{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_315-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-10-10","aktenzeichen":"VII ZR 315/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 641 Der Werklohn wird trotz berechtigter Abnahmeverweigerung fällig, wenn der Auftrag- geber nicht mehr Erfüllung, sondern wegen der mangelhaften Leistung nur noch Schadensersatz oder Minderung verlangt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nVII ZR 315/01\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n10. Oktober 2002\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 641\n\nDer Werklohn wird trotz berechtigter Abnahmeverweigerung fällig, wenn der Auftrag-\n\ngeber nicht mehr Erfüllung, sondern wegen der mangelhaften Leistung nur noch\n\nSchadensersatz oder Minderung verlangt.\n\nBGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - VII ZR 315/01 - OLG Naumburg\n\n LG Magdeburg\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die\n\nRichter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Naumburg vom 3. August 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin macht Werklohn in Höhe von noch 1.049.628,88 DM für\n\nBauleistungen geltend. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Werk-\n\nlohn sei nicht fällig, weil er die Abnahme zu Recht wegen Mängeln verweigert\n\nhabe. Er hat unter anderem mit dem Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseiti-\n\ngungskosten aufgerechnet, die er zunächst mit 314.696,40 DM, später mit 1,4\n\nMio. DM beziffert hat.\n\nDas Landgericht hat die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen. Die\n\nBerufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren An-\n\nspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nDas für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den\n\nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Werklohn nicht fällig, weil\n\nder Beklagte die Bauleistung der Klägerin nicht abgenommen habe. Er habe die\n\nAbnahme zu Recht wegen wesentlicher Mängel verweigert. Das Flachdach und\n\ndie gläserne Wintergartenüberdachung wiesen beträchtliche Undichtigkeiten\n\nauf.\n\nII.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht\n\nhat verkannt, daß ein Abrechnungsverhältnis besteht, so daß es für die Fällig-\n\nkeit des Werklohns auf die Abnahme nicht ankommt.\n\n1. Das Berufungsgericht hat, ohne nach dem deutschen Kollisionsrecht\n\nzu prüfen, welches materielle Recht für den Vertrag der Parteien berufen ist,\n\ndeutsches materielles Recht angewandt. Das erweist sich als zutreffend.\n\nAuf das Vertragsverhältnis der Parteien ist nach dem deutschen interna-\n\ntionalen Schuldvertragsrecht deutsches materielles Recht anzuwenden, Artikel\n\n27 ff. EGBGB.\n\nDie Parteien haben die VOB/B und die Anwendung verschiedener DIN-\n\nNormen vereinbart. Darin liegt unter Berücksichtigung der sonstigen Vertrags-\n\numstände die stillschweigende Wahl deutschen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom\n\n14. Januar 1999 - VII ZR 19/98, BauR 1999, 631 = ZfBR 1999, 193).\n\n2. Es kann dahinstehen, inwieweit die von der Revision erhobenen Rü-\n\ngen berechtigt sind. Das Berufungsurteil kann schon deshalb keinen Bestand\n\nhaben, weil seine Auffassung, der Werklohn sei wegen der berechtigten Ab-\n\nnahmeverweigerung zur Zeit nicht fällig, rechtsfehlerhaft ist.\n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Werklohn\n\ntrotz berechtigter Abnahmeverweigerung fällig, wenn der Auftraggeber nicht\n\nmehr Erfüllung, sondern wegen der mangelhaften Leistung nur noch Scha-\n\ndensersatz oder Minderung verlangt. Es findet dann eine Abrechnung der bei-\n\nderseitigen Ansprüche statt (BGH, Urteil vom 23. November 1978 - VII ZR\n\n29/78, BauR 1979, 152 = NJW 1979, 549, 550; Urteil vom 13. September 2001\n\n- VII ZR 113/00, BauR 2001, 1897, 1899, NZBau 2002, 28, 30; Urteil vom 16.\n\nMai 2002 - VII ZR 479/00, BauR 2002, 1399, 1400 = NJW 2002, 3019).\n\nb) So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat nach den Feststellungen des\n\nBerufungsgerichts wegen der geltend gemachten Mängel mit Ansprüchen in\n\nHöhe der Mängelbeseitigungskosten aufgerechnet. Aus den in Bezug genom-\n\nmenen Schriftsätzen des Beklagten ergibt sich, daß er keine Mängelbeseitigung\n\nmehr fordert, sondern nur noch Schadensersatz.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sache ist\n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu klären haben, ob\n\nund in welcher Höhe die Werklohnforderung und die zur Aufrechnung gestellten\n\nForderungen bestehen.\n\nDressler Haß Wiebel\n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_315-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-10/vii-zr-315-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_315-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_315-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-10/vii-zr-315-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_315-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:38:12.509224+00:00"}}