{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_440-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-12-19","aktenzeichen":"VII ZR 440/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 642, 295 a) Kann der Auftragnehmer wegen fehlender Vorunternehmerleistungen seine Lei- stungen nicht erbringen, genügt neben einer nach § 6 Nr. 1 VOB/B etwa erforder- lichen Behinderungsanzeige gemäß § 295 BGB ein wörtliches Angebot der Lei- stung, um den Annahmeverzug des Auftraggebers zu begründen. b) Für ein wörtliches Angebot kann es genügen, daß der Auftragnehmer seine Mitar- beiter auf der Baustelle zur Verfügung hält und zu erkennen gibt, daß er bereit und in der Lage ist, seine Leistung zu erbringen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n19. Dezember 2002\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nVII ZR 440/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: nein\n\nBGB §§ 642, 295\n\na) Kann der Auftragnehmer wegen fehlender Vorunternehmerleistungen seine Lei-\n\nstungen nicht erbringen, genügt neben einer nach § 6 Nr. 1 VOB/B etwa erforder-\n\nlichen Behinderungsanzeige gemäß § 295 BGB ein wörtliches Angebot der Lei-\n\nstung, um den Annahmeverzug des Auftraggebers zu begründen.\n\nb) Für ein wörtliches Angebot kann es genügen, daß der Auftragnehmer seine Mitar-\n\nbeiter auf der Baustelle zur Verfügung hält und zu erkennen gibt, daß er bereit und\n\nin der Lage ist, seine Leistung zu erbringen.\n\nBGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 440/01 - OLG Celle\n\n LG Hannover\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die\n\nRichter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 1. November 2001 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin fordert wegen einer Bauzeitverlängerung Schadensersatz\n\nund Entschädigung.\n\nDie Beklagte beauftragte die Klägerin mit Trockenbauarbeiten. Die\n\nVOB/B wurde vereinbart. Es war eine Bauzeit von 17 Wochen vorgesehen. Die\n\nKlägerin begann mit den Arbeiten am 19. September 1994. Die Leistungen\n\nwurden am 19. Juli 1995 fertiggestellt. Die Klägerin beansprucht für die Zeit\n\nvom 16. Januar 1995 bis zum 19. Juli 1995 den Ersatz von Kosten für die Bau-\n\nleitung und Projektleitung in Höhe von 105.661,41 DM und für Mannschafts-\n\nund Bürocontainer in Höhe von 4.455 DM. Nach ihrer Behauptung sind ihre Ar-\n\nbeiten über den 16. Januar 1995 hinaus verzögert worden, weil die Baustelle\n\ninfolge des Ausfalls des mit den Gewerken Heizung, Sanitär und Lüftung be-\n\nauftragten Unternehmens nicht oder nur unzureichend beheizt worden sei. Au-\n\nßerdem hätten sich die Arbeiten an der Lüftung verzögert. Die letzten Lüftungs-\n\nschienen seien erst Ende Mai 1995 installiert worden. Vorher hätte sie die Ar-\n\nbeit an den abgehängten Decken nicht fertigstellen können.\n\nSie macht die Beklagte für die Verzögerung verantwortlich, weil diese die\n\nBaustelle nicht richtig koordiniert habe. Jedenfalls stehe ihr ein Entschädi-\n\ngungsanspruch zu. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung\n\nist erfolglos gewesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nDas maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember\n\n2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, § 26 Nr. 7 EGZPO).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht verneint einen Schadensersatzanspruch der Klä-\n\ngerin aus § 6 Nr. 6 VOB/B. Zwar stehe fest, daß Behinderungen vorgelegen\n\nhätten. Die Klägerin habe jedoch nicht hinreichend dargelegt, inwieweit die Be-\n\nhinderungen zu der geltend gemachten Bauzeitverzögerung geführt hätten. Die\n\nKlägerin habe auch nicht hinreichend vorgetragen, mit welcher Leistung sich die\n\nBeklagte in welchem Zeitraum in Annahmeverzug befunden habe und welche\n\nangebotenen Leistungen sie deshalb nicht habe erbringen können. Ihr stehe\n\ndeshalb auch keine Entschädigung nach § 642 BGB zu.