{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_259-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-05-16","aktenzeichen":"VII ZR 259/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVII ZR 259/01 \n\nVerkündet am: \n16. Mai 2002 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 02. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die \n\nRichter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer und Bauner \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 2001 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nI. \n\nDer Kläger verlangt als Konkursverwalter über das Vermögen der F. \n\nBauunternehmung GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin) restliche Vergü-\n\ntung aus einem gekündigten Vertrag über Rohbauarbeiten an dem Bauvorha-\n\nben der Beklagten. Nach der Kündigung des Vertrages rechnete die Gemein-\n\nschuldnerin die von ihr erbrachten Leistungen ab. Der Kläger hat 69.346,81 DM \n\nund Zinsen von den Beklagten verlangt. \n\nII. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger den An-\n\nspruch der Gemeinschuldnerin nicht entsprechend § 8 Nr. 1 Abs. 2, Nr. 6 \n\nVOB/B \"schlüssig\" dargelegt habe. Das Berufungsgericht hat die Berufung des \n\nKlägers als unzulässig verworfen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die \n\nAufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das \n\nBerufungsgericht. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDie Entscheidung ergeht nach dem bis zum 31. Dezember 2001 gelten-\n\nden Recht (§ 26 Nr. 7 EGZPO). Die Revision hat keinen Erfolg. \n\nII. \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, der als Berufungsbegründung \n\neingereichte Schriftsatz vom 24. März 2000 genüge nicht den Anforderungen \n\ndes § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Der Kläger habe das landgerichtliche Urteil nur mit \n\ndem pauschalen Hinweis angegriffen, die erweiterte Forderung sei umfassend \n\nprüfbar abgerechnet und enthalte alle erbrachten und nicht erbrachten Leistun-\n\ngen. Die vorgelegte Berufungsbegründung enthalte nicht mehr als die Aussage, \n\ndas landgerichtliche Urteil sei falsch. Eine pauschale Bezugnahme auf den Vor-\n\ntrag erster Instanz sei keine ausreichende Berufungsbegründung. Eine der vom \n\nBundesgerichtshof zugelassenen Ausnahmen von diesem Grundsatz liege nicht \n\nvor. Die Bezugnahme auf einen zeitlich und prozessual weit zurückliegenden \n\nBeschluß des Berufungsgerichts als Beschwerdegericht hinsichtlich einer Ent-\n\nscheidung des Landgerichts über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ersetze \n\neine Begründung nicht. Es sei keine Förmelei, von dem Berufungsführer die \n\nerstmalige Beschäftigung mit den neuen Argumenten des Landgerichts in des-\n\nsen Urteil zu verlangen, das sich auch mit dem Prozeßkostenhilfe gewährenden \n\nBeschluß des Berufungsgerichts auseinandersetze. \n\nDie im Anschluß an die Berufungsbegründung vorgetragenen Ergänzun-\n\ngen rechtfertigten keine abweichende Beurteilung. Die erstmalige bestimmte \n\nBezeichnung der Anfechtungsgründe nach Ablauf der Berufungsbegründungs-\n\nfrist sei unzulässig. \n\nIII. \n\nDas hält den Angriffen der gemäß § 547 ZPO statthaften Revision stand. \n\nDie Berufungsbegründung des Klägers vom 24. März 2000 genügt nicht den \n\nErfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. \n\n1. Nach dieser Vorschrift muß die Berufungsbegründung die bestimmte \n\nBezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Beru-\n\nfungsgründe) sowie der neuen Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die \n\ndie Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Die Vorschrift soll \n\ngewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vor-\n\nbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des Streit-\n\nfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen \n\nPunkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehal-\n\nten wird. Die Begründung muß demnach zum einen erkennen lassen, in wel-\n\nchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach \n\nAnsicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zum