{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_224-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-11-14","aktenzeichen":"VII ZR 224/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. November 2002 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VOB/B § 8 Nr. 1 Abs. 2; § 14 Nr. 1 Bei der Beurteilung der Frage, ob die Abrechnung eines gekündigten Bauvertrages prüfbar ist, sind die der Schlußrechnung beigefügten Unterlagen zu berücksichtigen, soweit sie dem Auftraggeber die Prüfung ermöglichen, ob die Ansätze des Auftrag- nehmers den vertraglichen Grundlagen entsprechen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 224/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: nein\n\nVerkündet am:\n14. November 2002\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nVOB/B § 8 Nr. 1 Abs. 2; § 14 Nr. 1\n\nBei der Beurteilung der Frage, ob die Abrechnung eines gekündigten Bauvertrages\n\nprüfbar ist, sind die der Schlußrechnung beigefügten Unterlagen zu berücksichtigen,\n\nsoweit sie dem Auftraggeber die Prüfung ermöglichen, ob die Ansätze des Auftrag-\n\nnehmers den vertraglichen Grundlagen entsprechen.\n\nBGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 224/01 - OLG München\n LG München\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die\n\nRichter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom\n\n11. April 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt nach Beendigung eines Bauvertrages mit der Be-\n\nklagten die Rückzahlung von Abschlagszahlungen. Die Beklagte begehrt wider-\n\nklagend restlichen Werklohn.\n\nDie Parteien schlossen einen Pauschalpreisvertrag über die schlüssel-\n\nfertige Errichtung eines Zweifamilienhauses. Die VOB/B wurde vereinbart. Nach\n\nBaubeginn verlangte die Beklagte die vertraglich vereinbarte Finanzierungsbe-\n\nstätigung. Mit Schreiben vom 8. November 1996 setzte sie dem Kläger zur Bei-\n\nbringung der Finanzierungsbestätigung eine Nachfrist bis zum 13. November\n\n1996 und behielt sich vor, nach Fristablauf den Vertrag zu kündigen. Mit\n\nSchreiben vom 13. November 1996 kündigte die Beklagte. Nachdem sie die\n\nArbeiten eingestellt hatte, kündigte der Kläger mit Schreiben vom 19. Dezember\n\n1996.\n\nDer Kläger hat auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens\n\nüber den Wert der erbrachten Leistungen eine Überzahlung von 66.766,63 DM\n\nbehauptet und insoweit Klage erhoben. Die Beklagte hat eine Restvergütung\n\nvon 22.629,60 DM errechnet und Widerklage erhoben.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 49.862,75 DM nebst\n\nZinsen verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten\n\nist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge wei-\n\nter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nDas maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember\n\n2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, § 26 Nr. 7 EGZPO).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe eine Über-\n\nzahlung der erbrachten Leistungen in Höhe von 49.862,75 DM schlüssig dar-\n\ngetan. Die Beklagte könne dem nur durch eine prüffähige Abrechnung entge-\n\ngentreten. Das sei nicht geschehen. Die Beklagte habe keine Schlußrechnung\n\nvorgelegt, die den Anforderungen an die Abrechnung eines gekündigten Pau-\n\nschalvertrages genüge. Der Kläger habe den Vertrag wirksam gekündigt, nach-\n\ndem die Beklagte die Bauleistungen eingestellt habe. Dazu sei die Beklagte\n\nnicht berechtigt gewesen. Ihre Kündigung sei unwirksam. Sie habe sich in ihrem\n\nSchreiben vom 8. November 1996 lediglich vorbehalten, die Kündigung zu er-\n\nklären. Das genüge den Anforderungen des § 9 Nr. 2 VOB/B nicht. Ein wichti-\n\nger Grund zu einer außerordentlichen Kündigung habe nicht vorgelegen.