{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_395-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2003-02-13","aktenzeichen":"VII ZR 395/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 633 Abs. 1 Die Planung des Architekten ist mangelhaft, wenn eine mit dem Besteller vereinbarte Obergrenze für die Baukosten überschritten wird. Eine Toleranz kommt nur in Be- tracht, wenn sich im Vertrag hierfür Anhaltspunkte finden. BGB § 305 Die in einem Bauantrag genannte Bausumme wird nicht allein dadurch als Obergren- ze für die Baukosten vereinbart, daß der Architekt den Antrag dem Bauherrn vorlegt, dieser ihn unterzeichnet und an die Baubehörde weiterleitet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 395/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n13. Februar 2003\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 633 Abs. 1\n\nDie Planung des Architekten ist mangelhaft, wenn eine mit dem Besteller vereinbarte\n\nObergrenze für die Baukosten überschritten wird. Eine Toleranz kommt nur in Be-\n\ntracht, wenn sich im Vertrag hierfür Anhaltspunkte finden.\n\nBGB § 305\n\nDie in einem Bauantrag genannte Bausumme wird nicht allein dadurch als Obergren-\n\nze für die Baukosten vereinbart, daß der Architekt den Antrag dem Bauherrn vorlegt,\n\ndieser ihn unterzeichnet und an die Baubehörde weiterleitet.\n\nBGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - VII ZR 395/01 - OLG Naumburg\n\n LG Halle\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die\n\nRichter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Oktober 2001 aufge-\n\nhoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.\n\nDie Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das\n\nBerufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten mit Klage und Widerklage über einen Anspruch des\n\nKlägers auf Architektenhonorar und um Gegenrechte der Beklagten wegen\n\nÜberschreitung einer Baukostenobergrenze.\n\nDie Beklagte beauftragte den Kläger mit Architektenleistungen für die Er-\n\nrichtung eines Autohauses. Nach ihrem Vortrag wurde dabei eine Baukosten-\n\nobergrenze von 2 Mio. DM vereinbart. In dem von der Beklagten unterzeichne-\n\nten Bauantrag sind die Kosten mit 2.509.690,60 DM angegeben. Nach einem\n\nvom Berufungsgericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten hätte\n\ndie Planung Gesamtbaukosten in Höhe von 2.745.500 DM verursacht. Die Be-\n\nklagte entzog dem Kläger den Auftrag mit der Begründung, die Planung sei mit\n\nden ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln nicht zu realisieren.\n\nDer Kläger stellte der Beklagten unter Berücksichtigung einer Abschlags-\n\nzahlung von 80.500 DM noch 80.939,30 DM in Rechnung. Diesen Betrag hat er\n\neingeklagt. Die Beklagte hält die Planung des Klägers für unbrauchbar. Mit der\n\nWiderklage erstrebt sie die Rückzahlung des Betrags von 80.500 DM sowie\n\nErsatz für nutzlose Aufwendungen in Höhe von 77.705,50 DM.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage teilweise\n\nstattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht den Kla-\n\ngebetrag bis auf einen Teil der Zinsen zugesprochen und die Widerklage abge-\n\nwiesen. Die Anschlußberufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Dagegen\n\nrichtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihre zweitinstanzlichen An-\n\nträge weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils,\n\nsoweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und insoweit zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nDas für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den\n\nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen,\n\nden Architektenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Auch ein Schadens-\n\nersatzanspruch stehe ihr nicht zu. Die Planung des Klägers sei nicht unbrauch-\n\nbar gewesen. Die Parteien hätten zwar zunächst eine Baukostenobergrenze\n\nvon 2 Mio. DM vereinbart. Sie hätten jedoch später diese Grenze auf den im\n\nBauantrag genannten Betrag von 2.509.690,60 DM geändert. Diese Kostenan-\n\ngabe diene unmittelbar nur als Grundlage für die Berechnung der Gebühren.\n\nSie werde aus Ersparnisgründen regelmäßig eher zu niedrig angesetzt. Der\n\nBauherr könne daher keinesfalls mit geringeren Kosten rechnen. Das führe da-\n\nzu, daß eine zunächst vereinbarte niedrigere Kostenvorgabe durch die höhere\n\nAngabe im Bauantrag abgelöst werde. Das Angebot zu einer entsprechenden\n\nVertragsänderung sei darin zu sehen, daß der Kläger den Bauantragsentwurf\n\nzur Unterschrift vorgelegt habe. Der Geschäftsführer der Beklagten habe das\n\nAngebot durch Unterzeichnung und Weiterleitung des Antrags an die Baube-\n\nhörde angenommen. Daß der Kläger erklärt habe, es handele sich bei der Ko-\n\nstenangabe nur um eine unverbindliche Grobkostenschätzung, habe die hierfür\n\nbeweispflichtige Beklagte nicht bewiesen. Der Betrag von 2.509.690,60 DM sei\n\nnicht als absolute Höhe zu verstehen. Seine Überschreitung um die vom Sach-\n\nverständigen errechneten 9,4 % liege innerhalb des dem Kläger zuzubilligenden\n\nToleranzrahmens.