{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_290-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-09-26","aktenzeichen":"VII ZR 290/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 631, 633 a) Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. b) Die Parteien eines Architektenvertrages können im Rahmen der Privatautonomie vereinbaren, daß und in welchem Umfang der Auftraggeber das Risiko übernimmt, daß die vom Architekten zu erstellende Planung nicht genehmigungsfähig ist. c) Die Kenntnis des Genehmigungsrisikos bietet keine hinreichende Grundlage für die Annahme, daß die Parteien abweichend von dem schriftlichen Vertrag verein- bart haben, daß der Auftraggeber das Genehmigungsrisiko tragen soll. d) Der Auftraggeber eines Architektenvertrages ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die vereinbarte Planung nachträglich in der Weise zu ändern, daß die geänderte Planung dauerhaft genehmigungsfähig ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 290/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n26. September 2002\nFahrner,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB §§ 631, 633\n\na) Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet,\n\nschuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung.\n\nb) Die Parteien eines Architektenvertrages können im Rahmen der Privatautonomie\n\nvereinbaren, daß und in welchem Umfang der Auftraggeber das Risiko übernimmt,\n\ndaß die vom Architekten zu erstellende Planung nicht genehmigungsfähig ist.\n\nc) Die Kenntnis des Genehmigungsrisikos bietet keine hinreichende Grundlage für\n\ndie Annahme, daß die Parteien abweichend von dem schriftlichen Vertrag verein-\n\nbart haben, daß der Auftraggeber das Genehmigungsrisiko tragen soll.\n\nd) Der Auftraggeber eines Architektenvertrages ist grundsätzlich nicht verpflichtet,\n\ndie vereinbarte Planung nachträglich in der Weise zu ändern, daß die geänderte\n\nPlanung dauerhaft genehmigungsfähig ist.\n\nBGH, Urteil vom 26. September 2002 - VII ZR 290/01 - OLG Oldenburg\n\n LG Aurich\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die\n\nRichter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. Juli 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nI.\n\nDie Klägerin, eine Architektin, verlangt von den Beklagten Zahlung von\n\nArchitektenhonorar. Die Parteien streiten vorrangig darüber, wer von ihnen das\n\nRisiko der fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Planung zu tragen hat.\n\nII.\n\nDie Beklagten, die einen Gewerbebetrieb betreiben, beabsichtigten im\n\nJahre 1997 eine Erweiterung der Betriebs- und Produktionsräume sowie die\n\nHerstellung von Wohnmöglichkeiten für sich und die Familien ihrer beiden Kin-\n\nder.\n\nEnde November 1997 schlossen sie mit der Klägerin einen schriftlichen\n\nEinheitsarchitektenvertrag über die Leistungsphasen 1-9. Sie wurde mit folgen-\n\nden Aufgaben beauftragt:\n\nNeubau einer Mehrfamilienhausanlage für drei Familien und von Be-\n\ntriebsgebäuden sowie die Erstellung der dazugehörigen Freianlagen.\n\nUmbau eines Wohnhauses (sog. Fehnhaus), die Tragwerksplanung, die\n\ntechnische Gebäudeausrüstung, die thermische Bauphysik und die Bau-\n\nakustik.\n\nDas Grundstück der Beklagten liegt im unbeplanten Außenbereich der\n\nGemeinde U.-S.. Mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 12\n\nBauGB beauftragten die Beklagten das Planungsbüro M..\n\nDie Klägerin erbrachte für die Mehrfamilienhausanlage, die Betriebsge-\n\nbäude und für den Umbau des Fehnhauses unterschiedliche Planungsleistun-\n\ngen.\n\nDen Bauantrag für den Umbau des Fehnhauses reichte die Klägerin im\n\nDezember 1997 und die Bauanträge für die Mehrfamilienhausanlage und die\n\nBetriebsgebäude im März 1998 ein. Die Umbaumaßnahme des Fehnhauses\n\nwurde am 16. Februar 1998 genehmigt.