{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_456-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-09-30","aktenzeichen":"VII ZR 456/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 30. September 2004 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle HOAI §§ 4 Abs. 1, 4 a Satz 3; BGB §§ 133 B, 157 Ga, Ge a) § 4 a Satz 3 HOAI ist nur anwendbar, wenn die Parteien eine Honorarvereinba- rung nach § 4 a Satz 1 HOAI getroffen haben. b) Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages, daß dem Auftragnehmer bei Überschreitung einer bestimmten Bauzeit ein Anspruch auf Verhandlung über eine angemessene Entgelterhöhung zustehen soll, kann dies als vertragliche Regelung der Folgen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu verstehen sein. c) Eine solche Regelung verstößt nicht gegen das Preisrecht der HOAI, sofern sich die zugrundegelegte Bauzeit unter Berücksichtigung eines den Parteien zuzubilli- genden Beurteilungsspielraums nicht als unrealistisch darstellt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 456/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nja \n\nVerkündet am: \n30. September 2004 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nHOAI §§ 4 Abs. 1, 4 a Satz 3; BGB §§ 133 B, 157 Ga, Ge \n\na) § 4 a Satz 3 HOAI ist nur anwendbar, wenn die Parteien eine Honorarvereinba-\n\nrung nach § 4 a Satz 1 HOAI getroffen haben. \n\nb) Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages, daß dem Auftragnehmer bei \n\nÜberschreitung einer bestimmten Bauzeit ein Anspruch auf Verhandlung über eine \n\nangemessene Entgelterhöhung zustehen soll, kann dies als vertragliche Regelung \n\nder Folgen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu verstehen sein. \n\nc) Eine solche Regelung verstößt nicht gegen das Preisrecht der HOAI, sofern sich \n\ndie zugrundegelegte Bauzeit unter Berücksichtigung eines den Parteien zuzubilli-\n\ngenden Beurteilungsspielraums nicht als unrealistisch darstellt. \n\nBGH, Urteil vom 30. September 2004 - VII ZR 456/01 - KG \n\nLG Berlin \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter \n\nHausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 14. November 2001 unter Zurückwei-\n\nsung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und in-\n\nsoweit aufgehoben, als in Höhe von 77.999,94 DM (= 39.880,74 €) \n\nund Zinsen zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten über restliches Architektenhonorar des Klägers. \n\nEnde März 1996 schloß der Kläger mit einer Gesellschaft bürgerlichen \n\nRechts einen Vertrag über Architektenleistungen für den Umbau eines Wohn-\n\nhauses in B. Die Beklagte trat später anstelle der Gesellschaft bürgerlichen \n\nRechts in den Vertrag ein. \n\nGemäß § 2 des Vertrages sollte der Kläger Grundleistungen der Lei-\n\nstungsphasen 8 und 9 des § 15 Abs. 2 HOAI erbringen. Als Honorar vereinbar-\n\nten die Parteien die Mindestsätze der Honorarzone III sowie einen Umbauzu-\n\nschlag in Höhe von 10 %. § 4 des Vertrages lautet: \n\n\"Dauert die Bauausführung länger als 15 Monate, so sind die Par-\nteien verpflichtet, über eine angemessene Erhöhung des Honorars \nfür die Bauüberwachung (§ 15 Abs. 2 HOAI, Leistungsphase 8) zu \nverhandeln. \n\nDer nachgewiesene Mehraufwand ist dem Architekten in jedem \nFall zu erstatten, es sei denn, daß der Architekt die Bauzeitüber-\nschreitung zu