{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_186-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2003-06-05","aktenzeichen":"VII ZR 186/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVII ZR 186/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. Juni 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2003 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann,\n\nDr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka\n\nbeschlossen:\n\nDie gegen die Beklagten zu 3) bis 6) gerichtete Revision der Kläge-\n\nrin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nKöln vom 27. April 2001 wird angenommen, soweit die Klage we-\n\ngen eines hälftigen Mitverschuldens hinsichtlich des Fehlens der\n\nKonsole im Bereich der Achse 42/L-Q abgewiesen worden ist.\n\nDie Revision der Klägerin im übrigen und die Revision der Beklag-\n\nten zu 1), 2) und 9) werden nicht angenommen. Die Rechtsmittel\n\nhaben insoweit keine grundsätzliche Bedeutung und im Ergebnis\n\nauch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung\n\ndes Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni\n\n1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).\n\nStreitwert vor Teilannahme:\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:9)(cid:12)(cid:5)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:0)(cid:16)(cid:9)(cid:18)(cid:17)(cid:14)(cid:3)(cid:19)(cid:3)\n\nStreitwert nach Teilannahme:\n\n8.069.285,16\n\nGründe:\n\nSoweit der Senat die Revisionen der Klägerin und der Beklagten zu 1), 2)\n\nund 9) nicht annimmt, bemerkt er ergänzend folgendes:\n\nI.\n\nDie Würdigung des Berufungsgerichts, wonach den Beklagten zu 1), 2)\n\nund 9) der Beweis einer vertragsändernden Vereinbarung bezüglich der Kon-\n\nsolenerrichtung nicht gelungen ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDas Berufungsgericht hat die Beklagten auch zutreffend als beweisbelastet an-\n\ngesehen: Der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte\n\nGrundsatz, daß derjenige eine nachträgliche Vertragsänderung zu beweisen\n\nhat, der sich auf sie beruft (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1994 - X ZR 30/93,\n\nBauR 1995, 92, 93 = ZfBR 1995, 27), geht der Regel vor, daß der Auftraggeber\n\nnach Abnahme der Leistung deren Mangelhaftigkeit und als deren Vorausset-\n\nzung auch den vertraglichen Sollzustand beweisen muß.\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten zu 1) und 2) und der\n\nBeklagten zu 9) als deren Bürgin im Ergebnis zu Recht wegen eines mitwirken-\n\nden Verschuldens der Klägerin dem Grunde nach auf die Hälfte des Schadens\n\nbeschränkt. Der Senat teilt die grundsätzlichen Erwägungen des Berufungsge-\n\nrichts zur Mitverantwortlichkeit der Klägerin aus Verletzung von Kooperations-,\n\nKoordinierungs- und Kommunikationspflichten nicht. Er sieht das mitwirkende\n\nVerschulden in dem vom Berufungsgericht festgestellten Versäumnis, das beim\n\nHochwasserschutz verfolgte Konzept und die darin für die Konsole vorgesehe-\n\nne Funktion für die ausführenden Unternehmer planerisch hinreichend zu ver-\n\ndeutlichen.\n\nIII.\n\nDer Senat versteht den Feststellungsausspruch des Berufungsgerichts\n\n(Tenor Abschnitt I. 1 Absatz 2) dahin, daß die Feststellung auch Ansprüche aus\n\n§ 13 Nr. 7 Absatz 2 Buchst. d) VOB/B zur Hälfte erfaßt, soweit die Beklagten zu\n\n1) und 2) den Schaden durch Abschluß einer Versicherung ihrer gesetzlichen\n\nHaftpflicht gedeckt haben oder innerhalb der von der Versicherungsaufsichts-\n\nbehörde genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu tarifmäßigen,\n\nnicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzu-\n\nschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer\n\nhätten decken können.\n\nDressler\n\nHausmann\n\nWiebel\n\nKuffer\n\nKniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_186-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-05/vii-zr-186-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_186-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_186-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-05/vii-zr-186-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_186-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:25:46.321385+00:00"}}