\n\nDie von dem Sachverständigen H. am 5. Juli 2000 aufgestellte und vom\n\nErstgericht als verspätet zurückgewiesene Abrechnung nach der Ursprungskal-\n\nkulation beinhalte keine prüfbare Rechnung, sondern Kalkulationsansätze. Es\n\nseien Zusatzaufträge und Mehrungen aufgenommen, die nicht spezifiziert sei-\n\nen. Noch nicht vollendete Arbeiten seien ohne Aufmaß bewertet worden. Die\n\neinzelnen Ansätze seien allenfalls aus den Subunternehmerrechnungen nach-\n\nvollziehbar. Eine Überprüfung des Rechenwerks der Beklagten im Hinblick auf\n\ndie Urkalkulation sei nicht möglich.\n\nII.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte hat prüf-\n\nbar abgerechnet.\n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger sei-\n\nnen vertraglichen Anspruch auf Zahlung eines Überschusses nach Beendigung\n\ndes Bauvertrages schlüssig dargelegt hat. Er hat auf der Grundlage des Sach-\n\nverständigengutachtens über den Wert der erbrachten Leistungen eine Über-\n\nzahlung von 49.862,75 DM ermittelt.\n\n2. Richtig ist auch, daß der Auftragnehmer eine derartige schlüssige\n\nDarstellung der Überzahlung durch eine prüfbare Schlußrechnung widerlegen\n\nkann (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365,\n\n372 ff.; Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR 196/00, BauR 2002, 938, 939\n\n= NZBau 2002, 329 = ZfBR 2002, 473).\n\n3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte ihre\n\nVergütung prüfbar abgerechnet.\n\na) Die Beklagte macht ihren Anspruch auf Zahlung eines restlichen\n\nWerklohns von 22.629,60 DM zuletzt auf der Grundlage der von dem Sachver-\n\nständigen H. vorgenommen Abrechnung vom 5. Juli 2000 geltend.\n\nDiese Abrechnung hat das Landgericht als verspätet zurückgewiesen.\n\nDas Berufungsgericht hat sich gleichwohl damit befaßt. Es kommt danach nicht\n\nmehr darauf an, ob die Abrechnung zu Recht zurückgewiesen worden ist. Es ist\n\nin der Rechtsprechung anerkannt, daß eine fehlerhafte Berücksichtigung von\n\nneuem Tatsachenvortrag, der bei richtigem Vorgehen des Berufungsgerichts\n\nnach § 528 Abs. 1 und 2 ZPO hätte zurückgewiesen werden müssen, mit der\n\nRevision nicht mehr geltend gemacht werden kann, weil die Beschleunigungs-\n\nwirkungen, welche die genannten Verfahrensvorschriften sichern sollen, nicht\n\nmehr herzustellen sind, nachdem das Berufungsgericht dem Vorbringen nach-\n\ngegangen ist. Dies gilt auch für die Zulassung des vom Erstrichter zu Recht\n\nausgeschlossenen Vortrages durch das Berufungsgericht (BGH, Urteil vom\n\n26. Februar 1991 - XI ZR 163/90, NJW 1991, 1896, 1897).\n\nb) Die Abrechnung vom 5. Juli 2000 ist prüfbar.\n\nDie Beklagte gliedert die nach dem Pauschalvertrag zu erbringenden\n\nLeistungen in Teilleistungen und bewertet diese nach der Urkalkulation. Das\n\nentspricht den Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Abrechnung ei-\n\nnes gekündigten Pauschalvertrages stellt (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999\n\n- VII ZR 91/98, BauR 1999, 632, 634 = NJW 1999, 2036 = ZfBR 1999, 194; Ur-\n\nteil vom 18. April 2002 - VII ZR 164/01, BauR 2002, 1403, 1404 = NZBau 2002,\n\n507). Ob die kalkulatorischen Ansätze richtig sind, ist keine Frage der Prüfbar-\n\nkeit.