\n\nII.\n\nDas hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Ansicht des Berufungs-\n\ngerichts, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den Vertrag aus wichtigem\n\nGrund zu kündigen, und ihr stehe auch kein Schadensersatzanspruch zu, da\n\ndie Planungsleistung des Klägers nicht unbrauchbar gewesen sei, beruht auf\n\nfehlerhaften rechtlichen Erwägungen.\n\n1. Ein Auftraggeber kann den Architektenvertrag aus wichtigem Grund\n\nkündigen, wenn der Architekt schuldhaft die Fortsetzung des Vertrags für den\n\nAuftraggeber unzumutbar gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 - VII\n\nZR 196/98, BauR 1999, 1319, 1322 = ZfBR 2000, 28). Beruht dies auf einem\n\nvom Architekten zu vertretenden Mangel seines Werks, kann der Auftraggeber\n\nSchadensersatz gemäß § 635 BGB verlangen. Ein derartiger Mangel ist dann\n\ngegeben, wenn der Architekt eine als Beschaffenheit seines Werks vereinbarte\n\nBaukostenobergrenze nicht einhält (BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - VII ZR\n\n171/95, BauR 1997, 494 = ZfBR 1997, 195; vgl. auch BGH, Urteil vom\n\n23. Januar 2003 - VII ZR 362/01, zur Veröffentlichung bestimmt).\n\n2. Nach diesen Grundsätzen können der Beklagten ein Recht zur Kündi-\n\ngung aus wichtigem Grund und ein Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB\n\nzustehen. Der Kläger kann mit seiner Planung eine mit der Beklagten als Be-\n\nschaffenheit seines Werks vereinbarte Baukostenobergrenze von 2 Mio. DM\n\nüberschritten haben.\n\na) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Parteien\n\nzunächst eine vom Kläger einzuhaltende Baukostenobergrenze von 2 Mio. DM\n\nvereinbart.\n\nb) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen seine Annahme\n\nnicht, die Parteien hätten nachträglich diese Grenze auf 2.509.690,60 DM an-\n\ngehoben. Das Berufungsgericht bewertet die Angabe dieses Betrags im Bau-\n\nantrag nicht zutreffend. Als Folge davon hält es zu Unrecht die Beklagte für be-\n\nweispflichtig, daß ein Änderungsvertrag nicht zustande gekommen ist.\n\naa) Das Berufungsgericht stützt seine Ansicht allein darauf, daß der Be-\n\ntrag von 2.509.690,60 DM im Bauantrag genannt ist und der Antrag vom Ge-\n\nschäftsführer der Beklagten unterzeichnet und an die Baubehörde weiterge-\n\nreicht wurde. Aus diesen Umständen allein ergeben sich nicht die für einen\n\nVertragsschluß erforderlichen Willenserklärungen. Ihnen kann allenfalls indizi-\n\nelle Bedeutung zukommen. Denn regelmäßig enthält der vom Architekten er-\n\nstellte Bauantrag keine für den Bauherrn bestimmte Willenserklärung und dient\n\nnicht der Bestimmung des einzuhaltenden Kostenrahmens (BGH, Urteil vom\n\n23. Januar 1997 - VII ZR 171/95 aaO). Weitere Umstände, aus denen sich ein\n\nÄnderungsvertrag ergeben könnte, stellt das Berufungsgericht nicht fest. Seine\n\nAnnahme, eine zunächst niedrigere vertragliche Kostenvorgabe werde durch\n\nden im Bauantrag aufgeführten höheren Betrag abgelöst, weil der Bauherr kei-\n\nnesfalls mit geringeren Kosten als im Bauantrag angegeben rechnen müsse,\n\ntrifft nicht zu. Sie verkennt die Funktion eines Bauantrags.\n\nbb) Der Kläger ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß die Partei-\n\nen eine neue Baukostenobergrenze vereinbart haben. Er beruft sich auf Ver-\n\nhandlungen in Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Bauantrags durch\n\ndie Beklagte. Die Beklagte hat die Darstellung des Klägers bestritten.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuhe-\n\nben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Da weitere Fest-\n\nstellungen erforderlich sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen.\n\nFür den Fall, daß das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis kommt,\n\ndaß \n\ndie Parteien \n\neine Erhöhung \n\nder Baukostenobergrenze \n\nauf\n\n2.509.690,60 DM vereinbart haben, weist der Senat auf folgendes hin:\n\nDie Ansicht des Berufungsgerichts, dieser Betrag sei nicht als absolute\n\nObergrenze zu verstehen und dem Kläger sei deshalb ein Toleranzrahmen zu-\n\nzubilligen, ist durch nichts belegt. Ein Toleranzrahmen kommt nur dann in Be-\n\ntracht, wenn sich im Vertrag Anhaltspunkte dafür finden, daß die vereinbarte\n\nBausumme keine strikte Grenze sein soll. Handelt es sich dagegen um eine\n\nfeste Grenze in Form einer vertraglich geschuldeten Beschaffenheit des Archi-\n\ntektenwerks, ist für einen Toleranzrahmen kein Raum (BGH, Urteil vom\n\n23. Januar 1997 - VII ZR 171/95 aaO). Feststellungen hierzu fehlen.\n\nDressler Hausmann Kuffer\n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_395-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-13/vii-zr-395-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_395-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_395-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-13/vii-zr-395-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_395-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:02:04.262571+00:00"}}