vertreten hat\". \n\nDer Kläger übernahm neben den im Vertrag vorgesehenen Leistungen \n\nzusätzlich die Bauleitung Haustechnik. Mit dem Umbau wurde im Mai 1996 be-\n\ngonnen. Das Bauvorhaben verzögerte sich zunächst aufgrund des Konkurses \n\ndes Generalübernehmers H. und eines vom Bauaufsichtsamt verfügten Bau-\n\nstopps. Nach einer Besprechung, bei der es unter anderem um noch ausste-\n\nhende Honoraransprüche des Klägers gegangen war, übersandte der Kläger \n\nder Beklagten Ende September 1998 einen Vorschlag für eine Vereinbarung \n\nüber den Ausgleich seines derzeit offenen Honorars sowie über eine Zusatz-\n\nvergütung im Hinblick auf die Überschreitung der vereinbarten Bauzeit bis De-\n\nzember 1998. Nach Verhandlungen zeichneten die Parteien am 16. November \n\n1998 die akzeptierten Positionen ab. Das Bauvorhaben wurde aufgrund weite-\n\nrer Verzögerungen erst im Herbst 1999 fertiggestellt. \n\nDer Kläger hat zunächst Zahlung des in der Vereinbarung vom \n\n16. November 1998 festgelegten Honorars abzüglich geleisteter Zahlungen und \n\nzuzüglich noch offener Abschlagsforderungen, mithin 54.131,11 DM, gefordert. \n\nDas Landgericht hat der Klage in Höhe von 31.186,79 DM stattgegeben. Es hat \n\nausgeführt, dem Kläger stünden aus der Vereinbarung vom 16. November 1998 \n\nnur der auf die Bauzeitüberschreitung entfallende Teil \n\nin Höhe von \n\n46.666,67 DM abzüglich darauf gezahlter 30.000 DM sowie die geltend ge-\n\nmachten Abschlagsforderungen zu. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg \n\ngeblieben. Demgegenüber hat die unselbständige Anschlußberufung, mit der \n\nder Kläger sein Klagebegehren erweitert hat, weitgehend Erfolg gehabt. Das \n\nBerufungsgericht hat dem Kläger insgesamt 121.743,92 DM zugesprochen. Die \n\nRevision der Beklagten hat der Senat angenommen, soweit sich die Beklagte \n\ngegen die Verurteilung zur Zahlung von 94.666,61 DM und Zinsen (zusätzliche \n\nVergütung wegen Konkurs H. , Baustopp durch Bauaufsicht und fehlende Bau-\n\nleitung Haustechnik, insgesamt 18.000 DM, sowie zusätzliche Vergütung we-\n\ngen weiterer Bauzeitverlängerung in Höhe von 76.666,61 DM) wendet. In die-\n\nsem Umfang verfolgt sie ihr Rechtsmittel weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat überwiegend Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung \n\ndes angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht. \n\nDie Beurteilung des Schuldverhältnisses richtet sich nach dem bis zum \n\n31. Dezember 2001 geltenden Recht (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nI. \n\n1. Das Berufungsgericht erkennt dem Kläger für die Bauleitung bei der \n\nHaustechnik ein Honorar von 7.000 DM zu. Dieser habe vorgetragen, daß er \n\nisolierte Besondere Leistungen erbracht habe; dem sei die Beklagte nicht aus-\n\nreichend entgegengetreten. Damit sei eine Vereinbarung zur Höhe der Vergü-\n\ntung auch formlos zulässig gewesen. Die Beklagte sei deshalb an die Abrede \n\nvom 16. November 1998 gebunden, in der sich die Parteien auf ein Entgelt von \n\n7.000 DM geeinigt hätten. \n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\na) Das Berufungsgericht geht allerdings zu Recht davon aus, daß die \n\nHOAI für isolierte Besondere Leistungen keine Entgeltregeln enthält (BGH, Ur-\n\nteil vom 5. Juni 1997 - VII ZR 124/96, BGHZ 136, 33, 38). Ob derartige Leistun-\n\ngen