{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_270-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-11-28","aktenzeichen":"VII ZR 270/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 28. November 2002 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ZPO §§ 301, 256 Abs. 2; BGB § 643 a) Ein Teilurteil darf nur erlassen werden, wenn die Gefahr widersprechender Ent- scheidungen ausgeschlossen ist. b) Die Gefahr der Widersprüchlichkeit kann in geeigneten Fällen in der Berufungs- instanz dadurch beseitigt werden, daß über eine Vorfrage ein Zwischenfeststel- lungsurteil gemäß § 256 Abs. 2 ZPO ergeht. c) Die Fristsetzung mit Kündigungsandrohung gemäß § 643 Abs. 1 BGB kann nur durch einen bevollmächtigten Vertreter wirksam erfolgen. d) Eine nach Fristablauf erteilte Genehmigung der Erklärung eines vollmachtlosen Vertreters ist wirkungslos.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 270/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n28. November 2002\nFahrner,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nZPO §§ 301, 256 Abs. 2; BGB § 643\n\na) Ein Teilurteil darf nur erlassen werden, wenn die Gefahr widersprechender Ent-\n\nscheidungen ausgeschlossen ist.\n\nb) Die Gefahr der Widersprüchlichkeit kann in geeigneten Fällen in der Berufungs-\n\ninstanz dadurch beseitigt werden, daß über eine Vorfrage ein Zwischenfeststel-\n\nlungsurteil gemäß § 256 Abs. 2 ZPO ergeht.\n\nc) Die Fristsetzung mit Kündigungsandrohung gemäß § 643 Abs. 1 BGB kann nur\n\ndurch einen bevollmächtigten Vertreter wirksam erfolgen.\n\nd) Eine nach Fristablauf erteilte Genehmigung der Erklärung eines vollmachtlosen\n\nVertreters ist wirkungslos.\n\nBGH, Urteil vom 28. November 2002 - VII ZR 270/01 - OLG Hamm\n\n LG Dortmund\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 28. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die\n\nRichter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Juni 2001 aufgehoben,\n\nsoweit der Feststellungsantrag Erfolg hatte und die Widerklage in\n\nHöhe eines Betrages von 1.606.508,47 DM (1.424.917,81 DM und\n\n113.288,85 DM sowie Pos. C. II. 1. k) und l) über 3.472,21 DM\n\nund 1.209,60 DM und Pos. C. II. 2. f) über 63.620 DM) abgewie-\n\nsen und die Berufung zurückgewiesen worden ist.\n\nDer Antrag \n\nfestzustellen, \n\ndaß \n\nder Nachunternehmer-\n\nBauwerkvertrag der Parteien vom 6./26. Juli 1994 mit Ablauf des\n\n22. Oktober 1996 geendet hat, wird abgewiesen.\n\nIm übrigen \n\n(Abweisung der Widerklage \n\nin Höhe von\n\n1.606.508,47 DM) wird die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte beauftragte die Klägerin als Nachunternehmerin mit den\n\nGewerken Heizung, Sanitär, Lüftung und Elektro für ein Bauvorhaben in L. \n\n . Während der Bauausführung vereinbarten die Parteien ca. 130 Nachträge\n\nüber Mehr- und Minderleistungen. Es kam zu Streitigkeiten über den geschul-\n\ndeten Leistungsumfang, den geschuldeten Werklohn und Abschlagszahlungen.