{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_260-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-04-18","aktenzeichen":"VII ZR 260/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 4 § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B gewährt dem Auftragnehmer einen einklagbaren Anspruch auf Zusendung einer Aufstellung über die infolge einer Kündigung entstandenen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche. ZPO § 254 Rechnet der Auftraggeber gegen den Werklohnanspruch des Auftragnehmers mit einem Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten nach einer Kündigung auf, kann der Auftragnehmer den Anspruch auf Werklohn nicht mit einer Stufenklage in der Weise verfolgen, daß er Rechnungslegung über die Mehrkosten und gegebenenfalls die eidesstattliche Versicherung verlangt sowie den Werklohn abzüglich des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Anspruchs auf Erstattung der Mehrkosten geltend macht. VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 5 D Für einen Vorbehalt nach § 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B reicht es aus, daß der Auftragnehmer erklärt, er halte vorbehaltlich einer näheren Prüfung an der Forderung fest.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n18. April 2002\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nVII ZR 260/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 4\n\n§ 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B gewährt dem Auftragnehmer einen einklagbaren Anspruch auf\n\nZusendung einer Aufstellung über die infolge einer Kündigung entstandenen Mehrkosten\n\nund über seine anderen Ansprüche.\n\nZPO § 254\n\nRechnet der Auftraggeber gegen den Werklohnanspruch des Auftragnehmers mit einem\n\nAnspruch auf Erstattung der Mehrkosten nach einer Kündigung auf, kann der Auftragnehmer\n\nden Anspruch auf Werklohn nicht mit einer Stufenklage in der Weise verfolgen, daß er\n\nRechnungslegung über die Mehrkosten und gegebenenfalls die eidesstattliche Versicherung\n\nverlangt sowie den Werklohn abzüglich des sich aus der Rechnungslegung ergebenden\n\nAnspruchs auf Erstattung der Mehrkosten geltend macht.\n\nVOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 5 D\n\nFür einen Vorbehalt nach § 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B reicht es aus, daß der Auftragnehmer\n\nerklärt, er halte vorbehaltlich einer näheren Prüfung an der Forderung fest.\n\nBGH, Urteil vom 18. April 2002 - VII ZR 260/01 -OLG Rostock\nLG Rostock\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und\n\ndie Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 17. Juli 2001 wird mit der\n\nMaßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, dem\n\nKläger eine Aufstellung über die von ihr nach Beendigung des\n\nzwischen ihr und der Fa. ihab R. Industrie- und Hafenbau\n\nGmbH geschlossenen Bauwerkvertrages vom 8. März 1994/\n\n7. April 1994 aus der Fertigstellung des Bauvorhabens \"Techno-\n\nlogiepark W. IV BA Gebäude H\" gemäß Schreiben der\n\nBeklagten vom 6. September 1995 geltend gemachten Mehrko-\n\nsten zuzusenden, wobei die zum Nachweis von Art und Menge\n\nder Fertigstellungsleistungen erforderlichen Zeichnungen und an-\n\ndere Belege beizufügen und etwaige nachträgliche Ergänzungen,\n\nÄnderungen oder Erweiterungen des ursprünglich mit der Fa. ihab\n\nR. Industrie- und Hafenbau GmbH vereinbarten Bauwerk-\n\nvertrages vom 8. März 1994/7. April 1994 besonders kenntlich zu\n\nmachen sind.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das\n\nVermögen der ihab R. Industrie- und Hafenbau GmbH (ihab-GmbH). Er\n\nverlangt Rechnungslegung und Werklohnzahlung aus einem nicht vollständig\n\nausgeführten Bauvertrag.