{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_418-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2003-03-13","aktenzeichen":"VII ZR 418/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. März 2003 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Zur bestimmten Angabe des Klagegegenstandes bei einer Teilklage.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 418/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n13. März 2003\nFahrner,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2\n\nZur bestimmten Angabe des Klagegegenstandes bei einer Teilklage.\n\nBGH, Urteil vom 13. März 2003 - VII ZR 418/01 - Thüringer OLG in Jena\n\n LG Meiningen\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Rich-\n\nter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des\n\nThüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 14. November 2001\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Teilklage auf Schadenser-\n\nsatz wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld nach § 823 Abs. 2 BGB\n\ni.V.m. § 5 Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (GSB) in Anspruch.\n\nDie Beklagte war Geschäftsführerin der P-GmbH. Diese erstellte als Ge-\n\nneralunternehmerin ein Wohn- und Geschäftshaus. Sie beauftragte in getrenn-\n\nten Verträgen die Klägerin mit Herstellung und Einbau einerseits der Fenster\n\nund andererseits der Türen. Nach Ausführung der Arbeiten erstellte die Klägerin\n\nzwei Schlußrechnungen, die mit Beträgen von 33.898,55 DM bzw.\n\n102.768,60 DM endeten. Zahlungen erfolgten nicht. Über das Vermögen der\n\nP-GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Projekt war durch grund-\n\npfandrechtlich abgesicherte Bankkredite finanziert worden. Nach dem Vortrag\n\nder Klägerin hatte die P-GmbH aus diesen Mitteln vom Bauherrn Zahlungen für\n\ndie Leistungen der Klägerin erhalten, ohne diese an die Klägerin weiterzuleiten.\n\nDie Klägerin begehrt die Zahlung von 65.000 DM. Sie ordnet den beiden\n\nSchlußrechnungen Teilbeträge von 20.000 DM bzw. 45.000 DM zu. Das Land-\n\ngericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie als unzulässig\n\nabgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nDie Beurteilung richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 gel-\n\ntenden Gesetzen.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält die Teilklage für unzulässig, da nicht erkenn-\n\nbar sei, welcher Teil des Gesamtanspruchs, der sich aus mehreren selbständi-\n\ngen Einzelforderungen zusammensetze, Gegenstand der Klage sein solle. Die\n\nKlägerin hätte im einzelnen angeben müssen, wie die eingeklagte Summe zif-\n\nfernmäßig auf die verschiedenen einzelnen Rechnungspositionen verteilt wer-\n\nden solle. Zumindest hätte sie bestimmen müssen, in welcher Reihenfolge die\n\nAnsprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme gefordert würden.\n\nAuch fehle eine Aufteilung der Teilbeträge von 20.000 DM und 45.000 DM auf\n\ndie streitgegenständlichen Einzelforderungen der beiden Schlußrechnungen.\n\nII.\n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Teilklage ist zulässig,\n\nihr Gegenstand ist hinreichend bestimmt. Das Berufungsgericht hält die zwi-\n\nschen den Beteiligten bestehenden Ansprüche nicht genügend auseinander. Es\n\nverkennt zudem die rechtliche Bedeutung der einzelnen Positionen in den\n\nSchlußrechnungen.\n\n1. Eine Teilklage genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO,\n\nwenn erkennbar ist, welcher Teil des Gesamtanspruchs Gegenstand der Klage\n\nsein soll (BGH, Urteil vom 18. November 1993 - IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164,\n\n166). Das ist hier der Fall. Die Klägerin macht 65.000 DM als Teil eines Scha-\n\ndensersatzanspruchs von insgesamt 136.667,15 DM aus § 823 Abs. 2 BGB\n\ni.V.m. § 5 GSB geltend. Die beiden Werklohnforderungen der Klägerin gegen\n\ndie P-GmbH sind lediglich für die Höhe dieses Anspruchs bedeutsam. Sie sind\n\nnicht unmittelbar Gegenstand der Klage.\n\n2. Die Teilklage wäre auch dann zulässig, wenn korrespondierend zu den\n\nbeiden Werklohnforderungen Klagegegenstand zwei prozessual selbständige\n\nSchadensersatzansprüche sein sollten. Die Klägerin hat klargestellt, daß sie\n\naus diesen Ansprüchen Teilbeträge von 20.000 DM und 45.000 DM geltend\n\nmacht. Das genügt.\n\n3. In keinem Fall war es erforderlich, die Klagesumme auf die einzelnen\n\nPositionen der Schlußrechnungen aufzuteilen. Denn diese stellen schon im\n\nRahmen der Schlußrechnung nur unselbständige Rechnungsposten dar (BGH,\n\nUrteil vom 22. Oktober 1998 - VII ZR 167/97, BauR 1999, 251 = ZfBR 1999,\n\n94). Das gilt erst recht, wenn nicht die Werklohnforderung Gegenstand der Kla-\n\nge ist, sondern ein Schadensersatzanspruch, dessen Höhe sich nur an dieser\n\nForderung orientiert.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuhe-\n\nben, die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der Prüfung\n\nder Begründetheit der Klage wird das Berufungsgericht gegebenenfalls die\n\nGrundsätze zu berücksichtigen haben, die der Senat zum Vorsatz in seinem\n\nUrteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 305/99, BauR 2002, 620 = ZfBR 2002,\n\n349 = NZBau 2002, 392 aufgestellt hat.\n\nDressler Hausmann Wiebel\n\n Kuffer Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_418-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-13/vii-zr-418-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_418-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_418-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-13/vii-zr-418-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_418-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:09:12.852362+00:00"}}