{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_178-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-05-02","aktenzeichen":"VII ZR 178/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"MaBV § 7; EWGRL 93/13 Art. 3 Abs. 1; AGBG §§ 9 Bf, 24 a a) Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert alle Geldansprüche des Auftraggebers, die sich aus mangelhafter oder unterlassener Erfüllung des Vertrags ergeben können. b) Zur Frage, ob die Allgemeine Geschäftsbedingung eines Bauträgers, nach der der Erwerbspreis unabhängig vom Baufortschritt fällig wird, wenn der Bauträger eine Bürgschaft nach § 7 MaBV stellt, den Erwerber im Sinne von §§ 24 a, 9 AGBG unangemessen benachteiligt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVII ZR 178/01 \n\nBESCHLUSS\n\nVerkündet am:\n2. Mai 2002\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nvom\n\n2. Mai 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nMaBV § 7;\n\nEWGRL 93/13 Art. 3 Abs. 1;\n\nAGBG §§ 9 Bf, 24 a\n\na) Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert alle Geldansprüche des Auftraggebers,\n\ndie sich aus mangelhafter oder unterlassener Erfüllung des Vertrags ergeben\n\nkönnen.\n\nb) Zur Frage, ob die Allgemeine Geschäftsbedingung eines Bauträgers, nach der\n\nder Erwerbspreis unabhängig vom Baufortschritt fällig wird, wenn der Bauträger\n\neine Bürgschaft nach § 7 MaBV stellt, den Erwerber im Sinne von §§ 24 a, 9\n\nAGBG unangemessen benachteiligt.\n\nBGH, Beschluß vom 2. Mai 2002 - VII ZR 178/01 - OLG Karlsruhe\nLG Freiburg\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 21. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Bauner\n\nbeschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird ausgesetzt.\n\n2. Der Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen\n\nGemeinschaften in Luxemburg folgende Frage zur Vorabent-\n\nscheidung vor:\n\nIst die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Ver-\n\näußerers enthaltene Klausel,\n\nnach der der Erwerber eines zu errichtenden Bau-\n\nwerks den gesamten Preis hierfür unabhängig von\n\neinem Baufortschritt zu zahlen hat, wenn der Veräu-\n\nßerer ihm zuvor die Bürgschaft eines Kreditinstituts\n\nstellt, welche die Geldansprüche des Erwerbers si-\n\nchert, die diesem wegen mangelhafter oder unter-\n\nlassener Erfüllung des Vertrags erwachsen können,\n\nals mißbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie\n\n93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchli-\n\nche Klauseln in Verbraucherverträgen anzusehen?\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin macht als Bauträger gegen die Erwerber eines Stellplatzes\n\nin einem zu errichtenden Parkhaus Verzugszinsen wegen verspäteter Zahlung\n\ngeltend. Die Erwerber (Beklagte) berufen sich auf die Unwirksamkeit der die\n\nFälligkeit des Erwerbspreises regelnden Vertragsbestimmung. Der Bundesge-\n\nrichtshof hält eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften über die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG\n\ndes Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherver-\n\nträgen (im folgenden: Richtlinie) für erforderlich.\n\n1. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDie Klägerin, eine kommunale Baugesellschaft, verkaufte im Rahmen ih-\n\nrer gewerblichen Tätigkeit an die Beklagten mit notariellem Vertrag vom 5. Mai\n\n1998 einen Stellplatz für einen Pkw in einem von ihr noch zu errichtenden\n\nParkhaus für 33.700 DM. Die Beklagten handelten insoweit nicht beruflich und\n\nnicht gewerblich. Nach § 5 Abs. 1 des Vertrages wurde der gesamte Erwerb-\n\nspreis \"nach Übergabe einer Sicherheit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 MaBV (Bürg-\n\nschaft)\", nicht jedoch vor dem 30. April 1999 fällig. Im Falle des Zahlungsver-\n\nzugs hatte der Erwerber gemäß § 5 Abs. 8 Verzugszinsen zu zahlen.\n\nDie Bürgschaftsurkunde ging den Beklagten am 20. Mai 1999 zu. Die\n\nbürgende Bank übernahm darin die Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede\n\nder Vorausklage zur Sicherung aller etwaigen Ansprüche der Beklagten gegen\n\ndie Klägerin auf Rückgewähr oder Auszahlung des Erwerbspreises, den die\n\nKlägerin erhalten hat oder zu dessen Verwendung sie ermächtigt worden ist.\n\nDie Beklagten verweigerten die Zahlung. Sie machten geltend, die Fälligkeits-\n\nregelung sei unwirksam. Sie zahlten den Preis erst, nachdem sie den Stellplatz\n\nam 21. Dezember 1999 mangelfrei abgenommen hatten.\n\n2. Die Klägerin begehrt Verzugszinsen wegen verspäteter Zahlung. Das\n\nLandgericht hat ihrer Klage im wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsge-\n\nricht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Es hat die Auffassung\n\nvertreten, § 5 Abs. 1 des Vertrages benachteilige die Beklagten unangemessen\n\nim Sinne von § 9 AGBG. Die sich aus § 641 BGB ergebende Vorleistungs-\n\npflicht der Klägerin werde auf die Beklagten übertragen. Diese seien ohne jede\n\nSicherung, wenn das Bauvorhaben Mängel aufweise. Insbesondere könnten\n\nsie kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.\n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in BB 2001,\n\n1325 veröffentlicht ist, hat die Revision zugelassen. Die Klägerin hat Revision\n\neingelegt. Sie hält den Zinsanspruch für begründet.\n\nII.\n\nVor der Entscheidung über die Revision ist das Verfahren auszusetzen.\n\nGemäß Art. 234 Abs. 1, Abs. 3 EG ist eine Vorabentscheidung des Gerichts-\n\nhofs der Europäischen Gemeinschaften zu der im Beschlußtenor gestellten\n\nFrage einzuholen. Von deren Beantwortung hängt die Entscheidung des Bun-\n\ndesgerichtshofs ab.\n\n1. Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den\n\nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).\n\n2. Die Wirksamkeit der Klausel hängt davon ab, ob sie als Allgemeine\n\nGeschäftsbedingung (a) nach interessengerechter Auslegung (b) die Beklagten\n\nals Vertragspartner der Klägerin im Sinne von §§ 24 a, 9 AGBG (Art. 3 Richtli-\n\nnie) unangemessen benachteiligt. Anders als das Berufungsgericht neigt der\n\nSenat nicht zu dieser Auffassung (c).\n\na) Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß es sich bei § 5 Abs. 1\n\ndes Vertrages um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Die Klausel\n\nwurde von der Klägerin vorformuliert und für sämtliche Stellplatzerwerber ein-\n\nheitlich verwendet, ohne daß diese auf ihren Inhalt Einfluß nehmen konnten.\n\nb) Die Klausel verpflichtet die Erwerber, den Preis für die Immobilie nach\n\nStellung der Bürgschaft zu zahlen, ohne daß die Klägerin bereits mit den Bau-\n\narbeiten begonnen haben muß.\n\nDie Bürgschaft sichert alle Geldansprüche der Erwerber, die sich aus\n\nmangelhafter oder unterlassener Erfüllung des Vertrags ergeben können. Die-\n\nses Verständnis der Klausel reicht weiter als die Auslegung durch das Beru-\n\nfungsgericht. Es folgt aus dem objektiven Inhalt der Klausel, wie er von ver-\n\nständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der\n\nnormalerweise beteiligten Kreise verstanden wird (vgl. BGH, Urteil vom\n\n14. Januar 1999 - IX ZR 140/98, BauR 1999, 659, 661 = ZfBR 1999, 147, 148).