vorliegen, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Rechts-\n\nfrage, die nicht mangels substantiierten Bestreitens als zugestanden behandelt \n\nwerden kann, sondern die das Gericht aufgrund des von ihm festgestellten \n\nSachverhalts zu beantworten hat. Nach seinem eigenen Vortrag hat der Kläger \n\ndie Koordinierung und terminliche Abwicklung der Haustechnik übernommen; er \n\nhat damit Grundleistungen der Leistungsphase 8 des § 73 HOAI erbracht. \n\nb) In der Revision ist davon auszugehen, daß die Leistung auf vertragli-\n\ncher Grundlage erfolgte. Das Honorar richtet sich nach den gemäß §§ 68 ff \n\nHOAI zu ermittelnden Mindestsätzen, sofern nicht bei Auftragserteilung etwas \n\nanderes schriftlich vereinbart worden ist. Dazu fehlen Feststellungen. In der \n\nHonorarabrede vom 16. November 1998 haben sich die Parteien auf eine Ver-\n\ngütung von 7.000 DM geeinigt. Die Abrede ist jedoch in diesem Punkt unwirk-\n\nsam, da sie nach dem Vortrag des Klägers nicht bei Auftragserteilung 1997 und \n\nvor Abschluß seiner Tätigkeit getroffen worden ist, so daß die Beklagte gemäß \n\n§ 4 Abs. 1, 4 HOAI lediglich den Mindestsatz schuldet. \n\nc) Die gebotene Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht \n\nGelegenheit, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, hierzu \n\ndie erforderlichen Feststellungen zu treffen. \n\nII. \n\n1. Das Berufungsgericht führt aus, dem Kläger stehe aus den zur Haus-\n\ntechnik ausgeführten Gründen Honorar in Höhe von 4.000 DM für weitere iso-\n\nlierte Besondere Leistungen zu, die durch den Konkurs des Generalüberneh-\n\nmers H. angefallen seien. Dasselbe gelte für die durch den Baustopp veranlaß-\n\nten zusätzlichen Leistungen im Wert von weiteren 7.000 DM. \n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\na) Isolierte Besondere Leistungen liegen nur vor, wenn die Leistungen \n\nnicht im Zusammenhang mit Grundleistungen nach den Leistungsbildern der \n\nHOAI vergeben werden oder an deren Stelle treten. Dem Kläger sind die Pha-\n\nsen 8 und 9 des § 15 Abs. 2 HOAI übertragen worden. Mit diesen stehen die \n\ngesondert abgerechneten Leistungen im Zusammenhang, so daß sie keine iso-\n\nlierten Besonderen Leistungen sein können, für die ohne Rücksicht auf das \n\nPreisrecht der HOAI eine Vergütung hätte frei vereinbart werden können. \n\nb) Der Senat kann nicht selbst entscheiden, ob dem Kläger eine Vergü-\n\ntung für die abgerechneten Leistungen zusteht. \n\naa) Der Kläger hat die durch den Konkurs der H. angefallenen Lei-\n\nstungen als Prüfen und Abzeichnen von Bestellungen und Rechnungen der \n\nRohbaufirmen sowie Wahrnehmen von Gutachterterminen mit dem Sachver-\n\nständigen K. beschrieben. Die Leistungen infolge des Baustopps hat er als An-\n\nweisung von Sicherungsarbeiten und die Vorbereitung des Beginns der Arbei-\n\nten nach Ende des Baustopps sowie Anschreiben der Firmen und Terminsab-\n\nsprachen bezeichnet. Damit sind Grundleistungen der Leistungsphase 8 des \n\n§ 15 Abs. 2 HOAI aufgeführt. \n\nbb) Der Kläger kann für diese Leistungen keine zusätzliche Vergütung \n\nverlangen, wenn sie bereits Gegenstand des ursprünglichen Auftrags waren. \n\nDazu trifft das Berufungsgericht keine Feststellungen; es wird dies nach der \n\nZurückverweisung durch Auslegung des Vertrages nachzuholen haben. Dabei \n\nwird zu berücksichtigen sein, daß allein ein