{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_219-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-05-23","aktenzeichen":"VII ZR 219/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 23. Mai 2002 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB § 638 Abs. 1 Satz 1 a.F. Verwendet der Bauunternehmer bewußt abweichend vom Vertrag einen nicht er- probten Baustoff, so handelt er arglistig, wenn er den Auftraggeber treuwidrig hierauf und auf das mit der Verwendung dieses Baustoffs verbundene Risiko nicht hinweist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 219/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n23. Mai 2002\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 638 Abs. 1 Satz 1 a.F.\n\nVerwendet der Bauunternehmer bewußt abweichend vom Vertrag einen nicht er-\n\nprobten Baustoff, so handelt er arglistig, wenn er den Auftraggeber treuwidrig hierauf\n\nund auf das mit der Verwendung dieses Baustoffs verbundene Risiko nicht hinweist.\n\nBGH, Urteil vom 23. Mai 2002 - VII ZR 219/01 - OLG Koblenz\n\n LG Trier\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 23. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Grundurteil des\n\n7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Mai 2001\n\nwird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen einer man-\n\ngelhaften Vollwärmeisolierung.\n\nDie Klägerin und ihr Ehemann beauftragten 1983 den Beklagten ent-\n\nsprechend seinem Angebot eine Vollwärmeisolierung nach der “Wulst-Punkt-\n\nMethode” mit Nylongitter an ihrem Haus anzubringen. Ab 1998 traten an der\n\nWärmeverbundfassade Mängel auf. Die Mängel sind darauf zurückzuführen,\n\ndaß der Beklagte für die Armierung in den Unterputz kein Gittergewebe einge-\n\nlegt hatte. Der Beklagte hatte statt dessen einen zum damaligen Zeitpunkt neu-\n\nartigen Faserspachtel verwendet, der sich inzwischen als ungeeignet heraus-\n\ngestellt hat. Die Mängel an der Vollwärmeisolierung wären nicht aufgetreten,\n\nwenn Gittergewebe als Armierung eingebaut worden wären.\n\nDie Klägerin macht aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehe-\n\nmanns unter Berücksichtigung eines Abzuges \"neu für alt\" einen Betrag von\n\n23.292,80 DM als Schadensersatz geltend. Sie ist der Auffassung, daß der Be-\n\nklagte arglistig gehandelt habe, da er anstelle des vereinbarten und erprobten\n\nGittergewebes eigenmächtig einen neuartigen Faserspachtel verwendet habe.\n\nDer Beklagte ist dem entgegengetreten und hat sich auf Verjährung berufen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-\n\nrin hat das Berufungsgericht der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Mit der\n\nzugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\nAuf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum\n\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1\n\nEGBGB).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält den geltend gemachten Schadensersatzan-\n\nspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt. Die von dem Beklagten ange-\n\nbrachte Vollwärmeisolierung sei mit erheblichen Mängeln behaftet. Die Mängel\n\nhabe der Beklagte zu vertreten, da in der Verwendung eines neuartigen, nicht\n\nerprobten Baustoffes anstelle eines gebräuchlichen und bewährten Baustoffes\n\nein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik liege. Etwas anderes\n\nkönne nur dann gelten, wenn mit der Anwendung neuer Techniken keinerlei\n\nRisiken verbunden seien; dies sei hier nicht der Fall.\n\nDer Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt. Es gelte die 30-jährige Ver-\n\njährungsfrist, da der Beklagte die abredewidrige Verwendung des neuen Bau-\n\nstoffes arglistig verschwiegen habe. Arglistiges Verschweigen sei grundsätzlich\n\ndann gegeben, wenn ein Unternehmer einen neuen, in der Praxis noch nicht\n\nerprobten Baustoff verwende, ohne den Bauherrn hierüber und über das mit der\n\nAnwendung des neuen Baustoffes verbundene Risiko aufzuklären.\n\nII.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.\n\nDer Klägerin steht dem Grunde nach ein nicht verjährter Schadenser-\n\nsatzanspruch gegen den Beklagten zu. Der Beklagte hat mangelhaft gearbeitet\n\n(1) und den Mangel arglistig verschwiegen (2).