\n\nDie Klägerin errechnete eine Vergütung von 8.119.316,70 DM und forderte am\n\n2. Oktober 1996 mit Frist zum 10. Oktober 1996 eine Sicherheit nach § 648a\n\nBGB in dieser Höhe. Die Beklagte bezifferte mit Schreiben vom 16. Oktober\n\n1996 die Werklohnforderung mit 1.981.352,68 DM und bot eine Bürgschaft über\n\n2.000.000 DM an. Die Klägerin setzte am gleichen Tag eine Nachfrist bis zum\n\n22. Oktober 1996 und drohte die Kündigung an. Die Schreiben der Klägerin\n\nvom 2. und 16. Oktober 1996 waren von dem nicht allein vertretungsberechtig-\n\nten Prokuristen H. unterzeichnet. Am 23. Oktober 1996 teilte die Klägerin der\n\nBeklagten mit, daß der Vertrag mit Fristablauf als aufgehoben gelte und erklärte\n\nzur Klarstellung die Kündigung aus wichtigem Grund. Die Beklagte bot am glei-\n\nchen Tag eine Bürgschaft über 4.000.000 DM an. Die Klägerin lehnte diese und\n\ndie Fortführung der Arbeiten am 28. Oktober 1996 ab.\n\nDie Klägerin hat mit der Klage Werklohn in Höhe von 10.104.744,44 DM\n\nund einen behaupteten Kündigungsschaden von 1.051.988,69 DM verlangt.\n\nAufgrund eines Zwischenvergleichs hat die Beklagte eine Abschlagszahlung\n\nvon 1 Mio. DM gezahlt. Die Beklagte hat mit der Widerklage Rückzahlung der\n\n1 Mio. DM, die nach ihrer Behauptung entstandenen Mehrkosten durch die\n\nKündigung von 1.424.917,81 DM und 113.288,85 DM sowie Kosten für Ersatz-\n\nvornahme, Mängelbeseitigung und Sonstiges von 202.235,69 DM, insgesamt\n\n2.740.442,35 DM, verlangt. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Widerklage\n\nabgewiesen, soweit mit ihr ein Betrag von 1.740.442,35 DM verlangt worden ist.\n\nDie Berufung der Beklagten blieb, abgesehen von einer Verurteilung der Kläge-\n\nrin zur Zahlung von 6.167,50 DM, erfolglos. Auf die Anschlußberufung der Klä-\n\ngerin hat das Berufungsgericht \n\nfestgestellt, daß der Nachunternehmer-\n\nBauwerkvertrag der Parteien vom 6./26. Juli 1994 mit Ablauf des 22. Oktober\n\n1996 geendet hat. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Widerklagean-\n\ntrag auf Verurteilung der Klägerin zur Zahlung in Höhe von weiteren\n\n1.606.508,47 DM; sie beantragt die Aufhebung des Zwischenfeststellungsurteils\n\nund insoweit Klageabweisung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung des Urteils\n\nzu dessen Aufhebung, zur Abweisung des Feststellungsantrages und im übri-\n\ngen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nDas maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember\n\n2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB; § 26 Nr. 7 EGZPO).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält das Teilurteil für unzulässig, jedoch den Man-\n\ngel für geheilt durch das Zwischenfeststellungsurteil. Der Zwischenfeststel-\n\nlungsantrag sei begründet. Der Vertrag sei von der Klägerin mit Ablauf des\n\n22. Oktober 1996 wirksam beendet worden. Eine wirksame Frist- und Nachfrist-\n\nsetzung hinsichtlich der Sicherheitsleistung scheitere nicht daran, daß der Un-\n\nterzeichner der entsprechenden Schreiben, der Prokurist H., nicht allein vertre-\n\ntungsberechtigt gewesen sei. Beide Fristsetzungen seien mit Schreiben vom\n\n28. Oktober 1996 konkludent genehmigt worden. Das Schreiben sei von zwei\n\nProkuristen unterschrieben, die gemeinsam vertretungsbefugt gewesen seien.\n\nDie Genehmigung wirke gemäß § 184 Abs. 1 BGB zurück.