\n\naa) Zu Unrecht beanstandet das Berufungsgericht, es seien Zusatzauf-\n\nträge und Mehrungen aufgenommen, die nicht spezifiziert seien. Die Spezifizie-\n\nrungen finden sich hinter der tabellarischen Aufstellung in der Anlage zum\n\nSchriftsatz vom 14. Februar 2001.\n\nbb) Unschädlich ist, daß die Bewertung des Mangels am Dachstuhl mit\n\n830 DM aus dem vom Kläger vorgelegten Wertgutachten übernommen worden\n\nist. Insoweit geht es nicht um die Prüfbarkeit der Abrechnung erbrachter Lei-\n\nstungen, sondern um die Bewertung eines Mangels.\n\ncc) Unschädlich ist auch, daß die Maler-, Spengler- und Elektroarbeiten\n\nohne Aufmaß bewertet und aufgeteilt worden sind. Die kalkulatorische Bewer-\n\ntung der Gesamtleistung ergibt sich aus der offen gelegten Urkalkulation. Die\n\nBewertung der erbrachten Leistungen ergibt sich weitgehend aus den in der\n\nAnlage B 5 vorgelegten Unterlagen. Diese sind hinzuzuziehen, soweit sie dem\n\nAuftraggeber die Prüfung ermöglichen, ob die Ansätze des Auftragnehmers den\n\nvertraglichen Grundlagen entsprechen (BGH, Urteil vom 18. April 2002 - VII ZR\n\n164/01, BauR 2002, 1403, 1405 = NZBau 2002, 507). Die vom Berufungsge-\n\nricht vermißte Darlegung und Bewertung der Spenglerarbeiten ergibt sich aus\n\ndem vom Kläger mit Kommentaren versehenen Angebot des Subunternehmers.\n\nDie Grundlage für die Aufteilung und Bewertung der Elektroleistungen ergibt\n\nsich aus dem Angebot der Fa. St.. Aus deren Rechnung läßt sich entnehmen,\n\nwelche Leistungen erbracht worden sind. Hinsichtlich der Malerarbeiten hat die\n\nBeklagte das mit Einheitspreisen ohne Massen versehene Angebot der Fa. P.\n\nvorgelegt und erläutert, daß daraus 107,24 qm Anstrich für Untersichten und\n\nsichtbare Holzteile zu 13 DM/qm erbracht worden seien. Damit ist zwar das\n\nVerhältnis zum angeblich vergebenen Gesamtpreis von 9.181,12 DM nicht er-\n\nläutert, jedoch der geltend gemachte Preis nachvollziehbar dargestellt.\n\nDie Revision weist im übrigen zutreffend darauf hin, daß insoweit ledig-\n\nlich ein geringer Betrag geltend gemacht wird, dessen fehlende Ableitung aus\n\nder Urkalkulation es nicht rechtfertigt, die Rechnung insgesamt als nicht prüfbar\n\nzurückzuweisen (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 91/98, BauR 1999,\n\n632, 634 = NJW 1999, 2036 = ZfBR 1999, 194).\n\nIII.\n\nDas Urteil ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen. Auf die Frage, ob die Kündigung der Beklagten unwirksam\n\nwar, kommt es in der Revisionsinstanz nicht an.\n\nFür die erneute Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß das Beru-\n\nfungsgericht sich mit dem in der Revision wiederholten und unter Beweis ge-\n\nstellten Parteivorbringen auseinandersetzen muß, der Kläger habe die Vorlage\n\nder Finanzierungsbestätigung endgültig mit den Worten verweigert: \"Die kriegen\n\nSie nicht. Dann verklagen sie mich halt\". In diesem Fall könnte jedenfalls die\n\nvom Berufungsgericht vermißte Kündigungsandrohung entbehrlich gewesen\n\nsein.\n\nDressler Hausmann Kuffer\n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_224-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-14/vii-zr-224-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_224-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_224-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-14/vii-zr-224-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_224-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:44:45.761373+00:00"}}