{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_193-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-03-07","aktenzeichen":"VII ZR 193/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 80, 88 Erstmalige Darlegungen des Berufungsklägers in der Revision zur Vollmacht seiner Berufungsanwälte begegnen nicht dem Einwand der Verspätung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 193/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n7. März 2002\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO §§ 80, 88\n\nErstmalige Darlegungen des Berufungsklägers in der Revision zur Vollmacht seiner\n\nBerufungsanwälte begegnen nicht dem Einwand der Verspätung.\n\nBGH, Urteil vom 7. März 2002 - VII ZR 193/01 - Brandenburgisches OLG\n LG Frankfurt (Oder)\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 7. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. März 2001\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger machen gegen die Beklagte Gewährleistungsansprüche aus\n\neinem Bauträgervertrag geltend. Das Landgericht hat der Klage im wesentli-\n\nchen stattgegeben. Das Urteil wurde der Beklagten am 6. Juni 2000 zugestellt.\n\nMit Schriftsatz vom 6. Juli 2000, eingegangen beim Berufungsgericht am sel-\n\nben Tag, zeigten die Rechtsanwälte S. und H. die Vertretung der Beklagten an\n\nund legten Berufung ein, die sie fristgerecht begründeten. Eine Vollmachtsur-\n\nkunde legten sie nicht vor. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2000, den Rechts-\n\nanwälten S. und H. zugestellt am 1. November 2000, führten die Kläger aus, es\n\nbestünden erhebliche Bedenken gegen eine ordnungsgemäße Bevollmächti-\n\ngung. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2001, laut Geschäftsstellenvermerk an\n\ndie Rechtsanwälte S. und H. am 22. Februar 2001 weitergeleitet, beantragten\n\nsie diesen aufzugeben, Prozeßvollmacht vorzulegen. Das Berufungsgericht\n\nwies die Rechtsanwälte S. und H. wiederholt mündlich auf die fehlende Voll-\n\nmacht hin. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. März 2001 trat für\n\ndie Beklagte niemand auf.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hier-\n\ngegen richtet sich die Revision der Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Entscheidung richtet sich nach der Zivilprozeßordnung in der bis\n\nzum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (§ 26 Nr. 5, 7 EGZPO).\n\nDie gemäß § 547 ZPO zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Auf-\n\nhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Be-\n\nrufungsgericht.\n\nI.\n\nAllerdings ist das Verfahren des Berufungsgerichts nicht zu beanstan-\n\nden. Es geht auch zu Recht davon aus, daß die Rechtsanwälte S. und H. im\n\nBerufungsrechtszug ihre Vollmacht nicht nachgewiesen haben.\n\n1. Die Verfahrensrügen der Revision sind nicht begründet. Das Beru-\n\nfungsgericht hat das Gebot des rechtlichen Gehörs nicht verletzt und auch\n\nnicht gegen § 89 ZPO verstoßen.\n\na) Die Beklagte hatte ausreichend Gelegenheit, sich zu der Rüge der\n\nKläger zu äußern. Sie war durch die Schriftsätze der Kläger und die mündli-\n\nchen Anfragen des Berufungsgerichts hinlänglich und rechtzeitig vor der\n\nmündlichen Verhandlung vom 29. März 2001 auf die fehlende Vollmacht hin-\n\ngewiesen worden.\n\nb) Nachdem die Kläger den Mangel der Vollmacht gerügt hatten, war\n\nhierüber mündlich zu verhandeln. Zu dieser Verhandlung waren die Rechtsan-\n\nwälte S. und H. zugelassen (vgl. Musielak/Weth, ZPO, 2. Aufl., § 88 Rdn. 9),\n\ntraten aber nicht auf. Sie nun trotzdem gemäß § 89 Abs. 1 ZPO zur weiteren\n\nProzeßführung zuzulassen, stand im pflichtgemäßen Ermessen des Ber u-\n\nfungsgerichts. Ermessensfehler werden von der Revision nicht aufgezeigt und\n\nsind auch nicht ersichtlich.\n\n2. Eine schriftliche Vollmacht war bis zum Schluß der mündlichen Ver-\n\nhandlung am 29. März 2001 nicht vorgelegt worden (§ 80 Abs. 1 ZPO). Die\n\nKläger hatten den Mangel der Vollmacht gerügt (§ 88 ZPO).