anderen im Einzelnen an-\n\ngeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des \n\nvorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält. Es \n\nreicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrich-\n\nter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder auf das Vorbringen erster In-\n\nstanz zu verweisen (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 13. November 2001 - VI ZR \n\n414/00, NJW 2002, 682; Urteil vom 24. Januar 2000 - II ZR 172/98, NJW 2000, \n\n1576; Urteil vom 16. Dezember 1999 - VII ZR 25/98, BauR 2000, 769, 770 \n\n= NZBau 2000, 204; Urteil vom 24. Juni 1999 - I ZR 164/97, NJW 1999, 3269, \n\n3270; Urteil vom 06. Mai 1999 - III ZR 265/98, NJW 1999, 3126 ). \n\n2. Daran gemessen ist die Berufungsbegründung des Klägers vom \n\n24. März 2000 nicht ausreichend. Das Landgericht hat im Einzelnen begründet, \n\nwarum seiner Ansicht nach die vom Kläger vorgelegte Abrechnung den Vergü-\n\ntungsanspruch nicht rechtfertigt. Dagegen wendet die Berufungsbegründung \n\ndes Klägers lediglich ein, daß die erweiterte Forderung umfassend prüfbar dar-\n\ngestellt sei und entgegen der Auffassung des Landgerichts alle erbrachten und \n\nnicht erbrachten Leistungen enthalte. Dem ist eine auf die Entscheidungsgrün-\n\nde des Landgerichts zugeschnittene Begründung nicht zu entnehmen. Aus die-\n\nser Begründung, die sich in der Behauptung erschöpft, der Kläger habe Recht \n\nund das Urteil des Landgerichts sei unrichtig, ergibt sich weder, welche konkre-\n\nte tatsächliche Würdigung der Kläger anders als das Landgericht vornehmen \n\nnoch welche rechtlichen Gesichtspunkte er im Berufungsverfahren abweichend \n\nvom Landgericht zugrundegelegt sehen möchte. \n\n3. Die Bezugnahme auf die Beschlüsse, die das Berufungsgericht auf die \n\nBeschwerde des Klägers zur Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für das erstin-\n\nstanzliche Verfahren erlassen hat, macht eine den Anforderungen des § 519 \n\nAbs. 3 Nr. 2 ZPO genügende Berufungsbegründung des Klägers nicht entbehr-\n\nlich. Durch Bezugnahme kann eine ordnungsgemäße Begründung der Berufung \n\nnur in begrenzten Ausnahmefällen erfolgen, wenn dadurch der Zweck des \n\n§ 519 Abs. 3 ZPO, den Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vor-\n\nzubereiten, gewahrt ist und die Auseinandersetzung mit dem Urteil des Erstge-\n\nrichts auf andere Weise als durch Einreichung einer den Vorgaben des § 519 \n\nAbs. 3 Nr. 2 ZPO entsprechenden Berufungsbegründung erfolgt. Das ist etwa \n\nbei der Bezugnahme auf ein zur Durchführung der Berufung eingereichtes Pro-\n\nzeßkostenhilfegesuch des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten (BGH, \n\nBeschluß vom 16. August 2000 - XII ZB 65/00, NJW-RR 2001, 789 ) oder auf \n\neinen die beantragte Prozeßkostenhilfe für die Berufung bewilligenden und nä-\n\nher begründeten Beschluß des Berufungsgerichts \n\n(BGH, Urteil vom \n\n29. September 1993 - XII ZR 209/92, NJW 1993, 3333, 3334) der Fall. \n\nAn der notwendigen Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil \n\nfehlt es. Die Beschlüsse des Berufungsgerichts, auf die der Kläger sich in der \n\nBerufungsbegründung bezieht, sind auf dessen Beschwerden gegen die Versa-\n\ngung der Prozeßkostenhilfe für die erste Instanz durch das Landgericht bereits \n\nvor dem erstinstanzlichen Urteil ergangen. Mit diesem konnten sie sich noch \n\nnicht befassen. \n\n4. Die Abweisung der Klage durch das Landgericht wegen fehlender \n\nPrüfbarkeit ist als eine Abweisung als derzeit unbegründet anzusehen. \n\nIV. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann Thode Haß \n\n Kuffer Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_259-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-16/vii-zr-259-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_259-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_259-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-16/vii-zr-259-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_259-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:13:41.031365+00:00"}}