\n\nDie Beklagte beauftragte die ihab-GmbH 1994 mit Rohbauarbeiten am\n\nBauvorhaben \"Technologiepark W. IV BA Gebäude H\". Die VOB/B\n\nwurde neben weiteren Besonderen Vertragsbedingungen vereinbart. Nachdem\n\ndas Vertragsverhältnis infolge des Vermögensverfalls der ihab-GmbH beendet\n\nworden war, erteilte diese eine Schußrechnung über 1.714.378,91 DM für die\n\nerbrachten Leistungen. Die Beklagte prüfte die Rechnung und ermittelte eine\n\nVergütung von 1.638.917,91 DM. Sie erklärte gegenüber der sich unter Be-\n\nrücksichtigung der vertraglichen Abzüge und der Abschlagszahlungen erge-\n\nbenden Restforderung die Aufrechnung mit Mängelbeseitigungskosten, Mehr-\n\nkosten der Fertigstellung zuzüglich der Kosten, die dadurch entstanden sein\n\nsollen, daß der Nachfolgeunternehmer eine erweiterte Garantie übernommen\n\nhabe, und mit Schadensersatzansprüchen wegen Verzugs. Nach Abzug der\n\naufgerechneten Forderungen ermittelte die Beklagte eine Restforderung von\n\n120.899 DM. Sie kündigte mit Schreiben vom 6. September 1995 an, diesen\n\nBetrag zu leisten, und wies die ihab-GmbH auf die Ausschlußwirkung gemäß\n\n§ 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B und auf die Notwendigkeit des Vorbehalts innerhalb\n\nvon 24 Werktagen nach Zugang der Mitteilung sowie der Begründung dieses\n\nVorbehalts in weiteren 24 Werktagen hin. Mit Schreiben vom 26. September\n\n1995 antwortete der Kläger, er müsse den Inhalt des Schreibens vom\n\n6. September 1995 noch prüfen und benötige dazu noch detaillierte Nachweise\n\nüber die Gegenforderungen. Die Beklagte übersandte daraufhin Belege für die\n\nNachbesserungskosten. Am 12. Oktober 1995 antwortete der Kläger, nahm zu\n\nden nachgewiesenen Mängelbeseitigungskosten Stellung und wies u.a. die\n\nnicht belegten Ansprüche aus Mietverlust und Mehraufwendungen zurück. Am\n\nselben Tag ging der Betrag von 120.899 DM beim Kläger ein. Dieser forderte\n\nam 13. Oktober 1995 den Restbetrag aus der Schlußrechnung.\n\nDer Kläger errechnet unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Män-\n\ngelbeseitigungskosten einen von der Beklagten zu zahlenden Restbetrag von\n\n644.645,42 DM. Dabei geht er von einer Vergütung von 1.683.917,96 DM aus.\n\nEr hat Stufenklage mit den Anträgen erhoben, die Beklagte zu verurteilen,\n\n1. zur Rechnungslegung über die Fertigstellungsmehrkosten,\n\n2. erforderlichenfalls zur Versicherung der Richtigkeit und Vollständig-\n\nkeit der Rechnungslegung an Eides Statt,\n\n3. zur Zahlung der ermittelten Restvergütung abzüglich der gemäß Kla-\n\ngeantrag Nr. 1 nachgewiesenen Baufertigstellungsaufwendungen zuzüglich\n\nZinsen.\n\nDas Landgericht hat dem Antrag zu 1. durch Teilurteil statt gegeben. Die\n\nBerufung ist mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß die Beklagte ve r-\n\nurteilt wird, gegenüber dem Kläger nach Grund und Höhe Rechnung zu legen\n\nüber die von ihr nach Beendigung des zwischen ihr und der ihab-GmbH ge-\n\nschlossenen Bauwerkvertrages aus der Fertigstellung des Bauvorhabens\n\n\"Technologiepark W. IV BA Gebäude H\" gemäß Schreiben der Be-\n\nklagten vom 6. September 1995 geltend gemachten Mehraufwendungen, wobei\n\ndie zum Nachweis von Art und Menge der Fertigstellungsleistungen erforderli-\n\nchen Zeichnungen und andere Belege beizufügen und etwaige nachträglichen\n\nErgänzungen, Änderungen und Erweiterungen des ursprünglich mit der ihab-\n\nGmbH vereinbarten Bauwerkvertrages besonders kenntlich zu machen sind.