\n\nSoweit die Beklagte Mehrkosten für die Fertigstellung in Höhe von\n\n1.424.917,81 DM und 113.288,85 DM verlange, sei die Widerklage unbegrün-\n\ndet, weil die Klägerin den Vertrag berechtigterweise aufgehoben habe. Gleiches\n\ngelte für die Positionen k), l), o) und p) aus der Zusammenstellung der Kosten\n\nfür Ersatzvornahme, Mängelbeseitigung und Sonstiges. Die restliche Widerkla-\n\nge sei nur in Höhe von 6.167,50 DM begründet. Den unter der Position f) gel-\n\ntend gemachten Mietzins und die Nebenkosten für Bürocontainer in Höhe von\n\n63.620 DM habe die Beklagte nicht schlüssig dargelegt. Sie hätte näher darle-\n\ngen müssen, was die Parteien als Entgelt für die Nutzung der Bürocontainer\n\nvereinbart hätten, bzw. wie die abgerechneten Beträge zustande gekommen\n\nseien.\n\nII.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten Stand.\n\nDer Verfahrensfehler eines unzulässigen Teilurteils durch das Landge-\n\nricht ist durch das Zwischenfeststellungsurteil geheilt (1.). Die Zwischenfest-\n\nstellungsklage ist unbegründet (2.). Soweit die Widerklage mit der Revision\n\nweiterverfolgt wird, ist sie zu Unrecht abgewiesen worden (3.).\n\n1. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß das vom Landge-\n\nricht erlassene Teilurteil unzulässig war. Denn das Landgericht hat im Rahmen\n\nder teilweisen Abweisung des Widerklageantrags zugleich darüber entschieden,\n\ndaß der Vertrag nach § 643 Satz 2 BGB i.V.m. § 648a Abs. 5 BGB aufgehoben\n\nist, und damit über eine Vorfrage, die für den noch nicht entschiedenen Teil des\n\nRechtsstreits von Bedeutung blieb. Ein Teilurteil darf nur erlassen werden,\n\nwenn es von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs unabhängig ist,\n\nwenn also die Gefahr widersprechender Entscheidungen, auch infolge abwei-\n\nchender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist. Im\n\nRahmen des § 301 ZPO soll eine unterschiedliche Beurteilung von bloßen Ur-\n\nteilselementen, die nicht in Rechtskraft erwachsen, ausgeschlossen werden.\n\nEin Teilurteil ist daher unzulässig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich im\n\nweiteren Verfahren über die anderen Ansprüche noch einmal stellt (BGH, Urteil\n\nvom 13. April 2000 - I ZR 220/97, NJW 2000, 3716; Urteil vom 5. Dezember\n\n2000 - VI ZR 275/99, NJW 2001, 760 jeweils m.w.N.).\n\nb) Die Gefahr der Widersprüchlichkeit kann in geeigneten Fällen in der\n\nBerufungsinstanz dadurch beseitigt werden, daß über die Vorfrage ein Zwi-\n\nschenfeststellungsurteil gemäß § 256 Abs. 2 ZPO ergeht, durch das die Mög-\n\nlichkeit eines Widerspruchs zwischen dem Teilurteil und dem Schlußurteil aus-\n\ngeräumt wird (Zöller/Vollkommer, 23. Aufl., § 301 Rdn. 13 und Zöller/Gummer,\n\na.a.O., § 525 Rdn. 8).\n\nc) Von dieser Möglichkeit hat das Berufungsgericht verfahrensrechtlich\n\nzutreffend Gebrauch gemacht.\n\naa) Die Klage festzustellen, daß der Nachunternehmer-Bauvertrag der\n\nParteien vom 6./26. Juli 1994 mit Ablauf des 22. Oktober 1996 geendet hat, ist\n\nzulässig. Zwischen den Parteien war der Fortbestand des Vertrages nach dem\n\nAblauf der mit Schreiben vom 16. Oktober 1996 gesetzten Nachfrist zur Lei-\n\nstung einer Sicherheit streitig. Sie stritten damit um ein Rechtsverhältnis im\n\nSinne von § 256 Abs. 2 ZPO. Das Berufungsgericht hat die weiteren Zulässig-\n\nkeitsvoraussetzungen der Zwischenfeststellungsklage rechtsfehlerfrei festge-\n\nstellt. Angriffe dagegen erhebt die Revision insoweit nicht.