unvorhergesehener Bauablauf nicht \n\ndie Annahme rechtfertigt, die im Zusammenhang damit erbrachten Leistungen \n\nseien nicht geschuldet gewesen. \n\ncc) Sollten die Leistungen bereits nach dem ursprünglichen Vertrag ge-\n\nschuldet gewesen sein, kann der Kläger aufgrund der Vereinbarung vom 16. \n\nNovember 1998 keine zusätzliche Vergütung verlangen. Die Vereinbarung ist \n\ninsoweit unwirksam, weil sie nach Auftragserteilung und vor Beendigung der \n\ninsgesamt geschuldeten Leistungen getroffen worden ist. Die zusätzliche Ver-\n\ngütung überschreitet den vereinbarten Mindestsatz, so daß sie nicht geschuldet \n\nist, § 4 Abs. 4 HOAI. \n\ndd) Soweit die Leistungen ursprünglich vertraglich nicht geschuldet wa-\n\nren, kann der Kläger den Mindestsatz für die zusätzlich beauftragten Grundlei-\n\nstungen verlangen, der nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 HOAI zu ermitteln ist. \n\nIII. \n\n1. Das Berufungsgericht spricht dem Kläger aufgrund der Vereinbarung \n\nvom 16. November 1998 für die Bauzeitüberschreitung bis Dezember 1998 ein \n\nzusätzliches Honorar von noch 16.666,67 DM zu, nämlich 46.666,67 DM ab-\n\nzüglich gezahlter 30.000 DM. Die Parteien hätten in Nr. 4 des Vertrages verein-\n\nbart, daß bei einer Überschreitung der vorgesehenen Bauzeit von 15 Monaten \n\nüber eine angemessene Erhöhung des Honorars für die Bauüberwachung ver-\n\nhandelt werden solle. Dem entspreche die Vereinbarung vom 16. November \n\n1998, mit der ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 6.666,66 DM je Monat bis \n\nDezember 1998 festgelegt worden sei. Die Vereinbarung verstoße nicht gegen \n\n§ 4 Abs. 1 HOAI. Zudem sei mit § 4 a Satz 3 HOAI eine Rechtsgrundlage für \n\nVereinbarungen über die Vergütung bei verlängerter Bauzeit geschaffen wor-\n\nden. \n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur im Ergebnis stand. \n\nDas Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß die Parteien durch \n\ndie Verhandlungsklausel im Ursprungsvertrag und die Vereinbarung vom 16. \n\nNovember 1998 eine Vergütungsregelung getroffen haben, die nur am preis-\n\nrechtlichen Maßstab der HOAI zu messen und danach nicht zu beanstanden \n\nsei. Das trifft nicht zu (a). Nach Sinn und Zweck der Vereinbarung handelt es \n\nsich vielmehr um eine Regelung, auf deren Grundlage wirksam ein Vertragsan-\n\npassungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage vereinbart worden \n\nist (b). \n\na) Der Senat hat bisher nicht entschieden, ob eine bei Vertragsschluß \n\ngetroffene Vereinbarung, bei einer Überschreitung einer Regelbauzeit sei über \n\neine angemessene Erhöhung des Honorars für die Leistungsphase 8 des § 15 \n\nAbs. 2 HOAI zu verhandeln, preisrechtlich wirksam ist. Die Klausel wird über-\n\nwiegend für wirksam gehalten (so OLG Brandenburg, BauR 2001, 1772; Hart-\n\nmann, HOAI, § 4 Rdn. 52; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 4 Rdn. 96; \n\nzweifelnd: Löffelmann, BauR 1994, 597; Löffelmann/Fleischmann, Architekten-\n\nrecht, 4. Aufl., Rdn. 908; a.A.: Pott/Dahlhoff/Kniffka, HOAI, 7. Aufl., § 4 Rdn. 24; \n\nKnipp in: Thode/Wirth/Kuffer, Prax.Hdb.Architektenrecht, § 7 Rdn. 77). \n\n(aa) Die Verpflichtung, nach Ablauf einer bestimmten Zeit nach Vertrags-\n\nschluß über die Höhe des Honorars für die Bauzeitüberschreitung zu verhan-\n\ndeln, wäre unter preisrechtlichen Gesichtspunkten keine