{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_363-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-02-14","aktenzeichen":"VII ZR 363/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. Februar 2002 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 2 (EGZPO § 26 Nr. 5) Die fehlerhafte Bezeichnung einer Partei als \"Berufungsbeklagte\" allein rechtfertigt es nicht, die Berufung als unzulässig zu behandeln, wenn die Auslegung der Beru- fungsschrift ergibt, für wen und gegen wen die Berufung eingelegt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 363/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n14. Februar 2002\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nZPO § 518 Abs. 2 Nr. 2 (EGZPO § 26 Nr. 5)\n\nDie fehlerhafte Bezeichnung einer Partei als \"Berufungsbeklagte\" allein rechtfertigt\n\nes nicht, die Berufung als unzulässig zu behandeln, wenn die Auslegung der Beru-\n\nfungsschrift ergibt, für wen und gegen wen die Berufung eingelegt wird.\n\nBGH, Urteil vom 14. Februar 2002 - VII ZR 363/01 - OLG Frankfurt\n LG Hanau\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und\n\ndie Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. September\n\n2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über die Abrechnung eines Werkvertrages. Die\n\nKlägerin hat \n\nim ersten Rechtszug eine Forderung von \n\ninsgesamt\n\n308.761,59 DM geltend gemacht.\n\nDas Landgericht hat der Klage in Höhe von 23.991,99 DM entsprochen\n\nund sie im übrigen abgewiesen. Dem Eingang des landgerichtlichen Urteils ist\n\nzu entnehmen, daß die Beklagte durch die Rechtsanwälte Kl. und Kollegen\n\nvertreten war. Die Entscheidung ist den Prozeßbevollmächtigten der Parteien\n\nam 4. Februar 2000 zugestellt worden.\n\nGegen dieses Urteil haben die Streithelfer der Beklagten mit am 1. März\n\n2000 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Der Berufungsschrift war\n\neine vollständige Fotokopie des angefochtenen Urteils beigefügt.\n\nDer von der Klägerin beauftragte Rechtsanwalt W. legte am 6. März\n\n2000 (Montag) Berufung ein. In dem Schriftsatz heißt es u.a.:\n\n\"BERUFUNG\n\nder ..........AG............,\n\n Berufungsklägerin und Klägerin\n\n- Prozeßbevollmächtigter: RA W.\n\ngegen\n\ndie ..................GmbH & Co. KG,\n\n Berufungsbeklagte und Beklagte\n\n- Prozeßbevollmächtigter I. Instanz:\n\nRAe Kl. und Kollegen\n\nNamens und auftrags der Beklagten und Berufungsklägerin wird gegen\n\ndas\n\n............................Urteil des Landgerichts ........................................\n\nBERUFUNG\n\neingelegt.\"\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Be-\n\nklagte die Berufung vor Antragstellung zurückgenommen. Ihre Streithelfer ha-\n\nben sich der Rücknahmeerklärung angeschlossen. Das Berufungsgericht hat\n\nsodann die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Mit ihrer Revision\n\nerstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückver-\n\nweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, die Berufung der Klägerin sei unzulässig.\n\nEingang und weiterer Text der Berufungsschrift widersprächen sich. Daher sei\n\nnicht zu erkennen gewesen, für welche Partei die Berufung habe eingelegt\n\nwerden sollen. Die Tatsache, daß dem Berufungsgericht das landgerichtliche\n\nUrteil vorgelegen habe, habe daran nichts geändert. Aus ihm habe sich erge-\n\nben, daß beide Parteien als Berufungsklägerinnen in Betracht gekommen sei-\n\nen.\n\nII.\n\n1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß an die eindeuti-\n\nge Bezeichnung des Rechtsmittelklägers strenge Anforderungen zu stellen\n\nsind. Das bedeutet jedoch nicht, daß die erforderliche Klarheit über die Person\n\ndes Rechtsmittelklägers nur durch dessen ausdrückliche Benennung zu erzie-\n\nlen wäre. Sie kann auch durch Auslegung der Berufungsschrift und der etwa\n\nsonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (vgl. BGH, Urteil vom\n\n15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97, BGHR ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibe-\n\nzeichnung 16 m.w.N., Urteil vom 8. November 2001 - VII ZR 65/01, EBE/BGH\n\n2002-Ls 25/02). Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berück-\n\nsichtigen, die dem Gericht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt und\n\ndem Rechtsmittelgegner zugänglich sind. Daher ist auch das angefochtene\n\nUrteil einzubeziehen, wenn es dem Berufungsgericht bis zum Ablauf der Beru-\n\nfungsfrist vorliegt.\n\n2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft nicht erkannt, daß die Be-\n\nrufungsschrift der Klägerin jedenfalls in Verbindung mit der ihm vorliegenden\n\nFotokopie des angefochtenen Urteils den genannten Voraussetzungen ge-\n\nnügte. Bei Würdigung dieser Schriftstücke ergibt sich mit hinreichender Deut-\n\nlichkeit, daß die Berufung für die Klägerin eingelegt ist.\n\nDie Berufungsschrift bezeichnet im Eingang die Klägerin als Berufungs-\n\nklägerin. Im weiteren Text jedoch ist ausgeführt, die Berufung werde \"namens\n\nund auftrags der Beklagten und Berufungsklägerin\" eingelegt.\n\nAnders als das Berufungsgericht meint, ist im vorliegenden Fall auch\n\ndem Eingangssatz der Berufungsschrift - in Verbindung mit dem landgerichtli-\n\nchen Urteil - entscheidende Bedeutung beizumessen (vgl. BGH, Beschluß vom\n\n15. Juli 1999 - IX ZB 33/99, NJW-RR 1999, 1587). Diese wird mit den Worten\n\n\"BERUFUNG der ...... AG ....\" eingeleitet. Diese Partei wird als Klägerin und\n\nBerufungsklägerin benannt, vertreten durch den Unterzeichner der Berufungs-\n\nschrift Rechtsanwalt W.. Die Beklagte wird mit Nennung ihrer Prozeßbevoll-\n\nmächtigten I. Instanz Rechtsanwälte Kl. und Koll. zugleich als Berufungsbe-\n\nklagte bezeichnet. Auch dem vorliegenden Urteil des Landgerichts ist zu ent-\n\nnehmen, daß die Beklagte im ersten Rechtszug durch die Rechtsanwälte Kl.\n\nund Kollegen vertreten worden ist. Damit wird deutlich, daß sich an der Pro-\n\nzeßvertretung dieser Partei bis dahin nichts geändert hat. Rechtsanwalt W.\n\nhingegen hat sich in der Berufungsschrift als neuer zweitinstanzlicher Prozeß-\n\nbevollmächtigter der Klägerin benannt. Die von ihm eingereichte und unter-\n\nzeichnete Berufungsschrift läßt somit ohne durchgreifende Zweifel erkennen,\n\ndaß die Berufung im Namen der Klägerin gegen die Beklagte gerichtet ist.\n\nUllmann Hausmann Wie-\n\nbel\n\n Kuffer Kniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_363-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-14/vii-zr-363-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_363-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_363-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-14/vii-zr-363-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_363-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:56:01.150200+00:00"}}