\n\nDagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten, mit der\n\nsie die Abweisung der Klage beantragt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nAuf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis\n\nzum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1\n\nEGBGB).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält die erhobene Stufenklage für zulässig. Der\n\nKläger benötige nach der Aufrechnung der Beklagten mit den Fertigstellungs-\n\nmehrkosten die Rechnungslegung zur Bemessung seines eigenen Anspruchs.\n\nSeine Werklohnforderung sei sowohl hinsichtlich ihres Bestandes als auch hin-\n\nsichtlich der Höhe von der aufgerechneten Forderung über Mehraufwendungen\n\nabhängig.\n\nDie Klage sei auch begründet. Der Anspruch auf Rechnungslegung sei\n\nzwar nicht aus § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B herzuleiten, ergebe sich jedoch aus\n\n§ 242 BGB.\n\nDer eventuelle Zahlungsanspruch des Klägers sei nicht durch die Einre-\n\nde der vorbehaltlosen Annahme der Schlußzahlung erloschen. Diese Einrede\n\nsei unbegründet. Der Kläger habe rechtzeitig einen Vorbehalt erklärt. Die Vor-\n\nbehaltsfrist habe nicht vor Eingang der Schlußzahlung zu laufen begonnen.\n\nVor Ablauf der Frist habe der Kläger den Vorbehalt in dem Schreiben vom\n\n13. Oktober deutlich erklärt. Es könne daher dahinstehen, ob das Schreiben\n\nvom 26. September 1995 einen ordnungsgemäßen Vorbehalt darstelle.\n\nII.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis Stand.\n\n1. Die Stufenklage ist allerdings entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts unzulässig.\n\na) Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der\n\nKläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungs-\n\nlegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe\n\neiner eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen ver-\n\nbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis\n\nschuldet. § 254 ZPO schafft damit eine Möglichkeit, unter bestimmten Voraus-\n\nsetzungen einen unbestimmten Leistungsanspruch zu verfolgen. Die im Rah-\n\nmen der Stufenklage verfolgte Rechnungslegung ist lediglich ein Hilfsmittel, um\n\ndie (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die\n\nder Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsan-\n\nspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht deshalb nicht zur Verfü-\n\ngung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Lei-\n\nstungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit\n\nals solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine\n\nRechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, Urteil vom 2. März 2000 - III ZR\n\n65/99, NJW 2000, 1645, 1646).\n\nb) Von diesen Grundlagen geht das Berufungsgericht zutreffend aus. Es\n\nmeint jedoch zu Unrecht, die im Rahmen der Stufenklage erhobene Klage auf\n\nRechnungslegung diene der Bestimmung des Leistungsanspruchs.\n\naa) Der mit der Klage geltend gemachte Werklohnanspruch ist der Höhe\n\nnach unstreitig. Die Klage auf Rechnungslegung dient nicht seiner Bemessung.\n\nDer Werklohnanspruch wird auch nicht durch die Aufrechnung in einer Weise\n\nungewiß, die eine Stufenklage erlauben würde. Vielmehr hat die Beklagte die\n\nHöhe der Forderung genau bezeichnet. Damit steht fest, in welcher Höhe die\n\nBeklagte die Werklohnforderung durch die Aufrechnung, so sie denn berechtigt\n\nist, zum Erlöschen gebracht hat. Der Kläger will mit der Klage auf Rechnungs-\n\nlegung Informationen darüber erlangen, inwieweit die zur Aufrechnung gestellte\n\nForderung tatsächlich besteht und demgemäß die Aufrechnung begründet ist.