{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_272-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-06-27","aktenzeichen":"VII ZR 272/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 3 Eine vom Generalübernehmer in einem Vertrag über die Errichtung eines schlüssel- fertigen Hauses verwendete Klausel, nach der er bevollmächtigt ist, die Bauleistun- gen im Namen des Auftraggebers zu vergeben, ist für den Auftraggeber überra- schend. Sie wird gemäß § 3 AGBG nicht Bestandteil des Vertrages.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nVII ZR 272/01\n\nVerkündet am:\n27. Juni 2002\nFahrner,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nAGBG § 3\n\nEine vom Generalübernehmer in einem Vertrag über die Errichtung eines schlüssel-\n\nfertigen Hauses verwendete Klausel, nach der er bevollmächtigt ist, die Bauleistun-\n\ngen im Namen des Auftraggebers zu vergeben, ist für den Auftraggeber überra-\n\nschend. Sie wird gemäß § 3 AGBG nicht Bestandteil des Vertrages.\n\nBGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - VII ZR 272/01 - OLG Rostock\n\n LG Neubrandenburg\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts Rostock vom 26. Juli 2001 und des-\n\nsen Versäumnisurteil vom 1. Februar 2001 aufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Neubrandenburg vom 21. Dezember 1999 ab-\n\ngeändert.\n\nDie Klage wird insgesamt abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der\n\ndurch die Versäumnis der Beklagten in der Berufungsinstanz ent-\n\nstandenen Kosten. Diese tragen die Beklagten.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt Werklohn für Arbeiten am Bauvorhaben der Be-\n\nklagten.\n\nDie Beklagten schlossen 1997 mit der T. GmbH einen \"Werkvertrag über\n\ndie Herstellung, Lieferung und Errichtung eines ÖKOTON-Massivhauses\" zum\n\nGesamtpreis von 365.000 DM. Gegenstand der Bau- und Leistungsbeschrei-\n\nbung über die schlüsselfertige Erstellung des Hauses waren u.a. auch Fliesen-\n\nbeläge. Der Vertrag enthielt unter der Rubrik \"Zusatzvereinbarung\" die vorge-\n\ndruckte Klausel:\n\n\"Der Bauherr beauftragt und bevollmächtigt die Fa. T., in seinem Namen\n\nalle Handwerker zu beauftragen, die zur Fertigstellung des Bauwerkes gemäß\n\ndieses Vertrages erforderlich sind.\"\n\nDie T. GmbH beauftragte die Klägerin im Namen der Beklagten mit der\n\nLieferung und Verlegung von Fliesen. Für diese und andere Arbeiten hat die\n\nKlägerin nach erfolgloser Inanspruchnahme der T. GmbH Werklohn von\n\n31.302,68 DM von den Beklagten verlangt. Das Landgericht hat die Beklagten\n\nzur Zahlung von 27.000 DM für die Fliesenverlegearbeiten verurteilt und im üb-\n\nrigen die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Be-\n\nklagten durch Versäumnisurteil zurückgewiesen. Die Beklagten haben nach\n\nEinspruch Widerklage auf Zahlung von 33.001 DM für den Fall erhoben, daß\n\ndie Berufung zurückgewiesen werde. Zur Begründung haben sie ausgeführt, für\n\nden Fall, daß die Klägerin Ansprüche gegen die Beklagten aus dem Vertrag\n\nüber die Fliesenverlegearbeiten habe, bestünde wegen weiterer Leistungen und\n\nZahlungen ein Abrechnungsverhältnis, aus dem ein Teilbetrag von 33.001 DM\n\nzurückverlangt werde. Das Berufungsgericht hat das Versäumnisurteil aufrecht-\n\nerhalten und die Widerklage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Revision\n\nder Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur vollständigen Abweisung der Klage.\n\nDas maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember\n\n2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, § 26 Nr. 7 EGZPO).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die im Vertrag zwischen\n\nden Beklagten und der T. GmbH erteilte Vollmacht sei wirksam. Bei diesem\n\nVertrag handele es sich um einen Baubetreuungsvertrag im engeren Sinne.