999, 98). Ebenso kann ein Verzug des Auftraggebers un-\n\nter den Voraussetzungen des § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B begründet werden. \n\nb) Nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B hat der Auftragnehmer einen Anspruch \n\nauf Schlußzahlung alsbald nach Prüfung und Feststellung der von ihm vorge-\n\nlegten Schlußrechnung. Der Anspruch wird spätestens zwei Monate nach Zu-\n\ngang der Schlußrechnung fällig. Aus dieser Regelung, wie auch aus der Ab-\n\nschlagszahlungsvereinbarung, folgt, daß der Auftragnehmer nach Beendigung \n\ndes Vertrages seine Leistung prüfbar endgültig abzurechnen hat. In dieser Ab-\n\nrechnung ist die gesamte Vergütung einschließlich der vergütungsgleichen An-\n\nsprüche darzustellen und der Saldo, der sich durch Abzug der Voraus- und Ab-\n\nschlagszahlungen ergibt, zu ermitteln. Abschlagszahlungen sind ebenso wie \n\nVorauszahlungen lediglich Rechnungsposten, die nicht auf einzelne Leistungs-\n\npositionen des Vertrags bezogen werden können (BGH, Urteil vom 11. Februar \n\n1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 373 f.; Urteil vom 24. Januar 2002 \n\n- VII ZR 196/00, BauR 2002, 938, 939 = IBR 2002, 235 = NZBau 2002, 329 \n\n= ZfBR 2002, 473; Urteil vom 2. Mai 2002 - VII ZR 249/00, BauR 2002, 1407, \n\n1408 = IBR 2002, 352 = NZBau 2002, 562 = ZfBR 2002, 673). \n\n2. Jedenfalls nach Abnahme und Erteilung der Schlußrechnung ist das \n\nRecht zur vorläufigen Abrechnung erloschen und damit auch die Berechtigung, \n\neine vorläufige Abrechnung durchzusetzen und Verzugsfolgen daraus fortwir-\n\nken zu lassen (vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Februar 1985 - VII ZR 160/83, \n\nBauR 1985, 456 = ZfBR 1985, 174). Die Fälligkeit der Abschlagsforderungen \n\nwirkt nach einer Abnahme und Erteilung der Schlußrechnung nicht fort. Die Ab-\n\nschlagsforderung verliert durch die endgültige Abrechnung zwangsläufig ihren \n\nselbständigen Charakter. Sie verliert auch ihre Durchsetzbarkeit. Ein Verzug \n\nwird beendet (MünchKommBGB/Ernst, 4. Aufl., § 286 Rdn. 98). Entgegen der \n\nAuffassung der Revision bleibt sie auch nicht als unselbständiger Bestandteil \n\nder Schlußrechnungsforderung bestehen, soweit identische Leistungen abge-\n\nrechnet werden. Es gibt nur eine Werklohnforderung. Deren Fälligkeit kann nur \n\neinheitlich geregelt sein. \n\nAus der Entscheidung des Senats vom 15. Juni 2000 (VII ZR 30/99, \n\nBauR 2000, 1482 = IBR 2000, 479 = NZBau 2000, 507 = ZfBR 2000, 537) folgt \n\nnichts anderes. Der Senat hat in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß der \n\nAuftragnehmer seinen Anspruch auf Abschlagszahlung jedenfalls dann verfol-\n\ngen kann, wenn er zwar eine Schlußrechnung gestellt hat, jedoch eine Abnah-\n\nme oder deren unberechtigte Verweigerung nicht nachweisen kann. In diesem \n\nFall ist davon auszugehen, daß er noch vorleistungspflichtig ist, so daß es auch \n\ngerechtfertigt ist, ihm einen Anspruch auf Abschlagszahlungen zuzubilligen. \n\nAnders ist das jedoch, wenn die Abnahme erklärt und die Schlußrechnung er-\n\nteilt ist. \n\n3. Das Vergütungssystem der VOB/B nimmt in Kauf, daß das Recht zur \n\nvorläufigen Abrechnung jedenfalls nach Abnahme und Erteilung der Schluß-\n\nrechnung endet und dadurch ein Zeitraum von höchstens zwei Monaten ent-\n\nsteht, in dem die Vergütungsforderung nicht fällig ist und deshalb ein Verzug für \n\ndiesen Zeitraum nicht begründet sein kann. Dem liegt die Wertung zugrunde, \n\ndaß der Auftraggeber in diesem Zeitraum die Gelegenheit haben muß, die \n\nSchlußrechnung zu prüfen. Das gilt unabhängig davon, ob überhaupt Ab-\n\nschlagsforderungen erhoben worden sind. Ein Verzug mit Zahlung des endgül-\n\ntig festgestellten Betrages kann nur unter den Voraussetzungen des § 16 Nr. 5 \n\nAbs. 3 VOB/B erneut begründet werden. Unberührt davon bleibt das Recht des \n\nAuftragnehmers, die Ansprüche zu verfolgen, die sich aus dem Verzug mit der \n\nBegleichung von Abschlagsforderungen ergeben. Diese Ansprüche gehen nicht \n\nunter. Der Auftragnehmer ist z.B. nicht gehindert, einen Schaden zu verfolgen, \n\nder daraus entstanden ist, daß die Abschlagsforderung nicht beglichen worden \n\nist und deshalb der entsprechende Geldbetrag dem Auftragnehmer nicht zur \n\nBegleichung von eigenen Schulden oder zur Kapitalanlage zur Verfügung \n\nstand. Begrenzt ist lediglich der Zeitraum des Verzuges, so daß die sich aus \n\n§ 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B hergeleiteten Verzugszinsen in Höhe von 1 % über \n\ndem Lombardsatz nicht mehr ab dem Zeitpunkt verlangt werden können, zu \n\ndem nach einer Abnahme die Schlußrechnung erteilt worden ist. \n\n4. Auf dieser Grundlage hatte der Beklagte keine Möglichkeit, im Vorpro-\n\nzeß einen ab dem 11. März 1993 berechneten Anspruch auf Ersatz der nach \n\n§ 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B berechneten Verzugszinsen durch Vorlage der Mah-\n\nnung vom 11. Januar 1993 durchzusetzen. Denn diese Mahnung betraf die \n\n6. Abschlagsrechnung. Mit Ablauf der darin bis zum 21. Januar 1993 gesetzten \n\nFrist konnte die DR nur mit ihrer Verpflichtung zur Begleichung der Abschlags-\n\nrechnung in Verzug geraten. Dieser Verzug endete mit Erteilung der Schluß-\n\nrechnung am 10. März 1993. \n\nDressler \n\nRiBGH Hausmann befindet sind \nin Urlaub und ist daher verhindert \nzu unterschreiben. \n\nDressler \n\nWiebel \n\nKuffer \n\nKniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_471-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-15/vii-zr-471-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_471-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_471-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-15/vii-zr-471-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_471-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:30:31.961998+00:00"}}