\n\nDas sind Informationen, die nicht seinen Leistungsanspruch, sondern nur die\n\nGegenforderung betreffen.\n\nbb) Der mit § 254 ZPO verfolgte Zweck erfordert keine Anwendung auf\n\ndie Fälle, in denen der Gläubiger darüber im Unklaren ist, ob die vom Schuld-\n\nner erhobenen Einwendungen berechtigt sind. Die Möglichkeit, einen unbezif-\n\nferten Leistungsantrag mit der Klage auf Rechnungslegung zu verbinden, dient\n\nder Vorbereitung und Durchsetzung des eigenen Anspruchs, dessen Höhe\n\nnoch unbekannt ist und deshalb noch nicht beziffert werden kann. Soweit dem\n\nGläubiger hinsichtlich dieses Anspruchs ein Anspruch auf Rechnungslegung\n\nzusteht, ist es prozeßökonomisch, ihm die Möglichkeit zu eröffnen, die Klage\n\nauf Rechnungslegung mit einem unbezifferten Leistungsantrag zu verbinden\n\nund dadurch auch die Verjährung zu unterbrechen. Dagegen bezweckt § 254\n\nZPO nicht, dem Kläger das allgemeine Prozeßrisiko zu nehmen, einen An-\n\nspruch in einer Höhe durchsetzen zu wollen, die von vornherein streitig ist und\n\nerst im Prozeß aufgeklärt werden kann. Daran ändert auch nichts, daß die Au f-\n\nrechnung zum Erlöschen des Werklohnanspruchs führt, soweit sie berechtigt\n\nist. Denn die Aufrechnung ist eine rechtsvernichtende Einwendung. Sie setzt\n\nvoraus, daß ein Leistungsanspruch besteht. Um dessen Aufklärung geht es\n\nallein bei der Möglichkeit der Stufenklage.\n\n2. Das Urteil des Berufungsgerichts hat gleichwohl mit der Maßgabe Be-\n\nstand, daß die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger eine Aufstellung nach § 8\n\nNr. 3 Abs. 4 VOB/B zuzusenden.\n\na) Die Unzulässigkeit der Stufenklage führt dazu, daß ein unbestimmter\n\nLeistungsantrag als unzulässig abgewiesen werden muß. Sie hat jedoch nicht\n\ndie notwendige Folge, daß die Klage, wie sie hier erhoben worden ist, insge-\n\nsamt oder teilweise als unzulässig abgewiesen werden muß. Vielmehr kommt\n\neine Umdeutung in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung\n\nin Betracht (BGH, Urteil vom 2. März 2000 - III ZR 65/99, aaO). Der Senat muß\n\nnicht darüber entscheiden, ob der Kläger die mit dem Höchstbetrag bezifferte\n\nund lediglich durch das Ergebnis der Rechnungslegung beschränkte Lei-\n\nstungsklage unabhängig von der Stufung erhoben hat. Denn in der Revision ist\n\nnur die Klage auf Rechnungslegung anhängig. Der Senat hat keinen Zweifel\n\ndaran, daß diese Klage auch für den Fall erhoben worden ist, daß eine Stufung\n\nunzulässig ist. Das ergibt sich daraus, daß der Kläger besonderen Wert darauf\n\nlegt, das Prozeßrisiko gering zu halten und deshalb seinen ihm nach seiner\n\nAuffassung zustehenden materiellrechtlichen Anspruch auf Rechnungslegung\n\nin jedem Fall durchsetzen will. Es ist deshalb entgegen der Auffassung der\n\nRevision nicht so, daß nach dem Rechtsschutzziel des Klägers die Verbindung\n\nvon Auskunfts- und Leistungsantrag derartig eng sein sollte, daß die gesamte\n\nRechtsverfolgung mit der Stufung \"stehen und fallen\" sollte.\n\nb) Der Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung ist\n\nnicht deshalb unzulässig, weil der Kläger auf Zahlung des Werklohns in voller\n\nHöhe klagen kann und in diesem Prozeß die Höhe der zur Aufrechnung ge-\n\nstellten Forderung geklärt werden muß. Durch diese Möglichkeit einer isolier-\n\nten Zahlungsklage entfällt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf\n\nRechnungslegung. Denn es handelt sich entgegen der Revision nicht um einen\n\nkostengünstigeren und schnelleren Weg, das Rechtsschutzziel zu erreichen.