{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_263-01A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-07-25","aktenzeichen":"VII ZR 263/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 25. Juli 2002 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 649; ZPO § 138 Abs. 1 Das Vorbringen des Klägers zur Abrechnung von erbrachten Leistungen bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag ist nicht deshalb unschlüssig, weil er zuvor abwei- chende Berechnungen vorgetragen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 263/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n25. Juli 2002\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 649; ZPO § 138 Abs. 1\n\nDas Vorbringen des Klägers zur Abrechnung von erbrachten Leistungen bei einem\n\ngekündigten Pauschalpreisvertrag ist nicht deshalb unschlüssig, weil er zuvor abwei-\n\nchende Berechnungen vorgetragen hat.\n\nBGH, Urteil vom 25. Juli 2002 - VII ZR 263/01 - OLG Celle\n\nLG Lüneburg\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juni 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten aus abgetretenem Recht restli-\n\nchen Werklohn für erbrachte Leistungen nach Kündigung eines Pauschalpreis-\n\nvertrags.\n\nIm September 1996 beauftragte der Beklagte die Firma K. mit der Er-\n\nrichtung eines Einfamilienhauses zu einem Pauschalpreis. Dessen Höhe wird\n\nvon der Klägerin mit 320.000 DM, vom Beklagten mit 250.000 DM angegeben.\n\nVertragsbestandteil war ein Leistungsverzeichnis, das 22 nicht bewertete Posi-\n\ntionen aufwies. Während der Bauausführung kündigte der Beklagte den Ver-\n\ntrag. Die Firma K. trat ihren Werklohnanspruch an die Klägerin ab.\n\nDie Klägerin hat die Höhe ihrer Forderung nach Mengen und Einzelprei-\n\nsen berechnet und 107.986,66 DM zuzüglich Zinsen eingeklagt. Das Landge-\n\nricht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin neue\n\nBerechnungen mit unterschiedlichen Ergebnissen vorgelegt. Sie hat die Klage-\n\nforderung auf 97.501,94 DM reduziert. Das Berufungsgericht hat die Berufung\n\nzurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre zweitinstanzlichen\n\nAnträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nDas für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den\n\nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Meinung, die Klägerin habe den Werklohn-\n\nanspruch nicht ausreichend dargelegt. Sie habe unterschiedliche Schlußrech-\n\nnungen mit unterschiedlichen Endbeträgen vorgelegt. Zwar habe sie zuletzt\n\ndurch einen Sachverständigen die Massen und Mengen der von der Firma K.\n\nerbrachten Leistungen ermitteln lassen. Es sei aber nicht geklärt, woher er den\n\nUmfang der durchgeführten Arbeiten gekannt habe und wie diese von den nicht\n\nausgeführten Arbeiten abgegrenzt worden seien. Die vom Sachverständigen\n\nermittelten Gesamtkosten von 347.571,94 DM könnten nicht zutreffen. Aus dem\n\nniedrigeren Pauschalpreis ergebe sich, daß die Firma K. anders kalkuliert ha-\n\nben müsse. Diese Kalkulation habe die Klägerin nicht vorgelegt.\n\nII.\n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Klägerin hat die von\n\nder Firma K. erbrachten Leistungen schlüssig abgerechnet.\n\n1. In der Revisionsinstanz ist zugunsten der Klägerin von einem Pau-\n\nschalpreis von 320.000 DM auszugehen.\n\n2. Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen zur Abrechnung eines\n\ngekündigten Pauschalpreisvertrages hat der Auftragnehmer die erbrachten Lei-\n\nstungen darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen. Die\n\nHöhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des\n\nWertes der erbrachten Teilleistung zu dem Wert der nach dem Pauschalpreis-\n\nvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. Der Auftragnehmer muß\n\ndeshalb das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung\n\nund des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen. So-\n\nweit zur Bewertung der erbrachten Leistungen Anhaltspunkte aus der Zeit vor\n\nVertragsschluß nicht vorhanden oder nicht ergiebig sind, muß der Auftragne h-\n\nmer im nachhinein im einzelnen darlegen, wie die erbrachten Leistungen unter\n\nBeibehaltung des Preisniveaus zu bewerten sind. Die Abgrenzung zwischen\n\nerbrachten und nicht erbrachten Leistungen und deren Bewertung muß den\n\nAuftraggeber in die Lage versetzen, sich sachgerecht zu verteidigen (BGH, Ur-\n\nteile vom 26. Oktober 2000 - VII ZR 99/99, BauR 2001, 251 = ZfBR 2001, 102,\n\n103 = NZBau 2001, 85; vom 4. Mai 2000 - VII ZR 53/99, BauR 2000, 1182,\n\n1186 = ZfBR 2000, 472, 475 = NZBau 2000, 375, 377 und vom 11. Februar\n\n1999 - VII ZR 91/98, BauR 1999, 632, 633 = ZfBR 1999, 194, 195).\n\n3. Nach diesen Maßstäben ist die Abrechnung der Klägerin schlüssig.\n\na) Die Klägerin hat die Höhe der Werklohnforderung zuletzt wie folgt dar-\n\ngelegt:\n\nAnhand des von ihrem Sachverständigen erstellten Aufmaßes und der\n\nvon ihm eingesetzten Einheitspreise hat sie den Wert des Gesamtauftrags mit\n\n347.571,94 DM und den Wert der erbrachten Leistungen mit 290.674,74 DM\n\n(= 83,63 %) ermittelt. Bezogen auf den Pauschalpreis von 320.000 DM ergibt\n\ndiese Prozentzahl einen Betrag von 267.616 DM. Die Klägerin läßt sich Män-\n\ngelbeseitigungskosten in Höhe von 12.498,06 DM anrechnen. Unter Berück-\n\nsichtigung von Abschlagszahlungen in Höhe von 150.000 DM errechnet sie ei-\n\nne Werklohnforderung von 105.117,94 DM.\n\nb) Die vom Berufungsgericht gegen die Schlüssigkeit dieser Abrechnung\n\nerhobenen Bedenken greifen nicht durch:\n\naa) Die Schlüssigkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Kläge-\n\nrin zuvor abweichende Berechnungen vorgelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli\n\n1999 - VII ZR 237/98, BauR 1999, 1294, 1296 = ZfBR 2000, 30, 32).\n\nbb) Die Klägerin hat die erbrachten Leistungen von den nicht erbrachten\n\nabgegrenzt und ihren Umfang dargelegt. Sie hat vorgetragen, daß die Positio-\n\nnen 1-18 des Leistungsverzeichnisses ausgeführt und die Positionen 19-22\n\nnicht ausgeführt worden seien.\n\ncc) Die Klägerin hat ausreichend zur ursprünglichen Kalkulation der Fir-\n\nma K. vorgetragen. Sie hat ausgeführt, die Firma K. habe zunächst ein Angebot\n\nmit einem Gesamtwerklohn von ca. 400.000 DM erstellt. Auf Wunsch des Be-\n\nklagten nach einer Reduzierung habe die Firma K. sodann ausgehend von\n1.600 m3 umbautem Raum und einem Preis von 200 DM pro m3 einen Mindest-\n\npreis von 320.000 DM errechnet.\n\ndd) Richtig ist, daß der Pauschalpreis von 320.000 DM um rund 8 %\n\nunter dem vom Sachverständigen ermittelten Gesamtauftragswert von\n\n347.571,94 DM liegt. Das ist die Folge der nur auf den umbauten Raum abstel-\n\nlenden pauschalen Kalkulation der Firma K. Es handelt sich um Abschlag, der\n\nmangels gegenteiliger Anhaltspunkte auf alle Leistungspositionen gleichmäßig\n\nzu verteilen ist.\n\nee) Der Beklagte konnte die von der Klägerin vorgetragenen Berech-\n\nnungsgrundlagen überprüfen. Ob sie zutreffen, ist eine Frage der Richtigkeit,\n\nnicht der schlüssigen Darlegung der Abrechnung.\n\nUllmann\n\nThode\n\nWiebel\n\nKniffka\n\nBauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_263-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-25/vii-zr-263-01-2","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_263-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_263-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-25/vii-zr-263-01-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_263-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:23:38.654241+00:00"}}