{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_408-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2003-01-09","aktenzeichen":"VII ZR 408/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 634 Die mit einer Fristsetzung verbundene Ankündigung, wegen Mängeln den Ver- trag anzufechten, kann eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 408/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n9. Januar 2003\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 634\n\nDie mit einer Fristsetzung verbundene Ankündigung, wegen Mängeln den Ver-\n\ntrag anzufechten, kann eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung sein.\n\nBGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - VII ZR 408/01 - OLG Düsseldorf\n\n LG Kleve\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 9. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Rich-\n\nter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2001 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt im wesentlichen die Rückabwicklung eines Vertra-\n\nges über den Erwerb einer Eigentumswohnung.\n\nDer Beklagte veräußerte mit notariellem Vertrag vom 12. November 1997\n\nan die Klägerin eine Eigentumswohnung in einer von ihm im März 1997 errich-\n\nteten Wohnanlage.\n\nMit Schreiben vom 22. Juli 1998 beanstandete die Klägerin unter Bezug-\n\nnahme auf bereits geführten Schriftwechsel u.a. das Fehlen einer Rückstausi-\n\ncherung innerhalb des Hauses und eines Revisionsschachtes mit Rückstau-\n\nklappe außerhalb. Abschließend hieß es in diesem Schreiben: \"Ich hoffe, daß\n\nSie die gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung in dieser Sache (Termin\n\n31.7.1998) nicht verstreichen lassen. Sollte dies der Fall sein, werde ich die\n\nAnfechtung des Kaufvertrages wegen Täuschung betreiben.\"\n\nDer Beklagte blieb untätig.\n\nEnde Oktober und Anfang November 1998 kam es zu Wassereinbrüchen\n\nim Keller mit Fäkalienrückstau. Die Klägerin leitete daraufhin ein selbständiges\n\nBeweisverfahren gegen den Beklagten ein. Der Sachverständige hielt u.a. die\n\nEntwässerung für mangelhaft.\n\nDie Klägerin verlangt vor allem die Zahlung von 227.953,77 DM gegen\n\nRückübereignung der Eigentumswohnung. Das Landgericht hat der Klage ent-\n\nsprochen, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Hiergegen richtet sich die\n\nRevision der Klägerin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nDas für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den\n\nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die Gewährleistungsan-\n\nsprüche der Klägerin richteten sich nach Werkvertragsrecht. Das Schreiben der\n\nKlägerin vom 22. Juli 1998 enthalte jedoch keine Fristsetzung mit Ablehnungs-\n\nandrohung, die der große Schadensersatzanspruch voraussetze.\n\nII.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das Be-\n\nrufungsgericht insoweit Werkvertragsrecht angewendet hat. Ansprüche des Er-\n\nwerbers wegen Mängeln an neu errichteten Gebäuden richten sich nach Werk-\n\nvertragsrecht, unabhängig davon, ob das Bauwerk bei Vertragsschluß bereits\n\nfertiggestellt war und ob sich die Parteien als \"Käufer\" und \"Verkäufer\" bezeich-\n\nnet haben (BGH, Urteil vom 5. April 1979 - VII ZR 308/77, BGHZ 74, 204,\n\n206 ff). Das gilt selbst dann, wenn eine Eigentumswohnung erst zwei Jahre\n\nnach Errichtung der Wohnanlage veräußert wird (BGH, Urteil vom 21. Februar\n\n1985 - VII ZR 72/84, BauR 1985, 314, 315 = ZfBR 1985, 132 ff).\n\n2. Es hält rechtlicher Überprüfung jedoch nicht stand, daß das Beru-\n\nfungsgericht dem Schreiben der Klägerin vom 22. Juli 1998 eine Fristsetzung\n\nmit Ablehnungsandrohung nicht entnimmt. Das Berufungsgericht beschränkt\n\nsich insoweit auf die Formel: \"Das genügt nicht\". Damit nimmt es eine Ausle-\n\ngung der Erklärung der Klägerin nicht vor. In einem solchen Fall ist das Revisi-\n\nonsgericht nicht gehindert, selbst den Sinn einer rechtserheblichen Erklärung\n\ndurch Auslegung zu ermitteln. Dem Schreiben der Klägerin vom 22. Juli 1998\n\nist das Verlangen nach Mängelbeseitigung bis zum 31. Juli 1998 zu entnehmen.\n\nOb dieses Datum bereits anderweitig genannt war, ist entgegen der Auffassung\n\ndes Berufungsgerichts ohne Bedeutung. Die Klägerin hat sich diese Fristset-\n\nzung jedenfalls zu eigen gemacht. Zugleich hat die Klägerin dem Beklagten\n\nmitgeteilt, daß sie den Vertrag im Falle des fruchtlosen Verstreichens der Frist\n\nwegen Täuschung anfechten werde. Damit hat sie deutlich gemacht, daß sie\n\neine Mängelbeseitigung nach Fristablauf nicht mehr akzeptieren und sich vom\n\nVertrag lösen werde. Es ist unerheblich, ob sie für die Rückabwicklung des\n\nVertrages die zutreffende Rechtsgrundlage genannt hat.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuhe-\n\nben. Da weitere Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen.\n\nDressler Haß Wiebel\n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_408-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-09/vii-zr-408-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_408-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_408-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-09/vii-zr-408-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_408-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:56:32.328665+00:00"}}