\n\nVielmehr dient die Klage auf Rechnungslegung gerade dazu, die durch die\n\nZahlungsklage verbundenen Kostenrisiken zu vermeiden. Soweit die Revision\n\nmeint, eine Rechnungslegung werde nur ausnahmsweise zu einer Anerken-\n\nnung der zur Aufrechnung gestellten Forderung führen, bewegt sie sich im Be-\n\nreich der Spekulation. Das kann nicht dazu führen, daß das Rechtsschutzinter-\n\nesse entfällt.\n\n3. Die Klage auf Rechnungslegung ist mit der Maßgabe begründet, daß\n\nder Kläger einen Anspruch auf Zusendung einer Aufstellung der Beklagten\n\nüber die infolge der Kündigung entstandenen Mehrkosten hat, § 8 Nr. 3 Abs. 4\n\nVOB/B.\n\na) Nach § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B hat der Auftraggeber dem Auftragneh-\n\nmer eine Aufstellung über die entstandenen Mehrkosten und über seine ande-\n\nren Ansprüche spätestens binnen 12 Werktagen nach Abrechnung mit dem\n\nDritten zuzusenden. Das Berufungsgericht erkennt zutreffend, daß sich aus\n\ndieser Regelung eine entsprechende Pflicht des Auftraggebers ergibt. Zu Un-\n\nrecht meint es jedoch, diese Pflicht sei nicht einklagbar. Dafür gibt die Rege-\n\nlung nichts her. Sie verschafft dem Auftragnehmer einen durchsetzbaren An-\n\nspruch auf Zusendung der Aufstellung. Die Regelung dient dem Informations-\n\ninteresse des Auftragnehmers nach einer Kündigung des Vertrages. Er soll\n\nmöglichst schnell darüber informiert werden, in welcher Höhe der Auftraggeber\n\nwegen der Kündigung Ansprüche geltend machen kann. Das erlaubt dem Auf-\n\ntragnehmer einerseits eine frühzeitige und sachnahe Prüfung, ob und inwieweit\n\ndiese Ansprüche berechtigt sind. Andererseits wird er in die Lage versetzt, die\n\nentsprechende finanzielle Disposition frühzeitig einzukalkulieren und vorzube-\n\nreiten. Durch die Information das Auftragnehmers über die durch die Kündi-\n\ngung entstandenen Mehrkosten wird außerdem einer prozessualen Auseinan-\n\ndersetzung, mit der der Auftragnehmer Werklohn in voller Höhe geltend macht\n\nund der Auftraggeber erst im Prozeß die Aufrechnung erklärt, entgegengewirkt.\n\nEs besteht kein Anlaß, den Zweck dieser Regelung dadurch einzuschränken,\n\ndaß die Verpflichtung des Auftragnehmers nicht einklagbar ist. Denn dann wä-\n\nre der Auftragnehmer für den Fall der Pflichtverletzung auf schwer nachweisba-\n\nre Schadensersatzansprüche angewiesen, bei denen er das Risiko der Durch-\n\nsetzbarkeit trüge. Es entspricht vielmehr dem berechtigten Interesse des Auf-\n\ntragnehmers, die Aufstellung notfalls im Wege der Klage einfordern zu können,\n\nwenn er z.B. seine weiteren Dispositionen davon abhängig machen will. Das\n\nmacht der vorliegende Fall besonders deutlich, in dem es dem Verwalter offen-\n\nbar darauf ankommt, das Prozeßrisiko im Interesse der Masse von vornherein\n\ngering zu halten.\n\nb) Die Aufstellung über die entstandenen Mehrkosten muß in einer Wei-\n\nse erfolgen, die dem Auftragnehmer die Prüfung ermöglicht, inwieweit die gel-\n\ntend gemachten Kosten auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarung be-\n\nrechtigt sind. Die Regelung des § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B erfüllt ihren Zweck nur,\n\nwenn sich die Aufstellung an den Anforderungen orientiert, die an den Vortrag\n\ndes Auftraggebers zu den entstandenen Mehrkosten in einem Prozeß zu stel-\n\nlen sind. Denn nur bei einer möglichst umfassenden Information des Auftrag-\n\nnehmers ist gewährleistet, daß er die Prüfung sachgerecht vornehmen kann\n\nund ein Streit über diese Ansprüche vermieden wird. Die Aufstellung wird des-\n\nhalb in aller Regel Angaben dazu enthalten müssen, welche Leistungen nach\n\nder Kündigung im Wege der Ersatzvornahme ausgeführt wurden und