\n\nbb) Zu Unrecht macht die Revision geltend, der Zwischenfeststellungs-\n\nausspruch darüber, daß der Vertrag mit dem 22. Oktober 1996 geendet habe,\n\nkönne widersprüchliche Entscheidungen zwischen dem Teilurteil und dem\n\nSchlußurteil nicht vollständig vermeiden, weil nicht darüber entschieden werde,\n\ninwieweit die Parteien ein Verschulden an der Vertragsaufhebung treffe. Sie\n\nverkennt, daß über die Frage des Verschuldens in dem Teilurteil nicht entschie-\n\nden worden ist. Vielmehr ist lediglich die Berechtigung der Aufhebung des Ver-\n\ntrages gemäß § 643 Satz 2 BGB i.V.m. § 648a Abs. 5 BGB Gegenstand des\n\nUrteils. Auch soweit die Widerklage abgewiesen wurde, spielte die Frage des\n\nVerschuldens keine Rolle.\n\nNach der Beendigung des Zwischenfeststellungsstreits über die Frage,\n\nob der Vertrag zum 22. Oktober 1996 aufgehoben wurde, scheiden Widersprü-\n\nche zwischen dem Teilurteil und einem Schlußurteil aus. Das gilt auch für die\n\nSchlußentscheidung über den mit der Widerklage geltend gemachten Betrag\n\nvon 1 Mio. DM. Dieser ist Teil der Abrechnung, über die noch nicht entschieden\n\nworden ist.\n\nDie Revision hat nicht dargelegt, daß Widersprüche zwischen Teilurteil\n\nund Schlußurteil insoweit zu besorgen sind, als im Rahmen der Abrechnung\n\nüber den Leistungsstand zur Zeit der Aufhebung des Vertrags entschieden\n\nwerden muß und sowohl die Werklohnforderung als auch die mit der Widerkla-\n\nge geforderten Ansprüche auf Ersatz der Mehrkosten wegen der Kündigung\n\nvon diesem Leistungsstand abhängen. Die Gefahr von Widersprüchen insoweit\n\nergibt sich auch nicht aus den Feststellungen der Vorinstanzen.\n\n2. Der Zwischenfeststellungsantrag ist jedoch entgegen der Auffassung\n\ndes Berufungsgerichts unbegründet.\n\nDer Nachunternehmer-Bauwerkvertrag der Parteien vom 6./26. Juli 1994\n\nhat nicht mit Ablauf des 22. Oktober 1996 geendet. Eine derartige Aufhebung\n\ndes Vertrages kommt nur gemäß § 643 Satz 2 BGB i.V.m. § 648a Abs. 5 BGB\n\ndurch Ablauf der Frist aus dem Schreiben des Prokuristen der Klägerin H. vom\n\n16. Oktober 1996 in Betracht. Das Schreiben des Prokuristen H. konnte diese\n\nWirkung nicht herbeiführen.\n\na) Die Fristsetzung mit Kündigungsandrohung ist eine Willenserklärung,\n\nder nach fruchtlosem Fristablauf Gestaltungswirkung zukommt, weil danach die\n\nbeiderseitigen Erfüllungsansprüche erlöschen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai\n\n1991 - VIII ZR 214/90, BGHZ 114, 360, 366). Sie kann deshalb nur durch einen\n\nbevollmächtigten Vertreter wirksam abgegeben werden.\n\nGesamtvertretung verlangt die Mitwirkung der dafür bestimmten Ge-\n\nsamtvertreter. Es reicht aus, daß ein Gesamtvertreter nach außen handelt,\n\nwenn er intern die Zustimmung des anderen Gesamtvertreters dazu hat\n\n(MünchKomm/Schramm, 4. Aufl., § 164 Rdn. 86 f.; RGZ 81, 325 ff.).\n\nEs besteht darüber hinaus die Möglichkeit, daß ein Gesamtvertreter eine\n\nErklärung allein abgibt und der andere Gesamtvertreter diese Erklärung nach-\n\nträglich analog § 177 Abs. 1 BGB - gegebenenfalls i.V.m. § 180 Satz 2 BGB -\n\ngenehmigt (BGH, Urteil vom 10. Juli 2001 - VI ZR 206/00, NJW 2001, 3183).