\n\naa) Nach § 5 Abs. 1 des Vertrages soll als Ausgleich für die Vorlei-\n\nstungspflicht der Erwerber eine \"Sicherheit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 MaBV\n\n(Bürgschaft)\" gestellt werden. Der Sicherungsumfang der Bürgschaft muß sich\n\ndaher an dieser Norm orientieren. Diese bezeichnet als Gegenstand der Siche-\n\nrung alle etwaigen Ansprüche des Erwerbers \"auf Rückgewähr oder Auszah-\n\nlung seiner Vermögenswerte\".\n\nbb) Dieser Wortlaut spricht dafür, daß zu den gesicherten Ansprüchen\n\nauch die Ansprüche auf Rückgewähr des vorausgezahlten Erwerbspreises zu\n\nzählen sind, die sich aus einer auf Mängel gestützten Wandelung des Vertra-\n\nges ergeben. Vom Wortlaut gedeckt ist auch eine Auslegung dahin, daß An-\n\nsprüche auf Ersatz von Aufwendungen für Mängelbeseitigung nach § 633\n\nAbs. 3 BGB gesichert sind. Auf beides hat der Bundesgerichtshof bereits hin-\n\ngewiesen (Urteil vom 14. Januar 1999, IX ZR 140/98 aaO). Er hat ferner ent-\n\nschieden, daß eine Bürgschaft nach § 7 Abs. 1 MaBV Minderungsansprüche\n\nnach § 634 BGB umfaßt. § 7 MaBV soll den Erwerber auch vor den Nachteilen\n\nschützen, die sich daraus ergeben, daß infolge eines Mangels der Wert der\n\ngeschuldeten Leistung hinter der Höhe der geleisteten Vorauszahlungen zu-\n\nrückbleibt (Urteil vom 19. Juli 2001 - IX ZR 149/00, BauR 2001, 1727, 1730\n\n= ZfBR 2001, 536, 537 = NZBau 2001, 549, 551).\n\ncc) Eine Bürgschaft nach § 7 Abs. 1 MaBV sichert alle Ansprüche, die\n\nsich aus einer Störung des Gleichgewichts zwischen den geschuldeten oder\n\ngeleisteten Zahlungen und dem Wert der geschuldeten oder erbrachten Bau-\n\ntenstände ergeben. Darunter fallen Schadensersatzansprüche wegen Nichter-\n\nfüllung des Vertrages und alle auf Zahlung von Geld gerichteten Gewährlei-\n\nstungsansprüche (Vorschuß auf Mangelbeseitigungskosten, Erstattung der\n\nAufwendungen für Mangelbeseitigung, Schadensersatz, Minderung).\n\nc) Der Senat neigt dazu, eine Unwirksamkeit der so verstandenen Klau-\n\nsel nach §§ 24 a, 9 AGBG (Art. 3 Richtlinie) zu verneinen. Die Klausel be-\n\nnachteiligt die Vertragspartner der Klägerin nicht unangemessen. Sie erscheint\n\nnicht mißbräuchlich.\n\naa) Die von der Klägerin gestellte Vertragsklausel begründet abwei-\n\nchend vom dispositiven Recht eine Vorleistungspflicht der Erwerber. Gemäß\n\n§ 641 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Vergütung erst bei Abnahme des hergestellten\n\nWerks zu entrichten. Der Unternehmer ist vorleistungspflichtig. Nach der Ver-\n\ntragsklausel sind die Erwerber dagegen verpflichtet, den Preis für die Immobilie\n\nzu zahlen, ohne daß die Klägerin irgendwelche Bauleistungen erbracht haben\n\nmuß.\n\nDamit wird die Liquidität der Klägerin erhöht, die Notwendigkeit, Fremd-\n\nmittel zur Finanzierung des Objekts aufzunehmen, wird vermindert. Der Preis\n\nkann dementsprechend geringer gehalten werden. Die Erwerber verlieren die\n\nMöglichkeit, ihr gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht während der Bau-\n\nphase auszuüben, wenn die Klägerin nicht oder schlecht erfüllt. Sie tragen bis\n\nzur Fertigstellung und Übereignung der Stellplätze das Risiko, daß die Klägerin\n\nleistungs- und zahlungsunfähig wird.