{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_197-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-05-16","aktenzeichen":"VII ZR 197/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 16. Mai 2002 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ZPO §§ 139 Abs. 1, 278 Abs. 3 (§ 26 Nr. 7 EGZPO) Das Berufungsgericht verletzt seine Hinweispflicht aus §§ 139 Abs. 1, 278 Abs. 3 ZPO, wenn es ohne vorherigen Hinweis eine Klage wegen fehlender schlüssiger Darstellung zur Sachbefugnis abweist, nachdem die Vorinstanz dieser stattgegeben hatte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nVII ZR 197/01\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n16. Mai 2002\nFahrner,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nZPO §§ 139 Abs. 1, 278 Abs. 3 (§ 26 Nr. 7 EGZPO)\n\nDas Berufungsgericht verletzt seine Hinweispflicht aus §§ 139 Abs. 1, 278 Abs. 3\n\nZPO, wenn es ohne vorherigen Hinweis eine Klage wegen fehlender schlüssiger\n\nDarstellung zur Sachbefugnis abweist, nachdem die Vorinstanz dieser stattgegeben\n\nhatte.\n\nBGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - VII ZR 197/01 - OLG Düsseldorf\n\n LG Krefeld\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 16. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. April 2001 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte als Drittschuldnerin in Anspruch.\n\nDie Beklagte beauftragte im Januar 1995 die aus den Gesellschaftern H.\n\nund K. bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts \n\n(nachfolgend:\n\nH. & K.-GbR) mit den Sanitär- und Heizungsarbeiten an einem Vorhaben in E.\n\nzu einem Pauschalpreis. Zu diesem Zeitpunkt betrieben H. und K. unter der\n\nBezeichnung \"Fa. H. & K.-GbR\" dieses Handwerk.\n\nIm Juni 1995 wurde die H + K Industrie- und Rohrleitungsbau OHG, de-\n\nren persönlich haftende Gesellschafter H. und K. waren (künftig: H. & K.-OHG),\n\nins Handelsregister eingetragen. Diese erstellte im Juli 1996 eine letzte Ab-\n\nschlagsrechnung für die Arbeiten und machte 125.861,78 DM geltend. Die\n\nH. & K.-OHG wurde im Juli 1997 gelöscht.\n\nIm März 1998 erwirkte die Klägerin wegen titulierter Ansprüche gegen\n\ndie H. & K.-OHG einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, in dem die\n\nWerklohnforderungen der H. & K.-OHG gegen die Beklagte aus den Bauvorha-\n\nben \"E.\" und einem anderen Bauvorhaben gepfändet und zur Einziehung über-\n\nwiesen wurden.\n\nDie Klägerin hat von der Beklagten 80.000 DM verlangt.\n\nDas Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme über die Berechti-\n\ngung der gepfändeten Forderung gegen die Beklagte \n\nin Höhe von\n\n70.891,17 DM stattgegeben. Die gepfändete Forderung bestehe. Aus dem\n\nWerkvertrag der Vollstreckungsschuldnerin stehe noch eine Restvergütung of-\n\nfen.\n\nDas Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.\n\nMit ihrer Revision beantragt die Klägerin, das landgerichtliche Urteil wie-\n\nderherzustellen. Die Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten\n\ngewesen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nDas maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember\n\n2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, § 26 Nr. 7 EGZPO).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Ansicht, die Pfändung sei ins Leere gegan-\n\ngen und deshalb wirkungslos. Die Klägerin habe nicht schlüssig dargetan, daß\n\ndie gepfändete Werklohnforderung aus dem Bauvorhaben \n\nin E. der\n\nH. & K.-OHG als Vollstreckungsschuldnerin zustehe. Der Werkvertrag sei mit\n\nder H. & K.-GbR geschlossen worden. Daß und in welcher Weise die später\n\ndurch Eintragung in das Handelsregister existent gewordene H. & K.-OHG In-\n\nhaberin der Werklohnforderung geworden sei, habe die Klägerin nicht dargetan.\n\nDenkbar sei eine formwechselnde Umwandlung der BGB-Gesellschaft in eine\n\nOHG unter Wahrung der Identität. Denkbar sei aber auch, daß die H. & K.-OHG\n\ndurch H. und K. unabhängig von der fortbestehenden BGB-Gesellschaft ge-\n\ngründet worden sei und beide Gesellschaften nebeneinander bestanden hätten.\n\nDafür spreche, daß sowohl He. als auch K. es so dargestellt hätten, daß die\n\nGesellschaft bürgerlichen Rechts den das Bauvorhaben E. betreffenden Auftrag\n\nausgeführt hätte und im Jahre 1997 liquidiert worden sei.\n\nII.\n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht gegen die\n\nHinweispflichten aus § 139 Abs. 1, § 278 Abs. 3 ZPO verstoßen hat.