\n\nDieser sei gerichtet auf die schlüsselfertige Herstellung, Lieferung und Errich-\n\ntung eines Hauses. Nach der Bau- und Leistungsbeschreibung zum Vertrag sei\n\ndie T. GmbH verpflichtet, die Architekturleistungen und die Statik zu erbringen,\n\nden Bauantrag zu stellen, die Bauleitung durchzuführen sowie die Bodenplatte\n\nzu erstellen. Zudem ergebe sich aus dem Vertrag selbst die Verpflichtung zur\n\nHerstellung, Lieferung und Errichtung des Hauses, wobei die Leistungsbe-\n\nstandteile wiederum in der Bau- und Leistungsbeschreibung nach einzelnen\n\nGewerken aufgeschlüsselt worden seien.\n\nBei einem Baubetreuungsvertrag sei die Wirksamkeit einer Vollmachts-\n\nklausel, wie sie hier erteilt worden sei, anerkannt. Der Werklohn sei fällig. Die\n\nKlägerin habe prüffähig abgerechnet.\n\nDie Widerklage sei unzulässig. Die Klägerin habe nicht eingewilligt.\n\nSachdienlich sei die Widerklage nicht, weil sie nicht entscheidungsreif sei und\n\ndeshalb der gesamte Rechtsstreit verzögert würde. Ein Teilurteil sei nicht mög-\n\nlich. Im übrigen sei die Widerklage unbegründet. Es sei nicht ersichtlich, daß\n\nzwischen den Parteien noch etwas abzurechnen wäre. Daß noch weitere Auf-\n\nträge erteilt worden wären, die noch abzurechnen seien, hätten die Beklagten\n\nnicht dargetan.\n\nII.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nA. Zur Klage\n\nDie Klage ist auch insoweit unbegründet, als die Klägerin noch Werklohn\n\nin Höhe von 27.000 DM nebst Zinsen verlangt.\n\n1. Die Klägerin hat keinen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagten\n\nauf Zahlung des Werklohns. Ein Vertrag zwischen der Klägerin und den Be-\n\nklagten ist nicht zustande gekommen. Die Beauftragung der Klägerin durch die\n\nT. GmbH war unwirksam. Die T. GmbH hatte keine Vollmacht, die Beklagten zu\n\nvertreten. Die Zusatzvereinbarung in dem Vertrag mit der T. GmbH, nach der\n\neine Vollmacht für die Beauftragung der Handwerker im Namen der Beklagten\n\nerteilt wird, ist unwirksam.\n\na) Zu Unrecht hält das Berufungsgericht die Klausel über die Zusatzver-\n\neinbarung für wirksam, weil die Beklagten und die T. GmbH einen Baubetreu-\n\nungsvertrag geschlossen hätten und in einem Baubetreuungsvertrag gegen\n\neine derartige Bevollmächtigung keine Bedenken bestünden.\n\nDie T. GmbH und die Beklagten haben keinen Baubetreuungsvertrag,\n\nsondern einen Generalübernehmervertrag über die Errichtung eines Hauses\n\ngeschlossen.\n\nNach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und den in\n\nBezug genommenen Unterlagen haben die Parteien einen Werkvertrag über die\n\nschlüsselfertige Errichtung eines Hauses vereinbart. Die T. GmbH hat ein An-\n\ngebot über das schlüsselfertige Erstellen des Objektes der Beklagten \"Eisdiele\n\nund Kleinwohnung\" zum Festpreis von 365.638 DM abgegeben. Dieses Ange-\n\nbot lag dem Werkvertrag über die Herstellung, Lieferung und Errichtung eines\n\nÖKOTON-Massivhauses zu einem Gesamtpreis von 365.000 DM zugrunde. In\n\nihrer Bau- und Leistungsbeschreibung sichert die T. GmbH zu, das Haus bauen\n\nzu können. Die Bau- und Leistungsbeschreibung weist die geschuldeten Lei-\n\nstungen für die schlüsselfertige Herstellung im einzelnen aus. Die T. GmbH\n\nübernahm nicht nur die Architekturleistung, die Statik, den Bauantrag, die Bau-\n\nleitung und die Erstellung der Bodenplatte, sondern auch den Roh- und Ausbau\n\nnach Maßgabe der Punkte I. bis III. der Leistungsbeschreibung. Die T. GmbH\n\nverpflichtete sich danach nicht nur zu Betreuungsleistungen, sondern als Gene-\n\nralübernehmerin zu allen Leistungen, die für die schlüsselfertige Herstellung\n\ndes Hauses erforderlich waren.\n\nb) Die in der Zusatzvereinbarung enthaltene Klausel ist gemäß § 3\n\nAGBG unwirksam.\n\naa) Diese Klausel ist ihrem ersten Anschein nach eine von der T. GmbH\n\ngestellte Allgemeine Geschäftsbedingung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992\n\n- VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 238). Die Klägerin hat sich dagegen nicht ge-\n\nwandt.