\n\n1. Es liegt ein zum Schadensersatz führender Mangel der Werkleistung\n\ndes Beklagten vor. Er hat auf die Styroporplatten vertragswidrig statt des ge-\n\nbräuchlichen und bewährten Nylongitternetzes einen Faserspachtel aufgebracht\n\nund alsdann den Reibeputz aufgetragen. Damit hat er im maßgeblichen Zeit-\n\npunkt der Abnahme die vereinbarte Leistung nicht vertragsgerecht erbracht. Der\n\nstattdessen aufgebrachte Faserspachtel hat sich als nicht gleichwertig erwie-\n\nsen.\n\n2. Der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz ist nicht verjährt, da\n\nder Beklagte den Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 638 Abs. 1 Satz 1, § 195\n\nBGB).\n\na) Allerdings trifft die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu, jeder Un-\n\nternehmer, der einen noch nicht erprobten Baustoff verwende und damit gegen\n\nanerkannte Regeln der Technik verstoße, ohne dies dem Besteller zu offenba-\n\nren, verschweige einen Mangel stets arglistig. Dies ist auch keine Streitfrage,\n\nwie das Berufungsgericht annimmt. Der von ihm zitierten Rechtsprechung und\n\nLiteratur liegen stets Einzelfälle zugrunde, ohne daß daraus verallgemeine-\n\nrungsfähige Schlußfolgerungen gezogen werden.\n\nb) Nach den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen hat der Be-\n\nklagte den Mangel arglistig verschwiegen.\n\naa) \"Arglistig verschweigt\", wer sich bewußt ist, daß ein bestimmter U m-\n\nstand für die Entschließung seines Vertragspartners erheblich ist, nach Treu\n\nund Glauben diesen Umstand mitzuteilen verpflichtet ist und ihn trotzdem nicht\n\noffenbart (BGH, Urteile vom 20. Dezember 1973 - VII ZR 184/72, BGHZ 62, 63,\n\n66 und vom 12. März 1992 - VII ZR 5/91, BGHZ 117, 318 f). Arglistiges Ver-\n\nschweigen erfordert nicht, daß der Unternehmer bewußt die Folge der ve r-\n\ntragswidrigen Ausführung in Kauf genommen hat. Es verlangt keine Schädi-\n\ngungsabsicht und keinen eigenen Vorteil. Verwendet der Unternehmer in be-\n\nwußter Abweichung von der Vereinbarung einen neuen, nicht erprobten Bau-\n\nstoff, so genügt er seiner Mitteilungspflicht gegenüber dem Besteller nur da-\n\ndurch, daß er ihn darauf und auf das mit der Verwendung dieses Baustoffes\n\nverbundene Risiko hinweist.\n\nbb) Es liegt auf der Hand, daß die vertragswidrige Verwendung eines\n\nneuen, noch nicht erprobten Baustoffes, der für das Gelingen des Werkes und\n\nfür seine Lebensdauer von ausschlaggebender Bedeutung ist, für die Ent-\n\nschließung des Vertragspartners erheblich \n\nist \n\n(vgl. BGH, Urteil vom\n\n5. Dezember 1985 - VII ZR 5/85, BauR 1986, 215 f = ZfBR 1986, 69).\n\nDer Beklagte hat seiner Aufklärungspflicht treuwidrig nicht genügt. Er war\n\nbewußt von der vereinbarten Ausführung der Vollwärmeisolierung abgewichen\n\nund hatte sie ohne das von ihm selbst angebotene Nylongitternetz angebracht.\n\nUnbeachtlich ist, daß er den Faserspachtel als gegenüber einem Nylongitter-\n\nnetz gleichwertigen Baustoff angesehen hatte. Allein die Herstellerangaben rei-\n\nchen nicht, um das Bewußtsein des Risikos des neuen Baustoffs auszuschlie-\n\nßen. Damit war die von dem neuen, noch nicht erprobten Faserspachtel ausge-\n\nhende Gefahr der geringeren Haltbarkeit nicht ausgeräumt. Während die in ei-\n\nnen Unterputz eingelegten Kunststoffmatten die auftretenden Zugspannungen\n\naufnehmen können und damit eine dauerhafte Haltbarkeit gewährleisten, ist\n\ndies bei einem Faserspachtel nicht der Fall. Der Einbau des vertraglich verein-\n\nbarten Nylongittergewebes war für die Brauchbarkeit des Werkes auf Dauer von\n\nentscheidender Bedeutung. Der Beklagte durfte das Risiko einer geringeren\n\nHaltbarkeit nicht heimlich seinen Vertragspartnern aufbürden.\n\nDer Beklagte hat zudem nach seinem eigenen Vorbringen eine Unter-\n\nrichtung der Klägerin und ihres Ehemannes selbst für erforderlich gehalten. Die\n\nBeweisaufnahme hat jedoch seine Behauptung nicht bestätigt, er habe den Fa-\n\nserspachtel im Zuge der Bauarbeiten nach einem Gespräch mit dem Vertreter\n\ndieses Produkts im Einverständnis der Klägerin und ihres Ehemanns aufgetra-\n\ngen.\n\nUllmann Haß Hausmann\n\n Wiebel Kniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_219-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-23/vii-zr-219-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_219-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_219-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-23/vii-zr-219-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_219-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:12:42.671335+00:00"}}