zulässige Honorarver-\n\neinbarung im Sinne von § 4 Abs. 1 HOAI. Zwar müssen die Parteien bei Ver-\n\ntragsschluß kein bestimmtes Honorar für eine Bauzeitüberschreitung vereinba-\n\nren. Die Erhöhung des geschuldeten Honorars für eine Bauzeitüberschreitung \n\nmüßte aber nach Sinn und Zweck der HOAI zumindest bestimmbar sein. Die \n\nHOAI zielt darauf ab, daß die Parteien ihre Honorarvereinbarungen gerade \n\ndeshalb bei Auftragserteilung zu treffen haben, damit spätere Unklarheiten und \n\nSchwierigkeiten vermieden werden (so Amtliche Begründung – BR-Drucks. \n\n270/76 S. 8). Daher müßte eine preisrechtlich zulässige Vereinbarung die Ab-\n\nrechnungsfaktoren enthalten, die die Höhe des Zuschlags zumindest berechen-\n\nbar machen. Eine solche Vereinbarung müßte sich auch innerhalb des preis-\n\nrechtlich zulässigen Gestaltungsspielraums der HOAI halten. \n\nbb) Die preisrechtliche Zulässigkeit einer derartigen Vereinbarung ergäbe \n\nsich im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht aus § 4 a \n\nSatz 3 HOAI. Der Senat hat über den Anwendungsbereich des Satzes 3 dieser \n\nVorschrift noch nicht entschieden. Nach ganz überwiegender Auffassung ist \n\n§ 4 a Satz 3 HOAI nur in Fällen des § 4 a Satz 1 HOAI anwendbar. Das setzt \n\neine Vereinbarung voraus, daß das Honorar auf der Grundlage einer nachprüf-\n\nbaren Ermittlung der voraussichtlichen Herstellungskosten nach Kostenberech-\n\nnung oder Kostenanschlag berechnet wird (so z.B. Korbion/Mantscheff/Vygen, \n\nHOAI, 6. Aufl., § 4 a Rdn. 28; Pott/Dahlhoff/Kniffka, HOAI, 7. Aufl., § 4 a \n\nRdn. 11). \n\nDiese Auffassung trifft zu. Für sie sprechen entscheidend Wortlaut und \n\nsystematische Gründe. Bereits die Überschrift des § 4 a HOAI (\"Abweichende \n\nHonorarermittlung\") legt nahe, daß eine Vereinbarung nach § 4 a Satz 1 HOAI \n\nVoraussetzung für die Anwendbarkeit des Satzes 3 ist. Die Sätze 1 bis 3 dieser \n\nVorschrift stehen zudem in einem engen räumlichen, ohne Absatz getrennten \n\nZusammenhang, so daß Satz 3 unmittelbar nur an Satz 1 anknüpft. \n\nDie Parteien haben keine Vereinbarung getroffen, daß das Honorar auf \n\nder Grundlage einer nachprüfbaren Ermittlung der voraussichtlichen Herstel-\n\nlungskosten nach Kostenberechnung oder nach Kostenanschlag berechnet \n\nwerden soll. Nach Nr. 2.4 des Vertrages richten sich vielmehr die anrechenba-\n\nren Kosten nach § 10 HOAI. Danach gilt für die Leistungsphasen 8 und 9 des \n\n§ 15 Abs. 2 HOAI die Kostenfeststellung. \n\nb) Die Ausführungen des Berufungsgerichts werden dem Sinn und \n\nZweck der Verhandlungsklausel nicht gerecht. Die Parteien haben ihrer Lei-\n\nstungs- und Honorarvereinbarung in dem ursprünglichen Vertrag eine Bauzeit \n\nvon 15 Monaten zugrundegelegt. Sie haben die Pflicht des Klägers zur Bau-\n\nüberwachung nicht auf diese Frist beschränkt; dieser hat eine zeitlich unbe-\n\nschränkte Verpflichtung übernommen. Geschäftsgrundlage dieser Verpflichtung \n\nist eine Bauzeit von 15 Monaten. Die Parteien haben mit der Anpassungsklau-\n\nsel die Rechtsfolgen für den Fall eines Wegfalls dieser Geschäftsgrundlage ge-\n\nregelt. Danach ist über eine angemessene Höhe eines zusätzlichen Honorars \n\nfür eine zusätzliche Zeit der Bauüberwachung zu verhandeln; dem Kläger soll \n\njedenfalls ein Ausgleich für den nachgewiesenen Mehraufwand zustehen, wenn \n\ner eine Bauzeitüberschreitung