welche\n\nKosten dadurch entstanden sind. Ob der Auftraggeber darüber hinaus auch\n\nnoch die Mehrkosten konkret ermitteln muß, hängt davon ab, inwieweit er dazu\n\nin der Lage ist. Der Senat hat entschieden, daß die Anforderungen an die\n\nDarlegung in einem Prozeß vom Einzelfall abhängen. Sie bestimmen sich da-\n\nnach, welche Angaben dem Auftraggeber möglich und zumutbar sind, und nach\n\ndem Kontroll- und Informationsinteresse des Auftragnehmers. Er hat auch her-\n\nvorgehoben, daß eine den Anforderungen des § 14 Nr. 1 VOB/B entsprechen-\n\nde Abrechnung nicht generell und unabhängig vom Einzelfall gefordert werden\n\nkann (BGH, Urteil vom 25. November 1999 - VII ZR 468/98, BauR 2000, 571,\n\n572 = NZBau 2000, 131 = ZfBR 2000, 174). Andererseits ist es nicht ausge-\n\nschlossen, daß die Abrechnung sich an den Voraussetzungen des § 14 Nr. 1\n\nVOB/B orientiert. Es ist deshalb auch nicht ausgeschlossen, daß eine Aufstel-\n\nlung nach § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B die zum Nachweis von Art und Menge der\n\nFertigstellungsleistungen erforderlichen Zeichnungen und andere Belege ent-\n\nhalten muß und etwaige nachträgliche Ergänzungen, Änderungen oder Erwei-\n\nterungen des gekündigten Vertrags besonders kenntlich gemacht werden müs-\n\nsen.\n\nc) Es ist Aufgabe des mit dem Antrag auf Verurteilung zur Zusendung\n\nder Aufstellung befaßten Gerichts, die inhaltlichen Anforderungen an die Auf-\n\nstellung im Einzelfall festzulegen. Soweit das Berufungsgericht eine Beifügung\n\nder zum Nachweis von Art und Menge der Fertigstellungsleistungen erforderli-\n\nchen Zeichnungen und anderer Belege sowie der besonderen Kenntlichma-\n\nchung etwaiger nachträglicher Ergänzungen, Änderungen oder Erweiterungen\n\ndes ursprünglich mit der ihab-GmbH vereinbarten Bauwerkvertrags verlangt,\n\nsind diese Anforderungen möglich und deshalb aus Rechtsgründen nicht zu\n\nbeanstanden. Die Revision zeigt nicht auf, daß ihnen ein Verfahrensfehler zu-\n\ngrunde liegt.\n\nd) Unbegründet ist der Einwand der Revision, die Beklagte habe den\n\nAuskunftsanspruch bereits erfüllt; sie habe im Schreiben vom 6. September\n\n1995 detailliert und ausführlich ausgeführt, woraus sich die geltend gemachten\n\nKosten ergäben. Die Beklagte hat in dem benannten Schreiben lediglich die zu\n\nerwartenden Kosten dargelegt. Dementsprechend beruhen die im einzelnen\n\nbezifferten Mehrkosten ersichtlich nur auf Vorausschätzungen. Die Beklagte\n\nhat damit die tatsächlichen Mehrkosten nach Beendigung der Arbeiten durch\n\ndie Drittunternehmer noch nicht mitgeteilt.\n\ne) Es kann nach allem dahinstehen, ob der Kläger eine Aufstellung der\n\ndurch die Kündigung entstandenen Mehrkosten auch gemäß § 242 BGB for-\n\ndern könnte, wie das Berufungsgericht gemeint hat. Der Senat weist jedoch\n\ndarauf hin, daß sich weder aus § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B noch aus § 242 BGB\n\nein Anspruch des Klägers auf Rechnungslegung im Sinne des § 259 BGB er-\n\ngibt. Der Kläger hat demgemäß auch keinen Anspruch auf Abgabe einer eides-\n\nstattlichen Versicherung, wenn Grund zur Annahme besteht, daß die zu ferti-\n\ngende Aufstellung des Auftraggebers nicht mit der erforderlichen Sorgfalt er-\n\nstellt worden ist.\n\n4. Erfolglos bleibt die Revision auch, soweit sie sich gegen die Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts wendet, der Kläger habe die Schlußzahlung der\n\nBeklagten nicht vorbehaltlos angenommen.