{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_344-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-09-12","aktenzeichen":"VII ZR 344/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 634 Abs. 1 a.F. Ein Auftraggeber ist grundsätzlich berechtigt, vor Ablauf einer dem Auftragnehmer mit Ablehnungsandrohung gesetzten Frist Schadensersatz zu verlangen, wenn fest- steht, daß der Auftragnehmer die Frist nicht einhalten wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nVerkündet am:\n12. September 2002\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVII ZR 344/01\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 634 Abs. 1 a.F.\n\nEin Auftraggeber ist grundsätzlich berechtigt, vor Ablauf einer dem Auftragnehmer\n\nmit Ablehnungsandrohung gesetzten Frist Schadensersatz zu verlangen, wenn fest-\n\nsteht, daß der Auftragnehmer die Frist nicht einhalten wird.\n\nBGH, Urteil vom 12. September 2002 - VII ZR 344/01 - OLG München\n\nLG München I\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die\n\nRichter Dr. Haß, Hausmann, Prof. Dr. Kniffka und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts München vom 24. Juli 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt wegen Mängeln einer 1993 vom beklagten Bauträger\n\nerworbenen Gewerbeeinheit Schadensersatz. Nach seiner Behauptung ent-\n\nsprechen die am 14. September 1994 übergebenen Räume nicht den Anforde-\n\nrungen der Arbeitsstättenrichtlinie, weil sie keine ausreichende Beleuchtung\n\nund zu niedrige Decken hätten. Nach vorherigen Rügen setzte er mit Schreiben\n\nseiner Anwälte vom 20. Mai 1999 eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum\n\n3. Juni 1999 und drohte die Ablehnung der Leistung nach Fristablauf an. Eine\n\nMängelbeseitigung erfolgte nicht.\n\nMit der am 22. Juli 1999 zugestellten Klage hat er im Wege des Scha-\n\ndensersatzes Rückabwicklung des Vertrages und Ersatz seiner Aufwendungen\n\nverlangt. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 332.033,29 DM\n\nnebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübereignung der Gewerbeeinheit verur-\n\nteilt. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage abgewiesen worden. Der\n\nKläger verfolgt seinen Anspruch mit der Revision weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nAuf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis\n\nzum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1\n\nEGBGB).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, das vom Beklagten erworbene\n\nTeileigentum sei mangelhaft. Die erworbenen Räume entsprächen nicht den\n\nAnforderungen der Arbeitsstättenrichtlinie an eine ausreichende Belichtung.\n\nAußerdem entspreche zumindest ein Raum nicht den öffentlich-rechtlichen An-\n\nforderungen an die Raumhöhe. Ein Verzicht auf Gewährleistungsansprüche\n\nliege nicht vor. Der Kläger könne jedoch keinen Schadensersatz verlangen, weil\n\ndie Voraussetzungen des § 634 BGB nicht vorlägen. Die vom Kläger gesetzte\n\nFrist sei zu kurz gewesen. Angemessen sei vielmehr eine Frist von mehr als\n\nzwei Monaten, die im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen ge-\n\nwesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger nicht mehr bereit gewesen, die\n\nNachbesserung entgegenzunehmen. Damit sei die Fristsetzung wirkungslos.\n\nDer Beklagte habe die Mängelbeseitigung nicht endgültig verweigert. Er habe\n\nauf die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht ablehnend reagiert. Im\n\nProzeß habe er hilfsweise angeboten, die Mängel zu beseitigen.\n\nII.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen des Schadensersatz-\n\nanspruches aus § 635 BGB vor.\n\n1. Der große Schadensersatzanspruch wegen eines Mangels des Werks\n\nhat grundsätzlich zur Voraussetzung, daß der Besteller dem Unternehmer eine\n\nangemessene Frist zur Beseitigung des Mangels mit der Erklärung bestimmt\n\nhat, daß er diese nach Ablauf der Frist ablehne, § 634 Abs. 1 BGB. Eine derar-\n\ntige Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Unternehmer die Mängelbeseitigung\n\nbereits endgültig verweigert hat, denn dann wäre sie reine Förmelei (BGH, Ur-\n\nteil vom 15. März 1990 – VII ZR 311/88, BauR 1990, 466 = ZfBR 1990, 276). Es\n\nspricht viel dafür, daß von einer endgültigen Verweigerung des Beklagten im\n\nZeitpunkt der Klageerhebung auszugehen ist, denn er hat vorprozessual und\n\nauch prozessual das Vorliegen eines Mangels stets bestritten, keinerlei An-\n\nstrengungen zur Mängelbeseitigung unternommen und die Nachbesserung erst\n\nnach dem Unterliegen in der ersten Instanz und auch lediglich hilfsweise unter\n\nAufrechterhaltung des Standpunktes angeboten, der Kläger habe auf Gewähr-\n\nleistungsansprüche verzichtet. Die Frage kann jedoch ebenso dahinstehen wie\n\ndie Frage, ob die Mängelbeseitigung überhaupt möglich ist.