{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_443-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2003-03-27","aktenzeichen":"VII ZR 443/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 635 a) Der Schadensersatzanspruch umfaßt alle Aufwendungen, die für die ordnungs- gemäße Herstellung des vom Unternehmer vertraglich geschuldeten Werks erfor- derlich sind. b) Er beschränkt sich nicht auf die geringeren Kosten einer Ersatzlösung, die den vertraglich geschuldeten Erfolg nicht herbeiführt. c) Der Besteller muß sich nicht darauf verweisen lassen, daß der durch eine nicht vertragsgemäße Nachbesserung verbleibende Minderwert durch einen Minde- rungsbetrag abgegolten wird. d) Zu den zu ersetzenden notwendigen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung gehören diejenigen Kosten, die der Besteller bei verständiger Würdigung für erfor- derlich halten durfte. e) Ob Aufwendungen für die Mängelbeseitigung unverhältnismäßig sind, beurteilt sich nach den Grundsätzen des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB. Unverhältnismäßigkeit kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n27. März 2003\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVII ZR 443/01\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nBGB § 635\n\na) Der Schadensersatzanspruch umfaßt alle Aufwendungen, die für die ordnungs-\n\ngemäße Herstellung des vom Unternehmer vertraglich geschuldeten Werks erfor-\n\nderlich sind.\n\nb) Er beschränkt sich nicht auf die geringeren Kosten einer Ersatzlösung, die den\n\nvertraglich geschuldeten Erfolg nicht herbeiführt.\n\nc) Der Besteller muß sich nicht darauf verweisen lassen, daß der durch eine nicht\n\nvertragsgemäße Nachbesserung verbleibende Minderwert durch einen Minde-\n\nrungsbetrag abgegolten wird.\n\nd) Zu den zu ersetzenden notwendigen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung\n\ngehören diejenigen Kosten, die der Besteller bei verständiger Würdigung für erfor-\n\nderlich halten durfte.\n\ne) Ob Aufwendungen für die Mängelbeseitigung unverhältnismäßig sind, beurteilt\n\nsich nach den Grundsätzen des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB. Unverhältnismäßigkeit\n\nkommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.\n\nBGH, Urteil vom 27. März 2003 - VII ZR 443/01 - OLG Celle\n\n LG Lüneburg\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die\n\nRichter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 5. Dezember 2001 aufgeho-\n\nben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.\n\nDie Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das\n\nBerufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, ein Dachdeckerunternehmen, verlangt Werklohn für er-\n\nbrachte Leistungen. Die Parteien streiten um einen Gegenanspruch der Be-\n\nklagten wegen Mängeln, den diese im Wege der Aufrechnung und Widerklage\n\ngeltend macht.\n\nDie Beklagte erteilte im Zuge der Renovierung einer Scheune der Kläge-\n\nrin im Herbst 1996 den Auftrag, Dachunterschalung und Dach neu zu erstellen.\n\nNach Ausführung der Arbeiten verweigerte sie wegen Mängeln Abnahme und\n\nBezahlung des Werklohns. In der Revision ist nur von Interesse, daß die Kläge-\n\nrin für die Dachunterschalung zu feuchtes Holz verwendet hatte. Dadurch war\n\nes zu erheblicher Fäulnis- und Schimmelbildung sowie beim Austrocknen zu\n\nFarbveränderungen und Schwundfugen zwischen den Brettern gekommen. Mit\n\nSchreiben vom 9. Juli 1997 setzte die Beklagte der Klägerin eine Frist zur Män-\n\ngelbeseitigung bis 28. Juli 1997 und kündigte an, nach Fristablauf andere Fir-\n\nmen mit der Nachbesserung zu beauftragen. Die Klägerin erklärte sich mit\n\nSchreiben vom 23. Juli 1997 bereit, den Schimmelbefall an den sichtbaren Höl-\n\nzern durch Abwaschen oder Abbürsten zu beseitigen, und forderte die Beklagte\n\nauf, bis 5. August 1997 einen Termin hierfür zu benennen. Ab 4. August 1997\n\nließ die Beklagte die schadhaften Schalungsbretter durch eine Drittfirma aus-\n\ntauschen. Dazu mußte das gesamte Dach abgebaut und wieder neu erstellt\n\nwerden. Zwei von der Beklagten zuvor eingeschaltete öffentlich bestellte und\n\nvereidigte Sachverständige für das Dachdeckerhandwerk bzw. für Holzschutz\n\nund Holzschäden waren zu dem Ergebnis gekommen, daß ein Austausch der\n\nSchalungsbretter zur Mängelbeseitigung erforderlich sei.