nicht zu vertreten hat. Diese Anpassungsklausel, \n\nauf der die spätere Einigung auf eine zusätzliche Vergütung für die bis Dezem-\n\nber 1998 verlängerte Bauzeit beruht, ist wirksam. \n\naa) Die HOAI hält die Parteien an, das Honorar schon bei Auftragsertei-\n\nlung schriftlich zu vereinbaren. Dabei können sie auch die Länge der Bauzeit \n\nberücksichtigen. Längere Bauzeiten können sie durch eine Anhebung des Ho-\n\nnorars bis hin zum Höchstsatz abgelten; bei ungewöhnlich lange dauernden \n\nLeistungen können sie nach § 4 Abs. 3 HOAI die Höchstsätze durch schriftliche \n\nVereinbarung überschreiten. Das muß bereits bei Auftragserteilung geschehen. \n\nDementsprechend sind die Parteien gemäß § 4 Nr. 4 HOAI preisrechtlich ge-\n\nhindert, das bei Auftragserteilung zu vereinbarende Honorar offen zu lassen. \n\nbb) Diese Grundsätze gelten indes nur, soweit die Parteien die für die \n\nHonorarvereinbarung maßgebenden Voraussetzungen bei der ursprünglichen \n\nVergütungsvereinbarung erkennen und bedenken konnten. Unvorhersehbare \n\nEreignisse mit ungewisser Dauer können grundsätzlich bei der Honorarverein-\n\nbarung für die Bauzeit nicht berücksichtigt werden; die HOAI sieht dafür keinen \n\nRegelungstatbestand vor. Diese können deshalb zu einem Wegfall der Ge-\n\nschäftsgrundlage führen und einen Preisanpassungsanspruch auslösen (vgl. \n\nKorbion/Mantscheff/ Vygen, aaO § 4, Rn. 51). \n\nFür die Bauzeit als Faktor bei der Entgeltbestimmung bedeutet das, daß \n\nbei Vertragsabschluß die Bauzeit in die Preiskalkulation einzubeziehen ist, so-\n\nweit sie von den Parteien realistisch eingeschätzt werden kann. Bereits bei Ver-\n\ntragsschluß absehbare Überschreitungen durchschnittlicher Bauzeiten können \n\ndie Parteien durch eine angemessene Anhebung des Honorars, erforderlichen-\n\nfalls auch über die Höchstsätze hinaus, berücksichtigen. Anders liegt es bei \n\nVerlängerungen der Bauzeit, die die Vertragsschließenden bei Auftragserteilung \n\nauch bei Berücksichtigung üblicher Verzögerungen nicht vorhersehen konnten. \n\nDen Parteien kann nicht zugemutet werden, insoweit eine spekulative Vergü-\n\ntung zu vereinbaren. Vielmehr stellt es eine interessengerechte Lösung dar, \n\neine bestimmte Bauzeit als Geschäftsgrundlage festzulegen und bei deren \n\nWegfall einen vertraglichen Preisanpassungsanspruch zu begründen. \n\nDie Parteien sind nicht gehindert, einzelne Kriterien für einen sich aus \n\n§ 242 BGB ohnehin ergebenden gesetzlichen Preisanpassungsanspruch im \n\nVertrag zu umschreiben und damit einen vertraglichen Anspruch zu begründen. \n\nDie HOAI regelt lediglich das Preisrecht, nicht aber die Grundsätze über den \n\nWegfall der Geschäftsgrundlage. Dies kann in der Weise geschehen, daß ein \n\nMindestanspruch auf Ersatz von Mehraufwendungen festgesetzt und der An-\n\nspruch im übrigen von dem Ergebnis der vertraglich vereinbarten Verhandlung \n\nabhängig gemacht wird. \n\nEine Abrede über die Dauer der Bauzeit als Geschäftsgrundlage eines \n\nArchitektenvertrages und die Folgen ihres Wegfalls darf allerdings nicht zu einer \n\nUmgehung des Preisrechts der HOAI führen. Wird eine bestimmte Bauzeit zu-\n\ngrundegelegt, muß diese für das konkrete Vorhaben realistisch bemessen sein \n\nund übliche Störungen berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Frage, welche \n\nBauzeit bei Vertragsschluß zu erwarten