\n\nbb) Die den Erwerbern durch die Klägerin gestellte Bürgschaft mindert\n\ndiese Nachteile entscheidend.\n\n(1) Die Bürgschaft sichert sämtliche Geldansprüche der Erwerber, die\n\nihnen wegen mangelhafter oder unterlassener Vertragserfüllung durch die Klä-\n\ngerin zustehen.\n\n(2) Den Erwerbern steht in jedem Fall ein tauglicher Bürge zur Verfü-\n\ngung (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 MaBV), auf den sie im Sicherungsfall direkt zu-\n\ngreifen können. Sie müssen nicht zuvor die Zwangsvollstreckung gegen den\n\nHauptschuldner, die Klägerin, versucht haben (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 3 MaBV in\n\nVerbindung mit § 771 BGB).\n\n(3) Die Bürgschaft sichert die Erwerber auch dann, wenn die Klägerin in\n\nInsolvenz fällt. Lehnt der Insolvenzverwalter in diesem Fall die Vertragserfül-\n\nlung ab, entsteht ihnen gemäß § 103 InsO ein Schadensersatzanspruch wegen\n\nNichterfüllung. Dieser wird von der Bürgschaft umfaßt.\n\n3. Diese Beurteilung ist gemessen an Art. 3 Abs. 1 Richtlinie nicht frei\n\nvon Zweifeln. Die in der Klausel vorgesehene Bürgschaft könnte bei einer Ge-\n\nsamtschau unter Berücksichtigung der Vielfalt der Rechtsordnungen innerhalb\n\nder Europäischen Union nicht als ein angemessener Ausgleich für die vom dis-\n\npositiven Recht abweichende Vorleistungspflicht der Erwerber anzusehen sein.\n\nDie Klausel könnte deshalb mißbräuchlich sein.\n\n4. Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich.\n\na) Ist der Gerichtshof der Meinung, die Klausel sei nicht als mißbräuch-\n\nlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Richtlinie anzusehen, wäre die Revision be-\n\ngründet. Der Klage wäre stattzugeben. Die Beklagten schuldeten die von der\n\nKlägerin begehrten Verzugszinsen. Sie hätten sich ab 21. Mai 1999 in Verzug\n\nbefunden. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Erwerbspreises wäre mit\n\nZugang der Bürgschaftsurkunde fällig geworden. Die gemäß § 284 Abs. 1 BGB\n\nfür den Eintritt des Verzugs grundsätzlich erforderliche Mahnung war entbehr-\n\nlich, weil die Beklagten mit Schreiben vom 14. März 1999 die Bezahlung end-\n\ngültig und ernsthaft verweigert haben (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1992\n\n- XII ZR 268/90, NJW-RR 1992, 1226, 1227 m.w.N.).\n\nb) Ist der Gerichtshof dagegen der Meinung, daß die Klausel als miß-\n\nbräuchlich anzusehen ist, wäre die Revision zurückzuweisen. Die Klausel wäre\n\nunwirksam. An ihre Stelle träte gemäß § 6 Abs. 2 AGBG das Werkvertragsrecht\n\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des\n\nPreises wäre gemäß § 641 Abs. 1 BGB erst mit der Abnahme am\n\n21. Dezember 1999 fällig geworden. Die Klägerin könnte keine Verzugszinsen\n\nverlangen. Die Klage wäre vom Berufungsgericht zu Recht abgewiesen wor-\n\nden.\n\nUllmann\n\nThode\n\nWiebel\n\nHerr Dr. Kuffer\nist wegen Urlaubs\nverhindert zu unterschreiben\n\nBauner\n\nUllmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_178-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-02/vii-zr-178-01","cited_norms":[{"jurabk":"GewO§34cDV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 641","ref_norm":"641","n":3},{"jurabk":"GewO§34cDV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_178-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_178-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-02/vii-zr-178-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_178-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:10:18.641414+00:00"}}