\n\nDie Klägerin hat 109.838,77 DM eingeklagt, die Beklagte bezifferte in\n\nden Tatsacheninstanzen ihren Anspruch auf insgesamt 139.027,22 DM. Das\n\nLandgericht hat der Klage in Höhe von 109.000 DM stattgegeben und die Wi-\n\nderklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht\n\nden Verurteilungsbetrag auf 70.172,18 DM ermäßigt. Mit ihrer Revision verfolgt\n\ndie Beklagte ihren Anspruch noch in Höhe von 125.346,21 DM weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils,\n\nsoweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und insoweit zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nDie Beurteilung richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 gel-\n\ntenden Gesetzen (Art. 229 § 5 EGBGB).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht führt aus, das Werk der Klägerin sei mangelhaft.\n\nDie Ankündigung der Beklagten, sie werde die Mängelbeseitigungsarbeiten an-\n\nderweitig vergeben, stelle eine Kündigung des Vertrags dar. Zwar sei ein Un-\n\nternehmer grundsätzlich auch nach Kündigung noch zur Nachbesserung be-\n\nrechtigt. Eine Mängelbeseitigung durch die Klägerin sei jedoch für die Beklagte\n\nnicht zumutbar gewesen. Deshalb verringere sich die Vergütung der Klägerin\n\num angemessene Fremdnachbesserungskosten. Die Neuerstellung des Da-\n\nches sei jedoch nicht angemessen gewesen. Es hätte ausgereicht, die Dach-\n\nunterschalung abzubürsten und mit einem Bläueschutz zu versehen. Die dann\n\nnoch verbliebenen optischen Mängel hätten durch eine Profilholzvertäfelung\n\nund seitliche Leisten verdeckt werden können. Der geringfügige Raumverlust\n\nwäre durch die verbesserte Wärmedämmung kompensiert worden. Die Beein-\n\nträchtigung des von der Beklagten angestrebten rustikalen Bildes des Dachbo-\n\ndens könne durch eine Minderung ausgeglichen werden. Fahrt- und Über-\n\nnachtungskosten könne die Beklagte nicht geltend machen, da diese durch die\n\nNeuerstellung des Daches verursacht worden seien. Der Anspruch der Klägerin\n\nverringere sich insgesamt um 39.666,59 DM.\n\nII.\n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht\n\nübersieht, daß der Beklagten ein Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB\n\nzusteht. Sie kann danach alle Aufwendungen ersetzt verlangen, die ihr durch\n\nden Austausch der schadhaften Schalungsbretter und die damit verbundene\n\nNeuerstellung des Daches entstanden sind.\n\n1. Die Voraussetzungen des § 635 BGB liegen nach den Feststellungen\n\ndes Berufungsgerichts vor. Die von der Klägerin erstellte Dachunterschalung\n\nwar mangelhaft. In anderem Zusammenhang weist das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend darauf hin, daß die Klägerin die Mängel zu vertreten hatte. Eine Frist-\n\nsetzung mit Ablehnungsandrohung war entbehrlich. Das Berufungsgericht hat\n\nzutreffend festgestellt, daß eine Mängelbeseitigung durch die Klägerin für die\n\nBeklagte unzumutbar war.\n\n2. Der Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB umfaßt alle Aufwen-\n\ndungen, die für die ordnungsgemäße Herstellung des vom Unternehmer ver-\n\ntraglich geschuldeten Werks erforderlich sind. Die Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts, hierzu zählten die Kosten für die Neuerstellung der Dachunterschalung\n\nund damit auch des Daches nicht, die Beklagte hätte sich mit weniger aufwen-\n\ndigen Maßnahmen verbunden mit einer Minderung begnügen müssen, trifft\n\nnicht zu.