{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_280-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-07-25","aktenzeichen":"VII ZR 280/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 110 Zur Verpflichtung einer ausschließlich in den USA ansässigen Partei, eine Pro- zeßkostensicherheit nach § 110 Abs. 1 ZPO zu leisten. ZPO § 108 Die Überweisung eines Betrages als Prozeßkostensicherheit an die Zahlstelle des Prozeßgerichts steht einer Hinterlegung nicht gleich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n25. Juli 2002\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nVII ZR 280/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 110\n\nZur Verpflichtung einer ausschließlich in den USA ansässigen Partei, eine Pro-\n\nzeßkostensicherheit nach § 110 Abs. 1 ZPO zu leisten.\n\nZPO § 108\n\nDie Überweisung eines Betrages als Prozeßkostensicherheit an die Zahlstelle\n\ndes Prozeßgerichts steht einer Hinterlegung nicht gleich.\n\nBGH, Urteil vom 25. Juli 2002 – VII ZR 280/01 - KG\n\n LG Berlin\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des\n\nKammergerichts vom 26. Juni 2001 wird mit der Maßgabe ver-\n\nworfen, daß die Klage als zurückgenommen gilt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um Restwerklohn für die Errichtung einer Doppel-\n\nhaushälfte. Auf Antrag der Beklagten hat das Landgericht der Klägerin wegen\n\nihres ausschließlichen Sitzes im Bundesstaat New York der Vereinigten Staaten\n\nvon Amerika aufgegeben, eine Prozeßkostensicherheit in Höhe von 13.500 DM\n\nzu leisten. Die Klägerin hat diesen Betrag unter Angabe des Verwendungs-\n\nzwecks \"Sicherheitsleistung\" an die Zahlstelle des Landgerichts überwiesen.\n\nDas hat die erste Instanz als einer Hinterlegung gleichwertig angesehen und die\n\nKlage zugelassen; in der Sache hat das Landgericht sie wegen fehlender Akti-\n\nvlegitimation abgewiesen. Das dagegen eingelegte Rechtsmittel ist verworfen\n\nworden, weil das Berufungsgericht die Prozeßkostensicherheit nicht als er-\n\nbracht angesehen hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie nach § 547 ZPO, § 26 Nr. 7 EGZPO statthafte Revision ist nach\n\n§ 113 Satz 2 Alt. 2 ZPO zu verwerfen.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat das bei ihm eingelegte Rechtsmittel verworfen,\n\nweil die Klägerin die ihr vom Landgericht wegen ihres Sitzes im Bundesstaat\n\nNew York der Vereinigten Staaten von Amerika zu Recht aufgegebene Prozeß-\n\nkostensicherheit nicht in gehöriger Weise geleistet habe. Die Überweisung von\n\nDM 13.500 an die Zahlstelle des Landgerichts stehe einer förmlichen Hinterle-\n\ngung oder der Stellung einer Bürgschaft nicht gleich. Daran ändere auch die\n\nAngabe des Verwendungszwecks \"Sicherheitsleistung\" auf dem Überwei-\n\nsungsbeleg nichts. Diese hindere die Klägerin nicht, eine Rückgabe an sie zu\n\nerwirken. Der ohne Angabe des Urhebers angebrachte handschriftliche Hinweis\n\nauf der Zahlungsanzeige des Landgerichts, eine Rückzahlung des überwiese-\n\nnen Betrages dürfe nicht ohne Zustimmung der Beklagten erfolgen, stamme\n\nnicht von der Klägerin und entfalte keine Bindungswirkung. Die Kostenerstat-\n\ntungsansprüche der Beklagten seien damit nicht ausreichend gesichert.\n\nII.\n\nDiesen Erwägungen schließt sich der Senat an; sie gelten unverändert\n\nfür die Revisionsinstanz und führen zu einer Verwerfung des Rechtsmittels\n\nnach § 113 Satz 2 ZPO mit der Maßgabe, daß die Klage als zurückgenommen\n\ngilt.