{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_448-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2003-10-23","aktenzeichen":"VII ZR 448/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 635 a.F. Der Schadensersatzanspruch gegen den Architekten wegen eines im Bauwerk ver- körperten Mangels der Planung oder der Bauaufsicht ist nach Grund und Höhe un- abhängig von einer Haftung des Bauunternehmers.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 448/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n23. Oktober 2003\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB §§ 635 a.F.\n\nDer Schadensersatzanspruch gegen den Architekten wegen eines im Bauwerk ver-\n\nkörperten Mangels der Planung oder der Bauaufsicht ist nach Grund und Höhe un-\n\nabhängig von einer Haftung des Bauunternehmers.\n\nBGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - VII ZR 448/01 - OLG Köln\n LG Köln\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 23. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die\n\nRichter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 29. November 2001 insoweit\n\naufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen die Versagung\n\neines Schadensersatzanspruchs \n\nin Höhe von 30.726,75 \n\n(= 60.096,30 DM) nebst Zinsen gegen den Drittwiderbeklagten zu-\n\nrückgewiesen worden ist.\n\nDer Rechtsstreit wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an\n\ndas Landgericht Köln zurückverwiesen.\n\nGerichtsgebühren für das Berufungsverfahren werden auch inso-\n\nweit nicht erhoben.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagten verlangen mit ihrer Widerklage, die alleiniger Gegenstand\n\ndes Revisionsverfahrens ist, Ersatz von Mängelbeseitigungskosten.\n\nDie Beklagten beauftragten den Kläger im Juli 1998 unter Einbeziehung\n\nder VOB/B mit der Ausführung von Rohbauarbeiten und der Errichtung des\n\nDachstuhls für ein Neubauvorhaben. Der Drittwiderbeklagte war mit den in § 15\n\nAbs. 1 Nr. 1 bis 5 HOAI beschriebenen Architektenleistungen und der Trag-\n\nwerksplanung betraut; ob ihm auch die Bauaufsicht übertragen war, ist zwi-\n\nschen den Parteien streitig.\n\nVor Abnahme des Werks rügten die Beklagten zahlreiche Mängel und\n\nsetzten dem Kläger Fristen zu deren Beseitigung. Eine Androhung, nach Frist-\n\nablauf den Auftrag zu entziehen, und die Auftragsentziehung selbst unterblie-\n\nben. Ab 9. Februar 1999 setzten die Beklagten Drittunternehmer zur Beseiti-\n\ngung der von ihnen behaupteten Mängel ein. Am 15. März 1999 kündigte der\n\nKläger den Werkvertrag und legte Schlußrechnung.\n\nDer Kläger hat noch offenen Werklohn eingeklagt. Die Beklagten haben\n\nmit ihrer Widerklage vom Kläger und vom Drittwiderbeklagten als Gesamt-\n\nschuldnern Ersatz der für die Drittunternehmer aufgewendeten Kosten verlangt;\n\ndie Bauwerksmängel seien auch auf fehlerhafte Architektenleistungen zurück-\n\nzuführen.\n\nDas Landgericht hat die Widerklage durch Teilurteil abgewiesen. Die Be-\n\nrufung der Beklagten, mit der sie \n\nihr Begehren noch \n\nin Höhe von\n\n188.044,63 DM weiterverfolgt haben, \n\nist hinsichtlich eines Betrags von\n\n60.096,30 DM erfolglos geblieben. Im übrigen hat das Berufungsgericht das\n\nTeilurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwie-\n\nsen. Dagegen haben der Kläger und die Beklagten Revision eingelegt. Der Se-\n\nnat hat lediglich die Revision der Beklagten und diese nur insoweit angenom-\n\nmen, als das Berufungsgericht den Beklagten einen Anspruch gegen den Dritt-\n\nwiderbeklagten auf Ersatz der vor dem 15. März 1999 entstandenen Fremd-\n\nnachbesserungskosten in Höhe von 60.096,30 DM versagt hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten ist im Umfang der Annahme begründet und\n\nführt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung\n\nder Sache an das Landgericht.\n\nAuf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum\n\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1\n\nEGBGB).