\n\na) Maßgeblich für den Umfang der Mängelbeseitigung ist das vertraglich\n\ngeschuldete Werk. Diesen Zustand hat der Unternehmer herzustellen. Eine\n\nMängelbeseitigung, die nicht den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt,\n\nmuß der Besteller grundsätzlich nicht akzeptieren. Der Schadensersatzan-\n\nspruch nach § 635 BGB beschränkt sich nicht auf die geringeren Kosten einer\n\nErsatzlösung, die den vertraglich geschuldeten Erfolg nicht herbeiführt. Der Be-\n\nsteller muß sich auch nicht darauf verweisen lassen, daß der durch eine nicht\n\nvertragsgemäße Nachbesserung verbleibende Minderwert durch einen Minde-\n\nrungsbetrag abgegolten wird (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1997 – VII ZR\n\n110/96, BauR 1997, 638, 639 = ZfBR 1997, 249, 250).\n\nNach der Vereinbarung der Parteien sollte die von der Klägerin zu er-\n\nstellende Dachunterschalung sichtbar bleiben. Dadurch sollte nach den getrof-\n\nfenen Feststellungen dem Dachboden der Scheune ein rustikaler Charakter\n\nverliehen werden. Die Klägerin schuldet die für die Herstellung dieses Zustands\n\nerforderlichen Kosten. Auf die zwar billigere, aber im Vertrag nicht vorgesehene\n\nVertäfelung muß sich die Beklagte nicht einlassen. Auf die Unverhältnismäßig-\n\nkeit der Kosten kann sich die Klägerin nicht berufen (vgl. unten 3.).\n\nb) Zu den nach § 635 BGB zu ersetzenden notwendigen Aufwendungen\n\nfür die Mängelbeseitigung gehören auch diejenigen Kosten, die der Besteller\n\nbei verständiger Würdigung für erforderlich halten durfte. Das mit dieser Beur-\n\nteilung verbundene Risiko trägt der Unternehmer (BGH, Urteil vom 31. Januar\n\n1991 – VII ZR 63/90, BauR 1991, 329 = ZfBR 1991, 104).\n\nDie Beklagte hatte, bevor sie den Austausch der Schalungsbretter und\n\ndie damit verbundene Neuerstellung des Daches in Auftrag gab, Gutachten\n\nzweier öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger vom Fach einge-\n\nholt. Beide hatten sich für diese Art der Nachbesserung ausgesprochen. Die\n\nBeklagte konnte auf die Richtigkeit dieser Gutachten vertrauen. Das im selb-\n\nständigen Beweisverfahren erstattete Sachverständigengutachten, auf das das\n\nBerufungsgericht seine Entscheidung stützt, wurde erst nach Abschluß der\n\nMängelbeseitigungsarbeiten erstellt.\n\n3. Die Klägerin kann der Beklagten nicht entgegenhalten, die von ihr ge-\n\nwählte Art der Mängelbeseitigung sei unverhältnismäßig gewesen.\n\nOb bei einem Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB Aufwendungen\n\nfür die Mängelbeseitigung unverhältnismäßig sind, beurteilt sich nach den\n\nGrundsätzen des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB. Unverhältnismäßig sind die Auf-\n\nwendungen ausnahmsweise dann, wenn der in Richtung auf die Beseitigung\n\ndes Mangels erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in\n\nkeinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwands\n\nsteht. Es muß für den Unternehmer unzumutbar sein, die vom Besteller in nicht\n\nsinnvoller Weise gemachten Aufwendungen tragen zu müssen (BGH, Urteile\n\nvom 26. Oktober 1972 - VII ZR 181/71, BGHZ 59, 365 und vom 6. Juni 1991\n\n- VII ZR 372/89, BGHZ 114, 383).\n\nDiese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf das grobe Verschulden\n\nder Klägerin beim Einbau des zu feuchten Holzes und die berechtigten Be-\n\nfürchtungen der Beklagten einer fortbestehenden Gesundheitsgefahr ersichtlich\n\nnicht vor.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuhe-\n\nben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Da die Klägerin die\n\nvon der Beklagten geltend gemachten Aufwendungen auch der Höhe nach\n\nbestritten hat, war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nDressler\n\nThode\n\nKuffer\n\nKniffka\n\nBauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_443-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-27/vii-zr-443-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_443-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_443-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-27/vii-zr-443-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_443-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:11:08.917383+00:00"}}