\n\na) Auf das Vertragsverhältnis der Parteien ist die VOB/B in der seit 1990\n\ngeltenden Fassung anwendbar. Danach schließt die vorbehaltlose Annahme\n\nder Schlußzahlung Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die\n\nSchlußzahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlußwirkung hingewi e-\n\nsen wurde. Ein Vorbehalt ist innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der\n\nMitteilung nach Absatz 2 und 3 des § 16 Nr. 3 VOB/B zu erklären. Er wird hin-\n\nfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen eine prüfbare Rech-\n\nnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht\n\nmöglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.\n\nb) Es kann dahinstehen, ob die VOB/B im Vertragsverhältnis der Partei-\n\nen einer Inhaltskontrolle zu Lasten der Beklagten unterliegt, wofür angesichts\n\nzahlreicher in den Kernbereich der VOB/B eingreifender Regelungen viel\n\nspricht. In einem solchen Fall hielte diese Regelung einer Inhaltskontrolle nach\n\ndem AGB-Gesetz nicht Stand (BGH, Urteil vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97,\n\nBGHZ 138, 176).\n\nEbenso kann dahinstehen, ob mit der Neuregelung der VOB/B weiterhin\n\ndavon ausgegangen werden kann, daß die Frist zur Erklärung des Vorbehalts\n\nerst dann beginnt, wenn die Schlußzahlung erfolgt ist, wie das Berufungsge-\n\nricht meint. Denn auch wenn das nicht so ist, sondern, wofür der Wortlaut\n\nspricht, die Frist bereits mit dem Zugang der Mitteilung vom 6. September 1995\n\nüber die Schlußzahlung beginnt, hat der Kläger den Vorbehalt rechtzeitig er-\n\nklärt. Das Schreiben des Klägers vom 26. September 1995 enthält einen aus-\n\nreichend deutlichen Vorbehalt. Der Vorbehalt ist rechtzeitig begründet worden.\n\naa) Nach der Rechtsprechung des Senats sind an den Vorbehalt keine\n\nhohen Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 4. März 1983 - VII ZR\n\n329/81, BauR 1983, 476, 477 = ZfBR 1983, 234). Der Vorbehalt richtet sich\n\ngegen die abschließende Wirkung einer Schlußzahlung. Dazu reicht es aus,\n\ndaß der Auftragnehmer erklärt, er halte vorbehaltlich einer näheren Prüfung an\n\nder Forderung fest.\n\nbb) Das ist im Schreiben vom 26. September 1995 deutlich geschehen.\n\nDer Kläger hat darin sinngemäß erklärt, ohne Vorlage weiterer Nachweise kön-\n\nne er die Mängelbeseitigungskosten nicht prüfen. Er hat in diesem Schreiben\n\nerhebliche Vorbehalte gegen die Höhe der Mängelbeseitigungskosten geltend\n\ngemacht und erklärt, daß er den Inhalt der Schlußzahlungsmitteilung vom\n\n6. September 1995 noch prüfen müsse. Damit hat er zum Ausdruck gebracht,\n\ndaß er ohne nähere Prüfung und ohne weitere Nachweise an seiner Forderung\n\nfesthalte. Daran ändert nichts, daß er sein Interesse an einem Konsens bekun-\n\ndet hat.\n\ncc) Der Kläger hat seinen Vorbehalt innerhalb weiterer 24 Werktage im\n\nSchreiben vom 12. Oktober 1995 begründet, das nach dem Vortrag der Revisi-\n\non am 20. Oktober 1995 zugegangen ist. In diesem Schreiben wird erläutert,\n\nwarum die Mängelbeseitigungskosten nicht vollständig anerkannt werden. Au-\n\nßerdem werden die Mehrkosten der Fertigstellung und des Verzugs unter Hin-\n\nweis darauf, daß keine Belege vorgelegt worden seien, zurückgewiesen.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nUllmann Hausmann \n\nKuffer\n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_260-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-18/vii-zr-260-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_260-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_260-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-18/vii-zr-260-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_260-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:06:47.068769+00:00"}}