{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_411-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2003-07-10","aktenzeichen":"VII ZR 411/01","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"BGB §§ 133 B, 157 D Verkündet am: 10. Juli 2003 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Zur ergänzenden Auslegung eines außergerichtlichen Vergleichs.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nVII ZR 411/01\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB §§ 133 B, 157 D\n\nVerkündet am:\n10. Juli 2003\nFahrner,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZur ergänzenden Auslegung eines außergerichtlichen Vergleichs.\n\nBGH, Versäumnisurteil vom 10. Juli 2003 - VII ZR 411/01 - OLG Koblenz\n\nLG Bad Kreuznach\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter\n\nDr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des\n\n2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Oktober\n\n2001 teilweise aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Bad Kreuznach vom 4. Juli 2000 teilweise abgeän-\n\ndert und wie folgt neu gefaßt:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.572,73 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:2)(cid:3)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)\n\nZinsen seit dem 27. September 2001 zu zahlen.\n\nEs wird festgestellt, daß der Rechtsstreit über die Herausgabe der\n\nBürgschaftsurkunde der Zürich-Kautions- und Kreditversicherungs\n\nAG über 149.120 DM in der Hauptsache erledigt ist.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nDie weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 13 %\n\nund die Beklagte zu 87 %.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelzüge trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin fordert durch Vergleich vereinbarten Restwerklohn.\n\nDie Beklagte beauftragte die Klägerin mit Erschließungsarbeiten für ei-\n\nnen Wohnpark in M. Nach Abschluß der Arbeiten kam es zum Streit über Fäl-\n\nligkeit und Höhe des restlichen Werklohns. Die Parteien verglichen sich im\n\nLaufe des ersten Rechtszuges außergerichtlich. Danach sollte ein Restbetrag in\n\nHöhe von 95.000 DM fällig werden, sobald die Klägerin bestimmte Mängel be-\n\nseitigt und unbefristete, selbstschuldnerische Gewährleistungsbürgschaften für\n\ndie Stadtwerke E.W. GmbH, den Abwasserzweckverband V. (künftig: V) und die\n\nGemeinde M. als Berechtigte vorgelegt hatte und diese von den Berechtigten\n\nakzeptiert waren.\n\nDie Klägerin begehrt nunmehr 95.000 DM von der Beklagten. Sie hat\n\nnach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Mängel beseitigt und den\n\nBerechtigten jeweils eine unbefristete, selbstschuldnerische Gewährleistungs-\n\nbürgschaft vorgelegt. Die Bürgschaften sind von den Stadtwerken E. W. GmbH\n\nund der Gemeinde M. akzeptiert worden, nicht aber von V., da aus Rechtsgrün-\n\nden unklar ist, wer zur Abgabe der Erklärung berechtigt ist, daß die Bürgschaft\n\nakzeptiert werde. Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die Klage\n\nmangels Erfüllung der Vergleichsvoraussetzungen als nicht fällig abgewiesen.\n\nDagegen richtet sich die Revision der Klägerin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat ganz überwiegend Erfolg. Sie führt bis auf einen Teil\n\ndes Zinsbegehrens zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Verurtei-\n\nlung der Beklagten, an die Klägerin 48.572,73 \n\n(cid:6)(cid:11)(cid:22)(cid:21)(cid:23)\n\n(cid:12)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:12)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)\n\nDas maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember\n\n2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Abs. 1 EGBGB).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht führt aus, die Fälligkeit fehle, weil V. die für ihn be-\n\nstimmte Bürgschaft bislang nicht akzeptiert habe. Die Rechtsanwälte des V.\n\nhätten zwar in ihren Schreiben vom 23. April und 28. August 2001 keine rechtli-\n\nchen Bedenken gegenüber der vorgelegten Bürgschaft geäußert. Sie hätten\n\naber mitgeteilt, daß sie keine weitergehenden Erklärungen abgeben könnten,\n\nda derzeit wegen eines Entflechtungsvertrages zwischen der Stadt E. und V.\n\ndessen rechtlicher Fortbestand fraglich sei; daher sei unklar, ob ihre Erklä-\n\nrungsbefugnis für V. fortbestehe.\n\nDiese Unklarheit begründe keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage. Bei\n\nder anzunehmenden vorübergehenden Ungewißheit über den zuständigen\n\nRechtsträger, die noch nicht lange andauere, sei davon auszugehen, daß die\n\nParteien auch bei Kenntnis dieser Ungewißheit in dem Vergleich keine abwei-\n\nchende Regelung getroffen hätten. Es sei der Klägerin zumutbar, selbst weitere\n\nSchritte zur Herbeiführung einer Klärung zu unternehmen und jedenfalls noch\n\neinige Zeit zuzuwarten, bis die Frage der Zuständigkeit beantwortet sei.\n\nII.\n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDas Berufungsgericht hat den Vergleich der Parteien nicht ausgelegt.\n\nSoweit seine Ausführungen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage zugleich als\n\nErgebnis einer Vertragsauslegung zu verstehen sein sollten, wären sie rechts-\n\nfehlerhaft (1). Der Vergleich enthält eine Lücke, die im Wege der ergänzenden\n\nVertragsauslegung zu schließen ist. Danach ist die Fälligkeit des Vergleichsbe-\n\ntrages mit dem Angebot der Klägerin an die Beklagte eingetreten, ihr die für V.