\n\nEine derartige Genehmigung kommt jedoch bei einer Erklärung, mit der eine\n\nFrist gesetzt wird, nicht uneingeschränkt in Betracht. Hat die Fristsetzung Ge-\n\nstaltungswirkung dadurch, daß nach Fristablauf die gegenseitigen Verpflichtun-\n\ngen aus dem Vertrag erlöschen, muß die Genehmigung jedenfalls bis zum Ab-\n\nlauf der gesetzten Frist erfolgen (BGH, Urteil vom 29. Mai 1991 - VIII ZR\n\n214/90, BGHZ 114, 360, 366; Urteil vom 22. Oktober 1999 - V ZR 401/98,\n\nBGHZ 143, 41, 46). Eine nach Fristablauf erteilte Genehmigung der Erklärung\n\neines vollmachtlosen Vertreters ist wirkungslos (BGH, Urteil vom 15. April 1998\n\n- VIII ZR 129/97, NJW 1998, 3058, 3060).\n\nb) Auf dieser Grundlage liegt eine wirksame Fristsetzung mit Kündi-\n\ngungsandrohung der Klägerin nicht vor.\n\naa) Der Prokurist H. war nicht allein vertretungsberechtigt. Ihm war Pro-\n\nkura in der Weise erteilt worden, daß er in Gemeinschaft mit einem Geschäfts-\n\nführer oder zusammen mit einem anderen Prokuristen zur Vertretung der Ge-\n\nsellschaft berechtigt war.\n\nbb) Die Genehmigung aus dem Schreiben vom 28. Oktober 1996 konnte\n\nentgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mehr zu einer wirksamen\n\nNachfristsetzung mit Kündigungsandrohung führen. Gleiches gilt für eine etwai-\n\nge Genehmigung aus dem von einem Handlungsbevollmächtigten unterschrie-\n\nbenen Schreiben vom 23. Oktober 1996, so daß es nicht darauf ankommt, ob\n\ndessen Genehmigung ausgereicht hätte.\n\ncc) Zu Unrecht vertritt die Klägerin in ihrer Revisionserwiderung die Auf-\n\nfassung, sie habe vorgetragen, andere Gesamtvertreter hätten in die Fristset-\n\nzung mit Kündigungsandrohung vor Fristablauf eingewilligt.\n\nEine derartige Einwilligung oder Genehmigung innerhalb der Frist hat die\n\nKlägerin ausweislich der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schrift-\n\nsätze nicht vorgetragen. Die Beklagte hatte bereits im ersten Rechtszug nach\n\neinem Hinweis des Landgerichts im Schriftsatz vom 14. Januar 2000 darauf\n\nhingewiesen, die Klägerin habe nicht behauptet, der Prokurist H. sei im Innen-\n\nverhältnis bevollmächtigt gewesen. Dem ist die Klägerin nicht entgegen getre-\n\nten. Sie hat vielmehr nach dem abermaligen Vortrag der Beklagten in der Be-\n\nrufungsinstanz, der Prokurist H. habe nicht die erforderliche Vertretungsmacht\n\ngehabt, lediglich darauf hingewiesen, daß dessen Erklärungen durch das von\n\nzwei Prokuristen unterschriebene Schreiben vom 28. Oktober 1996 genehmigt\n\nworden seien.\n\nAus den von der Revisionserwiderung zitierten Schreiben vom 23. und\n\n28. Oktober 1996 ergibt sich keine Einwilligung. Aus ihnen geht nur hervor, daß\n\ndie Verfasser zum Zeitpunkt der Schreiben mit dem Vorgehen des Prokuristen\n\nH. einverstanden waren. Aus den Schreiben läßt sich weder entnehmen, daß\n\nsie im maßgeblichen Zeitpunkt mit der Angelegenheit befaßt waren, noch, daß\n\nsie vor Ablauf der Frist zugestimmt hätten.\n\n3. Soweit die Widerklage in der Revision weiterverfolgt wird, hält ihre\n\nAbweisung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Das Berufungsgericht stützt die Abweisung der Widerklage auf Zah-\n\nlung von 1.424.917,81 DM Mehrkosten wegen Neuvergabe der Restgewerke an\n\nFremdunternehmen und 113.288,85 DM infolge der Aufhebung des Vertrages\n\nentstandener eigener Mehrkosten allein darauf, daß die Klägerin das Vertrags-\n\nverhältnis mit Wirkung zum 22. Oktober 1996 berechtigterweise beendet habe.