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält einen Schadensersatzanspruch der Beklagten\n\ngegen den Drittwiderbeklagten aus § 635 BGB nur für Fremdnachbesserungs-\n\nkosten für möglich, die nach dem 15. März 1999 entstanden sind. Für dessen\n\nHaftung komme es darauf an, in welchem Umfang den Beklagten gegen den\n\nKläger Ersatzansprüche zustünden. Den Beklagten stünden gegen den Kläger\n\nnur Ersatzansprüche wegen der Fremdnachbesserungskosten zu, die nach\n\ndem 15. März 1999 entstanden seien. Denn die Beklagten hätten dem Kläger\n\nkeine Frist mit Androhung der Auftragsentziehung gesetzt und nicht gekündigt.\n\nDies sei erst nach der am 15. März 1999 ausgesprochenen Kündigung entbehr-\n\nlich geworden.\n\nII.\n\nDas hält der rechtlichen Überprüfung teilweise nicht stand. Das Beru-\n\nfungsgericht erkennt den Beklagten zu Unrecht einen Schadensersatzanspruch\n\ngegen den Drittwiderbeklagten wegen Fremdnachbesserungskosten ab, die vor\n\ndem 15. März 1999 entstanden sind.\n\n1. Da das Berufungsgericht insoweit keine Feststellungen getroffen hat,\n\nist in der Revisionsinstanz davon auszugehen, daß den Beklagten gemäß § 635\n\nBGB ein Schadensersatzanspruch gegen den Drittwiderbeklagten wegen feh-\n\nlerhafter Planung und Bauaufsicht zusteht.\n\n2. Dieser Schadensersatzanspruch umfaßt unabhängig vom Zeitpunkt ih-\n\nres Entstehens alle Aufwendungen, die zur Beseitigung der durch die fehler-\n\nhaften Architektenleistungen verursachten Baumängel notwendig waren.\n\na) Nachdem die Revision des Klägers insgesamt und die Revision der\n\nBeklagten in diesem Punkt nicht angenommen worden ist, steht rechtskräftig\n\nfest, daß der Kläger gemäß § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B in Verbindung mit § 8 Nr. 3\n\nAbs. 2 Satz 1 VOB/B zum Ersatz derjenigen Fremdnachbesserungskosten ver-\n\npflichtet ist, die nach dem 15. März 1999 entstanden sind. Für die zuvor ange-\n\nfallenen haftet er nicht.\n\nDiese sich aus der VOB/B ergebende Einschränkung der Haftung gilt\n\nentgegen der nicht näher begründeten Ansicht des Berufungsgerichts nicht für\n\nden Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen den Drittwiderbeklagten.\n\nb) Daß der Kläger für die Fremdnachbesserungskosten vor dem\n\n15. März 1999 nicht haftet, hat keinen Einfluß auf die Haftung des Drittwiderbe-\n\nklagten aus § 635 BGB, die sich auf die vor diesem Zeitpunkt entstandenen\n\nAufwendungen erstreckt.\n\nDer Drittwiderbeklagte kann dagegen nicht einwenden, die Beklagten\n\nhätten es versäumt, gegenüber dem Kläger die Voraussetzungen für eine Haf-\n\ntung auch für diesen Zeitraum zu schaffen. Ihnen kann insoweit nicht angelastet\n\nwerden, gegen ihre Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2\n\nBGB verstoßen zu haben.\n\n3. Die in seiner Revisionserwiderung geäußerte, nicht näher begründete\n\nAnsicht des Drittwiderbeklagten, die Anspruchsverfolgung gegen ihn sei auch\n\naus prozessualen Gründen von der Anspruchsverfolgung gegen den Kläger\n\nabhängig, geht fehl. Beide sind einfache Streitgenossen, gegen die die Ent-\n\nscheidung unterschiedlich ausfallen kann, § 61 ZPO.\n\nIII.\n\nDer Senat kann nicht selbst in der Sache entscheiden, weil Feststellun-\n\ngen zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 635 BGB fehlen. Die Zurückver-\n\nweisung erfolgt an das Landgericht, bei dem der Rechtsstreit im übrigen an-\n\nhängig ist.\n\nDressler Wiebel Kuffer\n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_448-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/vii-zr-448-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_448-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_448-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/vii-zr-448-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_448-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:47:03.795844+00:00"}}