\n\nII.\n\nDie Revision hat deshalb Erfolg, weil die Beklagte im Revisionsverfahren\n\nin ordnungsgemäßer Form nachgewiesen hat, daß sie den Rechtsanwälten S.\n\nund H. bereits im Berufungsrechtszug vor Erlaß des Berufungsurteils Vollmacht\n\nerteilt hatte. Dieses neue tatsächliche Vorbringen ist als Ausnahme von § 561\n\nZPO im Revisionsverfahren zulässig (vgl. GmS-OGB, Beschluß vom 17. April\n\n1984 - GmS-OGB 2/83, BGHZ 91, 111; BGH, Beschluß vom 16. Mai 1991\n\n- IX ZB 81/90, NJW 1992, 627; BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - III ZR 190/96 =\n\nZIP 1997, 1474).\n\n1. Die Rechtsanwälte S. und H. waren bevollmächtigt, gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Berufung einzulegen. Die Beklagte hat ein an Rechtsan-\n\nwalt S. gerichtetes Telefax vom 8. Juni 2000 vorgelegt, in dem ein entspre-\n\nchender Auftrag erteilt wurde. Bedenken gegen die Echtheit dieses Schrift-\n\nstücks haben die Kläger nicht erhoben. Die Erteilung der Vollmacht ist an keine\n\nbesondere Form gebunden (vgl. § 89 Abs. 2 ZPO).\n\n2. Die Beklagte hat dem Revisionsgericht die Bevollmächtigung für die\n\nBerufungsinstanz in der erforderlichen Form nachgewiesen. Sie hat das Origi-\n\nnal einer auf den 8. Juni 2000 datierten Urkunde, mit der den Rechtsanwälten\n\nS. und H. für das Berufungsverfahren Vollmacht erteilt wurde, und notariell be-\n\nglaubigte Handlungsvollmacht des Vollmachtgebers vorgelegt (vgl. BGH, Urteil\n\nvom 23. Juni 1994 - I ZR 106/92, BGHZ 126, 266). Die Kläger vermochten den\n\nBeweiswert dieser Urkunde nicht zu erschüttern. Zwar haben sie vorgetragen\n\nund durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, daß\n\nRechtsanwalt S. vor der mündlichen Verhandlung am 29. März 2001 erklärt\n\nhabe, eine Originalvollmacht liege ihm nicht vor. Die Beklagte ist dem nicht\n\nentgegengetreten. In der von ihr im Gegenzug vorgelegten eidesstattlichen\n\nVersicherung von Rechtsanwalt S. heißt es lediglich, dieser habe die Voll-\n\nmachtsurkunde vom 8. Juni 2000 am 23. März 2001 erhalten, die Handlungs-\n\nvollmacht des Bevollmächtigten der Beklagten allerdings noch nicht in einer\n\n§ 80 Abs. 2 ZPO genügenden Form. Beide eidesstattliche Versicherungen wi-\n\ndersprechen sich nicht. Der Senat hat keinen Zweifel, daß die ordnungsgemäß\n\nnachgewiesene Prozeßvollmacht vor Erlaß des Berufungsurteils erteilt worden\n\nwar.\n\n3. Eine Zurückweisung des Nachweises der Vollmacht in entsprechen-\n\nder Anwendung des § 528 Abs. 2 ZPO kommt entgegen der Ansicht der Revi-\n\nsionserwiderung nicht in Betracht.\n\nBei der Vollmacht handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung,\n\nderen Vorliegen nach entsprechender Rüge (§ 88 ZPO) in jeder Lage des\n\nVerfahrens zu prüfen ist. Die Darlegungen hierzu und damit zur Zulässigkeit\n\nder Berufung stellen keine neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne\n\ndes § 528 Abs. 2 ZPO dar. Sie sind in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen\n\n(vgl. BGH, Beschluß vom 16. Mai 1991 - IX ZB 81/90, NJW 1992, 627).\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 2 ZPO. Der Beklagten\n\nsind die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen, da sie aufgrund eines\n\nVorbringens obsiegt, das sie im vorhergehenden Rechtszug hätte geltend ma-\n\nchen können.\n\nUllmann Thode Haß\n\n Wiebel Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_193-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-07/vii-zr-193-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_193-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_193-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-07/vii-zr-193-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_193-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:02:36.278917+00:00"}}