\n\nII.\n\nDie Auffassung des Berufungsgerichts, ein Entschädigungsanspruch aus\n\n§ 642 BGB sei nicht schlüssig dargetan, weil die Klägerin nicht hinreichend dar-\n\ngelegt habe, welche angebotene Leistung sie nicht habe erbringen können, hält\n\nder rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Nach § 642 Abs. 1 BGB kommt ein Entschädigungsanspruch des Un-\n\nternehmers in Betracht, wenn sich der Besteller deshalb in Verzug der Annah-\n\nme befindet, weil er das Baugrundstück für die Leistung des Auftragnehmers\n\nnicht rechtzeitig aufnahmebereit zur Verfügung stellt. Das gilt auch dann, wenn\n\ndie Aufnahmebereitschaft fehlt, weil andere Unternehmer ihre Leistungen nicht\n\noder nicht rechtzeitig erbracht haben (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999\n\n- VII ZR 185/98, BGHZ 143, 32, 39). Für die Dauer des Annahmeverzuges steht\n\ndem Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung zu.\n\n2. Die Klägerin hat schlüssig vorgetragen, daß die Beklagte ihre Mitwir-\n\nkungspflicht, das Grundstück für die Leistung der Klägerin aufnahmebereit zur\n\nVerfügung zu stellen, bis Mitte/Ende Mai 1995 nicht erfüllt hat. Nach der Be-\n\nhauptung der Klägerin hätte sie die Leistung ohne die Behinderung bis zum 13.\n\nJanuar 1995 fertiggestellt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nwurden die Lüftungsschienen im Speisesaal und im Klubraum erst Mitte/Ende\n\nMai 1995 montiert. Die Fertigstellung der Deckenaufhängung war nicht möglich,\n\nbevor die Lüftungsschienen von einem anderen Unternehmer angebracht wor-\n\nden waren.\n\nDas Berufungsgericht vermißt zu Unrecht Vortrag der Klägerin dazu, ob\n\nin diesen Räumen die Deckenmontagen nicht wenigstens teilweise durchge-\n\nführt werden konnten. Auch wenn das der Fall war, ist der Vortrag nicht un-\n\nschlüssig. Denn das ändert nichts daran, daß die Fertigstellung der Decken erst\n\nnach Anbringung der letzten Lüftungsschienen erfolgen konnte. Nach der Be-\n\nhauptung der Klägerin konnten die Decken wegen der Verzögerung erst im Juli\n\n1995 fertiggestellt werden. Der Klage auf Erstattung der Aufwendungen für die\n\nBau- und Projektleitung sowie für die bis zur Räumung der Baustelle unterhal-\n\ntenen Container liegt die weitere Behauptung zugrunde, diese Aufwendungen\n\nseien bis zur Fertigstellung der Gesamtleistung notwendig gewesen. Ob das\n\nder Fall ist, ist offen und in der Revision zugunsten der Klägerin zu unterstellen.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Die Sache\n\nist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil notwendige Feststellungen\n\nnoch zu treffen sind. Dazu weist der Senat auf folgendes hin:\n\n1. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, inwie-\n\nweit die Klägerin ihre Leistungen zur Deckenaufhängung in einer den Annah-\n\nmeverzug begründenden Weise angeboten hat.\n\nGrundsätzlich ist ein Angebot der Leistung nach §§ 294 bis 296, 299\n\nBGB sowie bei einem VOB-Vertrag notwendig, daß der Auftragnehmer gemäß\n\n§ 6 Nr. 1 VOB/B anzeigt, wenn er wegen hindernder Umstände zur Leistungs-\n\nerbringung nicht imstande ist (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - VII ZR\n\n185/98, BGHZ 143, 32, 41). Ein wörtliches Angebot der Leistung genügt nach\n\n§ 295 BGB, wenn eine Mitwirkungshandlung des Gläubigers erforderlich ist. Es\n\nkann auch dadurch zum Ausdruck gebracht werden, daß der Auftragnehmer\n\nseine Mitarbeiter auf der Baustelle zur Verfügung hält und zu erkennen gibt,\n\ndaß er bereit und in der Lage ist, seine Leistung zu erbringen. Eine Behinde-\n\nrungsanzeige ist entbehrlich, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache\n\nund deren hindernde Wirkung bekannt waren, § 6 Nr. 1 Satz 2 VOB/B.