\n\nMit Rechnung vom 18. August 1998 forderte die Klägerin von den Be-\n\nklagten eine Abschlagszahlung in Höhe von insgesamt 472.573,17 DM. In der\n\nFolgezeit kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten. Die Beklagten\n\nzahlten die geforderte Abschlagszahlung nicht.\n\nAm 13. Oktober 1998 fand ein Gespräch mit den Parteien und den Ver-\n\ntretern der Gemeinde und des zuständigen Landkreises statt. Nach dem Vor-\n\ntrag der Beklagten sei anläßlich des Gesprächs festgestellt worden, daß die\n\nPlanung der Klägerin nicht genehmigungsfähig sei.\n\nSeit August 2000 liegt ein vorhabenbezogener Bebauungsplan der Ge-\n\nmeinde vor. Den für die Genehmigung erforderlichen Durchführungsvertrag ha-\n\nben die Gemeinde und die Beklagten am 19. Juli 1999 unterschrieben.\n\nÜber die Genehmigung der nicht genehmigten Teile des Bauvorhabens\n\nist bisher nicht entschieden worden.\n\nIII.\n\nDas Landgericht hat der Klage auf Abschlagszahlung in Höhe von\n\n311.560,86 DM stattgegeben.\n\nWährend des Berufungsverfahrens haben die Beklagten den Architek-\n\ntenvertrag mit Schreiben vom 25. April 2001 vorsorglich aus wichtigem Grund\n\ngekündigt. Die Klägerin macht nunmehr ihre Schlußforderung geltend.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil blieb er-\n\nfolglos. Mit ihrer Revision erstreben sie die Abweisung der Klage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Be-\n\nrufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nAuf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis\n\nzum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1\n\nEGBGB).\n\nII.\n\n1. Das Berufungsgericht hat den Einwand der Beklagten, die Planung der\n\nKlägerin hinsichtlich der Wohngebäude sei nicht genehmigungsfähig, mit fol-\n\ngenden Erwägungen als nicht erheblich angesehen:\n\na) Der Architekt schulde grundsätzlich Genehmigungsfähigkeit der Pla-\n\nnung, die hinsichtlich der Wohngebäude fehlen könnte.\n\nb) Die möglicherweise fehlende Genehmigungsfähigkeit der Planung\n\nstehe der Honorarforderung der Klägerin nicht entgegen, weil die Klägerin die\n\nfehlende Genehmigungsfähigkeit nicht zu vertreten habe.\n\nFalls Bestimmungen des Vorhaben- und Erschließungsplanes lediglich\n\neine deutlich geringere Wohnfläche erlaubten, wäre die Klägerin verpflichtet\n\nund berechtigt, die Planung des Wohngebäudes den Festsetzungen im Vorha-\n\nben- und Erschließungsplan anzupassen. Folglich liege keine mangelhafte Pla-\n\nnung vor.\n\nc) Außerdem entspreche die Planung der Klägerin für die Wohnbebau-\n\nung und insbesondere die Nutzfläche von 900 m² \"ausdrücklich den Vorstellun-\n\ngen der Beklagten\". Diese konkrete Bauabsicht sei notwendige Voraussetzung\n\nfür die Durchführung eines Vorhaben- und Erschließungsplanverfahrens.\n\nd) Die Beklagten hätten damit das Risiko der Genehmigungsfähigkeit der\n\nauf ihren Vorstellungen beruhenden Planung der Wohnbebauung übernommen.\n\nFalls die Planung aufgrund der vorhabenbezogenen Bauplanung in der vorlie-\n\ngenden Form nicht genehmigungsfähig sei, würde die Klägerin ein Nachbesse-\n\nrungsrecht haben. Falls die Beklagten ihr Bauvorhaben aufgeben würden, so\n\nhätten sie, weil sie das Risiko der Genehmigungsfähigkeit übernommen hätten,\n\ndie Leistung der Klägerin zu honorieren.\n\nDamit entfalle das Argument der Beklagten, die Planung für Wohn- und\n\nfür Betriebsgebäude sowie der Umbau des Fehnhauses sei für sie nur als \"Pa-\n\nket\" sinnvoll.\n\n2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht\n\nstand:\n\na) Die fehlende Genehmigungsfähigkeit der Planung hinsichtlich der\n\nWohngebäude ist in der Revision zugunsten der Beklagten zu unterstellen, weil\n\ndas Berufungsgericht diese Frage offengelassen hat.