\n\n1. Das Gericht genügt seiner Pflicht nach den § 139 Abs. 1, § 278 Abs. 3\n\nZPO nur, wenn es die Parteien auf den fehlenden Sachvortrag, der von seinem\n\nmateriell-rechtlichen Standpunkt aus gesehen entscheidungserheblich ist, un-\n\nmißverständlich hinweist und ihnen die Möglichkeit eröffnet, ihren Sachvortrag\n\nsachdienlich zu ergänzen. Diese Hinweispflicht besteht grundsätzlich auch in\n\nProzessen, in denen die Partei durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten\n\nwird, jedenfalls dann, wenn der Prozeßbevollmächtigte die Rechtslage ersicht-\n\nlich falsch beurteilt (Senatsurteil vom 27. Oktober 1994 - VII ZR 217/93, BGHZ\n\n127, 254, 260). Das Berufungsgericht hat auf Bedenken hinzuweisen, wenn es\n\nentgegen der von der ersten Instanz gebilligten Ansicht das Klagevorbringen\n\nnicht als schlüssig ansieht (BGH, Urteil vom 25. Mai 1993 - XI ZR 141/92, NJW-\n\nRR 1994, 566).\n\n2. Diese Grundsätze verkennt das Berufungsgericht.\n\na) Die Beklagte hat in erster Instanz die Berechtigung der Klägerin zur\n\nGeltendmachung der Forderung nicht wegen des vom Berufungsgericht ver-\n\nneinten Übergangs der Forderung von der GbR auf die OHG in Abrede gestellt.\n\nSie hat die Sachbefugnis der Klägerin aus anderen Gründen in Zweifel gezo-\n\ngen. Als die Klägerin im Laufe des Verfahrens den Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsbeschluß erwirkte, hat die Beklagte im Schriftsatz vom 23. März 1998 so-\n\ngleich eingeräumt, daß die Klägerin ihre Sachbefugnis nunmehr schlüssig dar-\n\ngelegt habe.\n\nb) Das Landgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß\n\ndie gepfändete Forderung aus dem Bauvorhaben \"E.\" der H. & K.-OHG zusteht.\n\nIm Berufungsverfahren ist die Schlüssigkeit im Hinblick auf den Übergang der\n\nForderung von der GbR auf die OHG von der Beklagten nicht in Zweifel gezo-\n\ngen worden.\n\nc) Es erweist sich somit als eine unzulässige Überraschungsentschei-\n\ndung, daß das Berufungsgericht die Klage allein deshalb abgewiesen hat, weil\n\nein Übergang der Forderung von der H. & K.-GbR auf die H. & K.-OHG nicht\n\nschlüssig dargetan sei. Die Frage der Neugründung der OHG oder der form-\n\nwechselnden Umwandlung wurde von keiner Partei erörtert. Die Klageabwei-\n\nsung wird insofern auf eine neue rechtliche Erwägung gestützt, auf die vor der\n\nEntscheidung hätte hingewiesen werden müssen.\n\n3. Auf dem Verstoß gegen die Hinweispflicht beruht das angefochtene\n\nUrteil.\n\na) Die Revision führt aus, die Klägerin hätte nach einem Hinweis des Be-\n\nrufungsgerichts zur Schlüssigkeit vorgetragen, daß die H. & K.-OHG nach Um-\n\nwandlung Forderungsinhaberin geworden sei. Sie hätte das durch Antrag auf\n\nBeiziehung der Handelsregisterakten unter Beweis gestellt. Ferner hätte sie\n\ndarauf hingewiesen, daß die H. & K.-OHG die letzte Abschlagsrechnung im Juli\n\n1996 für den von der H. & K.-GbR am 21. Januar 1995 geschlossenen Werk-\n\nvertrag erstellt habe. Die Gesellschaft bürgerlichen Recht sei durch Aufnahme\n\neines vollkaufmännischen Handelsgewerbes zu einer offenen Handelsgesell-\n\nschaft geworden. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts habe lediglich ihren\n\nrechtlichen Charakter geändert. In diesem Fall liege keine Neugründung vor\n\n(BGH, Urteil vom 21. Dezember 1966 - VIII ZR 195/64, BB 1967, 143).\n\nb) Die Revision weist darauf hin, daß dieses Vorbringen auch nicht im\n\nWiderspruch zur Aussage der in erster Instanz vernommenen Zeugen He. und\n\nK. stehe. Der Zeuge He. habe in seiner schriftlichen Äußerung zu dieser Frage-\n\nstellung keine Angaben gemacht. Der Zeuge K. habe lediglich bekundet, daß\n\ndie H. & K.-GbR im Jahre 1997 liquidiert und anschließend die H. & K.-OHG\n\ngegründet worden sei. Abgesehen davon, daß erhebliche Zweifel bestünden,\n\nob K. sich als Laie zu gesellschaftsrechtlichen Fragen fachkundig äußern kön-\n\nne, seien dessen Angaben nicht mit den Eintragungen im Handelsregister in\n\nEinklang zu bringen. Danach sei die H. & K.-OHG bereits am 30. Juni 1995 im\n\nHandelsregister eingetragen und am 18. September 1997 gelöscht worden.\n\nDann könne die H. & K.-GbR nicht im Jahre 1997 liquidiert und anschließend\n\ndie H. & K.-OHG gegründet worden sein.\n\nIII.\n\nDanach hat das Urteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben. Die Sache ist\n\nan das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück-\n\nzuverweisen.\n\nUllmann Hausmann Kuffer\n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_197-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-16/vii-zr-197-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":3},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_197-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_197-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-16/vii-zr-197-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_197-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:10:21.392534+00:00"}}