\n\n1. Das Berufungsgericht sieht die Klägerin, die nicht ihren Sitz in der Eu-\n\nropäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum hat, zu Recht gemäß\n\n§ 110 Abs. 1 ZPO als zur Stellung einer Prozeßkostensicherheit verpflichtet an.\n\na) Sie ist hiervon nicht aufgrund Völkervertragsrechts (§ 110 Abs. 2 Nr. 1\n\nZPO) befreit. Das Haager Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905\n\n(RGBl. 1909, 409) und das Haager Übereinkommen über den Zivilprozeß vom\n\n1. März 1954 (BGBl. II 1958, 576) sind im Verhältnis zu den Vereinigten Staa-\n\nten von Amerika nicht in Kraft getreten. Die Protokollnotiz Nr. 6 zum Deutsch-\n\nAmerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 29. Okto-\n\nber 1954 (BGBl. 1956 II, 488) macht eine Befreiung davon abhängig, daß ein\n\nUnternehmen aus dem jeweils anderen Vertragsstaat eine inländische Nieder-\n\nlassung unterhält oder ausreichendes Immobiliarvermögen zur Kostendeckung\n\nvorhanden ist. Daß diese Voraussetzungen erfüllt seien, macht die Revision\n\nnicht geltend.\n\nb) Auch die übrigen Befreiungstatbestände des § 110 Abs. 2 ZPO greifen\n\nnicht ein. Eine völkerrechtliche Vereinbarung über die Vollstreckung von Ent-\n\nscheidungen deutscher Gerichte über die Tragung von Prozeßkosten in den\n\nVereinigten Staaten von Amerika besteht nicht; einen zur Deckung der Prozeß-\n\nkosten ausreichenden Bestand im Inland dinglich gesicherter Forderungen hat\n\ndie Klägerin nicht geltend gemacht.\n\n2. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß die Sicherheit\n\nnicht geleistet worden ist.\n\na) Die von der Klägerin gezahlten DM 13.500 sind nach den von der Re-\n\nvision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts nicht an die\n\nHinterlegungsstelle des Amtsgerichts gelangt. Da auch eine Bankbürgschaft\n\nnicht gestellt worden ist, ist die Sicherheit nicht in einer dem Gesetz genügen-\n\nden Form (§ 108 Abs. 1 ZPO) geleistet worden.\n\nb) Der Anordnungsbeschluß ist entgegen der Auffassung der Revision\n\nnicht nachträglich dahin abgeändert worden, daß die Sicherheit auch durch eine\n\nÜberweisung an die Gerichtszahlstelle des Prozeßgerichts gestellt werden\n\nkann. Das Landgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils festge-\n\nstellt, daß keine ordnungsgemäße Sicherheit gestellt worden sei. Wenn es im\n\nAnschluß hieran die Auffassung vertreten hat, daß die Überweisung an die G e-\n\nrichtszahlstelle den Sicherungszweck erfülle, ist dem nicht die Absicht einer\n\nAbänderung seiner vorausgehenden Entscheidung, sondern lediglich die\n\nRechtsansicht zu entnehmen, daß die erfolgte Zahlung einer Hinterlegung\n\ngleichkomme.\n\nc) Die Überweisung an die Gerichtszahlstelle des Landgerichts wäre der\n\nHinterlegung nur gleichwertig, wenn dem Justizfiskus entsprechend der Auffas-\n\nsung der Revision durch die Zweckbestimmung \"Sicherheitsleistung\" auf dem\n\nÜberweisungsträger und das landgerichtliche Urteil eine Treuhänderstellung\n\nzugefallen wäre, die ihn berechtigt hätte, eine Rückzahlung an die Klägerin und\n\neine Pfändung des entsprechenden Anspruchs durch Dritte zu verhindern und\n\ndamit eine dem Zweck entsprechende Verwendung des Geldes sicherzustellen.