ist, steht den Parteien allerdings, ähn-\n\nlich wie bei der Festlegung einer bestimmten Honorarzone, ein gewisser Beur-\n\nteilungsspielraum zu (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. November 2003 - VII ZR \n\n362/02, BauR 2004, 354 = ZfBR 2004, 251 = NZBau 2004, 159). \n\nAnhaltspunkte dafür, daß die Parteien bei der Vereinbarung einer Bau-\n\nzeit von 15 Monaten ihren Beurteilungsspielraum überschritten hätten, sind \n\nnicht ersichtlich. \n\nNach der am 16. November 1998 getroffenen Vereinbarung stehen dem \n\nKläger noch 16.666,67 DM zu, so daß die Revision der Beklagten insoweit nicht \n\nbegründet ist. \n\nIV. \n\n1. Das Berufungsgericht hält den Kläger für berechtigt, für die Bauzeit-\n\nverlängerung von Januar bis September 1999 weitere 59.999,94 DM (9 Monate \n\nzu je 6.666,66 DM) zu verlangen. Eine entsprechende Verpflichtung ergebe \n\nsich aus der Vereinbarung vom 16. November 1998. \n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\na) Das Berufungsgericht legt die Vereinbarung in diesem Punkt nicht \n\naus, sondern stellt lediglich ein Auslegungsergebnis fest, ohne die Grundlagen \n\nhierfür darzulegen. Der Wortlaut der Erklärung, von dem bei der Auslegung \n\nauszugehen ist, bietet keinen Anhalt dafür, daß die Zuerkennung eines weiteren \n\nHonorars auch für Leistungen nach Dezember 1998 gelten sollte. Eine Verein-\n\nbarung, mit der ein zusätzliches monatliches Honorar ohne Rücksicht auf die in \n\nder verbleibenden Bauzeit noch anfallenden Architektenleistungen über eine \n\nungewisse Zeit für die Zukunft fortgeschrieben wird, wäre nicht interessenge-\n\nrecht. \n\nb) Der Kläger hat aus dem Architektenvertrag einen Anspruch darauf, \n\ndaß die Beklagte mit ihm auch über eine angemessene Vergütung für die über \n\nDezember 1998 hinausgehende Bauzeitverlängerung verhandelt. Dieser An-\n\nspruch begründet nach der beiderseitigen Interessenlage nicht nur eine Pflicht \n\nder Beklagten, Verhandlungen mit dem Kläger aufzunehmen, sondern auch, in \n\neine angemessene Vergütung der Leistungen einzuwilligen. Dafür spricht be-\n\nreits die Regelung im Architektenvertrag, wonach bei einer Bauzeitüberschrei-\n\ntung mindestens der nachgewiesene Mehraufwand zu erstatten ist. Als ange-\n\nmessen ist dabei diejenige Vergütung anzusehen, die die Vertragsparteien im \n\nRahmen der sich aus der HOAI ergebenden Beschränkungen vereinbart hätten, \n\nwenn sie bei Abschluß des ursprünglichen Vertrages die tatsächliche Verlänge-\n\nrung der Bauzeit vorausgesehen hätten. Im Rechtsstreit ist an die Stelle des \n\nAnspruchs auf Verhandlung und Einwilligung der Anspruch auf Zahlung der an-\n\ngemessenen Vergütung getreten. Hierzu wird das Berufungsgericht nach ent-\n\nsprechendem Vortrag des Klägers Feststellungen zu treffen haben. \n\nDressler \n\nHausmann \n\nKuffer \n\nKniffka \n\nBauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_456-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-30/vii-zr-456-01","cited_norms":[{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":6},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_456-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_456-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-30/vii-zr-456-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_456-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:57:42.107535+00:00"}}