{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_437-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-07-11","aktenzeichen":"VII ZR 437/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 437/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n11. Juli 2002\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des\n\nOberlandsgerichts Düsseldorf vom 16. November 2001 wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien verlangen mit Klage und Widerklage gegenseitig Scha-\n\ndensersatz.\n\nDie Kläger wollten ein von der Beklagten zu erstellendes Einfamilienhaus\n\nerwerben. Die Garage sollte auf neun Meter verlängert und unterkellert werden,\n\nda der Keller als Wohn- und Arbeitsraum genutzt werden sollte. Der Bereich der\n\nunterkellerten Garage sollte eine Höhe von 2,30 m haben. Diese Sonderwün-\n\nsche, für deren Ausführung die Kläger 71.700 DM zahlen sollten, wurden von\n\nder Beklagten im Notartermin aufgelistet, jedoch nicht beurkundet.\n\nDie Beklagte beantragte eine Genehmigung nur für eine auf sieben Me-\n\nter verlängerte Garage, eine Kellergeschoßhöhe von 2,10 m und nur teilweise\n\nUnterkellerung, weil das Bauordnungsamt in Vorgesprächen mitgeteilt hatte,\n\ndaß weitere Ausführungsänderungen nicht bewilligt würden. Die Kläger erklär-\n\nten die \"Liquidation\" des Vertrages, weil die Beklagte nicht in der Lage sei, ihre\n\nSonderwünsche zu erfüllen.\n\nDie Kläger verlangen Schadensersatz, weil die Beklagte gewußt habe,\n\ndaß sie das Haus nur bei Realisierung der Sonderwünsche erwerben würden.\n\nDie Beklagte hätte erkennen können, daß die Ausführung nicht genehmi-\n\ngungsfähig war, wenn sie sich rechtzeitig informiert hätte. Sie behauptet, sie\n\nhabe auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vertraut. Sie verlangt ih-\n\nrerseits Schadensersatz und Herausgabe einer zur Sicherung etwaiger Scha-\n\ndensersatzansprüche der Kläger gestellten Bürgschaft.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-\n\nwiesen. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten in Höhe von\n\n19.576,49 DM und die Abweisung der Widerklage bestätigt. Dagegen wendet\n\nsich die Beklagte mit der zugelassenen Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht die\n\nKlage wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen durch die Beklagte für\n\nbegründet, die Widerklage für unbegründet erachtet.\n\nDas maßgebende Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember\n\n2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB; § 26 Nr. 7 EGZPO).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Ansicht, die Kläger hätten Anspruch auf\n\nSchadensersatz in Höhe von 19.576,49 DM wegen Verschuldens bei Vertrags-\n\nverhandlungen für die ihnen entstandenen Eintragungs-, Beurkundungs-, Dar-\n\nlehens- und Zinskosten sowie den anteiligen Zinsverlust der verauslagten\n\nGrunderwerbsteuer.\n\nDer Vertrag sei wegen Formmangels gemäß §§ 125, 313 BGB nichtig,\n\nweil die wesentlichen Sonderwünsche nicht beurkundet worden seien. Der Be-\n\nklagten könne zwar nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätte die Wirksam-\n\nkeit des Vertrages treuwidrig vereitelt oder sonst eine besondere Treuepflicht\n\nhinsichtlich der Beurkundung des Vertrages verletzt. Sie habe aber die Kläger\n\ndurch falsche bzw. unvollständige Angaben zum Vertragsschluß verleitet. Sie\n\nwäre verpflichtet gewesen, auf die Notwendigkeit der Genehmigung und auf\n\nBedenken vor Abschluß des Vertrages hinzuweisen. Wäre sie ihrer Aufklä-\n\nrungspflicht nachgekommen, hätten die Kläger angesichts der Bedeutung, wel-\n\nche die Sonderwünsche für sie hatten, den Vertrag nicht geschlossen. Dies\n\nwerde schon dadurch deutlich, daß sie vorhergehende Vertragsangebote, bei\n\ndenen die Beklagte erklärt habe, die Sonderwünsche nicht realisieren zu kön-\n\nnen, abgelehnt hätten. Die Beklagte habe den Klägern als Schaden die Auf-\n\nwendungen zu ersetzen, die sie im Vertrauen auf die Erfüllbarkeit der Sonder-\n\nwünsche gehabt hätten. Daran ändere die Formnichtigkeit des Vertrages nichts.\n\nII.\n\nDagegen wendet sich die zulässige Revision ohne Erfolg.\n\n1. Die Revision ist gemäß §§ 545, 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 ZPO\n\nstatthaft. Es ist zwar nicht erkennbar, daß die Rechtssache grundsätzliche Be-\n\ndeutung hat. Der Senat ist jedoch an die Zulassung durch das Berufungsgericht\n\ngebunden.\n\n2. Das Berufungsgericht erkennt unbeschadet der Formunwirksamkeit\n\ndes Vertrages (§ 313 Satz 1, § 125 Satz 1 BGB) den Klägern zu Recht den\n\ngeltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei\n\nVertragsverhandlungen zu. Der Beklagten stehen folglich die mit der Widerkla-\n\nge geltend gemachten Ansprüche nicht zu.\n\nDie Beklagte hat die Kläger unter Verstoß gegen ihre Aufklärungspflicht\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1976 - VII ZR 119/71, BGHZ 60, 221; vom\n\n6. April 2001 - VII ZR 402/99, NJW 2001, 2021) zum Abschluß eines, wenn\n\nauch unwirksamen Vertrages veranlaßt, den diese bei der gebotenen Aufklä-\n\nrung nicht geschlossen hätten. Die Beklagte hat gewußt, daß die Kläger an der\n\nErrichtung des Einfamilienhauses nur dann Interesse hatten, wenn ihre erhebli-\n\nchen Sonderwünsche realisiert werden konnten. Die Beklagte bot das Haus\n\nentsprechend den Sonderwünschen an und erklärte noch drei Tage vor dem\n\nNotartermin, daß eine Raumhöhe von 2,30 m für den Keller möglich sei. Da das\n\nHaus mit diesen Sonderwünschen nicht erstellt werden konnte und die Beklagte\n\ndies bei Beachtung der gebotenen Sorgfaltspflichten hätte erkennen können,\n\nhat sie gegenüber den Klägern ihre vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt.\n\nSie ist deswegen zum Ersatz des den Klägern dadurch entstandenen Schadens\n\nverpflichtet.\n\nDiese hätten den Vertrag bei Kenntnis der Nichtrealisierbarkeit der Son-\n\nderwünsche nicht abgeschlossen. Die ihnen vom Berufungsgericht zuerkannten\n\nSchäden, gegen deren Feststellung sich die Revision nicht wendet, wären bei\n\ngebotener Aufklärung nicht entstanden, unabhängig davon, daß der spätere\n\nVertragsschluß wegen Verstoßes gegen § 313 Satz 1 BGB gemäß § 125 Satz 1\n\nBGB unwirksam ist.\n\nUllmann Hausmann Kuffer\n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_437-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-11/vii-zr-437-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_437-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_437-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-11/vii-zr-437-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_437-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:24:29.691385+00:00"}}