\n\nEine solche Treuhänderstellung konnte dem Justizfiskus indes wegen des da-\n\nmit verbundenen Aufwands und der Haftungsrisiken jedenfalls nicht ohne seine\n\nZustimmung zugewiesen werden. Daß eine solche vorlag, zeigt die Revision\n\nnicht auf. Das landgerichtliche Urteil konnte eine Zustimmung schon deshalb\n\nnicht ersetzen, weil die Zivilkammer zu einer allgemeinen Vertretung des Ju-\n\nstizfiskus nicht berufen ist. Eine Einwilligung läßt sich auch nicht aus der Dritt-\n\nschuldnererklärung ableiten, die der Generalstaatsanwalt bei dem Kammerge-\n\nricht am 23. November 2000 aufgrund der Forderungspfändung durch die Be-\n\nklagten abgegeben hat. Dem darin erklärten Anerkenntnis der Begründetheit\n\nder Forderung ist im Gegenteil zu entnehmen, daß der Justizfiskus von einem\n\ntatsächlich bestehenden und damit im Grundsatz pfändbaren Rückzahlungsan-\n\nspruch der Klägerin gegen die Landeskasse ausgegangen ist.\n\nd) Es stellt entgegen der Ansicht der Revision kein widersprüchliches\n\nVerhalten dar, daß die Beklagten auf der Einhaltung der gesetzlichen Anforde-\n\nrungen an die Leistung der Prozeßkostensicherheit bestehen, obwohl sie den\n\nRückzahlungsanspruch der Klägerin gegen den Justizfiskus gepfändet haben.\n\nNachdem die Klägerin die Prozeßkostensicherheit nicht in gehöriger Form ge-\n\nleistet hatte, blieb es den Beklagten unbenommen, zur Durchsetzung des zu\n\nihren Gunsten ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses alle Zwangsvoll-\n\nstreckungsmöglichkeiten in inländisches Vermögen der Klägerin auszuschöp-\n\nfen, also auch deren möglichen Rückzahlungsanspruch gegen den Justizfiskus\n\nzu pfänden.\n\nIII.\n\n1. Mit der Verwerfung der Revision gemäß § 113 Satz 2 ZPO ist das die\n\nBerufung gegen die landgerichtliche Entscheidung verwerfende Urteil mit der\n\nMaßgabe zu bestätigen, daß die Klage als zurückgenommen gilt. Das Verfa h-\n\nrensrecht verbietet bei einem Mangel der angeordneten Sicherheit für die Pro-\n\nzeßkosten eine Entscheidung zur Sache. Die Klage ist als zurückgenommen zu\n\nerklären (§ 113 Satz 2 Alt. 1 ZPO). Wird trotz fehlender Sicherheit Rechtsmittel\n\neingelegt, ist dieses zu verwerfen (§ 113 Satz 2 Alt. 2 ZPO). Die Verwerfung ist\n\nauch dann auszusprechen, wenn im angefochtenen Urteil der Mangel der an-\n\ngeordneten Sicherheitsleistung nicht erkannt und zur Sache entschieden wor-\n\nden ist. Mit der Verwerfung darf das angefochtene Urteil aber nicht in seiner\n\nunzulässigen Entscheidung zur Sache bestätigt werden. Im Fall des § 113 ZPO\n\nberuht die Verwerfung des Rechtsmittels nicht wie für deren Regelfall auf einer\n\nverfahrensrechtlich ungenügenden Beanstandung des angefochtenen Urteils,\n\nsondern auf dem schon vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung gegebenen\n\nund fortbestehenden Mangel ordnungsgemäßer Leistung der Prozeßkostens i-\n\ncherheit.\n\n2. Dem nach Einlegung der Revision gestellten Antrag der Beklagten, der\n\nKlägerin aufzugeben, Sicherheit für die Prozeßkosten der Instanzen und der\n\nRevisionsinstanz zu leisten, ist mangels rechtlichen Interesses nicht nachzuge-\n\nhen. Die Revision war von vornherein wegen des bestehenden Mangels ord-\n\nnungsgemäßer Prozeßkostensicherheit zu verwerfen. Die Anordnung einer S i-\n\ncherheit, deren Leistung von der Klägerin nicht erzwungen werden kann, bringt\n\nverfahrensrechtlich keinen Vorteil.\n\nUllmann Thode Wiebel\n\n Herr Dr. Kuffer ist wegen Bauner\n\nUrlaubs an der Unterschrift\nverhindert.\n Ullmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_280-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-25/vii-zr-280-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_280-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_280-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-25/vii-zr-280-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_280-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:24:52.139941+00:00"}}