\n\nDas hat keinen Bestand, weil die Klägerin das Vertragsverhältnis nicht zum\n\n22. Oktober 1996 wirksam aufgehoben hat.\n\nb) Gleiches gilt für die Widerklage, soweit unter den Positionen C. II. 1. k)\n\nund l) Kosten für die Vervielfältigung von Ausführungsplänen für Fremdunter-\n\nnehmen (3.472,21 DM) und für baubegleitende TÜV-Prüfungen (1.209,60 DM)\n\ngeltend gemacht werden, die durch die Vertragsaufhebung entstanden sein\n\nsollen.\n\nc) Die Revision ist auch begründet, soweit die Widerklage hinsichtlich der\n\nPosition C. II. 2. f) über 63.620 DM abgewiesen worden ist. Das Berufungsge-\n\nricht hat den Sachvortrag der Beklagten nicht ausgeschöpft.\n\naa) Die Beklagte hat in der Berufung vorgetragen, es sei vereinbart wor-\n\nden, daß die Beklagte der Klägerin ein Baustellenbüro und für die gewerblichen\n\nArbeiten Wohncontainer mietweise zur Verfügung stelle. Sie hat auf die Rech-\n\nnungen aus der Anlage 9 Bezug genommen. Die Anlage 9 enthält Rechnungen,\n\naus denen sich ergibt, welche Miete monatlich für Büro und Container berech-\n\nnet wird, und die Rechnung für die Nebenkosten mit Belegen.\n\nbb) Danach ist der Abschluß eines Mietvertrages schlüssig vorgetragen.\n\nDie geltend gemachte Miete ergibt sich aus den in der Anlage 9 vorgelegten\n\nRechnungen. Die Beklagte hat allerdings nicht ausdrücklich vorgetragen, daß\n\ndiese Miete auch vereinbart worden sei. Diese Behauptung ergibt sich jedoch\n\naus dem Gesamtzusammenhang des Vortrags. Unzutreffend ist die Auffassung\n\ndes Berufungsgerichts, der Anlage 9 sei nicht zu entnehmen, wie die Beträge\n\nzustande kommen. Aus den vorgelegten Rechnungen ergibt sich der geltend\n\ngemachte Betrag von 63.620 DM als Summe der Nettobeträge.\n\ncc) Die insoweit erfolgte Abweisung der Widerklage kann nicht deshalb\n\nBestand haben, weil die Beklagte ihre Behauptung, der berechnete Mietzins sei\n\nvereinbart worden, nicht unter Beweis gestellt hätte, wie die Revisionserwide-\n\nrung geltend macht. Das Beweisangebot der Beklagten auf Vernehmung der\n\nZeugen Kö., S. und Kr. bezieht sich auf die gesamte Vereinbarung, also auch\n\nauf die Vereinbarung des in Rechnung gestellten Mietzinses.\n\nIII.\n\nDer Senat konnte über den Feststellungsantrag abschließend entschei-\n\nden, weil insoweit weitere Feststellungen nicht zu erwarten waren. Da Feststel-\n\nlungen zu den mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüchen und Einre-\n\nden fehlen, ist es dem Senat nicht möglich, ein Grundurteil zu erlassen und die\n\nSache gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nDie Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nDressler\n\nHaß\n\nHausmann\n\nWiebel\n\nKniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_270-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-28/vii-zr-270-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 648a","ref_norm":"648a","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 643","ref_norm":"643","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_270-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_270-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-28/vii-zr-270-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_270-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:46:52.716706+00:00"}}