{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_469-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2003-05-22","aktenzeichen":"VII ZR 469/01","doktyp":"Versäumnis-urteil","leitsatz":"Verkündet am: 22. Mai 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB § 284 Abs. 2 Satz 2 Nach Ablauf eines vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermins ohne Verschulden des Unternehmers ist grundsätzlich eine Mahnung erforderlich, um Verzug des Un- ternehmers zu begründen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNIS-URTEIL\n\nVII ZR 469/01\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n22. Mai 2003\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 284 Abs. 2 Satz 2\n\nNach Ablauf eines vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermins ohne Verschulden\n\ndes Unternehmers ist grundsätzlich eine Mahnung erforderlich, um Verzug des Un-\n\nternehmers zu begründen.\n\nBGH, Versäumnis-Urteil vom 22. Mai 2003 - VII ZR 469/01 - Kammergericht\n\n LG Berlin\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 22. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter\n\nProf. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 26. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 27. Juni 2001 aufgehoben, soweit zum\n\nNachteil des Beklagten erkannt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger verlangen vom Beklagten Schadensersatz wegen verzögerter\n\nFertigstellung eines Bauwerks.\n\nSie erwarben mit notariellem Vertrag vom 20. November 1997 vom Be-\n\nklagten von diesem noch auszubauende Gewerberäume als Teileigentum. Als\n\nFertigstellungstermin war der 30. April 1998 vereinbart. Aus Gründen, die zwi-\n\nschen den Parteien streitig sind, kam es zu Verzögerungen. Die Räume wurden\n\nam 13. Oktober 1999 übergeben.\n\nDie Kläger machen Mietausfall ab 1. Mai 1998 \n\nin Höhe von\n\n505.465,63 DM geltend. Unter Berücksichtigung einer weiteren Forderung und\n\nVerrechnung eines Gegenanspruchs des Beklagten haben sie zunächst\n\n264.191,45 DM und Zinsen eingeklagt. Das Landgericht hat einen Anspruch der\n\nKläger verneint und die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben die\n\nKläger die Klageforderung auf 388.713,44 DM erhöht. Das Berufungsgericht hat\n\ndas Urteil des Landgerichts im Ergebnis bestätigt. Es ist davon ausgegangen,\n\ndaß den Klägern ein Schadensersatzanspruch wegen Mietausfalls in Höhe von\n\n185.681,22 DM zustehe, der durch die von den Klägern vorgenommene Ver-\n\nrechnung und eine Hilfsaufrechnung des Beklagten erloschen sei. Dagegen\n\nrichtet sich die Revision des Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils,\n\nsoweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, und zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nDie Beurteilung richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 gel-\n\ntenden materiellen Recht (Art. 229 § 5 EGBGB).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht führt aus, der Beklagte habe das Überschreiten\n\ndes Fertigstellungstermins vom 30. April 1998 bis zum 1. April 1999 nicht zu\n\nvertreten. Die Kläger hätten planerische Vorleistungen nicht erbracht. Die Ver-\n\nzögerungen seien am 2. Januar 1999 beendet gewesen. An diesem Tag habe\n\ndie auf zwölf Wochen anzusetzende Bauzeit als Fertigstellungsfrist begonnen,\n\nsie sei am 1. April 1999 abgelaufen. Weitere Verzögerungen habe der Beklagte\n\nzu vertreten. Für die Zeit bis zum 13. Oktober 1999 könnten die Kläger Miet-\n\nausfall ersetzt verlangen.\n\nII.\n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung überwiegend nicht stand. Das Beru-\n\nfungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der vertraglich vereinbarte Fertig-\n\nstellungstermin vom 30. April 1998 hinfällig geworden und der Beklagte mit Ab-\n\nlauf dieses Termins nicht in Verzug geraten ist. Seine Feststellungen erlauben\n\njedoch keine sichere Beurteilung, wann die Leistung des Beklagten danach fäl-\n\nlig geworden ist. Es übersieht zudem, daß nunmehr für den Eintritt des Verzugs\n\neine Mahnung notwendig war.\n\n1. Der Anspruch des Auftraggebers auf die Werkleistung wird fällig, wenn\n\ndie für die Ablieferung bestimmte Zeit abgelaufen ist. Diese Frist ergibt sich aus\n\nden Umständen, wenn, wie hier, eine Parteivereinbarung nicht mehr maßge-\n\nbend ist (§ 271 Abs. 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2001 - VII ZR 470/99,\n\nBauR 2001, 946 = ZfBR 2001, 322 = NZBau 2001, 389).\n\nHiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Seine Feststellungen zu\n\nden für die Fertigstellungsfrist maßgeblichen Umständen sind jedoch wider-\n\nsprüchlich. Aus ihnen lassen sich verschiedene Fälligkeitstermine für die Lei-\n\nstung des Beklagten ableiten. Einerseits entnimmt das Berufungsgericht einem\n\nSchreiben der Architekten vom 27. Januar 1998 eine angemessene Bauzeit von\n\nzwölf Wochen und setzt den Fristbeginn auf den 2. Januar 1999 fest, nachdem\n\nnicht näher beschriebene \"Unterbrechungen und Verzögerungen beendet wa-\n\nren\". Andererseits stellt es fest, daß nach dem von denselben Architekten am\n\n5. Dezember 1998 erstellten Bauzeitenplan bereits am 2. November 1998 mit\n\nden Bauarbeiten begonnen wurde. Dieser Plan wies eine Bauzeit bis zum\n\n15. April 1999, mithin von 24 Wochen, aus. Als weitere Möglichkeit kommt in\n\nBetracht, die vom Berufungsgericht angenommene Fertigstellungsfrist von zwölf\n\nWochen entsprechend dem Bauzeitenplan am 2. November 1998 beginnen zu\n\nlassen. Ihr Ende läge dann im Februar 1999.\n\n2. Mit dem zunächst vereinbarten Fertigstellungstermin 30. April 1998\n\nwar die für die Leistung des Beklagten nach dem Kalender bestimmte Zeit (vgl.\n\n§ 284 Abs. 2 Satz 1 BGB) ohne sein Verschulden entfallen. Nunmehr war\n\ngrundsätzlich wieder eine Mahnung erforderlich, um Verzug des Beklagten zu\n\nbegründen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 73/98, BauR 1999,\n\n645, 648 = ZfBR 1999, 188). Feststellungen hierzu fehlen. Die im Schreiben der\n\nKläger vom 16. Februar 1999 enthaltene Mahnung ist nur dann von Bedeutung,\n\nwenn der Anspruch auf die Leistung des Beklagten vorher fällig geworden ist.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist, soweit\n\nzum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, aufzuheben. Da weitere Fest-\n\nstellungen erforderlich sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen.\n\nDressler Thode Haß\n\n Wiebel Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_469-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-22/vii-zr-469-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_469-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_469-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-22/vii-zr-469-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_469-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:22:24.736713+00:00"}}