{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_342-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-12-05","aktenzeichen":"VII ZR 342/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 133 B, 155, 157 B Zur fehlerhaften Annahme eines Dissenses bei der Auslegung eines Bauvertra- ges.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 342/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n5. Dezember 2002\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB §§ 133 B, 155, 157 B\n\nZur fehlerhaften Annahme eines Dissenses bei der Auslegung eines Bauvertra-\n\nges.\n\nBGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 - VII ZR 342/01 - OLG Nürnberg\n\n LG Nürnberg-Fürth\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 5. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die\n\nRichter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2. August 2001 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt von den Beklagten die Beseitigung einer Vielzahl von\n\nMängeln.\n\nEr erwarb im Jahre 1994 ein von den Beklagten noch fertigzustellendes\n\nHaus zum Preis von 580.000 DM. Die Baubeschreibung, die zum Gegenstand\n\ndes notariellen Vertrags gemacht wurde, sah als Kellerabgang im Giebelbereich\n\n\"eine Treppenanlage bestehend aus Betonfertigteilstufen mit seitlicher Abmaue-\n\nrung\" vor. In den gleichfalls dem Vertrag beigefügten \"Grundriß-, Ansichts- und\n\nSchnittplänen\" ist diese Außentreppe nicht ausgewiesen.\n\nDer Kläger verweigerte die Abnahme des errichteten Hauses wegen\n\nMängeln und verlangte deren Beseitigung.\n\nDie auf Beseitigung der Mängel gerichtete Klage hatte in erster Instanz\n\nhinsichtlich eines Teils der behaupteten Mängel Erfolg. Nach beiderseitiger Be-\n\nrufung hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der dagegen ge-\n\nrichteten Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nAuf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum\n\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1\n\nEGBGB).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Ansicht, ein Vertrag sei wegen Dissenses\n\ngemäß § 155 BGB nicht zustandegekommen. Da der Kellerabgang als Außen-\n\ntreppe in der Baubeschreibung, nicht aber in den Plänen ausgewiesen sei, liege\n\neine mehrdeutige Offerte vor, die von den Parteien verschieden verstanden\n\nworden sei. Es handele sich um einen Scheinkonsens.\n\nII.\n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt kein Dissens vor.\n\nDas Angebot der Beklagten ist nicht mehrdeutig. Welche Leistung von\n\nden Beklagten angeboten war, ist gemäß §§ 133, 157 BGB aus dem objektiven\n\nEmpfängerhorizont unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Ver-\n\nkehrssitte zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - VII ZR 8/98,\n\nBauR 1999, 668 = ZfBR 1999, 210 m.w.N.).\n\nEin Bauvertrag ist als sinnvolles Ganzes auszulegen. Grundsätzlich ist\n\nauch bei einem Bauvertrag, der nicht nach VOB/A ausgeschrieben worden ist,\n\ndavon auszugehen, daß der Anbieter eine Leistung widerspruchsfrei anbieten\n\nwill. Bei Unklarheiten über nicht von vornherein in Übereinstimmung zu brin-\n\ngende Vertragserklärungen hat sich die Auslegung zunächst an demjenigen\n\nTeil zu orientieren, der die Leistung konkret beschreibt. Dabei kommt dem\n\nWortlaut der Leistungsbeschreibung gegenüber etwaigen Plänen jedenfalls\n\ndann eine vergleichsweise große Bedeutung zu, wenn damit die Leistung im\n\neinzelnen genau beschrieben wird, während die Pläne sich nicht im Detail an\n\ndem angebotenen Bauvorhaben orientieren (vgl. BGH, Urteil vom 11. März\n\n1999 – VII ZR 179/98, BauR 1999, 897 = NJW 1999, 2432 = ZfBR 1999, 256)\n\nAus der demnach maßgebenden Sicht des Klägers war als Kellerabgang\n\neine Treppenanlage bestehend aus Betonfertigteilstufen mit seitlicher Abmaue-\n\nrung angeboten. Die Baubeschreibung wies unter Nr. IV.7 diese Leistung aus\n\nund beschrieb sie im Detail. Nach der Verkehrsanschauung waren insoweit die\n\nGrundriß-, Ansicht- und Schnittpläne nachrangig.\n\nIII.\n\nDemnach hat das Urteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben und die Sa-\n\nche ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nDressler Hausmann Wiebel\n\n Kuffer Kniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_342-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-05/vii-zr-342-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_342-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_342-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-05/vii-zr-342-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_342-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:49:54.408062+00:00"}}