\n\nDanach kommt ein Annahmeverzug der Beklagten in Betracht. Die Klä-\n\ngerin hat nach ihrer Behauptung ihre Mitarbeiter ständig für die vertraglich ge-\n\nschuldeten Leistungen auf der Baustelle bereit gehalten und zum Ausdruck ge-\n\nbracht, daß sie bereit und in der Lage ist, die Leistungen fortwährend zu erbrin-\n\ngen, sobald die Behinderungen beseitigt sind. Es liegt nahe, daß die Behinde-\n\nrung der Klägerin durch den Ausfall des Vorunternehmers jedenfalls hinsichtlich\n\nder Deckenarbeiten offenkundig war. Nach der Darstellung der Klägerin hat die\n\nBeklagte auf diese Behinderung durch den Bauzeitenplan Nr. 8 reagiert, der für\n\ndie Deckenaufhängung neue Fertigstellungszeiten mit einer deutlichen Bauzeit-\n\nverlängerung vorsah. Auf dieser Grundlage waren weder ein weiteres wörtli-\n\nches Angebot noch eine Behinderungsanzeige notwendig, soweit es um diese\n\nBauzeitverlängerung ging. Hinsichtlich des weiteren Annahmeverzuges wäh-\n\nrend der im Bauzeitenplan Nr. 8 verlängerten Ausführungsfrist ergeben sich aus\n\nden vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Baubesprechungsprotokol-\n\nlen Hinweise der Klägerin darauf, daß sie an der Fertigstellung der Decken\n\nauch in der neu festgesetzten Zeit wegen der fehlenden Lüftungsschienen ge-\n\nhindert war. Damit kann sie ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht ha-\n\nben, daß sie weiterhin bereit und in der Lage war, die Leistung zu erbringen und\n\nsie sich durch die fehlenden Lüftungsschienen behindert sah.\n\n2. Bei der Frage, inwieweit die Bauleitung und Projektleitung sowie die\n\nUnterhaltung der Container wegen eines etwaigen Annahmeverzugs aufrecht\n\nerhalten werden mußten, wird das Berufungsgericht den übrigen Streitstoff be-\n\nrücksichtigen müssen. Denn in diesem Zusammenhang kann es eine Rolle\n\nspielen, ob auch die sonstigen von der Klägerin vorgebrachten Behinderungen\n\nzu Verzögerungen geführt haben, die es erforderlich machten, die Bauleitung\n\nund Projektleitung sowie die Unterhaltung der Container bis zur endgültigen\n\nFertigstellung aufrecht zu erhalten. Auch insoweit ist darauf hinzuweisen, daß\n\nbereits nach dem von dem Architekten der Beklagten vorgelegten Bauzeiten-\n\nplan sich die Fertigstellung der Trockenbauarbeiten um bis zu 18 Wochen ver-\n\nzögerte. Das Berufungsgericht ist nicht gehindert, die Ursächlichkeit dieser Ver-\n\nzögerung allein oder jedenfalls ganz überwiegend darin zu sehen, daß es die\n\nunstreitigen Behinderungen bei der Beheizung des Bauwerkes gegeben hat,\n\n§ 287 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1986 - VII ZR 286/84, BGHZ 97,\n\n163, 166; Urteil vom 14. Januar 1993 - VII ZR 185/91, BGHZ 121, 210, 214).\n\n3. Das Berufungsgericht erhält durch die Zurückverweisung zugleich\n\nGelegenheit, den Schadensersatzanspruch aus § 6 Nr. 6 VOB/B neu zu prüfen.\n\nEs hat insoweit offen gelassen, ob die Behinderungen durch die fehlenden Lüf-\n\ntungsschienen auf ein Koordinierungsverschulden der Architekten der Beklag-\n\nten zurückzuführen sind.\n\nDressler Thode Hausmann\n\n Kuffer Kniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_440-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-19/vii-zr-440-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 642","ref_norm":"642","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_440-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_440-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-19/vii-zr-440-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_440-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:52:09.172222+00:00"}}