\n\nbb) Nach § 3 AGBG werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts-\n\nbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Er-\n\nscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, daß der Vertragspartner\n\ndes Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Bestandteil des Ver-\n\ntrages. Die Ungewöhnlichkeit einer Klausel bestimmt sich nach den Umständen\n\ndes Vertragsabschlusses, dem Gesamtbild des Vertrages sowie den Erwartun-\n\ngen, die der redliche Verkehr typischerweise an den Vertragsinhalt knüpft. Eine\n\nKlausel wird nicht Vertragsbestandteil, wenn sie von diesen Erwartungen deut-\n\nlich abweicht und der Vertragspartner mit ihr den Umständen nach vernünfti-\n\ngerweise nicht zu rechnen braucht (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999\n\n- IX ZR 36/98, NJW 2000, 1179, 1181; Urteil vom 14. Oktober 2000 - XII ZR\n\n44/98, NJW-RR 2001, 439, 440).\n\nbb) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Klausel sei unbedenk-\n\nlich. Hierbei orientiert es sich an den Entscheidungen des Senats ( Urteile vom\n\n18.11.1976 – VII ZR 150/75, BGHZ 67, 334 = BauR 1977, 58 = NJW 1977, 294\n\nund vom 17.1.1980 – VII ZR 42/78, BauR 1980, 262 = NJW 1980, 992). Diesen\n\nEntscheidungen lagen Sachverhalte zugrunde, nach denen die Parteien aus-\n\nschließlich Betreuungspflichten und keine Bauerrichtungsverpflichtungen ver-\n\neinbart hatten. Der Vertragspartner eines Generalübernehmers, mit dem er ei-\n\nnen Vertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Hauses zu einem Fest-\n\npreis geschlossen hat, hat Anspruch auf die Herstellung des Hauses zum ver-\n\neinbarten, an den Generalübernehmer zu entrichtenden Werklohn. Typischer-\n\nweise läßt der Generalübernehmer Leistungen durch Nachunternehmer erbrin-\n\ngen, die er in eigenem Namen beauftragt. Der Auftraggeber muß vernünftiger-\n\nweise nicht damit rechnen, daß der Generalübernehmer sich eine Vollmacht\n\nerteilen läßt, nach der er die von ihm geschuldete Leistung im Namen seines\n\nAuftraggebers vergibt. Eine derartige Vergabe würde eine zusätzliche Ver-\n\npflichtung des Auftraggebers schaffen, dem beauftragten Handwerker den Wer-\n\nklohn für diejenigen Leistungen zu zahlen, die der Generalübernehmer als ei-\n\ngene Leistungen übernommen hat und für die der Auftraggeber den Werklohn\n\nbereits schuldet. Diese zusätzliche Verpflichtung widerspricht eklatant dem We-\n\nsen des Generalübernehmervertrages, nach dessen Inhalt der Auftraggeber\n\nsich nur einem Vertragspartner gegenübersieht und keinem zusätzlichen Preis-\n\nrisiko ausgesetzt sein will (vgl. OLG Nürnberg, NJW 1982, 2326).\n\n2. Die Klägerin hat auch keine Ansprüche aus Geschäftsführung ohne\n\nAuftrag oder Bereicherung. Eine Leistung der Klägerin lag nicht im Interesse\n\nder Beklagten und entsprach nicht deren mutmaßlichen Willen. Denn sie hatten\n\nein Vertragsverhältnis mit der T. GmbH, das auch die Fliesenverlegearbeiten\n\nzum Gegenstand hatte. Ein Bereicherungsanspruch scheidet schon deshalb\n\naus, weil sich die Leistung der Klägerin nach dem für die Beurteilung maßgebli-\n\nchen Horizont der Beklagten als vertragliche Leistung der T. GmbH darstellt.\n\nFür sie war die Klägerin eine Subunternehmerin der T. GmbH.\n\nB. Zur Widerklage\n\nDie Abweisung der Widerklage hat keinen Bestand, weil diese unter Be-\n\nhauptung eines wirklichen Eventualverhältnisses in zulässiger Weise nur für\n\nden Fall erhoben worden ist, daß die Berufung zurückgewiesen wird (vgl. BGH,\n\nUrteil vom 30. Mai 1956 - IV ZR 30/56, BGHZ 21, 13, 14). Eine Entscheidung\n\ndes Senats über die Widerklage ist nach Abweisung der Klage nicht mehr ver-\n\nanlaßt.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 344 ZPO.\n\nUllmann Hausmann Kuffer\n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_272-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-27/vii-zr-272-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_272-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_272-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-27/vii-zr-272-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_272-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:17:36.728537+00:00"}}