\n\n2. Rechtsfehlerhaft ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Frist-\n\nsetzung mit Ablehnungsandrohung vom 20. Mai 1999 sei wirkungslos, weil die\n\nangemessene Frist im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen ge-\n\nwesen sei und der Kläger nicht mehr bereit gewesen sei, die Mängelbeseitigung\n\nzuzulassen.\n\na) Es berücksichtigt nicht, daß der Besteller grundsätzlich bereits vor\n\nFristablauf berechtigt ist, Schadensersatz zu verlangen, wenn feststeht, daß\n\ndie angemessene Frist nicht eingehalten wird. Denn dann ist es dem Besteller\n\nin der Regel nicht zumutbar, den Ablauf der Frist noch abzuwarten (vgl. auch\n\nBGH, Urteil vom 10. Juni 1974 – VII ZR 4/73, BauR 1975, 137). Dementspre-\n\nchend hat der Senat entschieden, daß dem Besteller ein Recht zur außeror-\n\ndentlichen Kündigung zusteht, wenn feststeht, daß vertragliche Fristen nicht\n\neingehalten werden und die Vertragsverletzung von so erheblichem Gewicht ist,\n\ndaß eine Fortsetzung des Vertrages mit dem Unternehmer nicht zumutbar ist\n\n(BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 - VII ZR 53/99, BauR 2000, 1182, 1185).\n\nDem liegt ein allgemeiner Rechtsgrundsatz zugrunde, der auch in § 323\n\nAbs. 4 BGB n.F. Ausdruck gefunden hat. Danach kann der Gläubiger bereits\n\nvor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist,\n\ndaß die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.\n\nb) Danach kann es dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts zutrifft, eine angemessene Frist reiche über den Zeitpunkt der Klageer-\n\nhebung hinaus. Denn zu diesem Zeitpunkt stand fest, daß der Beklagte auch\n\neine Frist von mehr als zwei Monaten nicht einhalten wird. Von diesem Zeit-\n\nraum waren zwei Monate bereits verstrichen. Anhaltspunkte dafür, daß der Be-\n\nklagte trotz dieser erheblichen Verzögerung die Mängelbeseitigung noch in an-\n\ngemessener Frist hätte fertigstellen können, bestehen nicht. Es spielt keine\n\nRolle, daß der Kläger den Mangel erst nach einigen Jahren gerügt hat. Das\n\nentbindet den Beklagten nicht von seiner Verpflichtung, den Mangel zügig in\n\nangemessenem Zeitraum zu beseitigen. Die Frist verlängert sich auch nicht\n\nweiter dadurch, daß der Kläger Mitwirkungspflichten zu erfüllen hatte, die darin\n\nbestanden, die Gewerbeeinheit zur Nachbesserung zur Verfügung zu stellen.\n\nDer Beklagte hatte bis zur Klageerhebung keinerlei Anstalten gemacht, die\n\nNachbesserung vorzunehmen.\n\n3. Der Kläger kann deshalb Schadensersatz nach § 635 BGB verlangen.\n\nDem steht nicht die vom Berufungsgericht erwähnte Entscheidung des Bundes-\n\ngerichtshofs (Urteil vom 24. Juni 1984 – X ZR 16/85, WM 1986, 1255, 1257)\n\nentgegen. Nach diesem Urteil kann Schadensersatz wegen Mängeln eines\n\nWerkes grundsätzlich nicht verlangt werden, wenn der Besteller während des\n\nLaufs der angemessenen Frist die Entgegennahme der Mängelbeseitigung\n\nendgültig verweigert. Voraussetzung ist jedoch, daß es dem Besteller zuzumu-\n\nten ist, den Fristablauf abzuwarten, wie in dem Urteil hervorgehoben wird. Die-\n\nse Voraussetzung liegt nicht vor.\n\nIII.\n\nDa Feststellungen zum Schaden fehlen, ist das Berufungsurteil aufzuhe-\n\nben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nDressler\n\nHaß\n\nHausmann\n\nKniffka\n\nBauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_344-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-12/vii-zr-344-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_344-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_344-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-12/vii-zr-344-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_344-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:34:37.153094+00:00"}}