{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_238-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-06-27","aktenzeichen":"VII ZR 238/01","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 238/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n27. Juni 2002\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. April 2001 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten verurteilt wor-\n\nden sind, an den Kläger mehr als 4.819,21 DM zuzüglich Zinsen\n\nund vorgerichtliche Mahnauslagen zu zahlen.\n\nAuf die Berufung der Beklagten werden unter Zurückweisung des\n\nweitergehenden Rechtsmittels das Endurteil der 1. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Hof vom 6. Februar 1997 und deren Versäum-\n\nnisurteil vom 5. September 1996 insoweit abgeändert, als die Be-\n\nklagten verurteilt worden sind, mehr als 4.819,21 DM zuzüglich\n\nZinsen und vorgerichtliche Mahnauslagen zu zahlen.\n\nInsoweit wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der\n\ndurch die Versäumnis entstandenen Kosten. Diese haben die Be-\n\nklagten zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger, ein Statiker, begehrt von den Beklagten unstreitigen Wer-\n\nklohn. Diese rechnen mit einer Schadensersatzforderung \n\nin Höhe von\n\n145.591,52 DM auf, die die Firma G. an die Beklagte zu 2 abgetreten hat. Dem\n\nliegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nIm Rahmen eines Bauvorhabens der Firma G. war der Kläger als Statiker\n\ntätig. Der Dachstuhl des errichteten Gebäudes war u.a. wegen fehlerhafter Pla-\n\nnung des Klägers mangelhaft. Die Firma G. bezifferte ihren Schadensersatzan-\n\nspruch gegen den Kläger auf mindestens 295.751,37 DM. Einen Teilbetrag von\n\n145.591,52 DM trat sie an die Beklagte zu 2 ab. Er setzte sich aus sechs Ein-\n\nzelpositionen zusammen, zu denen unter anderem ein Betrag über\n\n93.230,76 DM gehörte, den die Firma L. für die Beseitigung von Mängeln des\n\nDachstuhls in Rechnung gestellt hatte. Die Firma L. hatte ihre Forderung im\n\nVerfahren 14 O /94 LG H. gegen die Firma G. geltend gemacht. Die Klage\n\nwar abgewiesen worden, weil die Firma G. mit einer Gegenforderung aufge-\n\nrechnet hatte.\n\nDer Kläger hat 129.436,12 DM verlangt. Das Landgericht hat der Klage\n\ndurch Versäumnisurteil stattgegeben und nach Einspruch das Versäumnisurteil\n\naufrechterhalten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht dem\n\nKläger 98.049,97 DM zugesprochen. Es hat die zur Aufrechnung gestellte For-\n\nderung nur in Höhe von 31.386,15 DM durchgreifen lassen. Mit ihrer Revision\n\ngreifen die Beklagten das Berufungsurteil nur insoweit an, als das Berufungsge-\n\nricht nicht auch den Betrag von 93.230,76 DM zu ihren Gunsten berücksichtigt\n\nund sie daher zur Zahlung von mehr als 4.819,21 DM verurteilt hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Abweisung der Klage, soweit die Beklagten verurteilt wurden, mehr als\n\n4.819,21 DM an den Kläger zu zahlen.\n\nDas für die Beurteilung maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum\n\n31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, § 26\n\nNr. 2, 7 EGZPO).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Meinung, in Höhe von 93.230,76 DM kom-\n\nme ein Gegenanspruch der Beklagten nicht in Betracht. Dieser Betrag sei zwar\n\nursprünglich vom Schadensersatzanspruch der Firma G. umfaßt worden. Durch\n\ndie Aufrechnung seitens der Firma G. im Verfahren vor dem Landgericht H. sei\n\ndie Forderung der Firma L. jedoch erloschen. Nunmehr habe der Schaden der\n\nFirma G. im Verlust der zur Aufrechnung gestellten Forderung bestanden. Die-\n\nse Änderung hätte gegenüber der Beklagten zu 2 klargestellt werden müssen,\n\num dem bei der Abtretung zu beachtenden Bestimmtheitsgebot gerecht zu wer-\n\nden.\n\nII.\n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte zu 2 kann in\n\nHöhe weiterer 93.230,76 DM aufrechnen. Der Beklagte zu 1 hat ein Leistungs-\n\nverweigerungsrecht. Die Abtretung war nicht wegen eines Verstoßes gegen das\n\nBestimmtheitsgebot unwirksam.\n\nGegenstand der Abtretung war der der Firma G. gegen den Kläger zu-\n\nstehende Schadensersatzanspruch. Er umfaßte unter anderem den Schaden,\n\nden die Firma G. dadurch erlitten hatte, daß das Werk des Klägers mangelhaft\n\nwar. Der ersatzfähige Schaden sind die für die Mängelbeseitigung erforderli-\n\nchen Kosten (BGH, Urteile vom 24. Mai 1973 - VII ZR 92/71, BGHZ 61, 28, 29\n\nund vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85, BGHZ 99, 81, 84). Diese betragen\n\n93.230,76 DM. Durch die Aufrechnung der Firma G. hat sich an diesem Scha-\n\nden nichts geändert.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, § 101 Abs. 1 Hs. 1\n\nZPO, § 344 ZPO.\n\nUllmann Thode Kuffer\n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_238-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-27/vii-zr-238-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_238-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_238-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-27/vii-zr-238-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_238-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:16:50.634292+00:00"}}