\n\nbestimmte Bürgschaft zu übergeben (2).\n\n1. Das Verständnis des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nach dem\n\nVergleich das Risiko der Ungewißheit über den rechtlichen Fortbestand des V.\n\nzu tragen, entspricht nicht einer den Interessen beider Seiten gerecht werden-\n\nden Auslegung. Das Berufungsgericht übersieht das eigene wirtschaftliche In-\n\nteresse der Beklagten daran, V. als ihrem Vertragspartner einen eigenen, durch\n\nBürgschaft gesicherten Gewährleistungsanspruch gegenüber der Klägerin zu\n\nverschaffen, um nach Möglichkeit nicht selbst in Anspruch genommen zu wer-\n\nden. Darauf hatte sie nach dem Bauvertrag mit der Klägerin keinen Anspruch.\n\nDen Ausführungen des Berufungsgerichts, der Klägerin sei zumutbar,\n\nweitere Schritte zur Herbeiführung einer Klärung zu unternehmen, fehlt eine\n\ntragfähige Grundlage. Die Beklagte stand dem Risiko näher, einem ihrer Ver-\n\ntragspartner könne es vorübergehend nicht möglich sein, rechtsverbindliche\n\nErklärungen abzugeben. Die Klägerin hatte zu den Berechtigten keine vertragli-\n\nchen Beziehungen.\n\n2. Der Vergleich der Parteien enthält keinen Hinweis darauf, sie hätten\n\ndie Möglichkeit bedacht, daß der rechtliche Fortbestand eines Berechtigten bei\n\nVorlage der Bürgschaft aus Rechtsgründen zweifelhaft sein und damit die Fäl-\n\nligkeit des vereinbarten Restwerklohns über längere Zeit nicht eintreten könnte.\n\nDiese Lücke ist durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen.\n\na) Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsge-\n\nrichts am 27. September 2001 bestand nicht lediglich eine kurzfristige Unauf-\n\nklärbarkeit. Die Anwälte des V. hatten die Klägerin bereits mit Schreiben vom\n\n23. April 2001 darüber unterrichtet, daß aufgrund der Niederlegung der Vertre-\n\ntung des bisherigen Beauftragten des V. Zuständigkeitsprobleme eingetreten\n\nseien; ein neuer Beauftragter sei bislang nicht bestellt. Diese Unklarheiten be-\n\nstanden nach ihrer Mitteilung vom 28. August 2001 fort und sollten erst in einem\n\nverwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit geklärt werden.\n\nb) Da die Fälligkeit der Forderung der Klägerin nicht in einem Schwebe-\n\nzustand von ungewisser Dauer bleiben sollte, enthält der Vergleich eine ergän-\n\nzungsbedürftige Regelungslücke. Für ihre Ergänzung ist der hypothetische\n\nWille der Parteien maßgeblich. Es ist darauf abzustellen, was sie bei angemes-\n\nsener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Ver-\n\ntragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hät-\n\nten.\n\nc) Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, legt der Senat den\n\nVergleich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin aus, daß die\n\nFälligkeit des Vergleichsbetrages mit dem Angebot der Klägerin, der Beklagten\n\ndie Bürgschaftsurkunde für V. als Berechtigten zu übergeben, eingetreten ist;\n\ndas war der 27. September 2001.\n\nDie außergerichtliche Einigung der Parteien sollte zu einer zügigen und\n\nkostengünstigen Erledigung des anhängigen Rechtsstreits führen. Danach\n\nsollte die Klägerin 95.000 DM als Teil ihres eingeklagten Restwerklohnes er-\n\nhalten, sobald sie die Mängel beseitigt und den drei Berechtigten akzeptierbare\n\nGewährleistungsbürgschaften als Sicherheit zur Verfügung gestellt hatte. Wenn\n\naus Rechtsgründen längerfristig unklar blieb, ob ein Berechtigter als juristische\n\nPerson fortbestand oder seine Zuständigkeit auf eine andere juristische Person\n\nübergegangen war, so liegt eine den Interessen beider Parteien entsprechende\n\nRegelung darin, daß Fälligkeit eintrat, sobald die Klägerin eine für diesen Be-\n\nrechtigten akzeptierbare Bürgschaftsurkunde der Beklagten zur Weiterleitung\n\nzu übergeben bereit war.\n\nDanach hat die Klägerin die Vergleichsvoraussetzungen für die Fälligkeit\n\ndes vereinbarten Restwerklohns erfüllt. Nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts hat die Klägerin die im Vergleich vereinbarten Mängel beseitigt\n\nund den Stadtwerken E.W. GmbH und der Gemeinde M. Bürgschaftsurkunden\n\nvorgelegt, die von diesen akzeptiert worden sind. Mit dem Angebot ihres Pro-\n\nzeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2001,\n\ndem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die für V. bestimmte und akzeptier-\n\nbare Bürgschaftsurkunde zu übergeben, ist Fälligkeit eingetreten.\n\n4. Der Zinsanspruch in Höhe der beantragten 5% ist ab Eintritt der Fällig-\n\nkeit nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91a, 92 ZPO.\n\nDressler \n\nHaß \n\nHausmann\n\nWiebel \n\nKniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_411-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-10/vii-zr-411-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_411-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_411-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-10/vii-zr-411-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_411-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:36:04.872790+00:00"}}