\n\nb) Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung\n\nverpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Pla-\n\nnung (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1999 - VII ZR 397/97, BauR\n\n1999, 1195 = ZfBR 1999, 315 m.w.N.). Die Parteien eines Architektenvertrages\n\nkönnen im Rahmen der Privatautonomie vereinbaren, daß und in welchen\n\nPunkten der Auftraggeber das Risiko übernimmt, daß die vom Architekten zu\n\nerstellende Planung nicht genehmigungsfähig ist.\n\nc) Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts\n\ntragen keine rechtsgeschäftliche Risikoübernahme. Der von den Vertragspar-\n\nteien verwendete Einheitsarchitektenvertrag enthält keine Regelung, die vor-\n\nsieht, daß das Genehmigungsrisiko auf die Beklagten verlagert werden sollte.\n\nDer Umstand, daß den Beklagten das Genehmigungsrisiko bekannt war, reicht\n\nnicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1999 - VII ZR 397/97, BauR 1999,\n\n1195 = ZfBR 1999, 315). Die Kenntnis des Genehmigungsrisikos bietet keine\n\nhinreichende Grundlage für die Annahme, daß die Parteien abweichend von\n\ndem schriftlichen Vertrag vereinbart haben, daß die Beklagten das Genehmi-\n\ngungsrisiko hätten tragen sollen.\n\nd) Ist die Planung des Architekten nicht dauerhaft genehmigungsfähig, ist\n\ndas Architektenwerk mangelhaft im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB, unabhängig\n\ndavon, ob er den Mangel zu vertreten hat. Soweit die Genehmigungsfähigkeit\n\nder Planung durch Nachbesserung erreicht werden kann, steht dem Architekten\n\ndas Recht zu, seine Planung nachzubessern. Eine Nachbesserung kommt in\n\nBetracht, wenn die nicht genehmigungsfähige Planung nicht der vertraglich ver-\n\neinbarten Planung entspricht und die Nachbesserung dazu führt, daß die Ge-\n\nnehmigungsplanung der vereinbarten Planung entspricht und dauerhaft ge-\n\nnehmigungsfähig ist.\n\nDer Auftraggeber eines Architektenvertrages ist nicht verpflichtet, die\n\nvereinbarte Planung nachträglich in der Weise zu ändern, daß die geänderte\n\nPlanung dauerhaft genehmigungsfähig ist (BGH, Urteil vom 19. Februar 1998\n\n- VII ZR 236/96, BauR 1998, 579 = ZfBR 1998, 186; Urteil vom 21. Dezember\n\n2000 - VII ZR 17/99, BauR 2001, 785 = ZfBR 2001, 310 = NZBau 2001, 261).\n\ne) Nach dem für die Revisionsinstanz maßgeblichen Vortrag der Be-\n\nklagten ist die Planung hinsichtlich des Wohngebäudes nicht genehmigungsfä-\n\nhig und damit mangelhaft, weil die vereinbarte Grundfläche von 900 m² die zu-\n\nlässige Grundfläche von 400 m² übersteigt.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.\n\nDas Berufungsgericht erhält Gelegenheit zu klären, ob die Beklagten das Risi-\n\nko, daß die Planung nicht genehmigungsfähig ist, durch rechtsgeschäftliche\n\nVereinbarung übernommen haben. Sollte dies nicht der Fall sein, wird das Be-\n\nrufungsgericht klären müssen, ob die vereinbarte Planung dauerhaft genehmi-\n\ngungsfähig ist. Sollte diese Voraussetzung nicht gegeben sein, wird das Beru-\n\nfungsgericht zu prüfen haben, ob die Klägerin Anspruch auf Vergütung der für\n\nden Vorhaben- und Erschließungsplan notwendigen und erbrachten Leistungen\n\nhat.\n\nDressler Thode Hausmann\n\n Kuffer Kniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_290-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-26/vii-zr-290-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_290-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_290-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-26/vii-zr-290-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_290-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:32:43.794449+00:00"}}